Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 6 B 906/02
Rechtsgebiete: LBG NRW


Vorschriften:

LBG NRW § 7 Abs. 1
Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Besetzung einer Beförderungsstelle (eines Ersten Kriminalhauptkommissars - Besoldungsgruppe A 13 BBesO -) vorläufig zu verhindern.

Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn der im Auswahlverfahren mit unzulänglicher Begründung übergangene Bewerber das Anforderungsprofil der Beförderungsstelle nicht erfüllt und deshalb auch bei fehlerfreier Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht zum Zuge kommt.


Gründe:

Es fehlt zur Zeit zwar an einer hinreichenden Grundlage für einen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen, der Konkurrenten bei der Besetzung der Planstelle eines Ersten Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13 BBesO), anhand von dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsgegner will - auf ein entsprechendes Urteil des VG - eine neue dienstliche Beurteilung für den Antragsteller erstellen. Ob der Beigeladene auch danach noch als besser qualifiziert angesehen werden kann oder nach "Hilfskriterien" den Vorzug erhalten darf, ist gegenwärtig offen. Dennoch kann der der Antragsteller nicht verlangen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Planstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, vorerst nicht vollzogen wird. Nach summarischer Prüfung ist die Eignung des Antragstellers für den Dienstposten, um den es geht, unabhängig von dem Ergebnis der neuen dienstlichen Beurteilung zu verneinen.

Das Qualifikationsmerkmal der Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) ist auch und in erster Linie daran zu messen, ob der Bewerber das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens erfüllt. Wird das - rechtlich bedenkenfrei aufgestellte - Anforderungsprofil von einem Bewerber in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, ist er nicht zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.1999 - 12 B 1304/99 -, RiA 2000, 298, und vom 13.4.2000 - 12 B 1959/99 -, RiA 2002, 49; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.3.1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 1994, 294.

Jedenfalls dann, wenn die Stelle - wie es hier der Fall ist - ausgeschrieben wird, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.1994 - 1 TG 1749/94 -, RiA 1995, 188, kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber dadurch eingrenzen, dass er durch Festlegung eines bestimmten Anforderungsprofils die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Eignung für das konkret-funktionelle Amt näher bestimmt. Welche Anforderungen der Dienstherr an die einzelnen Dienstposten stellt, ist ein ihm vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Grenzen der eingeräumten Beurteilungsermächtigung, insbesondere auch unter dem Aspekt der Sachgerechtheit, eingehalten worden sind.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.3.1994 - 13 B 10166/94 -, a.a.O.

Der Dienstherr ist im Auswahlverfahren an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden. Erst wenn mehrere Bewerber dessen Kriterien genügen, haben - grundsätzlich durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2002 - 1 B 40/02 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).

Die Ausschreibung enthält als eine von drei "speziellen Anforderungen", die im Gegensatz zu weiteren Anforderungen zwingend sind:

"Die Bewerberin/der Bewerber muss ... überdurchschnittliche Erfahrungen aus dem Bereich kriminalpolizeilicher Ermittlungs- und Präventionsarbeit haben".

Demnach legt der Dienstherr auf die Erfüllung dieses Kriteriums einen erheblichen Wert, und der Antragsteller verfügt im Gegensatz zu dem Beigeladenen nicht über spezielle kriminalpolizeiliche Berufserfahrung. Dass dieser Punkt des Anforderungsprofils sachwidrig bzw. willkürlich in die Stellenausschreibung aufgenommen worden ist, ist angesichts dessen, dass es um die Besetzung der Stelle eines Ersten Kriminalhauptkommissars geht, nicht ersichtlich. Dementsprechend erscheint es als ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens (unabhängig davon, welches Ergebnis seine neue dienstliche Beurteilung haben wird) bei der Besetzung der Beförderungsstelle zum Zuge kommt.

Ende der Entscheidung

Zurück