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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 6 B 415/09
Rechtsgebiete: LDG NRW, LBG NRW


Vorschriften:

LDG NRW § 2 Abs. 1 Nr. 1
LBG NRW § 7 Abs. 2
LBG NRW § 83 Abs. 1
1. Ist ein Einstellungsbewerber wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, kann dies - auch wenn die Straftat außerhalb des Dienstes begangen worden ist und die Verurteilung wegen des geringen Strafmaßes nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird - ein bedeutsamer Gesichtspunkt bei der Beurteilung seiner charakterlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn sein.

2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verwaltungspraxis in solchen Fällen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis eine Sperrfrist vorsieht, die üblicherweise drei Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung beträgt.


Tatbestand:

Der Antragstellerin wurde die Einstellung in den Schuldienst des Landes unter Hinweis auf einen gegen sie wegen Betruges ergangenen Strafbefehl (unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung) und die in solchen Fällen übliche Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung versagt. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie die vorläufige Freihaltung einer ursprünglich für sie vorgesehenen Stelle einer Studienrätin z. A. bis zur erneuten Entscheidung über ihr Einstellungsbegehren. Der Antrag blieb in beiden Rechtzügen ohne Erfolg.

Gründe:

Ist ein Einstellungsbewerber wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, kann dies - auch wenn die Straftat außerhalb des Dienstes begangen worden ist und die Verurteilung wegen des geringen Strafmaßes nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird - ein bedeutsamer Gesichtspunkt bei der Beurteilung seiner charakterlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn sein. Das Bundeszentralregistergesetz enthält insoweit - wie das VG ausgeführt hat - kein Verwertungsverbot. Weshalb es gleichwohl ermessensfehlerhaft sein soll, einer in der fraglichen Straftat zum Ausdruck gekommenen tadelnswerten Einstellung zur Rechtsordnung das für die Verneinung der charakterlichen Eignung ausschlaggebende Gewicht beizumessen, legt die Beschwerde nicht dar. Bei einem Lebenszeitbeamten könnte die Begehung einer Straftat der hier in Rede stehenden Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 LBG NRW durchaus zu einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) oder einer schwerer wiegenden Disziplinarmaßnahme führen, also ein Verhalten darstellen, das bei einem Probebeamten die Entlassung nach sich ziehen kann (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW). Der Umstand, dass die Verwaltungspraxis in solchen Fällen die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht auf Dauer verwehrt, sondern lediglich eine Sperrfrist vorsieht, die üblicherweise drei Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung beträgt, lässt vor diesem Hintergrund einen Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere handelt es sich bei der Sperrfrist nicht, wie die Antragstellerin meint, um eine unzulässige "Abstrafung". Der besagten Verwaltungspraxis liegt auch nicht die Annahme zu Grunde, die Straftat bewirke einen zeitlich befristeten Charaktermangel. Vielmehr stellt sich die dem Dienstherrn obliegende Beurteilung der charakterlichen Eignung gemäß § 7 Abs. 2 LBG NRW als das Ergebnis einer Abwägung dar, bei der die beanstandungsfreie Zeit zwischen der Verurteilung und dem Einstellungsbegehren mildernd berücksichtigt werden kann und die Verurteilung als möglicher Hinderungsgrund für die Einstellung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung verliert.

Ende der Entscheidung

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