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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 6 B 1325/08
Rechtsgebiete: OVP NRW, VwGO


Vorschriften:

OVP NRW § 5 Abs. 2 Satz 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Erfolgloser Antrag auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Wege einstweiliger Anordnung nach vorheriger Entlassung auf eigenen Antrag.
Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt seine Wiedereinstellung als Studienreferendar in den Vorbereitungsdienst des Landes NRW (Antragsgegner) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er hatte bereits im Jahr 2005 seinen Vorbereitungsdienst begonnen, war jedoch nach Ablauf von sechs Monaten auf eigenen Antrag wieder entlassen worden, weil er die Aufnahme eines anderweitigen Beschäftigungsverhältnisses beabsichtigte. Der Antragsgegner lehnte den erneuten Antrag auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst im Jahr 2008 ab. Der Antragsteller erfülle die in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW aufgestellten Voraussetzungen nicht, da die frühere Entlassung auf eigenen Antrag nicht aus wichtigem Grund erfolgt sei. Das VG lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die Beschwerde des Antragstellers beim OVG hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das VG dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

Der Antragsteller macht auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft, dass er mit der hohen Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, die - unterstellt, ihm drohten im Fall des Abwartens des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile - die mit dem Hauptantrag verbundene Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte.

Die Beschwerde macht keine durchgreifenden Gründe gegen die Vereinbarkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP NRW) mit höherrangigem Recht geltend, auf die der Antragsgegner die angegriffene Entscheidung gestützt hat. Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, eine Einschränkung des in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte könne nur (unmittelbar) durch förmliches Gesetz und damit nicht durch die Regelungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen erfolgen. Vielmehr ist es grundsätzlich ausreichend, wenn sich die untergesetzlichen Rechtsnormen - wie hier - über eine entsprechende Verordnungsermächtigung auf ein förmliches Gesetz zurückführen lassen.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.12.1977 - VII C 13.75 -, NJW 1978, 2258, und Beschluss vom 7.1.1987 - 2 ER 210/86 -, Buchholz 230 § 14 BRRG Nr. 1.

Die Beschwerde trägt auch nichts dafür vor, dass die hier in Rede stehende Vorschrift einen Grundrechtseingriff von solch erheblichem Gewicht zur Folge haben könnte, dass eine Regelung allein durch den Gesetzgeber selbst erfolgen dürfte.

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerde, das Lehrerausbildungsgesetz ermächtige lediglich zur Regelung der Zulassungsvoraussetzungen, nicht aber zur Regelung von Zulassungseinschränkungen. Die Formulierung von Zulassungseinschränkungen ist eine von mehreren denkbaren Formen, Zulassungsvoraussetzungen zu definieren.

Die Beschwerde zeigt auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen auf, dass die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst davon abhängt, ob die frühere Entlassung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund erfolgt ist. Das VG hat in seinem Beschluss die sachliche Rechtfertigung der in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW aufgestellten Anforderungen eingehend begründet. Dem tritt die Beschwerde allein mit der nicht weiter substantiierten Behauptung entgegen, an die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst dürften keine höheren Anforderungen geknüpft werden als an die erstmalige Einstellung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind auch weder der Antragsgegner noch das VG davon ausgegangen, dass eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nur dann in Betracht komme, wenn die frühere Entlassung auf eigenen Antrag auf einem der in den Verwaltungsvorschriften zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen genannten Gründe beruhte. Vielmehr haben sie die Aufzählung dieser Gründe ausdrücklich als nicht abschließend angesehen.

Schließlich ist mit dem abstrakten Vortrag, dass der Vorbereitungsdienst nur dann "sinnhaftig" sei, wenn die finanzielle Grundlage für ein vollständiges Durchlaufen der Ausbildung vorliege, nichts dafür dargetan, dass entgegen der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts gerade im Fall des Antragstellers derartige besondere finanzielle Umstände vorlagen, die damals einer Fortführung des Vorbereitungsdienstes mit dem erforderlichen Gewicht entgegenstanden.

Ende der Entscheidung

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