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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: 7 B 371/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 20 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
Zur Streitwertbemessung in Verfahren betreffend Genehmigung von Windenergieanlagen.
Gründe:

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage bemisst sich der Streitwert in der Regel nach einem 1/10 ihres Substanzwertes, da sich ihr eigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert wegen der weitgehenden Subventionierung solcher Anlagen zumeist nicht ohne weiteres feststellen läßt. Auf den Jahresnutzwert ist dann abzustellen, wenn im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windkraftanlage ergibt.

Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12.7.1999 - 7 A 2499/96 -.

Richtet sich die Klage gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage, ist die Interessenlage vergleichbar, so dass dieselben Grundsätze anzuwenden sind.

Das bedeutet, dass hier der Substanzwert der Anlage für die Streitwertberechnung maßgeblich ist. Der dem Antragsgegner übermittelte Jahresertrag von 195.800,00 DM (1.100.000 kWh x 0,178 DM) legt lediglich den voraussichtlichen jährlichen Energieertrag der Anlage und den je kWh zu erzielenden Preis zu Grunde, lässt aber aber alle anderen Faktoren - insbesondere die gewährten Subventionen - außer Acht, so dass sich ein eigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert aus dieser Berechnung nicht ergibt.

Nach dem Bauantrag betragen die Herstellungskosten für die Windkraftanlage, die bei einer neuen Anlage mit dem Substanzwert identisch sein dürften, 950.000,00 DM. Der sich errechnende Streitwert von 95.000,00 DM ist wegen des nur vorläufigen Charakters der im erstinstanzlichen Verfahren begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.

Der in der ersten Instanz abweichend festgesetzte Streitwert war zu ändern. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Ein Verfahren, bei dem die Zulassung der Beschwerde beantragt ist, schwebt ungeachtet seiner prozessualen Selbstständigkeit wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz, denn mit dem Zulassungsantrag wird die Sache dort anhängig. Deshalb hat beispielsweise nach einhelliger Rechtsprechung das Rechtsmittelgericht während des Zulassungsverfahrens über eine Verfahrenseinstellung nach Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme des Antrags zu entscheiden.

Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22.3.1999 - 10 A 1621/96.A. -; Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.1997 - 7 M 4238/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 337.

Zwar kann das Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren keine Entscheidung in der Hauptsache treffen, doch muss es sich regelmäßig mit ihr befassen, um über den Zulassungsantrag befinden zu können. Auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ist es geboten, den im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzten Streitwert zu ändern, wenn der Streitwert im Zulassungsverfahren abweichend festgesetzt wird, da sich das Rechtsmittelgericht andernfalls in der Mehrzahl der Fälle im Rahmen einer Streitwertbeschwerde erneut mit der Sache beschäftigen müsste.

Nach allem ist das Rechtsmittelgericht befugt, den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert im Zulassungsverfahren zu ändern.

Vgl.: Seibert, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, Stand: November 1999, § 124, Rdn. 43 m.w.N. zum vergleichbaren Problem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde.

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