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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 7 A 3329/01
Rechtsgebiete: BauGB, BNatSchG, LG, NRW


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BNatSchG § 18 Abs. 4 Satz 2
LG NRW § 4 Abs. 3 Nr. 4
1. Bei der Beurteilung, ob Windenergieanlagen das Landschaftsbild verunstalten, kann insbesondere die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter nicht außer Betracht bleiben.

2. Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt.

3. Es erscheint zweifelhaft, ob § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW, wonach die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen nicht als Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gilt, von der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG gedeckt ist; aus der naturschutzrechtlichen Sonderregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW lässt sich jedenfalls nichts dafür herleiten, wie die landschaftsästhetische Wirkung von Windenergieanlagen unter dem bundesrechtlichen Aspekt einer Verunstaltung des Landschaftsbilds zu werten ist.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen, die auf einem Höhenzug im Sauerland in ca. 600 m Höhe über NN errichtet werden sollten. Die Bebauungsgenehmigung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Anlagen das Landschaftsbild verunstalteten. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Gründe:

Der auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid hat. Die zur Genehmigung gestellten beiden Windenergieanlagen sind an ihren vorgesehenen Standorten bauplanungsrechtlich unzulässig.

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der strittigen Anlagen richtet sich nach § 35 BauGB. An der Außenbereichslage der vorgesehenen Standorte besteht kein Zweifel. Trotz Privilegierung der Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. (früher: § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) sind diese unzulässig, weil ihnen öffentliche Belange entgegenstehen. Dabei kann dahinstehen, ob die erst im Berufungsverfahren in Kraft getretene 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen wirksam ist oder nicht. Geht man von der Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung aus, stehen dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil im Sinne der genannten Vorschrift für privilegierte Windenergieanlagen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (a). Sollte die Änderung des Flächennutzungsplans hingegen - wie die Klägerin meint - unwirksam sein, wäre das Vorhaben jedenfalls deshalb unzulässig, weil es im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB das Landschaftsbild verunstaltet (b).

a) Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zielt, wie aus ihrem Erläuterungsbericht folgt, darauf ab, die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu steuern. Planerische Absicht der Darstellung der einzigen von der Beigeladenen letztlich dargestellten Konzentrationszone ist es, im übrigen Stadtgebiet Windenergieanlagen künftig auszuschließen.

Diese Zielsetzung kann die 26. Änderung des Flächennutzungsplans - ihre Wirksamkeit unterstellt - im vorliegenden Fall auch erfüllen, indem sie den hier strittigen Anlagen als entgegenstehender öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann. Diese Rechtswirkung tritt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zwar nur "in der Regel" ein. Anhaltspunkte dafür, diese regelmäßige Folge im vorliegenden Fall zu verneinen, liegen jedoch nicht vor. Eine Abweichung im Einzelfall steht unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird; das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 (S. 462).

Genau das träte jedoch ein, verneinte man die regelmäßige Ausschlusswirkung für die hier in Rede stehenden Standorte. Die Beigeladene hatte auch diesen Bereich in ihre Überlegungen zur Darstellung von Konzentrationszonen einbezogen. Von dieser Einbeziehung wurde insbesondere auf Grund der zahlreichen Bedenken von Bürgern, Fachbehörden und Nachbargemeinden abgesehen. Diese Planungsentscheidung würde in der Tat unterlaufen, würde man der 26. Änderung des Flächennutzungsplans eine Ausschlusswirkung auch für den hier strittigen Bereich südlich absprechen.

Der Einwand der Klägerin, der Flächennutzungsplanung liege kein schlüssiges Plankonzept zugrunde, gibt zu einer anderen Wertung keinen Anlass. Die Ausweisung von Konzentrationszonen an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standorte ausscheiden. Insoweit sind die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB) abzuwägen.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 (S. 458).

Sollte es hieran fehlen, wäre die Änderung des Flächennutzungsplans wegen eines durchgreifenden Abwägungsmangels als unwirksam anzusehen. Die 26. Änderung einerseits als wirksam anzusehen, ihr andererseits aber die gewollte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abzusprechen, würde demgegenüber den bereits dargelegten planerischen Willen der Beigeladenen verfälschen.

Im Übrigen würde die Annahme, die 26. Änderung des Flächennutzungsplans sei zwar wirksam, ihr komme aber keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, an dem Ergebnis der Unzulässigkeit des strittigen Vorhabens nichts ändern. In diesem Fall könnte einer Errichtung der von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen aus den nachfolgend noch anzusprechenden Gründen entgegen gehalten werden, dass sie das Landschaftsbild verunstalten und ihnen deshalb öffentliche Belange entgegenstehen.

b) In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass eine Verunstaltung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben, einschließlich Windenenergieanlagen. Zwar sind diese Anlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. (früher: § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesen. Eine Entscheidung über den konkreten Standort hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Ihre Zulässigkeit steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Anlage das Orts- und Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstaltet. Ob die Schwelle der Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab.

Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 18.3.2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295 m.w.N..

Bei dieser den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung kann insbesondere auch die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter nicht außer Betracht bleiben.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100.

Gemessen an diesen Maßstäben hat das VG in Übereinstimmung mit der Einschätzung der zuständigen Fachbehörden eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Errichtung der strittigen Anlagen an ihren vorgesehenen exponierten Standorten zu Recht bejaht.

Diese Standorte liegen im oberen Bereich eines Höhenzugs, der die weite Tallandschaft um die Ortschaft F. nach Osten abgrenzt. Diese Landschaft ist durch eine für das Sauerland in der Tat ungewöhnliche Vielfalt unterschiedlichster Landschaftselemente gekennzeichnet (wird ausgeführt).

Bemerkenswert ist insbesondere, dass - abgesehen von einzelnen "Narben" früherer Abbautätigkeiten durch Steinbrüche, die für eine Mittelgebirgslandschaft durchaus typisch sind - bei der weiträumigen Sicht über die Landschaft, wie sie sich namentlich von den X-Steinen bietet, keine besonders auffällig in Erscheinung tretenden Überformungen durch gewerbliche Anlagen zu bemerken sind. Auch die in landschaftsästhetischer Hinsicht häufig als belastend empfundenen Zerschneidungen durch optisch auffällige Hochspannungsleitungen einschließlich deren Masten fehlen völlig. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass die betroffene Landschaft nicht völlig unberührt ist von Freizeitanlagen, deren ästhetischer Wert im Einzelfall durchaus fraglich erscheinen mag, und in gewissem Umfang auch von gewerblichen Bauten. Diese treten bei der für die Wertung des Landschaftsbilds maßgeblichen großräumigen Betrachtung jedoch so deutlich in den Hintergrund, dass sie kaum als störende Elemente wahrnehmbar sind (wird ausgeführt).

Die besondere Bedeutung dieses Landschaftsbilds für den gesamten Raum des östlichen Sauerlands erschließt sich dem Betrachter vornehmlich dann, wenn er die X-Steine besteigt. Die dort wahrnehmbare Fernsicht über viele Kilometer hinweg ist insbesondere auch maßgeblich geprägt durch das unterschiedliche Auf und Ab der Kuppen und Höhenzüge, die die reizvollen Tallagen mit ihren abwechslungsreichen Landschaftselementen begrenzen und teilweise Blicke bis in über 30 km Entfernung zulassen. Gerade diese abwechslungsreichen Grenzlinien zwischen den vielfältigen Strukturen des bewegten Geländes und dem freien Himmel sind nahezu ausnahmslos von störenden baulichen Elementen frei. Die wenigen auf einzelnen Kuppen vorhandenen Türme, Fernsehumsetzer o.ä. erscheinen allenfalls als schmale, fest stehende Elemente, die den Blick nicht ablenken, sondern ihn ungehindert über die Weite der freien Landschaft schweifen lassen.

Demgegenüber würde durch die hier strittigen Windenergieanlagen ein in besonderem Maß beachtliches und belastendes Störpotential namentlich in den für die Wirkung des Panoramas besonders wichtigen Grenzbereich zwischen natürlichem Gelände und freiem Himmel hineindringen. An ihren exponierten Standorten würden die strittigen Windenergieanlagen die weitgehend bewaldeten Kuppen deutlich überragen. Durch die kontinuierliche Drehbewegung der Rotoren, die vor dem freien Himmel besonders auffällig in Erscheinung treten, würden sie den Blick über die Landschaft besonders beeinträchtigen.

Wie störend solche Drehbewegungen in einer Mittelgebirgslandschaft der hier betroffenen Struktur wirken, wurde anlässlich der Ortsbesichtigung gerade an Hand der im Westen bereits errichteten drei Windenergieanlagen besonders deutlich. Trotz ihrer Entfernung von gut 9 km Luftlinie waren sie sowohl von dem Wirtschaftsweg nahe den vorgesehenen Standorten der strittigen Anlagen als auch vom Westhang der Kuppe mit den X-Steinen aus zwar noch deutlich wahrnehmbar. Die große Entfernung ließ sie jedoch so deutlich in den Hintergrund treten, dass ihr Ablenkungseffekt und Potential zur Beeinträchtigung des Blicks in die weitere Ferne im hier in Rede stehenden Landschaftsraum noch relativ gering war.

Die strittigen Anlagen in nur zwei Kilometer Entfernung zu den X-Steinen würden hingegen geradezu auffällig in das Blickfeld des Betrachters treten, der sich ihren durch die Drehbewegungen der Rotoren verstärkten optischen Auswirkungen nicht entziehen könnte. Sie würden zudem gerade bei der dort vorhandenen unbeeinträchtigten Aussicht in Richtung Norden bis Osten unvermeidbar in das Blickfeld treten und diese Fernsicht so gravierend negativ beeinflussen, dass bereits dies als grob unangemessene Belastung für den ästhetischen Eindruck der Landschaft zu werten ist. Der besondere Wert dieser Landschaft liegt gerade darin, in Muße den Blick immer wieder über die Ruhe ausstrahlende Weite dieser Landschaft mit den wechselvollen Elementen des wie ein Gemälde wirkenden Bilds schweifen lassen zu können, ohne von der Hektik des menschlichen Lebens gestört zu werden. Die geplanten Windenergieanlagen würden demgegenüber optisch im Wortsinn eine "Unruhe" stiften, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt.

Schon diese angesprochenen Auswirkungen der strittigen Anlagen auf das weiträumige Landschaftsbild, wie es namentlich von dem besonderen touristisch wertvollen Aussichtspunkt der X-Steine aus wahrnehmbar ist, rechtfertigen aus Sicht des Senats die - auch von den zuständigen Fachbehörden und dem VG geteilte - Wertung einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Landschaftsbild um die X-Steine - wie die Klägerin vorträgt - vornehmlich von Bus- und Wochenendtouristen wahrgenommen wird. Auch Tagestouristen, die den weiten Weg in die Landschaft um die X-Steine als einem der hervorragendsten Naturdenkmale des Sauerlands nicht scheuen, haben ein schützenswertes Interesse daran, das bestehende grandiose Panorama möglichst ungeschmälert genießen zu können. Dieses Interesse ist nicht zuletzt auch angesichts der Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaft des östlichen Sauerlands durchaus von gewichtigem öffentlichen Belang. Demgegenüber hat im Rahmen der nach § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden planungsrechtlichen Abwägung bei der Prüfung des "Entgegenstehens" öffentlicher Belange

- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, BRS 64 Nr. 98 (S. 428) m.w.N. -

das Interesse der Klägerin, ausgerechnet an diesem exponiertem Standort Windenergie wirtschaftlich ausnutzen zu können, trotz des durch die Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers den Windenergieanlagen zuerkannten gesteigerten Durchsetzungsvermögens gegenüber öffentlichen Belangen zurückzutreten.

Der vorstehenden Wertung steht auch nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen nicht als Eingriff - im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - gilt. Insoweit lässt der Senat offen, ob diese landesrechtliche Regelung überhaupt von der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG gedeckt ist. Immerhin erscheint zumindest zweifelhaft, ob Windenergieanlagen - namentlich der heute üblichen Größenordnungen - "im Regelfall" nicht zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds führen, so dass der Landesgesetzgeber wegen eines regelmäßig fehlenden Beeinträchtigungspotentials sogar zwei nahe beieinander liegende Anlagen dieser Art generell von den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freistellen konnte. Jedenfalls gibt die allein auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bezogene Sonderregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW nichts dafür her, wie die landschaftsästhetische Wirkung von Windenergieanlagen unter dem bundesrechtlichen Aspekt einer Verunstaltung des Landschaftsbilds zu werten ist. Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens haben jeweils eigenständigen Charakter. Ob ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, richtet sich nicht nach seiner naturschutzrechtlichen Zulässigkeit. Vielmehr stehen die Anforderungen des § 35 BauGB, auch soweit sie "naturschutzbezogen" im Sinne von Absatz 3 Nr. 5 sind, unabhängig neben den Anforderungen des Naturschutzrechts.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, BRS 64 Nr. 98 (S. 428).



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