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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 6s A 2393/05.S
Rechtsgebiete: BauKaG NRW


Vorschriften:

BauKaG NRW § 61 Abs. 1 Satz 1
BauKaG NRW § 76 Abs. 1
1. Zurückverweisung der Sache an das Berufsgericht wegen eines wesentlichen Mangels im Verfahren erster Instanz (§ 85 Abs. 2 Buchst. a BauKaG NRW).

2. Der Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW ist für die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens unabdingbar; er darf inhaltlich nicht über den Eröffnungsantrag hinausgehen.


Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim OVG NRW

Tatbestand:

Mit Strafbefehl vom 10.9.2001 wurde gegen den Beschuldigten wegen Betruges eine Geldstrafe verhängt. Er habe dem Statiker L. den Auftrag zur Erstellung einer Statik für ein Bauvorhaben erteilt und von Anfang an beabsichtigt, den Vergütungsanspruch des Statikers nicht zu erfüllen. Das durch den Strafbefehl geahndete Verhalten des Beschuldigten nahm die Antragstellerin zum Anlass, die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn zu beantragen. Das Berufsgericht legte dem Beschuldigten mit dem Eröffnungsbeschluss zur Last, Berufspflichten verletzt zu haben, indem er die von den Bauherren für die Erbringung von Statikerleistungen erhaltene Vergütung nicht an den Statiker L. weitergeleitet, sondern für seinen privaten Verbrauch behalten habe. Mit Urteil vom 8.4.2005 erkannte es wegen der Verletzung von Berufspflichten auf Löschung der Eintragung des Beschuldigten in der Liste nach § 3 Abs. 1 BauKaG NRW a.F. und entschied, dass eine erneute Eintragung des Beschuldigten in die Liste vor Ablauf von drei Jahren zu versagen sei. Die Berufung des Beschuldigten führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufsgericht.

Gründe:

Das Landesberufsgericht kann die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 85 Abs. 2 Buchst. a BauKaG NRW).

Das Verfahren erster Instanz weist einen solchen wesentlichen Mangel auf.

Hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag der Antragstellerin angeschuldigten Berufspflichtverletzung, nämlich dem mit Strafbefehl vom 10.9.2001 geahndeten Eingehungsbetrug zu Lasten des Statikers L., fehlt es an einem Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW, der für die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens unabdingbar ist. Gemäß § 76 Abs. 1 BauKaG NRW können zum Gegenstand der Urteilsfindung nur solche Verletzungen beruflicher Pflichten gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

Der Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts vom 12.11.2004 bezieht sich auf ein anderes Verhalten des Beschuldigten, das nicht Gegenstand des Eröffnungsantrags war. Das Berufsgericht legt dem Beschuldigten mit dem Eröffnungsbeschluss zur Last, im Jahre 1999 Berufspflichten verletzt zu haben, indem er die von den Bauherren T. für die Erbringung von Statiker-Leistungen erhaltene Vergütung nicht an den Ersteller der Statik, Dipl.-Ing. L., weitergeleitet, sondern für seinen privaten Verbrauch behalten habe.

Der Eröffnungsbeschluss darf aber inhaltlich nicht weiter gehen, als es durch den Eröffnungsantrag vorgegeben ist. Es liegt nicht in der Befugnis des Berufsgerichts, in den Eröffnungsbeschluss Vorwürfe aufzunehmen, auf die sich der Eröffnungsantrag nicht bezieht (vgl. Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim OVG NRW, Urteil vom 14.9.1995 - 6 A 1512/91.S -).

Da die Verfolgung der angeschuldigten Berufspflichtverletzung nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 1 BauKaG NRW (§ 41 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW a.F.) verjährt und damit der beschriebene Mangel durch einen neuerlichen Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts behebbar ist, ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Berufsgericht geboten.



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