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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: 6 B 1236/09
Rechtsgebiete: Richtlinie 2003/88/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2003/88/EG
Erholungsurlaub ist in den Fällen, in denen ein Beamter krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war, auch über den in § 8 Abs. 2 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung festgelegten Zeitpunkt hinaus zu gewähren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff], NJW 2009, 495).
Tatbestand:

Der Antragsteller hatte im Jahre 2007 nur einen Teil der ihm zustehenden Urlaubstage in Anspruch genommen. Im Juli 2008 erkrankte der Antragsteller dienstunfähig bis April 2009. Seinen danach gestellten Antrag auf Bewilligung des Resturlaubs lehnte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung geregelte Verfallsanordnung ab. Das VG verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Resturlaub. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Das VG hat ausgeführt, die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung - EUV -, die den Verfall von Erholungsurlaub vorsehe, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden sei, komme nicht zur Anwendung, weil sie verbindlichen europarechtlichen Vorgaben, nämlich Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - RL 2003/88/EG - (ABl. L 299 S. 9) widerspreche. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG sei nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlösche, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben gewesen sei und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestanden habe, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können. Daraus folge - so das VG -, dass der Urlaubsanspruch bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsabgeltungsanspruch dann nicht verfalle, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes dienstunfähig erkrankt sei. Die bei dem Antragsteller vorliegende Fallgestaltung werde durch die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, auf die er sich unmittelbar berufen könne, in der durch den EuGH vorgenommenen Auslegung erfasst. Der Antragsteller sei gegen Ende des "Übertragungszeitraumes" bis lange nach dessen Ablauf dienstunfähig erkrankt und deshalb aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Resturlaub anzutreten. Dem Antragsteller könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Urlaub nicht früher angetreten habe, weil § 8 EUV die Beantragung und Bewilligung von Erholungsurlaub bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres gestatte.

Diese Einschätzung des VG wird durch das Beschwerdevorbringen - ungeachtet der Frage, ob dieses den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, namentlich der verlangten Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung genügt - nicht in Frage gestellt.

Soweit die Beschwerde einwendet, im Zeitpunkt der Beantragung des Urlaubs sei dieser bereits verfallen gewesen, weshalb nur die Möglichkeit einer abschlägigen Bescheidung bestanden habe, erschließt sich dem Senat dieses Argument im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, in dem es um die Frage geht, ob ein Verfall eingetreten ist, nicht.

Mit den weiteren Ausführungen macht die Beschwerde im Kern geltend, der EuGH differenziere zwischen Bezugs- und Übertragungszeitraum und verlange hinsichtlich des letzteren eine über den gesamten Zeitraum fortdauernde Erkrankung, die es dem betroffenen Arbeitnehmer unmöglich mache, Urlaub zu nehmen. Diese Voraussetzung läge im Fall des Antragstellers nicht vor; er habe vielmehr im Übertragungszeitraum die Möglichkeit gehabt, von seinem Urlaubsanspruch Gebrauch zu machen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Indem die Beschwerde den Zeitraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV mit dem der Rechtsprechung des EuGH zugrundeliegenden Übertragungszeitraum gleichsetzt, geht sie von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus. Unter einem Übertragungszeitraum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist - wie auch die dort streitentscheidende Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG zeigt - ein Zeitraum zu verstehen, der einem Arbeitnehmer zum Zwecke der Inanspruchnahme seines Urlaubs allein unter der Voraussetzung eingeräumt wird, dass er im Bezugszeitraum gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06 - (Schultz-Hoff), NJW 2009, 495 (Rz. 42).

Um einen so zu verstehenden Übertragungszeitraum handelt es sich bei der hier streitigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV nicht. Die Übertragung der dem Beamten jeweils für ein Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage vom Urlaubsjahr auf den Zeitraum bis zum 30. September des Folgejahres ist weder an dienstliche noch an in der persönlichen Sphäre des Beamten liegende Verhinderungsgründe geknüpft, sondern erfolgt voraussetzungslos und von Amts wegen. Indem der Verordnungsgeber dem Beamten auf diesem Wege die Möglichkeit einräumt, den auf ein Kalenderjahr entfallenden Urlaub innerhalb eines Gesamtzeitraumes von 21 Monaten zu nehmen, gibt er die Bindung des Jahresurlaubs an das jeweilige Kalenderjahr auf. Dass der Urlaub "nach Möglichkeit" (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EUV) im Urlaubsjahr voll ausgenutzt werden soll, ist nach der offenen, mit keinen rechtlichen Einschränkungen versehenen Formulierung als bloße Empfehlung zu betrachten. Das Verständnis des § 8 EUV als Regelung eines einheitlichen 21 Monate umfassenden Bezugszeitraumes steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht im Widerspruch zu § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 73 Satz 1 LBG NRW n. F. Soweit danach dem Beamten "jährlich" ein Erholungsurlaub gewährt wird, liegt der Sinn dieser Bestimmung in der Festlegung der Bezugsgröße für die zu gewährenden Urlaubstage.

Der Antragsteller war während des Bezugszeitraumes auch im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG an der Ausübung seines Urlaubs gehindert. Insoweit kommt es nach den eindeutigen Ausführungen des EuGH nicht darauf an, ob dem Antragsteller vor Beginn seiner Erkrankung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, in dem er seinen Urlaubsanspruch hätte verwirklichen können. Entscheidend ist allein, ob und inwieweit dem Antragsteller infolge des Eintritts krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit aufgrund der Unvorhersehbarkeit dieses Ereignisses die Möglichkeit genommen wurde, Urlaub zu nehmen. Dass der Urlaub in seinem Fall im Zeitpunkt des Erkrankung noch in vollem Umfang realisierbar gewesen wäre, stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede.

Soweit der Antragsgegner ferner einwendet, ihm sei aufgrund des Umstandes, dass die Entscheidung des EuGH im Widerspruch zu der langjährigen gefestigten Rechtsprechung des BAG und des BVerwG zur Befristung von Urlaubsansprüchen stehe, Vertrauensschutz dahingehend zu gewähren, dass die "richtlinienkonforme Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG auf Sachverhalte vor der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 auszuschließen" sei, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der EuGH selbst hat von der Möglichkeit, die zeitliche Wirkung seiner Entscheidung zu begrenzen, vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 15.3.2005 - C-209/03 - (Bidar), Slg. 2005, I-02119, vom 29.11.2001 - C-366/99 - (Griesmar), Slg. 2001, I-09383, vom 20.9.2001 - C-184/99 - (Grzelczyk), Slg. 2001, I-06193, und vom 24.9.1998 - C-35/97 - (Kommission/Frankreich), Slg. 1998, I 05325, in seinem Urteil keinen Gebrauch gemacht.

Auch nach nationalem Recht steht dem Antragsgegner unter Zugrundelegung seines Vorbringens kein Vertrauensschutz zu, wobei offen bleiben kann, ob dafür im Fall der hier gegebenen vertikalen Direktwirkung von Richtlinien überhaupt Raum wäre. Insoweit spricht viel dafür, dass der Antragsgegner bereits mit dem Bekanntwerden der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 24.1.2008 nicht mehr in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung vertrauen konnte.

Vgl. bereits BAG, Beschluss vom 15.4.2008 - 9 AZN 1413/07 -, juris; siehe hierzu ferner BAG, Urteil vom 24.3.2009 - 9 AZR 983/07 -, NZA 2009, 538.

Dass dem Antragsgegner als Träger öffentlicher Gewalt und Arbeitgeber die Erfüllung der den Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EGV übertragenen Verpflichtung obliegt, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung einer Pflichtverletzung zu ergreifen, st. Rspr. des EuGH, vgl. nur Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06 - (Impact), Slg. 2008, I-02483, und vom 12.7.1990 - C-188/89 - (Foster), Slg. 1990, I-03313, schließt es jedenfalls grundsätzlich aus, dass er sich unter Berufung auf die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit seiner gemeinschaftsrechtlichen Verantwortung entzieht.

EuGH, Urteile vom 18.7.2007 - C-503/04 - (Kommission/BRD), Slg. 2007, I-06153, und vom 14.5.2002 - C-383/00 - (Kommission/BRD), Slg. 2002, I-04219.

An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass die Pflichtverletzung erst im Urteil des EuGH vom 20.1.2009 festgestellt wurde. Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH ist auf die Erläuterung und Verdeutlichung beschränkt, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre.

Vgl. EuGH, Urteil vom 15.3.2005 - C-209/03 - (Bidar), a. a. O.

Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung im Regelfall auch auf Rechtsverhältnisse angewendet werden muss, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind. Schutzwürdige Interessen, deren Gewicht im Einzelfall eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Allein der Verweis auf einen den Mitgliedstaaten durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG eingeräumten weiten Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung des Anspruchs auf Gewährung des Mindesturlaubs - der mit Blick auf die hier streitige Verfallsanordnung unter den im Urteil des EuGH benannten Umständen gerade nicht besteht - reicht hierfür ebenso wenig aus wie die pauschale Behauptung, die Richtlinienvorschrift sei inhaltlich nicht unbedingt und hinreichend genau.

Ende der Entscheidung

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