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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 6 B 1520/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tatbestand:
Der Antragsgegner nahm an, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Dieser habe im Jahr 2005 unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und dabei eine nicht unerhebliche Strecke zurückgelegt. Gerade von Polizeibeamten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei, werde ein integres Auftreten und eine Charakterfestigkeit erwartet, die über das allgemeine Maß hinausgehe. Angesichts der beschriebenen Trunkenheitsfahrt sei bei dem Antragsteller die notwendige Charakterfestigkeit nicht anzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in zweiter Instanz statt.
Gründe:
Diese Erwägungen tragen die angekündigte Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Polizeibeamten überspannt und damit möglicherweise allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nämlich eine folgenlose außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, selbst wenn sie den Tatbestand einer Straftat erfüllt, jedenfalls dann nicht die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis, wenn sie sich als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten darstellt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2005 - 6 B 1389/05 - m.w.N.
Zwar dürfte dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in Bezug auf die Eignungseinschätzung ein größerer Spielraum zuzugestehen sein als bei der Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, doch muss auch die Verneinung der Eignung anlässlich eines Einstellungsbegehrens zumindest auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen.
Daran fehlt es hier. Ob der Antragsteller tatsächlich in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, kann allenfalls vermutet werden. Eine Blutprobe wurde dem Antragsteller nicht entnommen. Seine Fahruntüchtigkeit zum damaligen Zeitpunkt ergibt sich ebenso wenig aus seinen Einlassungen in dem gegen ihn wegen des Verdachts einer Sexualstraftat geführten Ermittlungsverfahren, seinen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen SMS-Botschaften an T., deren Zeugenaussagen sowie den Zeugenaussagen von B. und O. im besagten Ermittlungsverfahren.
Die Zeugenaussagen liefern keine belastbaren Tatsachen. Sie sind im Hinblick auf den Trunkenheitszustand des Antragstellers vage und geben nicht den geringsten Anhalt für die Bestimmung der Alkoholmenge, die der Antragsteller im fraglichen Zeitraum möglicherweise konsumiert hat. Letztlich handelt es sich um subjektive Einschätzungen der Zeugen, deren Beobachtungen zudem in maßgeblichen Punkten nicht übereinstimmen. (Wird ausgeführt.)
Ende der Entscheidung
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