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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 7 A 3611/04
Rechtsgebiete: BBauG 1960, BBauG 1976, BauGB


Vorschriften:

BBauG 1960 § 2 Abs. 10
BBauG 1960 § 9 Abs. 1
BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
BBauG 1976 § 2 Abs. 8
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 2 Abs. 5
Im Bebauungsplan können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen und zur Bauweise auch dann festgesetzt werden, wenn kein Baugebiet sondern eine Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen ist.
Gründe:

Der Bplan ist nicht deshalb unwirksam, weil er Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen und zur Bauweise festgesetzt hat, ohne ein Baugebiet auszuweisen.

Zwar wird vertreten, dass für die Gemeinbedarfsflächen weder die sonst für das Bauland vorgesehenen Festsetzungen zulässig seien noch dafür die Festsetzungsmittel der BauNVO herangezogen werden könnten, weil keine einwandfreie rechtliche Bindung der auch privaten Grundstückseigentümer an die Vorschriften der BauNVO, insbesondere an deren Ausnahmeregelungen, erfolgen könne.

Vgl. Fickert/Fieseler BauNVO 10. Aufl. (2002), § 1 Rdnr. 39.

Das überzeugt indes schon deshalb nicht, weil § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) BBauG 1960 bzw. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB die Ermächtigung für Festsetzungen über das Maß der Nutzung, die Bauweise sowie die (nicht) überbaubaren Grundstücksflächen enthalten.

Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.9.1970 - I BA 25/70 -, BRS 23 Nr. 9.

Solche Festsetzungen schließen eine die Art der baulichen Nutzung betreffende Festsetzung schon ihrer Natur nach nicht aus. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche legt die Art der baulichen Nutzung fest.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 4 C 3.03 -, BauR 2004, 1730 (1731); Beschluss vom 13.7.1989 - 4 B 140.88 -, BauR 1989, 703.

Gegen die Anwendung der Vorschriften der BauNVO über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die (nicht) überbaubaren Grundstücksflächen auf Flächen für den Gemeinbedarf spricht auch nicht, dass diese Flächen nicht von der Ermächtigung des § 2 Abs. 5 (jetzt: § 9a ) BauGB bzw. § 2 Abs. 8 BBauG 1976 oder § 2 Abs. 10 BBauG 1960 erfasst (gewesen) wären. Das Gegenteil ist der Fall.

A.A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1972 - II 217/70 -, BRS 25 Nr. 18 S. 59; OVG Bremen, Urteil vom 15.9.1970 a.a.O., das die Vorschriften der BauNVO aber entsprechend anwendet.

Das ergibt sich aus Folgendem: Nach Nr. 1 Buchstaben b) und c) des § 2 Abs. 5 (jetzt: § 9a) BauGB ist der Verordnungsgeber wie bereits gemäß § 2 Abs. 10 Nr. 1 Buchstaben b) und c) BBauG zum Erlass von Vorschriften über Festsetzungen "in den Bauleitplänen" über das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, die Bauweise sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen ermächtigt. Eine Einschränkung auf die "Baugebiete" wie in Nr. 2 der genannten Vorschriften ist gerade nicht erfolgt. Da die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nach der oben genanten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Art der baulichen Nutzung festlegt, gehören die Gemeinbedarfsflächen zum Bauland. Dies war noch dem Eingangssatz des § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu entnehmen, der ausdrücklich bestimmte, dass der Bebauungsplan, "soweit es erforderlich ist, ... 1. das Bauland und für das Bauland" u.a. (nach Buchstabe f) der genannten Vorschrift) "die Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" festsetzt. Infolgedessen sind auch die Gemeinbedarfsflächen von den Regelungen der BauNVO erfasst, soweit sie ihre Vorschriften nicht selbst auf Baugebiete beschränkt hat. Demgemäß beziehen sich viele Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts der BauNVO in sämtlichen Fassungen auf den "Bebauungsplan".

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