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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 7 B 1741/07
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, Freizeitlärmrichtlinie, TA Lärm


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BImSchG § 3 Abs. 1
Freizeitlärmrichtlinie
TA Lärm Nr. 1
TA Lärm Nr. 3.2.1
TA Lärm Nr. 3.2.2
TA Lärm Nr. 6.1
TA Lärm Nr. 6.5
1. Lärmemissionen, die von einer - u.a. der Unterbringung von Hunden dienenden - Tierpension ausgehen, sind anhand der TA Lärm zu bewerten.

2. Der Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie erstreckt sich nicht auf eine Tierpension.


Tatbestand:

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer - u.a. der Unterbringung von Hunden dienenden - Tierpension. Das VG lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Dass die angefochtene Genehmigung zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Regelungen des öffentlichen Baurechts verstößt, ist, wie das VG zutreffend ausgeführt hat, nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht anzunehmen.

Dahingestellt bleiben kann, ob das genehmigte Vorhaben, wie die Antragsteller meinen, objektiv baurechtswidrig ist. Eine schutzwürdige Rechtsposition erwächst ihnen weder aufgrund einer etwaigen objektiven Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung noch aufgrund ihres Einwands, sie hätten nicht mit einer objektiv baurechtswidrigen Nutzung des Nachbargrundstücks rechnen müssen. Der von ihnen insoweit reklamierte Vertrauensschutz entbehrt im Übrigen schon deshalb einer Grundlage, weil eine Tierpension durchaus zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierten Nutzungen gehören kann und die Bewohner eines Landschaftsschutzgebietes - wie das VG bereits ausgeführt hat - keinen Anspruch darauf haben, dass in dem Gebiet keine weiteren Baumaßnahmen verwirklicht werden. Mit Blick darauf, dass die Antragsteller erneut anführen, dass das genehmigte Vorhaben gegen den Landschaftsplan C. -West verstößt, sei angemerkt, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen auf der Grundlage des § 69 LG NRW mit Bescheid vom 23.5.2007 eine befristete Befreiung vom Verbot erteilt hat, im dortigen Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne von § 2 BauO NRW zu errichten oder zu ändern.

Angesichts der nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen eindeutigen und zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen Außenbereichslage des genehmigten Vorhabens kann den Antragstellern ein - hier allein in Rede stehender - bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zustehen.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in Betracht, wenn die genehmigte Tierpension gegenüber den Antragstellern im Sinne der genannten Vorschrift schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorrufen würde. Unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes ist das VG jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist.

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2005 - 4 B 41.05 -, BRS 69 Nr. 102. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Einschätzung des VG, dass die von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne nicht schädlich und den Antragstellern zuzumuten sein dürften, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.

Das Beschwerdevorbringen gibt zunächst Anlass zu der Klarstellung, dass die im Außenbereich wohnenden Antragsteller nicht etwa nur landwirtschaftstypische oder gar nur die mit einer Wohnnutzung typischerweise verbundenen Geräusche hinzunehmen haben. Die im Außenbereich potentiell zulässigen Vorhaben weisen hinsichtlich der Nutzungsart eine erhebliche Bandbreite auf. Dies wird schon daran deutlich, dass im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gerade auch solche Vorhaben privilegiert zulässig sind, die etwa wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Des Weiteren ist der Außenbereich bevorzugter Standort für immissionsträchtige Verkehrsvorhaben wie etwa Fernstraßen und Schienenwege, für Schießplätze, Steinbrüche u.a.m.. Wer sich im Außenbereich ansiedelt, kann demgemäß nicht erwarten, weitgehende oder gar absolute Ruhe zu genießen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.5.1999 - 7 A 23/97 -.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Lärmemissionen, die von der genehmigten - u.a. der Unterbringung von Hunden dienenden - Tierpension ausgehen, anhand der auf der Grundlage des § 48 BImschG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.8.1998 zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImschG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 - 4 C 2/07 -, DVBl. 2007, 1564.

Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen und die nicht vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind (vgl. Nr. 1 Abs. 1 und 2 der TA Lärm). Die strittige Tierpension ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. §§ 22 ff. BImSchG), die im Katalog der vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagearten nicht aufgeführt ist.

Insbesondere handelt es sich nicht um eine sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b) der TA Lärm, deren Geräuschimmissionen nach der Freizeitlärmrichtlinie (vgl. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) vom 23.10.2006, MBl. NRW. 2006, S. 566) zu beurteilen wären. Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen treten nach Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie in der Regel dann auf, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden, an Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will. Die Freizeitlärmrichtlinie versucht, diesem Konflikt dadurch zu begegnen, dass sie zugunsten der Ruhe und Entspannung Suchenden von der TA Lärm abweichende Immissionsrichtwerte und Beurteilungszeiten vorgibt. Dass die Antragsteller erneut die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie und damit gegenüber der TA Lärm erhöhte Schutzmaßstäbe einfordern, mag verständlich sein. Die Antragsteller ignorieren jedoch, dass die genehmigte Tierpension keine Freizeitanlage ist und daher vom Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie nicht umfasst sein kann. Allein die Tatsache, dass von einer - u.a. der Unterbringung von Hunden dienenden - Tierpension ähnliche Geräusche ausgehen wie etwa von einem Hundedressurplatz, der zu den Freizeitanlagen im Sinne von Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie gehört und damit in deren Anwendungsbereich fällt, rechtfertigt die Anwendung der Freizeitrichtlinie nicht.

Die Antragsteller können folglich nur die Einhaltung der Schutzmaßstäbe der TA Lärm einfordern. Als Bewohner des Außenbereichs können sie dabei nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. c) der TA Lärm vorgegebenen Werte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182, m.w.N.

Sie können überdies keinen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit beanspruchen. Die TA Lärm sieht nur in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten, für Krankenhäuser sowie Pflegeanstalten einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vor (vgl. Nr. 6.5 der TA Lärm). Die Antragsteller irren folglich in mehrfacher Hinsicht, wenn sie von der Anwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie ausgehen und hieran anknüpfend meinen, in ihrem Fall seien die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden niedrigeren Immissionsrichtwerte sowie besondere Beurteilungszeiten (vgl. Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie) zugrunde zu legen.

Im Baugenehmigungsverfahren ist eine schalltechnische Untersuchung auf der Grundlage der TA Lärm erfolgt. Der Sachverständige führt in seinem Bericht vom 15.3.2007 aus, von dem genehmigten Betrieb seien nach Verwirklichung des ersten Bauabschnitts am Wohnhaus der Antragsteller Beurteilungspegel von 50,8 dB (A) tags und 32,9 dB (A) nachts und nach Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts Beurteilungspegel von 52,4 dB (A) tags und 34,5 dB (A) nachts zu erwarten. Diese Werte liegen deutlich unter den nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. c) der TA Lärm maßgeblichen Werten von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts. Auch die ermittelten Maximalpegel unterschreiten die für kurzzeitige Geräuschspitzen zulässigen Werte erheblich.

Soweit die Antragsteller der schalltechnischen Untersuchung erneut entgegenhalten, eine Einhaltung der bei der Ermittlung der Immissionsbelastung gemachten Vorgaben sei - insbesondere hinsichtlich der Freilaufzeiten - im praktischen Betrieb nicht gewährleistet, lassen sie außer Acht, dass - wie das VG bereits zutreffend ausgeführt hat - die Baugenehmigung diese Vorgaben umfasst und Abweichungen von der Baugenehmigung nicht gedeckt sind. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter ausführen, die "dem Gutachten zugrunde liegende Freilaufzeit von einer Stunde" sowie der "Ansatz, dass die Hunde tagsüber über einen Zeitraum von t = 1 h im Bereich der Gruppenfreilaufflächen 1 bis 4 und im Bereich der Hundeausläufe über einen Zeitraum von t = 1 h gehalten werden", seien unrealistisch, verkennen sie zudem, dass die schalltechnische Untersuchung von längeren Freilaufzeiten ausgeht. Die von den Antragstellern angeführten Zeiten betreffen die vom Sachverständigen aufgrund von vergleichbaren Anlagen angesetzten "Zeiten mit Hundegebell" (vgl. Seite 7 des genannten Berichts). Die diesbezüglichen Annahmen des Sachverständigen werden im Übrigen durch die Behauptung der Antragsteller, ein kontinuierliches Hundegebell sei zu erwarten, nicht in Frage gestellt. Diese Behauptung entbehrt bereits jedweder Substanz und lässt erneut erkennen, dass die Antragsteller unberücksichtigt lassen, dass allein das genehmigte Betriebsgeschehen zu beurteilen ist.

Durch das Beschwerdevorbringen wird schließlich nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass bereits die hier auf der Grundlage der TA Lärm erfolgte Prüfung im Regelfall (vgl. Nr. 3.2.1 der TA Lärm) geeignete Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden Geräuschemissionen liefert. Das Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass vorliegend eine über die Prüfung im Regelfall hinausgehende ergänzende Prüfung im Sonderfall (vgl. Nr. 3.2.2 der TA Lärm) erforderlich gewesen wäre.

Wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Dem Beschwerdevorbringen sind keine besonderen Umstände im vorgenannten Sinne zu entnehmen, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall erforderlich gemacht hätten.

Neben der Dauer der Schalleinwirkung, der Tageszeit der Einwirkung, der Spitzengeräusche, der Häufigkeit der geräuschverursachenden Ereignisse finden insbesondere auch die Ton- und Informationshaltigkeit sowie die Impulshaltigkeit der Geräusche im Rahmen der Regelfallprüfung Berücksichtigung, so dass die für die Bewertung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen, insbesondere des zu erwartenden Hundegebells relevanten Umstände dort bereits erfasst werden. Der Einwand der Antragsteller, wegen der mit dem Betrieb einer Tierpension verbundenen besonderen Geräuschcharakteristik bedürfe es einer Sonderfallprüfung, entbehrt vor diesem Hintergrund einer Grundlage.

Die an die Kriterien der folglich auch hier hinreichenden Regelfallprüfung anknüpfende Annahme des VG, dass bei einer Entfernung von 115 m die besondere Lästigkeit der tierischen Lautäußerungen durch die in der TA Lärm vorgesehene Berücksichtigung der besonderen Impulshaltigkeit und der Ton- und Informationshaltigkeit ausreichend erfasst werden dürfte, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat das VG nicht, wie die Antragsteller meinen, ausgeführt, dass "die Entfernung von 115 m zu dem streitgegenständlichen Vorhaben" durch die Zuschläge wegen Impulshaltigkeit bzw. Ton- und Informationshaltigkeit "kompensiert wird". Die genannten Zuschläge sollen nach den Ausführungen des VG nicht Entfernungen kompensieren. Das VG geht vielmehr in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Lästigkeit der tierischen Lautäußerungen unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen örtlichen Verhältnisse durch die genannten Zuschläge ausreichend erfasst werden dürfte.

Soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit einer ergänzenden Sonderfallprüfung auf die in Nr. 3.2.2 Satz 2 Buchst. a) bis d) der TA Lärm genannten Umstände stützen, scheinen sie bereits zu verkennen, dass dort nur Umstände genannt werden, die trotz einer aus Sicht des Anlagenbetreibers negativen Regelfallprüfung zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage führen können. Dass Letzteres insbesondere bei der Beurteilung von Umständen, die sich (positiv) auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission (vgl. Nr. 3.2.2 Satz 2 Buchst. b) der TA Lärm) oder bei der Beurteilung von herkömmlichen und sozial-adäquaten (vgl. Nr. 3.2.2 Satz 2 Buchst. d) der TA Lärm), mithin anerkannten und allgemein positiv bewerteten Geräuschimmissionen der Fall sein kann, drängt sich auf. Die Antragsteller irren mithin, wenn sie schlussfolgern, aus Nr. 3.2.2. Satz 2 Buchst. b) bzw. d) der TA Lärm lasse sich (auch) für den Fall einer aus Sicht des Anlagenbetreibers - hier des die Tierpension betreibenden Beigeladenen - positiven Regelfallprüfung das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf eine negative Akzeptanz von Geräuschimmissionen herleiten. Im Übrigen kann eine Tierpension - wie bereits dargelegt - zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben gehören, so dass dort eine negative Akzeptanz der von einer solchen Tierpension ausgehenden Geräuschemissionen, mit denen im Außenbereich durchaus gerechnet werden muss, nicht allgemein angenommen werden kann.

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