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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: 6 B 1564/01
Rechtsgebiete: GG, LBG NRW


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
LBG NRW § 7 Abs. 1
Eine Begrenzung des Konkurrentenkreises auf ehemalige Bedienstete eines von zwei Ministerien, deren Aufgabenbereiche auf ein neu gebildetes Ministerium übergegangen sind, mit dem Ziel, einer bestimmten Beamtengruppe anhand von zwei "Stellenunterplänen" die Beförderungschancen zu erhalten, die vor der Umstrukturierung bestanden, ist rechtswidrig.
Tatbestand:

Der Antrag eines Regierungsdirektors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung der Stelle eines Ministerialrats (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) hatte vor dem VG Erfolg. Das OVG lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde ab.

Gründe:

Dem Dienstherrn kommt zwar im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung eine Dispositionsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 (114); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.9.2000 - 2 B 11408/00 -.

Zu der organisatorischen Gestaltungsfreiheit gehört auch die Bestimmung des Kreises der für eine Beförderungsplanstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen. Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, ursprünglich beabsichtigte Beförderungen, die wegen des Wegfalls von Planstellen nicht mehr vorgenommen werden konnten, durch eine Fortschreibung inzwischen weggefallener Verwaltungsstrukturen mittels hausinterner Unterstellenpläne im Nachhinein doch noch zu ermöglichen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners beruhte die Verringerung der Zahl der Referate und damit der A 16-Stellen für Referatsleiter bei dem vormaligen Ministerium, dem der Beigeladene angehörte, auf einer bei allen obersten Landesbehörden vorgenommenen Untersuchung der Behördenorganisation. Wenn, wie der Antragsgegner des Weiteren vorträgt, das vormalige Ministerium, in dem der Antragsteller arbeitete, entsprechende Organisationsvorschläge nicht umgesetzt und zudem "moderatere" Beurteilungsmaßstäbe angewendet hatte, ist es zwar ein gerechtfertigtes Anliegen des Dienstherrn, daraus entstandene Verwerfungen bei künftigen Beförderungen von Beamten in dem aus diesen beiden Ministerien neu gebildeten Ministerium zu berücksichtigen. Das kann - in den Grenzen der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien - durch Anlassbeurteilungen oder bei den anstehenden Regelbeurteilungen geschehen. Bei alledem geht es nicht um organisatorische Belange des Dienstherrn, sondern um die Durchsetzung des bei Beförderungen maßgeblichen Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 des GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW). Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn hatte sich hier gerade in der Neueinrichtung eines Ministeriums niedergeschlagen. Die Erhaltung von Beförderungschancen durch Schaffung zweier verschiedener "Bewerberkreise" anhand der früheren Organisationsstrukturen hatte mit der Organisation des neu gebildeten Ministeriums nichts zu tun.

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