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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 6 B 1739/06
Rechtsgebiete: HG NRW, HRG, GG


Vorschriften:

HG NRW § 48 Abs. 1
HG NRW § 49 Abs. 3
HRG § 45
GG Art. 33 Abs. 2
Die Übertragung einer Vertretungsprofessur setzt weder eine öffentliche Ausschreibung noch ein Auswahlverfahren voraus, das mit einem hochschulrechtlichen Berufungsverfahren vergleichbar ist.
Tatbestand:

Der Antragsteller strebt eine Professur an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster an, die Anfang 2004 öffentlich ausgeschrieben wurde. Nach dieser Ausschreibung sollte die Stelle in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach BesGr. C 3 BBesO analog besetzt werden. Nach Durchführung eines Berufungsverfahrens erteilte der Rektor der Hochschule dem Beigeladenen den Ruf auf diese Stelle.

Ein deshalb gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Hochschule die Übertragung der Stelle auf eine andere Person als den Antragsteller zu untersagen, blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. In dem gleichzeitig anhängig gemachten Hauptsacheverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich des Inhalts geschlossen, dass das Land NRW die Professur " auf der Basis einer neuen Berufungskommission neu ausschreiben(entsprechend der früheren Ausschreibung) und auch über die eventuelle Bewerbung des Klägers neu entscheiden " werde.

Auf Vorschlag des Dekans des Fachbereiches beauftragte der Rektor der Universität den Beigeladenen erstmals im September 2005 mit der Vertretung der Professur für das bevorstehende Wintersemester. Die bis dahin dem Antragsteller erteilten Lehraufträge wurden nicht erneuert. Für das Sommersemester 2006 wurde der Beigeladene erneut mit der Vertretung der Professur beauftragt. Im Mai 2006 bat der Antragsteller darum, die Vertretungsprofessur für das Wintersemester 2006/07 nicht wiederum ohne förmliche Auswahlentscheidung zu vergeben. Er berief sich auf den vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich und bekundete seine Bereitschaft, " die Tätigkeit für die zu besetzende Professur wieder aufzunehmen " und " seinen Lehrauftrag fortzusetzen ". Im Juni 2006 teilte der Rektor dem Antragsteller mit, dass der Fachbereichsrat ihm vorgeschlagenen habe, den Beigeladenen auch für das bevorstehende Wintersemester mit der Weiterführung der Vertretungsprofessur zu beauftragen. Es sei beabsichtigt, entsprechend zu verfahren. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat bei dem VG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dem Antragsgegner die erneute Beauftragung des Beigeladenen oder einer anderen Person mit der Vertretungsprofessur zu untersagen. Der Antrag blieb vor dem VG und vor dem OVG erfolglos.

Gründe:

Der Senat geht mit dem VG und den Prozessbeteiligten davon aus, dass für den Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vertretungsprofessur nach § 49 Abs. 3 des Hochschulgesetzes - HG - stellt nach überwiegender Auffassung, der auch der beschließende Senat gefolgt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.10.2005 - 6 A 3508/03 -, sowie BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 AZR 511/83 -, Arbeitsrechtliche Praxis, § 611 BGB Lehrer, Dozenten Nr. 43; kritisch dagegen Detmer, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, § 49 RdNr. 26, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sui generis dar. Das muss jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art gelten, in denen die von der Universität praktizierte einseitige Beauftragung des Professurvertreters deren hoheitlichen Charakter verdeutlicht.

Die demnach zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat sich zu beschränken hat ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung.

Der Antragsteller meint, die Vertretungsprofessur habe nach § 48 Abs. 1 HG ausgeschrieben werden müssen und nur in einem besonderen Auswahlverfahren vergeben werden dürfen, das aber nicht stattgefunden habe. Weder dem einen noch dem anderen ist zu folgen:

Nach § 49 Abs. 3 HG kann die Hochschule übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für einen Professor einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen, wenn er die Einstellungsvoraussetzungen für einen Professor erfüllt. Wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, geht es bei der Vertretungsprofessur um eine Übergangsmaßnahme zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfes, der mit der endgültigen Stellenbesetzung entfällt. Damit wird den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung getragen. Ein sog. Lehrstuhlvertreter muss nicht selten sehr zeitnah gefunden werden, damit das Lehrprogramm bis zur endgültigen Besetzung der Stelle gesichert ist. Die kommissarische Wahrnehmung einer zum Beispiel durch Zurruhesetzung des bisherigen Amtsinhabers vakant gewordenen Professorenstelle kann einem auswärtigen Wissenschaftler, aber auch einem Mitglied der eigenen Hochschule übertragen werden. Rechtlich unbedenklich ist es auch, einen für die endgültige Stellenbesetzung in Aussicht genommenen Bewerber zu beauftragen, der sodann bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens die Professur " cum spe " selbst vertritt.

Vgl. Krüger/Leuze, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 45 RdNr. 49; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 784; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. 2002, § 45 RdNr. 8.

Die Durchführung eines Auswahlverfahrens, das mit dem Verfahren vor der endgültigen Stellenbesetzung identisch oder auch nur vergleichbar wäre, wäre mit dem dargestellten Zweck der Vertretungsprofessur nicht zu vereinbaren. Der Berufung eines Professors geht ein aufwändiges und zeitraubendes Verfahren unter Beteiligung mehrerer Hochschulgremien und oftmals auswärtiger Gutachter voraus.

Vgl. zum letzteren Thieme, a.a.O., RdNr. 680.

Die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität sieht einen Vorschlag des Fachbereichsrates (Art. 50 Abs. 2 Nr. 9) vor, der zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Berufungskommission bildet (Art. 55), die nur mit der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Professoren votieren darf (Art. 19 Abs. 4). Über den so zu Stande gekommenen Vorschlag des Fachbereiches beschließt sodann der Senat (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) auf der Grundlage einer Beschlussvorlage seitens des Rektorats der Hochschule (Art. 29 Abs. 1 Satz 7). Die Berufung des in Aussicht genommenen Kandidaten ist dann Aufgabe des Rektors (§ 47 Abs. 1 Satz 1 HG).

Die Durchführung eines solchen oder annähernd ähnlich gestalteten Verfahrens vor der Beauftragung eines Professurvertreters würde den Zweck dieser Maßnahme unterlaufen; denn die damit angestrebte zeitnahe Erfüllung der Professorenaufgaben für eine Übergangszeit würde dadurch vereitelt. Dementsprechend unterliegt es keinem Zweifel, dass weder ein solches Auswahlverfahren noch eine darauf hinführende Ausschreibung der Stelle des Professurvertreters vonnöten sind.

Siehe auch Krüger/Leuze, a.a.O., § 45 RdNr. 49; Detmer, a.a.O., § 49 RdNr. 22.

Dieses sich aus der ratio legis ergebende Auslegungsergebnis wird durch die im Beschwerdeverfahren erneut vorgetragenen Argumente des Antragstellers insbesondere zum Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und zu den Gesetzesmaterialien nicht ernstlich in Frage gestellt.

Der Wortlaut der Vorschriften ist nicht eindeutig: Wenn nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HG "die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer... öffentlich auszuschreiben" sind, heißt dies nicht zwingend, dass die im selben Abschnitt angesprochenen Vertretungsprofessuren (§ 49 Abs. 3 HG) zu den Stellen im Sinne dieser Vorschrift gerechnet werden müssen. Auch folgt dies nicht daraus, dass der mit einer Lehrstuhlvertretung beauftragte Wissenschaftler die Einstellungsvoraussetzungen für einen Professor erfüllen muss und dessen Aufgaben wahrzunehmen hat, mithin auch korporationsrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer zu rechnen ist. Zu Recht hat das VG auf den - im Gesetz angelegten - unterschiedlichen Sprachgebrauch bei der Besetzung von Professorenstellen hingewiesen. Während der endgültige Amtsinhaber als Professor " berufen " wird (§ 47 Abs. 1 Satz 1 HG), wird der Lehrstuhlvertreter lediglich " mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragt " (§ 49 Abs. 3 HG).

Auch die Änderung des § 45 HRG durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3835) besagt nichts Gegenteiliges. Allerdings ist durch das Änderungsgesetz unter anderem § 45 Abs. 4 HRG a.F. aufgehoben worden; diese Vorschrift statuierte eine Ausnahme von dem Gebot, Stellen für Professoren öffentlich auszuschreiben (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HRG a.F.), ausdrücklich für den Fall, dass einer Person " übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen " wird. Diese ursprünglich nicht geplante Gesetzesänderung, vgl. den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 14/6853, ist zurückzuführen auf den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 9.11.2004, BT-Drucks. 15/4132.

Auf Seite 14 dieses Gesetzentwurfs heißt es zur Begründung der vorgeschlagenen und schließlich Gesetz gewordenen Änderung:

" Die bislang in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen entfallen zur Verdeutlichung des Rahmencharakters des Hochschulrahmengesetzes ".

Eine inhaltliche Aussage im Sinne des Antragsbegehrens kann der Änderung demgemäß nicht beigemessen werden; insbesondere lässt sich daraus nicht herleiten, dass seither auch Vertretungsprofessuren der Ausschreibungspflicht unterworfen sind.

Allerdings dürfen das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung eines Auftrages zur Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur nicht der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG widersprechen. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Zu den öffentlichen Ämtern im Sinne der Bestimmung gehört auch die Vertretungsprofessur.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212, 215, für den Lehrauftrag.

Der in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die bei einer Stellenbesetzung zu treffende Auswahlentscheidung begründet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, und - 2 C 9.04 -, Buchholz, Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.

Die hieraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn werden notwendigerweise aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Aspekten wesentlich mit beeinflusst, die der Dienstherr im Interesse einer möglichst optimalen Stellenbesetzung mit berücksichtigen können muss.

Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 23.6.2006 - 6 A 77/04 -, sowie Beschluss vom 11.7.2006 - 6 B 1184/06 -.

Im vorliegenden Zusammenhang spielen dabei insbesondere die zeitlichen Zwänge, die bei der Beauftragung eines Kandidaten mit der vertretungsweisen Wahrnehmung einer Professur beachtet werden müssen, eine ausschlaggebende Rolle. Die diesbezüglichen Notwendigkeiten sind oben näher dargestellt. Der Hochschule muss vor diesem Hintergrund die Befugnis zugebilligt werden, das Verfahren zur bestmöglichen Besetzung der Vertretungsprofessur in den Grenzen des Willkürverbots frei zu bestimmen.

Davon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen nicht zu beanstanden.

Wenn der zuständige Fachbereich kein besonderes Auswahlverfahren vor der Beauftragung des Beigeladenen durchgeführt hat, so schließt dies nicht aus, dass er auch die Interessenbekundung des Antragstellers, die zu seinen Gunsten als Bewerbung gewertet werden kann, zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Hierfür spricht jedenfalls die deshalb mit dem Antragsteller einerseits und mit dem Fachbereich andererseits geführte Korrespondenz des Rektors der Hochschule, dem die Letztentscheidung oblag. In dem Vorschlag des Fachbereichs heißt es im Übrigen, dass der Fachbereichsrat das Problem der Weiterführung der Vertretungsprofessur in seiner Sitzung vom .... diskutiert und einen einstimmigen Beschluss zu Gunsten des Beigeladenen gefasst habe. Hinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung von vornherein fest gestanden und die Bewerbung des Antragstellers bei den Überlegungen des Fachbereichsrats keine Rolle gespielt hat, sind im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt worden. Die gegenteiligen Vermutungen des Antragstellers beruhen auf bloßer Spekulation.

Das Entscheidungsergebnis ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass der Antragsteller - wie er im Beschwerdeverfahren erneut geltend macht - sich für besser qualifiziert hält. Die Selbsteinschätzung des Antragstellers ist unerheblich. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber ist ein Akt wertender Erkenntnis, der allein dem Dienstherrn überantwortet ist und gerichtlich nur in engen Grenzen überprüft werden kann. Diese Überprüfung ist beschränkt darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2006 - 6 A 77/04 -.

Keine dieser Alternativen ist erfüllt. Insbesondere kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass die für den Dienstherrn tätig gewordenen Hochschulorgane ihre Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen an dem Ergebnis orientiert haben, zu dem die in dem Berufungsverfahren eingesetzte zweite Berufungskommission gelangt war. Auch wenn deren Votum auf Grund des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleiches der Stellenbesetzung im Berufungsverfahren nicht mehr zu Grunde gelegt werden darf, so ist doch festzustellen, dass diese Berufungskommission sich eindeutig für den Beigeladenen als künftigen Stelleninhaber ausgesprochen hat. Ein vergleichbares Ergebnis für den Antragsteller liegt auch unter Berücksichtigung des Meinungsbilds der zunächst mit der Angelegenheit befassten ersten Berufungskommission nicht vor. Denn diese hat sich auf eine Platzierung der von ihr als listenfähig angesehenen Kandidaten nicht verständigen können. Erst recht ist sie - anders als die zweite Berufungskommission im Falle des Beigeladenen - nicht zu einer einstimmigen Festlegung auf den Antragsteller gelangt. Die Mängel, die der Hochschule Veranlassung gegeben haben, das Verfahren vor dem Arbeitsgericht vergleichsweise beizulegen, ergaben sich aus dem von den beiden Berufungskommissionen befolgten Verfahren. Zweifel an der Richtigkeit des von der zweiten Berufungskommission gefundenen Ergebnisses hatte sie hingegen nicht. Davon ausgehend war es nahe liegend, jedenfalls aber vertretbar, dieses Ergebnis auch bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 3 HG zu Grunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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