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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 6 B 2069/05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 |
Erforderlichkeit einer Leistungsbewertung hinsichtlich einer Angestellten als Grundlage für den Qualifikationsvergleich.
Tatbestand:
Die Antragstellerin ist im Beamtenverhältnis, die Beigeladene im Angestelltenverhältnis bei einem Landesamt tätig. Beide bewarben sich auf die intern ausgeschriebene Stelle einer Dezernatsleitung. Der Antragsgegner beabsichtigte, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Das VG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt unter Hinweis darauf, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung nicht mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz in Einklang zu bringen sei. Es fehle der gebotene Qualifikationsvergleich zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen.
Gründe:
Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsgegner nicht dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), dass das VG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte ablehnen müssen. ...
Die Beschwerdebegründung stellt letztlich die maßgebenden Ausführungen des VG zur Erforderlichkeit einer nachvollziehbaren Leistungseinschätzung der Beigeladenen und eines darauf gegründeten Qualifikationsvergleichs zwischen Antragstellerin und Beigeladener nicht in Frage. Mit den diesbezüglichen Ausführungen findet sich das VG in Einklang mit dem erkennenden Gericht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180 f., vom 23.6.2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 (464 f.); vgl. a. Beschluss vom 10.11.2005 - 6 B 1710/05 -.
Der Hinweis der Beschwerdebegründung auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage, nach der in einem formalisierten Verfahren ein Qualifikationsvergleich zwischen Angestellten und Beamten hergestellt werden könne, verfängt nicht. Denn das VG hat gerade nicht entscheidungserheblich, sondern lediglich ergänzend auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vom 1.3.2002 - 132/133-5723 - hingewiesen. Maßgeblicher Ausgangspunkt des VG ist, dass auch bei einer Konkurrenz von Beamten und Angestellten grundsätzlich nicht auf einen Qualifikationsvergleich auf der Grundlage von dienstlichen Leistungseinschätzungen verzichtet werden kann. Dem ist beizupflichten: Das Prinzip der Bestenauslese beansprucht auch dann Geltung, wenn es um die Auswahl unter miteinander konkurrierenden Bediensteten geht, die teils in Beamten- und teils in Angestelltenverhältnissen beschäftigt werden. Das folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist von den Einzelheiten des jeweiligen Beurteilungssystems und der Beurteilungspraxis unabhängig. Dies stellt die Beschwerdebegründung auch nicht in Frage. Das VG hat folgerichtig nur eine Möglichkeit aufgezeigt, wie in Anwendung des hier praktizierten Beurteilungssystems dem Prinzip der Bestenauslese praktisch Rechnung getragen werden könnte. Dass der Antragsgegner diese Möglichkeit in Zweifel zieht, ist deswegen nicht geeignet, auch das Prinzip selbst in Frage zu stellen.
Ebenso zurückzuweisen ist die Kritik der Beschwerdebegründung, hinsichtlich der von dem ausgeschiedenen Abteilungsleiter abgegebenen schriftlichen Wiedergabe seiner im Rahmen des Personalgesprächs zu Gunsten der Beigeladenen ausgesprochenen Empfehlung seien die Bemerkungen des VG nicht nachvollziehbar. Das VG hat u. a. beanstandet, dass die Stellungnahme nicht von dem Direktor des Landesamtes als maßgeblichem Endbeurteiler erstellt worden ist. Auch hat es Kritik daran geübt, dass sich der Inhalt der Stellungnahme nicht an den Vorgaben der "maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien" orientiere. Die Einschätzung des VG, dass die Stellungnahme keinen Leistungsnachweis über die Beigeladene darstelle, der einen Vergleich mit der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin ermögliche, ist nicht zu beanstanden. Unbeschadet des Hinweises der Beschwerdebegründung, dass das Schreiben eine nachträgliche Beurteilung bzw. einen Leistungsnachweis in "freier" Form darstelle, welchen sich der Dienstherr zu Eigen gemacht habe, und damit dies den in der Entscheidung des OVG NRW vom 13.5.2004 - 1 B 300/04 - erwähnten Voraussetzungen genüge, ist das Schreiben in der Sache nämlich mit einer dienstlichen Beurteilung nicht zu vergleichen bzw. von seinem Akteninhalt her mit einer solchen nicht gleich zu setzen. Denn dem Schreiben mangelt es an einer nachvollziehbaren Darstellung und Bewertung der fachlichen Leistungen und der Befähigung der Beigeladenen als Grundvoraussetzung für einen nachfolgend erst möglichen Leistungs- und Befähigungsvergleich. Dem Schreiben ist bereits eine Beschreibung des Arbeits- und Aufgabengebietes der Beigeladenen nicht zu entnehmen. Im Weiteren finden sich darin lediglich allgemein gehaltene Äußerungen zum Leistungs- und Befähigungsbild der Beigeladenen, die keinen Bezug zu einem erkennbaren Bewertungsmaßstab haben und deshalb einer vergleichenden Betrachtung nicht zugänglich sind. Lediglich zum Führungsverhalten und der sozialen Kompetenz der Beigeladenen finden sich nähere Ausführungen. Dem VG ist im Übrigen darin beizupflichten, dass zwar gerade im Hinblick auf die Besetzung einer Leitungsstelle der Eignungsprognose eine besondere Bedeutung zukommen kann, jedoch dabei die Bewertung der fachlichen Leistungen der miteinander konkurrierenden Bewerber nicht völlig in den Hintergrund treten darf, zumal dann nicht, wenn es sich bei den Bewerbern um bereits langjährig bei der Behörde tätige Bedienstete handelt und eine gemeinsame Bewertungsgrundlage gefunden werden kann.
Auch die abschließenden Ausführungen der Beschwerdebegründung, wonach die das Ergebnis der Auswahlentscheidung tragenden Gesichtspunkte nochmals durch den Antragsgegner "untermauert" werden sollen, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese beschränken sich erneut darauf, dass die Beigeladene bei den für Führungsfunktionen in dem Landesamt erforderlichen Schlüsselqualifikationen, namentlich bei Führungs- und Sozialkompetenz, über Leistungsvorteile verfüge, was entscheidend sei. Damit kann das zuvor aufgezeigte Defizit der fehlenden Leistungseinschätzung in Bezug auf die Beigeladene nicht aufgehoben werden. Die vom Antragsgegner pauschal beklagten Schwierigkeiten eines sachgerechten Leistungsvergleichs zwischen Beamten und Angestellten ändern daran nichts.
Ende der Entscheidung
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