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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 6 B 159/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1
Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers um eine in der Philosophischen Fakultät einer Universität zu besetzende W-3-Professur für Phonetik und akustische Kommunikation, der im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Untersagung einer neuerlichen Ruferteilung, des Eintritts in Berufungsverhandlungen, des Abschlusses einer Berufungsvereinbarung sowie der Stellenbesetzung mit einem Mitbewerber begehrt.

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Ernennung von Hochschulprofessoren regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Ernennung - vollständig abgeschlossen ist.


Tatbestand:

Der Kläger ist einer von mehreren Bewerbern um eine W-3-Professur für Phonetik und akustische Kommunikation an einer Universität. Nach Erstellung der Berufungsliste durch den Fachbereich, in der drei seiner Mitbewerber vorgeschlagen wurden, begehrte er vorläufigen Rechtsschutz vor dem VG mit dem Ziel, die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens vorläufig zu untersagen, da es bereits zum jetzigen Zeitpunkt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Das VG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Beschwerde beim OVG blieb erfolglos.

Gründe:

Das VG ist davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund beziehungsweise ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenwärtig nicht gegeben seien, weil ausreichender Rechtsschutz gewährleistet sei, wenn der Antragsteller auf eine einstweilige Anordnung nach der - rechtzeitig vor der Ernennung des Konkurrenten zu erfolgenden - Mitteilung des Ergebnisses über das Auswahlverfahren verwiesen werde.

Diese Einschätzung trifft auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf keine rechtlichen Bedenken. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Wann das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Rechtsschutzsystems und insbesondere des Zwecks des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen oder Handlungen wird aus Gründen der Verfahrensökonomie grundsätzlich nachträglich gewährt. Erst mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens steht die endgültige Entscheidung verbindlich fest und ist damit einer sinnvollen Überprüfung zugänglich. Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es jedoch Ausnahmen, wenn bei einem Abwarten der endgültigen Entscheidung beziehungsweise des belastendenden oder eine Vergünstigung ablehnenden Verwaltungsakts eine Verkürzung oder Versagung wirksamen Rechtsschutzes eintreten würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne einen (zeitnahen) gerichtlichen Rechtsschutz irreversible Fakten geschaffen würden, die die Verwirklichung des Rechts vereiteln oder wesentlich erschweren würden. Das bedeutet aber zugleich, dass der Rechtsschutz nur soweit wie erforderlich vorverlagert werden darf und die Gefahr eines sich verändernden Zustandes unmittelbar bevorstehen und konkret drohen muss.

Vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 44a Rdnr. 3, § 123 Rdnrn. 1, 10, 76 ff.

In Anwendung dieser Grundsätze ist auch im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Ernennung von Hochschulprofessoren grundsätzlich der vollständige Abschluss des Verwaltungsverfahrens - mit Ausnahme der nicht wieder rückgängig zu machenden Ernennung - abzuwarten. Diesen Abschluss des Verfahrens bringt die Verwaltung regelmäßig durch die Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnenden Bescheidung des Mitbewerbers (sogenannte Konkurrentenmitteilung) nach außen zum Ausdruck. Eine Ausnahme kann auch hier nur angenommen werden, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers ohne einen früheren Rechtsschutz vereitelt oder wesentlich erschwert würden.

Vgl. zu solchen Fällen drohender Verweigerung effektiven Rechtsschutzes etwa Bay.VGH, Beschluss vom 16.12.1998 - 7 ZE 98.3115 -, NVwZ-RR 1999, 641, OVG S.-H., Beschluss vom 18.12.1995 - 3 M 91/95 -.

Nichts anderes folgt aus den Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von Hochschulprofessoren, das sich in das (hochschulrechtliche) Berufungsverfahren und das (beamtenrechtliche) Ernennungsverfahren aufteilen lässt. Denn die endgültige Sachentscheidung, an deren Verhinderung der Konkurrent ein rechtliches Interesse haben kann, bleibt die nicht wieder rückgängig zu machende Ernennung. Auch wenn in einer Vielzahl von Fällen derjenige Bewerber ernannt werden mag, der bereits im Berufungsverfahren auf Platz eins der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste gewählt worden ist und danach einen Ruf erhalten hat, ist dessen Ernennung gerade noch nicht so sicher, dass allein deshalb die Einlegung eines gegen diese Verfahrensschritte gerichteten Rechtsschutzes gerechtfertigt wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um rechtlich unselbstständige Zwischenschritte im Stellenbesetzungsverfahren, aus denen keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung erwächst. Beendet ist das Verfahren erst mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle. Mit dem Ruf wird lediglich die Bereitschaft bekundet, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten, und zugleich erkundet, ob der Adressat - noch - bereit ist, die Professur zu übernehmen. An den Ruf schließen sich die Berufungsverhandlungen an. Erst danach entscheidet sich, ob dem Bewerber die Stelle endgültig übertragen wird.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.1998 - 2 C 14.97 -, BVerwGE 106, 187.

Besondere Umstände, die hier dazu führen könnten, dass ein effektiver Rechtsschutz bei Abwarten der - nach der Praxis der Antragsgegnerin obligatorisch - vorgesehenen Mitteilung vom Ausgang des Auswahlverfahrens ausgeschlossen oder gefährdet wäre, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die vom Antragsteller angeführte, grundrechtlich geschützte Position aus Art. 33 Abs. 2 GG in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangt keine andere Entscheidung. Eine solche wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der spätere Rechtsschutz nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen zusätzlichen Eingriff in das Grundrecht bedeuten würde, der bei einer früheren, vorgezogenen Rechtsschutzmöglichkeit vermieden würde. Solche Gründe benennt die Beschwerde nicht. Weder der Ruf noch die Durchführung von Berufungsverhandlungen und der Abschluss von Berufungsvereinbarungen stehen nach den eben dargestellten Grundsätzen einer anderweitigen Stellenbesetzung rechtlich entgegen.

Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, dass das Verfahren unter einem derart schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidet, der es möglicherweise ausnahmsweise erfordert, schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Vielmehr werden lediglich verschiedene "Auffälligkeiten" im Berufungsverfahren benannt, die - auch nach Auffassung der Beschwerde - gerade noch näherer Aufklärung und eingehender Überprüfung bedürfen. Einer weiteren Aufklärung, insbesondere durch die Beiziehung ergänzender Verwaltungsvorgänge, bedurfte es daher im vorliegenden Verfahren nicht.

Ende der Entscheidung

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