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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 6 B 1787/07
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 33 Abs. 2 |
Beim Qualifikationsvergleich darf die aktuelle dienstliche Beurteilung eines Bewerbers auch dann nicht unbeachtet bleiben, wenn er auf ihrer Grundlage bereits befördert worden ist.
Tatbestand:
Ein Polizeibeamter wurde aus dem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt mit der Begründung ausgeschlossen, er sei auf der Grundlage seiner aktuellen Regelbeurteilung bereits befördert worden. Durch die Beförderung sei die Beurteilung "verbraucht", so dass er über keine verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilung verfüge. Nach aller Erfahrung stehe nämlich zu erwarten, dass der Beamte bei der nächsten Regelbeurteilung in seinem gerade erst erreichten Amt wegen der gestiegenen Anforderungen nur mit einer durchschnittlichen Note beurteilt werde. Er könne mit der Beurteilung aus dem rangniedrigeren Amt kein zweites Mal befördert werden, auch wenn diese mit der Spitzennote abschließe. Das VG gab dem Eilantrag des Antragstellers gegen den Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren statt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Dienstherrn hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das VG den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen.
Das VG hat angenommen, der Antragsgegner habe den Antragsteller nicht mit der Begründung aus dem Auswahlverfahren ausschließen dürfen, er verfüge nicht über eine dienstliche Beurteilung aus seinem derzeitigen Statusamt eines Polizeioberkommissars.
Dieser Ansicht tritt der Senat bei. Der bei Beförderungsentscheidungen von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorzunehmen, die deren gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, und vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202.
Der Antragsgegner geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die in einem höherwertigen Amt erzielte dienstliche Beurteilung ein größeres Gewicht als die gleichlautende Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt hat. Hieraus lässt sich aber nicht die Befugnis ableiten, die in einem rangniedrigeren Amt erzielte Beurteilung ohne Rücksicht auf deren Ergebnis aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Jedenfalls im Bereich der Polizei können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in unterschiedlichen Statusämtern erzielte Beurteilungen der Mitbewerber zueinander in Beziehung gesetzt werden. Die Ansicht der Beschwerde, die Vergleichbarkeit erstrecke sich nur auf zurückliegende, nicht aber auf aktuelle Beurteilungen, teilt der Senat nicht, weil sich die Leistung des Beamten sowohl aus der aktuellen als auch aus den ergänzend heranzuziehenden zurückliegenden dienstlichen Beurteilungen ergibt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.9.2007 - 6 B 782/07 - und vom 21.3.2007 - 6 B 2717/06 -, IÖD 2007, 134.
Eine Beschränkung des Bewerberkreises auf die Beamten, die bereits in ihrem höheren Statusamt beurteilt worden sind, liefe dem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt zuwider.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine dienstliche Beurteilung nicht für den Qualifikationsvergleich "verbraucht", wenn der Bewerber bereits auf der Grundlage dieser Beurteilung befördert worden ist. Denn die aktuelle Beurteilung gibt weiterhin Auskunft über seinen derzeitigen Leistungsstand, wenn auch nur bezogen auf das niedrigere Statusamt. Der Leistungsvergleich ist daher unter Heranziehung der Beurteilung aus dem geringerwertigen Amt vorzunehmen.
Ende der Entscheidung
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