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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 6 B 2004/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Erfolgreicher Antrag eines Oberstudienrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Besetzung der Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin vorläufig zu untersagen.

Zum Erfordernis einer auf das gegenwärtige Statusamt bezogenen dienstlichen Beurteilung als Grundlage für eine Beförderungsentscheidung.


Tatbestand:

Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich um die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin. Gegen die Entscheidung des Dienstherrn, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, suchte der Antragsteller um gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nach. Das VG lehnte den auf eine vorläufige Freihaltung der Stelle gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg.

Gründe:

Personalentscheidungen wie die vorliegende sind in erster Linie anhand der zeitlich letzten und sich noch hinreichend aktuell auf den Leistungsstand beziehenden dienstlichen Beurteilungen zu treffen.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 19.1.1994 - 6 B 3307/93 -, RiA 1994, 153, vom 22.11.1994 - 12 B 2094/94 -, vom 22.6.1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426, vom 4.5.2000 - 6 B 455/00 - und vom 19.9.2001 - 1 B 794/01 -, DÖD 2001, 315 = NWVBl. 2002, 113, n.w.N.

Dabei haben sich die Beurteilungsmaßstäbe an dem dem Beamten verliehenen statusrechtlichen Amt zu orientieren. Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen anderen Beamten seiner Laufbahn objektiv darzustellen.

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 20.11.2002 - 6 A 5645/00 -, vom 19.12.1991 - 12 A 1169/89 - und vom 2.11.1994 - 12 A 1455/92 -; Bay.VGH, Urteil vom 8.4.1987 - Nr. 3 B 86.01404 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 33.

Nach summarischer Prüfung sind diese Grundsätze bei der zugunsten der Beigeladenen ergangenen Beförderungsentscheidung nicht gewahrt worden. Die dieser zugrunde gelegte Beurteilung der Beigeladenen mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße (sehr gut)" und mit dem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung "Für das angestrebte Amt qualifiziert" verhält sich nicht zu der Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf ihr Statusamt. Die Beurteilung ist ihr als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) aus Anlass ihrer Bewerbung um die A 15-Stelle, um die es geht, erteilt worden. In der Folgezeit ist sie zwar nochmals (mit dem gleichen Gesamturteil) dienstlich beurteilt worden. Auch dabei handelt es sich aber um eine Beurteilung als Studienrätin, nämlich aus Anlass ihrer Bewerbung um das Amt einer Oberstudienrätin. Vor der Beförderungsentscheidung bezüglich der A 15-Stelle ist sie zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) ernannt worden. Anders als der Antragsteller verfügte die Beigeladene somit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht über eine dienstliche Beurteilung, die sich auf ihre Befähigung und fachliche Leistung in ihrem gegenwärtigen Amt bezog.

Damit leidet das Auswahlverfahren an einem wesentlichen Mangel. Allerdings soll die für das Gesamturteil gewählte Notenstufe nicht nur die Tätigkeit im bisher ausgeübten Amt bewerten, sondern als Eignungsurteil auch Aufschluss über die prog-nostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben geben (vgl. Nr. 4.7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern vom 25.5.1992, GABl. NRW. I S. 118). Im Hinblick auf die Auswahl für die Beförderungsstelle, um die es geht, ist die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen (wie die des Antragstellers) auch gerade erstellt worden. Der Senat stimmt dem VG jedoch nicht darin zu, dass dieser Aspekt es rechtfertigt, auf dienstliche Beurteilungen zu verzichten, die sich auf die Tätigkeit im gegenwärtigen Statusamt beziehen. Zwar mag die Beurteilerin die Eignung der Beigeladenen für die Beförderungsstelle bei der Vergabe der Spitzennote in den Vordergrund gestellt haben. Das entband sie jedoch nicht von der Pflicht, die günstige Eignungsprognose in eine schlüssige Relation auch zu der Leistungsbeurteilung zu bringen (vgl. auch Nr. 4.7 Abs. 2 Satz 2 der vorerwähnten Richtlinien). Dies indes setzte zwingend voraus, dass die Leistungsbeurteilung auf das im Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung innegehabte Statusamt bezogen war. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene erst drei Wochen vor der Auswahlentscheidung zur Oberstudienrätin befördert wurde.

Ende der Entscheidung

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