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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 6 B 721/03
Rechtsgebiete: GG, HG NRW, Errichtungsgesetz vom 18.12.2002


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
HG NRW § 19
Errichtungsgesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW. 2002 S. 644) § 4
1. Zur Reichweite der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer einer aus zwei früheren Universitäten gebildeten neuen Universität bei der Bestellung des Gründungsrektors.

2. Zur gerichtlichen Überprüfung des als Bestandteil des Anforderungsprofils aufgestellten Negativerfordernisses, der Gründungsrektor dürfe weder Mitglied noch Angehöriger der aufgelösten früheren Universitäten sein.


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig - zumindest für die Dauer von sechs Monaten - zu untersagen, einen Gründungsrektor der kraft Gesetzes errichteten Universität ... zu bestellen, ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Die Antragsteller (Hochschullehrer), wenden sich gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Bestellung eines Gründungsrektors zur Leitung der zum 1.1.2003 errichteten Universität .... Sie sind der Auffassung, das Gesetz zur Errichtung der Universität ... und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18.12.2002 - Errichtungsgesetz - (GV. NRW 2002 S. 644 ff.) verletze sie in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG.

Das VG hat den Antrag abgelehnt.

Die bevorstehende Bestellung eines Gründungsrektors verletze die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht: Die Befugnisse des Rektors seien typischerweise nicht unmittelbar wissenschaftsrelevant. Die wesentlichen Leitungsfunktionen lägen nach dem Hochschulgesetz bei dem Rektorat. Abweichende Regelungen treffe das Errichtungsgesetz nur für die Zeit bis zum 1.6.2003 bzw. bis zu der spätestens bis dahin vorgeschriebenen Wahl des Gründungssenats. Dessen Beteiligung bei der anschließend vorgesehenen Wahl der Gründungsprorektoren gewährleiste die aus der Stellung als Hochschullehrer fließenden Mitwirkungsrechte der Antragsteller im Sinne ihrer Wählbarkeit und ihres - ggf. vermittelten - aktiven Wahlrechts bei der Bildung des Gründungsrektorats. Ein unbedingtes aktives und passives Wahlrecht für das Amt des Rektors stehe den Antragstellern nicht zu. Dass der Gründungsrektor über den 1.6.2003 hinaus bis zum 31.12.2006 amtiere, berühre die Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht auf Dauer, weil eine anschließende Übernahme des Gründungsrektors in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zwingend vorgesehen sei. Soweit das Errichtungsgesetz dem Gründungsrektor für die Zeit bis zum 1.6.2003 zusätzliche Befugnisse (alleinige Leitung der Hochschule und Bestellung der vorläufigen Gründungsprorektoren) einräume, sei dies durch die besondere Situation der Errichtung der Universität gerechtfertigt.

Auch aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich kein Anordnungsanspruch: Nach dem Errichtungsgesetz sei es ausgeschlossen, dass die Antragsteller zum Zuge kämen. Der Gründungsrektor solle nämlich weder Mitglied noch Angehöriger der aufgelösten Hochschulen sein. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lasse diese Eingrenzung der für das Gründungsrektoramt in Betracht zu ziehenden Bewerber zu. In der konkreten Situation komme es maßgeblich auf die Integrationsfunktion des Gründungsrektors an. Objektive Gründe sprächen für einen Gründungsrektor von Außen. Auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG stünden einem grundsätzlichen Ausschluss der Antragsteller aus dem Bewerberkreis nicht entgegen.

Mit ihrer Beschwerde, die den eingangs zitierten Antrag enthält, halten die Antragsteller daran fest, das Errichtungsgesetz verletze sie in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG. Es gehe ihnen in erster Linie um die Mitwirkung an der Bestellung des Gründungsrektors und die Mitwirkung im Gründungsrektorat. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei ein Teilhaberecht der Hochschullehrer in dem Sinne herzuleiten, dass sie die Chance haben müssten zur Mitwirkung an den durch Wahl gebildeten Kontrollgremien der Universität. In dieses Recht auf Mitwirkung in den Hochschulorganen werde durch die konkrete Ausgestaltung des Amtes des Gründungsrektors eingegriffen. Zu nennen seien insbesondere dessen zusätzliche Befugnisse bis zur Wahl des Gründungssenats sowie dessen Vorschlagsrecht für die Wahl der Gründungsprorektoren und die Unmöglichkeit seiner Abwahl; dabei sei zu bedenken, dass es nicht um einen gewählten, sondern um einen oktroyierten Rektor gehe. Zu Unrecht werde dieser Eingriff vom VG mit der besonderen Errichtungssituation und der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Im Übrigen sei nicht einsehbar, warum der mit erweiterten Befugnissen ausgestattete Gründungsrektor nicht gewählt werden könne. Eine derartige Wahl durch die Gremien der alten Universitäten-Gesamthochschulen beeinträchtige die Funktionsfähigkeit des Amtes nicht und sei gleichzeitig ein milderes Mittel. Die Bestellung des Gründungsrektors verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Einschränkung des Bewerberkreises verletze den Grundsatz der Bestenauslese und lasse sich auch mit den Erfordernissen der besonderen Errichtungssituation nicht rechtfertigen. Das Erfordernis einer größeren Integrationsfunktion sei weder durch die Rechtsprechung des BVerfG belegt noch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt.

Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Dabei können die vom VG mit guten Gründen erörterten Zweifel an der Zulässigkeit des von den Antragstellern gestellten Antrages dahingestellt bleiben. Denn deren Beschwerde ist jedenfalls in der Sache zurückzuweisen.

Den Antragstellern dürfte es, soweit sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geltend machen, bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlen. Jedenfalls ist aber, soweit der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch das vom Antragsgegner gewählte Prozedere der Auswahl des Gründungsrektors überhaupt berührt sein sollte, eine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller auszuschließen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht beinhaltet zunächst ein Recht auf Abwehr gegenüber jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Daneben erwächst dem einzelnen Grundrechtsträger aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen.

BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 (112, 116), und Beschluss vom 11.7.1986 - 1 BvR 71/86 -, VBlBW 1986, 415.

Dabei bleibt dem Gesetzgeber bei der organisatorischen Gestaltung des Hochschulwesens grundsätzlich ein breiter Raum zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen. Allerdings ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit begrenzt im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als wissenschaftsrelevant, d.h. die Forschung und Lehre unmittelbar berührend, anzusehen sind. In diesen Angelegenheiten misst Art. 5 Abs. 3 GG den Hochschullehrern eine besondere Bedeutung zu. Gerade bei der Gruppe der Hochschullehrer muss der Gesetzgeber in besonderer Weise darauf achten, dass sie unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zwecke der Universität so frei wie möglich ihren wissenschaftlichen Auftrag erfüllen können. Er muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Störungen und Behinderungen ihrer freien wissenschaftlichen Tätigkeit soweit wie möglich ausgeschlossen werden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, a.a.O. S. 127 f.; Beschluss vom 31.5.1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 85 (95).

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den Hochschullehrern deshalb bestimmte Teilhaberechte. Hierzu gehören insbesondere die zur Wahrung ihrer Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Universität.

BVerfG, Beschluss vom 11.2.1981 - 1 BvR 303/78 -, BVerfGE 56, 192 (211) unter Hinweis auf BVerfGE 35, 79 (131 ff.).

Diese Rechte beinhalten im Grundsatz auch das Recht zur Mitwirkung in den Beschlussorganen der Universität. Es darf allerdings nicht im Sinne einer unmittelbaren Mitwirkungsbefugnis missverstanden werden. In der auf Gruppenmitwirkung angelegten Wissenschaftsverwaltung der Universität kann nicht jeder Hochschullehrer Sitz und Stimme in den einzelnen Organen beanspruchen. Der Gesetzgeber ist vielmehr befugt, statt der geborenen Mitgliedschaft das Repräsentationsprinzip auch für die Hochschullehrer einzuführen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Beschlussorgane der Wissenschaftsverwaltung in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und damit die Wissenschaftsfreiheit selbst gefährdet würde.

BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, a.a.O. S. 128.

Eine Repräsentation und Mitwirkung in den maßgeblichen Entscheidungsorganen ist deshalb unter den Bedingungen der modernen Gruppenuniversität auch für die Hochschullehrer im Allgemeinen nur durch von diesen gewählte Vertreter möglich. Nur in diesem Rahmen ist das Mitwirkungsrecht der Hochschullehrer gewährleistet.

BVerfG, Beschlüsse vom 11.2.1981 - 1 BvR 303/78 -, a.a.O. S. 211, vom 8.7.1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363 (388), und vom 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80 -, BVerfGE 61, 260 (288 f.); BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 - 7 C 2/82 -, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 10. .

Beschränken sich die Mitwirkungsbefugnisse der Hochschullehrer danach auf das aktive und passive Wahlrecht zu den Gremien der Selbstverwaltung, so folgt hieraus weiter, dass diese Mitwirkungsbefugnisse mit der Ausübung des Wahlrechtes bzw. mit dessen Ermöglichung im Einzelfall erschöpft sind. Ein weitergehender Anspruch etwa des Inhalts, dass das jeweils gewählte Selbstverwaltungsgremium nur bestimmte oder nur rechtmäßige Beschlüsse fassen darf, besteht nicht. Insbesondere kann ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch des einzelnen Hochschullehrers nicht anerkannt werden.

Gemessen daran sind die Rechte der Antragsteller auf Beachtung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt. Die Beschwerdeschrift übersieht ebenso wie die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze der Antragsteller, dass die tatsächliche Situation im Anschluss an das Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses eine grundlegende Veränderung erfahren hat:

Die Stelle des Gründungsrektors der Universität ist in der ersten Aprilwoche überregional ausgeschrieben worden. Eine Findungskommission, bestehend aus je zwei Dekanen der beiden Standorte, dem Staatssekretär im Ministerium für Wissenschaft und Forschung sowie der Gleichstellungsbeauftragten des Ministeriums, hat sodann ein Votum für den Hochschulprofessor Dr. ... abgegeben. Dieser Kandidat hat sich im zwischenzeitlich gewählten Gründungssenat der Universität vorgestellt und ist ausweislich des aktenkundigen Protokolls über die Sitzung des Gründungssenats von diesem am 4.7.2003 einstimmig dem Ministerium zur Ernennung als Gründungsrektor vorgeschlagen worden. Das Ministerium hat damit - anders als zunächst geplant - eine von § 4 Errichtungsgesetz abweichende Verfahrensweise gewählt, die dem Wahlverfahren nach § 19 HG NRW entspricht.

Mit der Aufnahme seiner Tätigkeit und insbesondere der Wahl des Rektors durch den Gründungssenat, der seinerseits nach den Regeln der akademischen Selbstverwaltung gewählt worden ist, ist den verfassungsrechtlich geforderten Mitwirkungsbefugnissen der Hochschullehrer und damit auch der Antragsteller entsprochen worden. Dies gilt namentlich mit Blick auf die von der Beschwerde dem Wirkungsbereich des Gründungsrektors beigemessene "Wissenschaftsrelevanz". Denn die Gruppe der Professoren verfügt im Gründungssenat über eine Mehrheit von zwei Stimmen (8 Professorenvertreter, je 2 Vertreter der 3 weiteren Gruppen; vgl. auch § 6 Abs. 2 Errichtungsgesetz, der allerdings einen redaktionellen Fehler enthält). Das entspricht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - , BVerfGE 55, 37 (62 f.).

Eine weitergehende Mitwirkungsbefugnis im Sinne eines Einflussnahmerechts, wie es die Beschwerdebegründung reklamiert, lässt sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unter Berücksichtigung der aufgezeigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht herleiten. Weshalb auch nach der Wahl von Professor Dr. ... durch den Gründungssenat, zu dem die Antragsteller wahlberechtigt waren, eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bestehen sollte, ist davon abgesehen den - weitgehend auf die Befugnisse des Gründungsrektors vor Konstitutierung des Gründungssenates gerichteten - Angriffen der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insoweit fehlt es mithin auch an der prozessrechtlichen notwendigen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) Darlegung.

Soweit die Antragsteller ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sehen, haben die Anträge ebenfalls keinen Erfolg.

Was den Antragsteller zu 1. anbelangt, ist das VG zutreffend davon ausgegangen, seine Bewerbung müsse von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Errichtungsgesetz "soll" der zu bestellende Gründungsrektor nicht Mitglied bzw. Angehöriger einer der aufgelösten Hochschulen sein. Dem entspricht auch die öffentliche Ausschreibung. Die dagegen erhobenen Bedenken sind unbegründet. Zu Recht ist das VG davon ausgegangen, dass dem damit kraft Gesetzes aufgestellten Negativerfordernis nur ein Verstoß gegen höherrangiges Recht die Grundlage entziehen könnte. Einen solchen Verstoß hat es mit überzeugenden Gründen verneint. Ergänzend sei auf folgendes hingewiesen: Der Dienstherr darf auch unabhängig von einer besonderen gesetzlichen Eingrenzung aufgrund seiner personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit den zugelassenen Bewerberkreis durch Aufstellung eines speziellen Anforderungsprofils für den zu besetzenden Dienstposten einschränken vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1996 - 1 WB 64/96 -, Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.1999 - 12 B 1304/99 -, DÖD 2000, 241; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.3.1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 1994, 294; Thür. OVG, Beschluss vom 29.10.2001 - 2 EO 515/01 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4. Nr. 88.

Eine derartige antizipierte Teilentscheidung, die der Auswahlentscheidung im engeren Sinne vorangeht, unterliegt ebenso wie die Auswahlentscheidung selbst nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu beanstanden ist sie hauptsächlich nur dann, wenn der Ausschluss von Bewerbern sachlich nach keiner Betrachtungsweise gerechtfertigt, mithin willkürlich ist.

Vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 27.11.1996, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.3.1994, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 29.10.2001, a.a.O.

Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das VG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass einerseits die vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Integrationsfunktion des Gründungsrektors, ungeachtet dessen aber auch die dokumentierten Erfahrungen des Fusionsprozesses die Notwendigkeit einer derartigen Ausschlussregelung deutlich machen. Der Senat teilt diese Einschätzung. Im Übrigen tritt ihr die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Letzteres gilt auch für die - bloße - Behauptung eines Ausnahmefalles, in dem - abweichend von der Sollvorschrift - ein Mitglied der aufgelösten Universität zum Gründungsrektor ernannt werden könnte. Die Beschwerde legt nicht dar, worin angesichts der grundsätzlichen Erwägungen, die für die Ausschlussregelung sprechen, der Ausnahmefall gesehen werden könnte. Die Vertrautheit des Antragstellers zu 1. "mit den Verhältnissen vor Ort" ist ein Aspekt, der sich von der gegen seine Berücksichtigung sprechenden engen Einbindung in eine der aufgelösten Hochschulen nicht trennen lässt, und kann einen Ausnahmefall deshalb nicht begründen.

Das auf eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG zielende Vorbringen der übrigen Antragsteller ist aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigungsfähig. Sie haben sich, wie dem Vorbringen des Antragsgegners zu entnehmen ist, nicht einmal um die ausgeschriebene Stelle des Gründungsrektors beworben. Für sie ist daher ein Rechtsschutzinteresse, soweit es um die Verfolgung ihres vermeintlichen Bewerbungsverfahrensanspruches geht, nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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