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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 7 B 1995/02
Rechtsgebiete: StrWG NRW


Vorschriften:

StrWG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1 a)
StrWG NRW § 9 Abs. 1 Satz 1
StrWG NRW § 9 Abs. 1 Satz 11
StrWG NRW § 9 Abs. 1 Satz 47
1. Eine Stützmauer ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW als Straßenbestandteil zu werten, wenn sie bei Anlegung oder Änderung der Straße erforderlich ist, weil sie (überwiegend) dem Schutz der Straße dient; nicht als Straßenbestandteil zu werten sind z.B. an der Straße stehende Stützmauern, die zur Ausbildung einer Terrasse errichtet wurden, um das seitlich der Straße gelegene Gelände besser nutzen zu können.

2. Dass eine objektiv als Straßenbestandteil zu wertende Stützmauer nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, sondern in privatem Eigentum steht, ist für ihre rechtliche Einordnung als Straßenbestandteil unerheblich.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich gegen die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der ihnen aufgegeben wurde, die Standsicherheit einer Stützmauer an der straßenseitigen Grenze ihres Grundstücks wiederherzustellen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Gründe:

Die Rechtmäßigkeit der den Antragstellern gegenüber ergangenen Ordnungsverfügung unterliegt nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung so beachtlichen Bedenken, dass im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs der Vorrang gebührt.

Beachtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ergeben sich daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Antragsteller seien für den unstreitig als Gefahr zu wertenden Zustand der strittigen Mauer verantwortlich. Es sprechen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Mauer als Stützwand im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW Bestandteil der G.straße als öffentlicher Straße und demgemäß die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 47 Abs. 1 StrWG NRW auch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW für die Unterhaltung der Mauer verantwortlich ist.

Die Eigenschaft von Stützwänden im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW, wozu auch Stützmauern gehören, kommt solchen baulichen Anlagen zu, die zur Stützung des Erdkörpers einer (erhöhten) Straße oder zur Stützung des über Fahrbahnhöhe seitlich der Straße gelegenen Geländes dienen.

Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1989, § 2 Rdnr. 31.

Für die Eigenschaft einer als Bestandteil der Straße zu wertenden Stützmauer ist mithin unerheblich, ob die Straße topografisch gesehen "Oberlieger" oder - wie hier - "Unterlieger" ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Stützmauer, die am Rand einer Straße liegt, gleichsam automatisch als Bestandteil der Straße zu werten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Stützmauer bei Anlegung bzw. Änderung der Straße erforderlich ist - vgl. Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 1984, S. 51 -, und zwar in dem Sinne, dass sie (überwiegend) dem Schutz der Straße dient.

Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 6 Rdnr. 7.3; Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Oktober 2002, Art. 2 Rdnr. 28; für das StrG BW vgl. ferner: VGH Bad. Württ., Urteil vom 16. 1.1996 - 3 S 769/95 -, NVwZ-RR 1996, 553.

Nicht als Straßenbestandteil zu werten sind mithin beispielsweise an der Straße stehende Stützmauern, die zur Ausbildung einer Terrasse errichtet sind, um das seitlich der Straße gelegene Gelände besser (etwa zum Weinbau) nutzen zu können.

Vgl. Sieder/Zeitler, a.a.O.

Gemessen an diesen Maßstäben spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand viel dafür, dass die strittige Mauer als Stützwand im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW und damit als Straßenbestandteil zu werten ist.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mauer anlässlich der im Jahr 1964 durchgeführten Verbreiterung der G.straße angelegt worden ist, und zwar offensichtlich nicht etwa, wie die Bezeichnung durch die Beteiligten als "Bruchsteinmauer" nahe legt, als bloße Abgrenzungsmauer, sondern als massive Mauer mit Sicherungsfunktion. (wird ausgeführt)

Bei dieser Sachlage spricht nicht, wie das VG angenommen hat, "wenig", sondern im Gegenteil viel dafür, dass die Mauer 1964 dergestalt in den Hang hinein gebaut wurde, dass ihr eine für die Sicherung der ausgebauten Straße nebst Gehweg unverzichtbare Stützfunktion zukam. Wäre es seinerzeit nur darum gegangen, eine als Trockenmauer errichtete "Garteneinfriedungsmauer" zurückzusetzen, so hätte kein Anlass bestanden, die Mauer derart massiv in Beton mit nur einseitiger Verblendung aus Natursteinen zu errichten. Dafür, dass bei Errichtung der Mauer das neben der neuen Straße höher als diese gelegene Gelände abgefangen und damit die Anlage einer weiter in das seinerzeitige Pastoratsgrundstück eingreifenden Böschung vermieden werden sollte, spricht auch das vom VG zur Stützung seiner Einschätzung herangezogene Querprofil, das sich in der Bauakte für das Wohnhaus der Antragsteller befindet. (wird ausgeführt)

Bereits angesichts dieser Umstände spricht viel dafür, dass anlässlich der Verbreiterung der G.straße im Jahr 1964 die Betonmauer mit Natursteinverblendung so angelegt wurde, dass sie in etwa bündig mit dem seinerzeit vorhandenen Gelände auf dem ehemaligen Pastoratsgrundstück abschloss, wie es auch heute noch der Fall ist.

Der nach alledem auf Grund des gegebenen Kenntnisstands nahe liegenden Einschätzung, die Mauer sei bei der Verbreiterung der G.straße als eine (überwiegend) die Straße sichernde Stützmauer - zwecks Vermeidung einer weiter in das Anliegergrundstück eingreifenden Böschung - angelegt worden, steht nicht entgegen, dass sie bei dem erst nach dem Straßenausbau erfolgten Neuzuschnitt der Grundstücke dem privaten Pastoratsgrundstück zugeschlagen wurde. Der Umstand, dass eine objektiv als Straßenbestandteil zu wertende bauliche Anlage sich in privatem Eigentum und nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast befindet, steht seiner rechtlichen Einordnung als Straßenbestandteil im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW nicht entgegen. Der Eigentümer des Straßengrundstücks und der Träger der Straßenbaulast müssen nicht identisch sein.

Vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Kap. 5 Rdnr. 26.

So sah § 11 Abs. 1 Satz 1 des bei der Verbreiterung der G.straße noch maßgeblichen Landesstraßengesetzes vom 28.11.1961 (GV.NRW. S. 305) nur vor, dass in den Fällen, in denen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehen, dieser die Grundstücke auf Antrag des Eigentümers oder eines dinglichen Berechtigten innerhalb einer bestimmten Frist zu erwerben hat. Absatz 4 der genannten Vorschrift sah ferner vor, dass bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zustehen, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Hieran hat sich durch das nunmehr maßgebliche Straßen- und Wegegesetz NRW nichts geändert. Die genannten Regelungen sind nunmehr in § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 5 StrWG NRW enthalten. Sie werden ergänzt durch die Regelung des § 11 Abs. 1 StrWG NRW, wonach der Träger der Straßenbaulast das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücke erwerben "soll". Damit bleibt es dabei, dass die Eigenschaft bestimmter Anlagen als Straßenbestandteil nicht davon abhängt, dass die zugehörige Grundfläche im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast steht. Aus welchem Grund bei der seinerzeitigen Verbreiterung der G.straße nicht auch die von der Mauer eingenommenen Grundfläche dem neuen Straßengrundstück zugeschlagen wurde, ist unerheblich. Rückschlüsse auf die Eigenschaft der Mauer als Straßenbestandteil lassen sich daraus jedenfalls nicht ziehen.

Sprechen somit gewichtige, im Widerspruchsverfahren und einem evtl. anschließenden Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfende Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Mauer Bestandteil der G.straße als öffentlicher Straße und demgemäß die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast für ihre Unterhaltung verantwortlich ist, liegt auch der von den Antragstellern gerügte Mangel eines fehlerhaften Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme der Antragsteller - an Stelle der Beigeladenen - nahe. Auf die weiter strittige Frage, ob und in welchem Ausmaß der als Gefahr zu wertende Zustand der Mauer (auch) dadurch verursacht ist, dass die Antragsteller den oberhalb der Mauer befindlichen Grundstücksbereich rd. 20 Jahre lang als Parkplatz genutzt haben, kommt es insoweit nicht an. Sollte die Beigeladene für einen ordnungsgemäßen Zustand der Mauer zu sorgen haben, bleibt es ihr unbenommen, ggf. Regressansprüche gegenüber den Antragstellern geltend zu machen, wenn diese durch eine illegale Parkplatznutzung den gefährlichen Zustand der Mauer (mit-)verursacht haben sollten.

Die Interessenabwägung des Senats, die an die genannten Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung anknüpft, hat das Überwiegen des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zur Folge. Es ist ihnen auch unter Berücksichtigung der hier wohl gegebenen Gefahrensituation nicht zuzumuten, angesichts ihrer zweifelhaften Verantwortlichkeit mit erheblichen Aufwendungen in Vorlage zu treten. Der Antragsgegner wird zu prüfen haben, ob es zunächst bei den bereits getroffenen einstweiligen Sicherheitsmaßnahmen verbleiben kann. Im Übrigen erscheint bereits in dem noch anstehenden Widerspruchsverfahren bei sachgerechter Würdigung der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten eine zügige Klärung der Eigenschaft der Mauer als Straßenbestandteil möglich, die ggf. ein weiteres gerichtliches Verfahren entbehrlich werden lässt.

Ende der Entscheidung

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