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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 6 B 3/09
Rechtsgebiete: LPVG NRW
Vorschriften:
LPVG NRW § 66 Abs. 1 | |
LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Die inhaltliche Auswertung mehrerer mit demselben Ergebnis abschließenden Beurteilungen ist im Wesentlichen nur daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob der Dienstherr die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Oberstudienrat und konkurriert mit dem Beigeladenen um die Stelle eines Konrektors an einem Gymnasium. In ihren aktuellen Beurteilungen wurden der Antragsteller und der Beigeladene jeweils mit "erheblich über dem Durchschnitt" beurteilt. Bei einer ersten Auswahlentscheidung legte der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zugrunde, der sich aus einer inhaltlichen Auswertung der Beurteilungen ergeben habe. Das VG untersagte dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung bis zu einer neuen Auswahlentscheidung die Stellenbesetzung, weil die inhaltliche Auswertung nicht dokumentiert worden sei. Der Antragsgegner legte daraufhin seine Erwägungen zur inhaltlichen Auswertung der Beurteilungen in einem Vermerk nieder und traf auf dieser Grundlage wiederum eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, ohne erneut die Zustimmung des Personalrats einzuholen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.
Gründe:
Der Antragsteller trägt vor, die streitbetroffene Auswahlentscheidung sei formell rechtswidrig, denn es fehle an der gemäß den §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW erforderlichen Beteiligung des Personalrates. Dessen Zustimmung zu der in dem Verfahren 1 L 818/08 des VG beanstandeten ursprünglichen Auswahlentscheidung sei "verbraucht", weil der Antragsgegner eine neue Auswahlentscheidung getroffen habe.
Ob dieser Einwand gegen den angefochtenen Beschluss zutrifft, kann offen bleiben. Das VG hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen das Beteiligungserfordernis sich dieser Mangel jedenfalls nicht auf das Auswahlergebnis ausgewirkt habe. Es sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller an Stelle des Beigeladenen in einem neuen Auswahlverfahren unter Beteiligung des Personalrates ausgewählt würde.
Zu diesen selbständig tragenden Erwägungen des VG verhält sich die Beschwerde nicht. Ist aber der angefochtene Beschluss auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2007 - 6 B 490/07 -).
Die Annahme des VG, die inhaltliche Auswertung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen, aus der der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller abgeleitet hat, sei rechtsfehlerfrei, vermag die Beschwerde nicht zu widerlegen. Das VG hat zutreffend ausgeführt, dass dem Dienstherrn bei einer solchen Würdigung von Einzelfeststellungen dienstlicher Beurteilungen, die zu einem gleichlautenden Ergebnis gelangt sind, ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss. Das Resultat der inhaltlichen Auswertung ist deshalb nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, und zwar im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2009 - 6 B 105/09 -).
Das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass die im Streitfall vorgenommene inhaltliche Auswertung nach diesem Maßstab zu beanstanden ist. Der Antragsteller hält dieser Auswertung lediglich seine eigene Würdigung der dienstlichen Beurteilungen entgegen. Dass er dabei zu dem Ergebnis gelangt, er sei besser beurteilt als der Beigeladene, ist ohne Belang. Es steht dem Beamten nicht zu, die eigene Qualifikation und die des Konkurrenten einzuschätzen. Hierzu ist allein der Dienstherr berufen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2007 - 6 B 227/07 -).
Ende der Entscheidung
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