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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 6 E 487/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 2
Bei Klagen gegen das Nichtbestehen beamtenrechtlicher Laufbahnprüfungen ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen (hier: II. Fachprüfung im Laufbahnabschnitt II im Polizeivollzugsdienst).
Tatbestand:

Der Kläger bestand die II. Fachprüfung im Laufbahnabschnitt II im Polizeivollzugsdienst nicht, die das VG als berufseröffnende Prüfungen im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einstufte. Auf die Beschwerde des beklagten Landes setzte das OVG NRW den Auffangstreitwert fest.

Gründe:

Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen. Es entspricht der ständigen Auffassung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts, bei Klagen gegen das Nichtbestehen von beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen den Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um berufseröffnende Prüfungen im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327, 1331).

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.2.2007 - 6 B 2767/06 - und vom 16.7.2004 - 1 E 1405/04 - (dort mit Nachweis der Rechtsprechung des BVerwG).

Da auch die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II im Polizeivollzugsdienst als Laufbahnprüfung allein der Feststellung dient, ob der Beamte das Ziel der Ausbildung für diesen Laufbahnabschnitt erreicht hat, sind keine Gründe ersichtlich, die hier eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung geböten.

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