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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 7 D 103/08.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 14 Abs. 2
BauNVO § 1 Abs. 4
BauNVO § 1 Abs. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Q. , Flur 50, Flurstücke 853 und 331, die Antragstellerin zu 2. ist Nutzungsberechtigte dieser Grundstücke, auf denen sie, die Antragstellerin zu 2., eine Anlage zur thermischen Behandlung heizwertreicher Abfälle (im Folgenden: Kraftwerk) zu errichten beabsichtigt. Die von der Antragstellerin zu 2. beantragte 1. Teilgenehmigung für die Errichtung des Kraftwerks wurde von der Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die von der Antragstellerin zu 2. hiergegen erhobene Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen - 8 D 144/08.AK - anhängig.

Die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 - "I. Straße " -. Der durch den Bebauungsplan Nr. 62 erfasste Bereich liegt im Südwesten von Q1. . Im weiteren Umfeld sind zum großen Teil überplante Gewerbe- und Industriegebiete mit einer Gesamtfläche von rd. 980 ha vorhanden. Die Gesamtfläche ist Gegenstand der von der B. GmbH unter dem 10. Juli 2008 erstellten "Rahmenplanung zur schalltechnischen Gliederung der Gewerbe- und Industriegebiete im Südwesten von Q1. ". In einem weiteren "Rahmenplan zur schalltechnischen Gliederung der Gewerbe- und Industriegebiete im Südwesten der Stadt - Bericht: Städtebauliche Grundlagen" des Büros für Stadtplanung und Kommunalberatung U. und T. aus August 2008 erarbeitete dieses Büro in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Antragsgegnerin ein nach Prioritäten abgestuftes Handlungskonzept für den Gesamtbereich.

Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 und Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 1 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 18. August 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 280 und den Erlass der von den Antragstellerinnen mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22. August 2008, die Veränderungssperre am 29. August 2008, berichtigt am 5. September 2008, öffentlich bekannt gemacht.

Die von der Antragstellerin zu 2. unter dem 3. September 2008 beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB ist noch nicht bestandskräftig beschieden.

In der Beschlussvorlage zur Veränderungssperre sind u.a. die genannten Rahmenpläne in Bezug genommen, die als Ziele der Gesamtplanung und konkret als Planungsziel für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 280 nennen: Aktualisierung der Nutzungsgliederung und schalltechnische Kontingentierung, Erarbeitung eines Stellplatzkonzepts, Klärung der Erschließungsverhältnisse und der Verkehrsflächen im Übergangsbereich zum bisherigen Bebauungsplan Nr. 1, Prüfung von Höhenfestsetzungen und Gestaltungsregelungen für Werbeanlagen und Hochregallager, Zulässigkeit von Windkraftanlagen, Überarbeitung der Regelungen zur Ein- und Durchgrünung. Die Beschlussvorlage hebt ferner unter Bezug auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin darauf ab, zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel sei unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes zu überprüfen, ggf. zu begrenzen oder ganz auszuschließen.

Mit dem am 3. September 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag tragen die Antragstellerinnen vor:

Sie seien antragsbefugt, die Antragstellerin zu 1. als betroffene Eigentümerin, die Antragstellerin zu 2., die über ein uneingeschränktes Vorkaufsrecht verfüge, als "Bauwerberin". Ihre Anträge seien auch insoweit zulässig, als mit ihnen die Unwirksamkeit der Veränderungssperre nur für räumliche Teilbereiche des Satzungsgebiets zur Entscheidung gestellt würde, denn die Veränderungssperre sei objektiv teilbar und die darauf gerichtete Feststellung würde ihrem, der Antragstellerinnen, Interesse entsprechen.

Die Anträge seien auch begründet.

Das Kraftwerk entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62, dessen Wirksamkeit bis zum Satzungsbeschluss nicht in Frage gestellt worden sei. Es solle an einem klassischen Industriestandort verwirklicht werden. Seine Lärmimmissionen würden irrelevant sein, nämlich die Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. Soweit im Bebauungsplangebiet neben industriellen und gewerblichen Nutzungen vereinzelte betriebsungebundene Wohnungen vorhanden seien, handele es sich (nach Auskunft der Antragsgegnerin) um sog. Schwarznutzungen, die es nicht rechtfertigen könnten, ohnehin nicht konkret benannte Bebauungsplanbereiche "herab zu zonen". Es sei auch nicht dokumentiert, ob und wie diese über das Gebiet verstreuten Nutzungen überhaupt geschützt werden könnten. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 62 für ihr, der Antragstellerinnen Grundstück, einen Pflanzstreifen fest, der jedoch für Zufahrten unterbrochen werden dürfe. Auch die Festsetzung nicht überbaubarer, gärtnerisch zu gestaltender Grundstücksflächen stehe der Anlage einer Zufahrt nebst Wendeplatz nicht entgegen. Vorsorglich habe sie, die Antragstellerin zu 2., eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragt.

Der Rat der Antragsgegnerin habe auf den Druck von Bürgern, des Verbandes Q2. und der Presse die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 280 beschlossen. Er solle dem Planungsziel der Festsetzung von Immissionskontingenten dienen. Er gehe von verschiedenen aktuellen Vorhaben aus, so den Ansiedlungsabsichten von mehreren Logistikunternehmen. Deren Vorhaben seien jedoch schon vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens genehmigt worden (Erweiterung des Speditionsunternehmens I1. auf 30.000 qm mit Bescheid vom 17. März 2008, Ansiedlung des zentralen Logistiklagers der Firma M. , genehmigt im Jahre 2006). Zu den im Rahmenplan weiter benannten Vorhaben, die Errichtung von 4 Windkraftanlagen, seien am 12. August 2008 Vorbescheide ohne schalltechnische Nebenbestimmungen erteilt worden; die Antragsgegnerin habe im Genehmigungsverfahren ihr Einvernehmen erteilt. In der Rahmenplanung werde ferner darauf abgehoben, mangels Steuerung der Ausnutzbarkeit von Immissionspotentialen auf den jeweiligen Grundstücken könne das sog. Windhundprinzip die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben bestimmen. Jedoch sei das Bebauungsplangebiet Nr. 62 mit Ausnahme des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. und einer Teilfläche des Grundstücks der Firma X. vollständig bebaut. Es könnten daher dort keine weiteren Vorhaben mehr verwirklicht werden.

Die Veränderungssperre sei nicht aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Eine Geräuschkontingentierung sei mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht vereinbar. Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 62 stelle sich auch nicht als Gemengelage dar, die die Festsetzung von Geräuschkontingenten bzw. flächenbezogenen Schallleistungspegeln erfordern könnte, sondern als klassischer Industriestandort. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln oder von Geräuschkontingenten könne bei der Überplanung von "Bestandsflächen" nur dann wirksam bzw. erforderlich sein, wenn relevante Flächenanteile eines Gebiets noch nicht mit Nutzungen belegt seien und zudem schützenswerte Nutzungen in der Nachbarschaft vorhanden seien. Relevante einzelne Flächenanteile seien innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 62 nicht vorhanden. Ihr, der Antragstellerin zu 2., Vorhaben sei schalltechnisch irrelevant.

Wohl mit Ausnahme des Wohnhauses Am B1. 8 handele es sich bei den vorhandenen, nicht betriebsgebundenen Wohnnutzungen um illegale Wohnnutzungen (Am B1. 26 und 28), gegen die die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz des Gebietscharakters einschreiten müsse und die ohnehin durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Zementwerk sowie zur Umgehungsstraße stark belastet seien. Bei dem sog. Kinderhospiz E1. Straße 4 handele es sich um eine Verwaltungs- bzw. Büronutzung. Illegale Wohnnutzungen seien nicht geeignet, einen zur Geräuschkontingentierung berechtigenden Immissionskonflikt auszulösen. Illegal sei auch das Kinderhospiz E1. Straße 4 mit der dortigen Verwaltungsnutzung. Wollte die Antragsgegnerin derartige Nutzungen legalisieren, würde sie aufgrund der Anforderungen der TA-Lärm ein Konfliktpotential erst schaffen und das gesamte vorhandene industrielle Umfeld entschädigungslos entwerten.

Für die Bebauungspläne W 223 und W 225 gebe es keine Schallkontingentierung. Dort würden nach dem sog. Windhundprinzip Vorhaben zugelassen werden können, die etwaige Schallkontingente bereits ausschöpfen könnten, weshalb die beabsichtigte Bebauungsplanung gar nicht durchführbar sei. Tatsächlich stünden offensichtlich im Bereich des Bebauungsplan W 223 andere - äußerst lärmintensive - Vorhaben an:

- Erweiterung der Spedition I1. ;

- Eislaufhalle, für die erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre die Genehmigung erteilt worden sei; deren "Beschallung" sei im Rahmen eines "Kompromisses" bis zum Jahre 2010 befristet worden. Wie die schalltechnische Plausibilitätsprüfung der N. -C. GmbH vom 17. März 2009 aufzeige, schöpfe die Eissporthalle mit Musikbeschallung die maßgebenden Immissionsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet O. nahezu vollständig aus. Sie genüge auch nicht dem Irrelevanzkriterium.

- Ersatz für die Betriebsstätte der Firma I2. -Transportbeton, genehmigt mit Bauschein vom 4. März 2009;

- Logistiklager der Firma M. ;

- Vorhaben des B2. Asphaltmischwerks. Die Behauptung, das letztgenannte Vorhaben sei zurückgestellt, sei mittlerweile überholt, denn die Antragsgegnerin habe gegenüber der Bezirksregierung mit Schreiben vom 6. Januar 2009 zu erkennen gegeben, sie werde dem Vorhaben zustimmen, wenn es sich in die Kontingentierung einfüge, was die B. GmbH mittlerweile bestätigt habe.

Wie die Zulassung äußerst lärmintensiver Vorhaben in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Bebauungsplan zeige, habe die Antragsgegnerin gar nicht das ernsthafte städtebauliche Ziel einer schalltechnischen Gliederung. Denn durch die Genehmigung dieser Vorhaben seien vollendete Fakten geschaffen worden. Bewusst habe die Antragsgegnerin für diese Bereiche auf eine - mögliche - Veränderungssperre verzichtet, was insbesondere für den Bereich des Bebauungsplans W 223 unverständlich sei, wo auch die Antragsgegnerin den größten Ansiedlungsdruck sehe. Der überwiegende Teil der dortigen Grundstücksflächen sei nicht im Besitz der Antragsgegnerin. Eine Geräuschkontingentierung der vier Windkraftanlagen sei wegen der erteilten Vorbescheide nicht mehr möglich, obwohl die Beschlussvorlage den Eindruck erwecke, es könne hinsichtlich dieser Vorhaben eine Geräuschkontingentierung durch Bebauungsplan noch in Betracht gezogen werden. Gleiches gelte für die zehn kurz vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilten Genehmigungen für Einzelvorhaben der Firma W. -T1. sowie der Firma D. , die zuvor über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitet worden seien. Wechselwirkungen würden sich auch für den Bereich des Bebauungsplans W 225 ergeben, für den die Antragsgegnerin lediglich wegen fehlender Abstimmung mit den Grundstückseigentümern von einer Bauleitplanung bislang Abstand genommen habe; für andere Bebauungsplanbereiche sei jedoch auf eine solche Abstimmung verzichtet worden.

Selbst wenn man einen ernsthaften Planungswillen der Antragsgegnerin unterstelle, sei eine - dann erforderliche - schalltechnische Bestandserfassung sämtlicher vorhandener industrieller und gewerblicher Nutzungen innerhalb von zwei Jahren - bzw. innerhalb der Zeit einer möglichen Verlängerung der Veränderungssperre - nicht zu leisten, da die bereits erteilten Genehmigungen weitgehend nicht auf einer schalltechnischen Begutachtung beruhen würden.

Der Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans sei nicht hinreichend konkretisiert worden, insbesondere sei es nicht möglich, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB zu prüfen, was beispielsweise anhand des Planungsziels "Steuerung der Höhenentwicklung" deutlich werde. Die Konkretisierung müsse bis zur Beschlussfassung, spätestens aber im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre erfolgt sein; auf nachträgliche Konkretisierungsbemühungen der Antragsgegnerin komme es nicht an. Erforderlich seien Vorstellungen über den geplanten Baugebietstyp oder die zulässigen Nutzungen, die sich auf einen zumindest grob bezeichneten Bereich erstrecken müssten. Die Absicht, Festsetzungen zugunsten einzelner Schutzgüter vorzunehmen, reiche ohne positives Plankonzept nicht - wie der VGH Kassel jüngst mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 3 A 1207/08 - bestätigt habe -, zumal wenn ein untypisch weiträumiger Planbereich gewählt werde.

Neben den Erwägungen zum Windhundprinzip würden weitere Passagen aus der Sitzungsvorlage Nr. 0220/08 belegen, dass die Antragsgegnerin keine konkretisierten Planungsvorstellungen verfolge, sondern sie es allenfalls für zweckmäßig halte, die Notwendigkeit einer verbindlichen Bauleitplanung zu prüfen. Sie räume selbst ein, dass die der Veränderungssperre zugrunde liegende Bebauungsplanung nicht hinreichend konkret sei, denn auf Seite 6 der Sitzungsvorlage Nr. 0220/08 führe sie aus, es könne auf Grundlage des derzeitigen Planungsstandes nicht ausgesagt werden, ob das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. den Planungszielen widerspreche. Die Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans würden die Interpretation der Sitzungsvorlage zur Veränderungssperre bestätigen. Die in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss in Bezug genommene Rahmenplanung zur schalltechnischen Gliederung sei auf der Grundlage von sog. Bestandserhebungen durch das Planungsbüro U1. und T. erfolgt, dessen Bestandserhebung jedoch nur aus Lichtbildern bestehe. Mit einer Realkartierung sei nicht begonnen worden; eine sorgfältige Bestandsaufnahme sei für die Überplanung überbaubarer Gebiete jedoch zwingend erforderlich. Diese Sorgfältigkeitskriterien seien auf eine Veränderungssperre entsprechend anzuwenden. Es gebe keine Dokumentation über die Auswertung von Bauakten. Soweit durch die Gutachter überhaupt Bauakten eingesehen worden sein sollten, seien in den Akten jedenfalls keine schalltechnischen Untersuchungen vorhanden gewesen. Die Gutachter hätten auch selbst keine schalltechnische Bestandsaufnahme vorgenommen. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. März 2009 zu den Akten gereichten Verwaltungsvorgänge würden keine irgendwie geartete Dokumentation oder Bestandsaufnahme nachweisen. Sie zeigten jedoch auf, dass der Schriftverkehr und Informationsaustausch zwischen Stadt und Planungsbüro mit der Übermittlung der Antragsunterlagen zum Kraftwerksbau begonnen habe. Bis heute gebe es keinerlei Erkenntnisfortschritt.

Der Rat der Antragsgegnerin habe im Widerspruch zu den Feststellungen der B. GmbH keine Notwendigkeit gesehen, die Bauleitplanung für die Bereiche der Bebauungspläne W 223 und W 225 durch Veränderungssperre zu sichern. Obwohl für die Bereiche des Bebauungsplans W 223 ebenfalls eine Immissionskontingentierung beschlossen worden sei, sei der Bereich nicht in die Realkartierung und in die Betrachtung des Bebauungsplans Nr. 280 einbezogen worden. Vielmehr habe der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Antragsgegnerin am 5. Februar 2009 beschlossen, den Bebauungsplan W 223 zu ändern, um der großen Zahl aktueller Nachfragen nach fertig erschlossenen Bauflächen Rechnung zu tragen. Der Sache nach gehe es um ein B3. -Fahrtrainingszentrum für den LKW-Bereich. Es gebe Hinweise auf weitere Bau- und Änderungsvorhaben. Die Begründung, auf eine Veränderungssperre für diesen Bereich hätte verzichtet werden können, weil alle Entwicklungsflächen im städtischen Besitz seien, sei unzutreffend. Der Bereich des Bebauungsplans W 225 sei noch nicht einmal in die Rahmenplanung einbezogen worden, obwohl es auch hier lärmintensive Nutzungen gebe (Autohof, Spedition).

Es fehle für die Veränderungssperre ein Sicherungsbedürfnis, da die Bebauungsplanung zu einem offensichtlich unwirksamen Bebauungsplan führen werde. Jedenfalls bestehe für ihr, der Antragstellerinnen, Grundstück kein die Veränderungssperre rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis, da ihr Vorhaben die behaupteten Planungsziele unter keinen Umständen nachteilig tangieren werde. Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen sei es geboten, solche Grundstücke aus einer Veränderungssperre auszunehmen, die den gemeindlichen Planungszielen nicht entgegenstünden. An sämtlichen vorhandenen Nutzungen werde es zu Lärmeinwirkungen kommen, die 15 dB(A) unter dem jeweils maßgebenden Richtwert liegen würden. Die schalltechnische Plausibilitätsprüfung der N. -C. GmbH vom 17. März 2009 bestätige, dass ihr Vorhaben weder bei einer emissionsseitigen noch bei einer immissionsseitigen Betrachtung ein Bedürfnis begründe, das Vorhabengrundstück in die Veränderungssperre einzubeziehen. Die Bebauung werde für das Vorhabengrundstück Einzelhandel ausschließen. Ungeordnete bzw. schlecht gegliederte betriebliche Freiflächen würden nicht verbleiben. Werbeanlagen würden nicht beantragt werden. Erschließungskonflikte auf dem G. Weg hätten mit dem Vorhaben nichts zu tun, denn es solle über die U2. Straße und die I3. Straße erschlossen werden. Welche Ziele mit einer "Regelung der Höhenentwicklung" verfolgt werden sollten, sei unklar, könne aber auch dahinstehen, da ihr Vorhaben mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 62 übereinstimme und es sich im Rahmen der vorhandenen genehmigten Bebauung bewegen würde. Das Kesselhaus mit 50 m Höhe erreiche etwa die Höhe des Zementwerks bzw. des Hochregallagers der Firma T2. . Der Kamin werde mit 94 m niedriger sein als die genehmigten Windräder mit einer Höhe von 125 m. Das Vorhabengrundstück verfüge mit lediglich 3,9 ha auch über keine "große noch unbebaute Fläche", die durch Betriebe derart genutzt werden könnte, dass das Immissionspotential des Gebiets verbraucht werden könnte. Solche Flächen gebe es in den Bereichen der Bebauungspläne W 223 und W 225, für die jedoch keine Veränderungssperre beschlossen worden sei. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 lägen keine weiteren Bauanträge vor.

Angesichts der jahrzehntelangen industriell-gewerblichen Nutzung des Plangebiets komme als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung ernsthaft nur die Verlagerung einer zu ihr konfligierenden, vermeintlich schutzbedürftigen Nutzung in Betracht. Es sei darüber hinaus zulässig, die Einhaltung der DIN 45691 einschließlich der sog. Kappungsgrenze in textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans aufzunehmen; hierauf habe die B. GmbH bereits in der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rahmenplanung hingewiesen. Auch habe die Antragsgegnerin verkannt, dass die in der TA-Lärm und der DIN 45691 bestimmten Schwellenwerte den verfassungs- und immissionsschutzrechtlich geforderten Ausgleich zwischen Lärmemittenten und Lärmbetroffenen gewährleisten würden. Wollte die Antragsgegnerin hiervon abweichen, sei ein besonderer rechtfertigender Anlass nachzuweisen.

Die Rahmenplanung werde auch deshalb nicht umsetzbar sein, weil aufgrund der durch den Straßenverkehr auf der A 330 und der B 64 verursachten Fremdgeräusche die derzeitige Lärmsituation an den maßgebenden Immissionsorten des Wohngebiets nördlich der B 64 nicht erfassbar sein werde. Die "Anwendung von Richtungsvektoren bei der Kontingentierung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln" sei bei derart vielen Teilflächen nicht möglich. Das Schallimmissionsverhalten einer realen Industrieanlage sei "unsymmetrisch".

Die Planung der Antragsgegnerin sei eine rechtsmissbräuchliche Verhinderungsplanung. Zur Verschleierung ihrer kleinräumigen Verhinderungsabsicht habe die Antragsgegnerin ein Untersuchungsgebiet gewählt, das mit insgesamt 980 ha größer als üblich sei. Die Motivation der Antragsgegnerin ergebe sich ferner aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des Aufstellungsbeschlusses mit dem bevorstehenden Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie aus Äußerungen in diesem Verfahren, etwa der Stellungnahme des Leiters des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin in einem Erörterungstermin bei der Bezirksregierung am 20. März 2007 sowie aus Presseartikeln im X1. W1. vom 11. und 31. Januar, 6., 7., 16. und 18. Februar, 7., 10. und 11. Juni, 4. und 6. August 2008. Diese Artikel würden nur einen kleinen Auszug der gesamten, durchaus noch beeindruckenderen Dokumentation darstellen, die sich in den Akten zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren befinden würden.

Bis Anfang August 2008 habe die Antragsgegnerin nicht an die Notwendigkeit einer Geräuschkontingentierung gedacht. Im Verlaufe des Jahres 2007 habe sich die Antragsgegnerin allerdings veranlasst gesehen, rechtliche Schritte zur Verhinderung des Kraftwerks einzuleiten, die erfolglos verlaufen seien (Einziehung eines Teilbereichs der I3. Straße, um eine zweite Feuerwehrzufahrt unmöglich zu machen; Plan, den Abschluss eines Nutzungsvertrages zur Verlegung der Stromtrasse im öffentlichen Straßengrund zu verhindern; Ablehnung einer Dampftrasse über städtische Grundstücke entgegen einer rechtsgutachterlichen Empfehlung der Kanzlei C1. ).

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 19.08.2008 zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 für den Bereich der Grundstücke Gemarkung Q. , Flur 50, Flurstücke 853 und 331 für unwirksam zu erklären;

hilfsweise, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 19.08.2008 zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 für unwirksam zu erklären;

weiter hilfsweise, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 19.08.2008 zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie erwidert: Der Haupt- und der erste Hilfsantrag seien unzulässig, denn die Veränderungssperre könne aus materiell-rechtlichen Gründen nicht (nur) für Teilbereiche für unwirksam erklärt werden. Sie, die Antragsgegnerin, hätte eine Veränderungssperre nicht beschlossen, die sich nur auf einen Teilbereich des Bebauungsplangebiets beziehen würde. Eine der Grundkonzeption der Veränderungssperre entsprechende sinnvolle städtebauliche Ordnung sei nicht gegeben, würde sich die Sicherungswirkung der Veränderungssperre nur auf das Vorhabengrundstück oder den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 62 beziehen. Die Planungsziele der Antragsgegnerin würden Geltung beanspruchen, obwohl das Plangebiet weitgehend bebaut sei, denn die Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 280 müssten bei künftigen Änderungen oder bei Erweiterungsvorhaben berücksichtigt werden.

Die Anträge seien im Übrigen unbegründet. Seit längerer Zeit verfolge sie, die Antragsgegnerin, die grundsätzliche Absicht, den Gesamtbereich der gewerblichen und industriellen Nutzungen im südwestlichen Stadtgebiet insbesondere hinsichtlich der Immissionssituation einer schrittweisen städtebaulichen Neuordnung zu unterziehen. Nicht zuletzt das Vorhaben der Antragstellerinnen habe diese Absicht aktualisiert. Gerade auch für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 bestehe Handlungsbedarf, da Veränderungen bzw. Erweiterungen gewünscht würden, der 30 Jahre alte Bebauungsplan jedoch keine immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel bzw. Immissionskontingente festsetze, wie sie, die Antragsgegnerin, es bei neu aufzustellenden Bebauungsplänen grundsätzlich handhabe. Schnell sei deutlich geworden, dass die bestehenden und künftigen Wechselwirkungen fordern würden, einen über den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 hinausgreifenden Raum zu untersuchen. Dies sei auch notwendig geworden, um Aspekte des im Entwurf aus April 2008 vorliegenden Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in die Plangebiete einfließen lassen zu können. Insgesamt sei eine Fläche von 980 ha betroffen, für die zur besseren Handhabbarkeit sieben Handlungsbereiche definiert worden seien. Mit einer städtebaulichen Voruntersuchung seien die Erschließungssituationen betrachtet, unterschiedliche Nutzungen kartiert und gestalterische Aspekte aufgenommen worden. Parallel habe die B. GmbH die Lärmsituation bewertet. Sodann seien Handlungsfelder benannt und Prioritäten definiert worden. Der größte Ansiedlungsdruck bestehe an der Stadtgebietsgrenze (Bereich des Bebauungsplans W 223). Für den anschließenden Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 225 müsse noch geklärt werden, welche Vorhaben künftig umgesetzt werden sollten.

Die Vorarbeiten im Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 hätten schnell Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zum nördlich anschließenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 1 aufgezeigt, die in den beide Gebiete erfassenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 einbezogen worden seien. Für diesen Planbereich sei wegen des Aufwandes, der auf die Ermittlung der Vorbelastung entfalle, zur Sicherung der Bauleitplanung die Veränderungssperre erforderlich geworden. Am 16. Oktober 2008 habe ihr Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt beschlossen, dass ein Auftrag zur schalltechnischen Begutachtung vergeben werden könne; die Vorbelastungen würden dementsprechend seit Oktober 2008 von der B. GmbH ermittelt. Auf den bereits vorliegenden Leistungen habe das Planungsbüro U1. und T. mit einer vertieften Bestandsaufnahme für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 280 begonnen; ihr, der Antragsgegnerin, Planungsamt habe Festsetzungsinhalte für den Bereich des Bebauungsplans W 223 vorbereitet. Die für die Rahmenplanung getätigten Vorarbeiten der externen Fachbüros seien nicht sämtlich schriftlich dokumentiert worden. Die Bestandsaufnahme werde mit Nachdruck vorangetrieben.

Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre sei sie als Untere Bauaufsichtsbehörde nicht berechtigt gewesen, über Baugesuche anders als auf der Grundlage der geltenden planungsrechtlichen Normen zu entscheiden. Dementsprechend sei auch in den von den Antragstellerinnen benannten Fällen verfahren worden:

B3. -Fahrsicherheitszentrum, Bauschein vom 6. November 2002, mit Off-Road- Trainingsgelände, Bauschein vom 21. August 2006;

Logistikzentrum und Zentrallager der Firma M. , ursprünglicher Bauschein vom 12. Juli 2006, Klage gegen brandschutztechnische Auflagen mit einvernehmlicher Lösung habe zum Bauschein vom 7. Februar 2007 geführt;

Spedition I1. , Neubau einer Halle zum Umbau und zur Distribution von Speditionsgütern, Bauschein vom 17. März 2008;

I2. -Transport-GmbH, Baugenehmigung vom 4. März 2009 nach Unbedenklichkeitsbescheinigung des Schallgutachters beziehe sich nur auf den Tagbetrieb;

Firma W. -T1. , Bauschein vom 14. August 2008, Erweiterung der Lagerhalle, die nicht immissionsrelevant sei; Änderungen der Sprinkleranlage;

Firma D1. , acht Baugenehmigungen aus August 2008, die sich auf nicht lärmrelevante Vorhaben beziehen würden (u.a. Zelthalle bzw. Leichtbauhalle, die vorhandene bestandsgeschützte Lagernutzungen ersetze);

Neubau einer Eislaufhalle, Bauschein vom 30. September 2008, unter Verzicht auf jegliche Musikbeschallung und Sportveranstaltungen; Bauschein vom 22. Oktober 2008, Änderung der Betriebszeiten, Musikbeschallung für Eislaufdisco am Wochenende, befristet bis zum 30. April 2010; u.a. auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans bezogene Widerruf- und Auflagenvorbehalte; der Schallgutachter sei zu Recht von der Anwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie ausgegangen;

B2. Asphaltmischwerk, Modernisierung, Immissionsschutzgenehmigung sei bis zum 31. Dezember 2009 im Hinblick auf die Veränderungssperre zurückgestellt worden; mittlerweile erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Schallgutachters beziehe sich nur auf den Tagbetrieb.

Es könne nicht bestätigt werden, das Vorhaben der Antragstellerinnen sei immissionsschutzrechtlich grundsätzlich genehmigungsfähig, denn eine Vielzahl fachlicher Bedenken, etwa des vorbeugenden Brandschutzes, seien für sie, die Antragsgegnerin, nicht ausgeräumt. Ihr Einvernehmen habe sie nicht erteilt, da der ihr vorgelegte Antrag die Durchbrechung eines im Bebauungsplan Nr. 62 festgesetzten Pflanzstreifens vorausgesetzt hätte. Auch habe die Antragstellerin zu 2. keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB, worauf es im Normenkontrollverfahren allerdings ohnehin nicht ankomme. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nicht gegeben. Da das Vorhaben die Bebauungsplanung zumindest wesentlich erschweren würde, würden öffentliche Belange einer Ausnahme entgegenstehen. Die angestrebte Sicherung der Bebauungsplanung stehe einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn die künftigen Festsetzungen noch nicht in ausreichendem Maße geklärt worden seien. Zwar genüge das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. den Planungszielen "Ausschluss bzw. Begrenzung Einzelhandel" sowie "Regelung der Zulässigkeit von Werbeanlagen", nicht jedoch den Planungszielen "Baugestaltung, Eingrünung, Gliederung und Abgrenzung von ungeordneten bzw. schlecht gegliederten betrieblichen Freiflächen". Für das Grundstück der Antragstellerin zu 1. werde eine Neuordnung und Gestaltung der bebaubaren bzw. nicht überbaubaren Grundstücksflächen erwogen. Auch könne die Umsetzung des Ziels "Behebung von Erschließungskonflikten" wesentlich erschwert werden. Nicht nur der in der Öffentlichkeit genannte G. Weg stehe für eine Reihe von Erschließungsdefiziten bzw. - konflikten. Vielmehr gelte Entsprechendes auch für das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. (Zu- und Abfahrt im Konflikt zu den Festsetzungen des Bebauungsplans, der durch eine nicht dem materiellen Planungsrecht entsprechende Grundstücksteilung entstanden sei, zu Schienenanlagen, zu Problemen mit der Erreichbarkeit der Feuerwehr). Eine Verbesserung der Erschließung könne eine Veränderung von Lage und Größe der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich machen. Das Planungsziel "Regelungen zur Höhenentwicklung" beruhe darauf, dass die in den Bebauungsplangebieten bislang zulässige Höhe baulicher Anlagen auf 120 m beschränkt oder gar unbeschränkt sei, was aus heutiger Sicht städtebaulich nicht mehr wünschenswert sei. Eine einschränkende Festsetzung sei von den Denkmalbehörden einschließlich des X1. Amtes für Denkmalpflege wegen einer wichtigen Blickachse auf die historische Stadtsilhouette der Stadt Q1. vehement gefordert worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. nicht nur wegen der Höhe des geplanten Kamins künftigen Bebauungsplanfestsetzungen widerspreche. Die drei genehmigten Windkraftanlagen würden etwaige Höhenfestsetzungen nicht hindern, seien sie wegen ihrer schlanken Silhouette doch anders zu werten als kompakte Gebäude. Schließlich könne das Planungsziel "Geräuschkontingentierung" durch das Vorhaben der Antragstellerinnen wesentlich behindert werden. Die beabsichtigte Kontingentierung werde auch das Vorhabengrundstück erfassen. Die auf die Stellungnahme des TÜV Nord vom 4. Oktober 2008 gestützte Behauptung der Antragstellerinnen, das Kraftwerk sei im Sinne der TA-Lärm technisch irrelevant, greife nicht durch, weil der TÜV Nord letztlich auf ein anderes Vorhaben abgestellt habe, das u.a. im Rahmen der Ausführungsplanung Schallminderungsmaßnahmen erfordere. Aus einer ergänzenden Stellungnahme des TÜV Nord vom 26. November 2008 ergebe sich nichts anderes, da auch diese auf dem bisherigen Ausnahmeantrag aufbaue. Zudem unterstelle der Gutachter, dass der Schutzstatus des Industriegebiets in allen Bereichen unverändert bleibe. Es sei aber durchaus vorgesehen, solche Teilbereiche des Plangebiets, die keine industrietypische Nutzung aufweisen würden, künftig als Gewerbegebiet oder als Mischgebiet auszuweisen, beispielsweise den Bereich um das Wohn- und Bürohaus I. Straße 23 (IP 3), zu dem der Gutachter keine Feststellungen getroffen habe. Auch würden bestimmte Wohnnutzungen durch entsprechende Überplanungen rechtlich gesichert werden können, etwa das Grundstück E1. Straße 4, wo sich nicht lediglich die Verwaltungsstation eines Kinderhospizes befinde, sondern Patienten auch therapeutisch betreut würden. Es werde zu prüfen sein, ob die dortige Nutzung gemäß Nr. 6.1 f TA-Lärm Schallschutzansprüche von 35/45 dB(A) nachts/tags beanspruchen könne. Selbstverständlich müsse bei der schalltechnischen Kontingentierung die Zweckbestimmung des jeweils festgesetzten Gebietstyps gewahrt bleiben, jedoch stehe dieser insbesondere in Randbereichen bzw. Übergängen zu kleinteiligen Nutzungen noch nicht abschließend fest. Demgegenüber gehe die Plausibilitätsprüfung der N. - C. GmbH vom 17. März 2009 davon aus, die der Prüfung zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte würden künftig in gleicher Weise gelten, was nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht der Fall sein werde. Die Festsetzung einer "Kappungsgrenze" sei nicht gesichert.

Selbst wenn ein Ausnahmetatbestand bejaht würde, müsse eine Ermessensentscheidung nicht zugunsten der Antragstellerin zu 2. ausfallen. Formelle oder materielle Planreife sei nicht eingetreten. Ein Ausnahmegrund liege nicht vor.

Der Veränderungssperre würden hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen zu Grunde liegen, die sich aus der Begründung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre sowie der den Beschlüssen zugrunde liegenden Rahmenplanung ergebe. Es gehe insbesondere nicht um eine bloße Negativplanung mit der ausschließlich ein Vorhaben verhindert werden solle. Ein dahingehender Schluss ergebe sich nicht aus der Größe des Plangebiets, wie sich aus dem Umstand der Überplanung eines bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets und den hierauf bezogenen konkret und positiv formulierten Zielsetzungen ergebe. Ziel sei die möglichst weitgehende Beibehaltung der Industriegebietsfestsetzungen; in kleinteiligen Randlagen (im Norden: Am B1. ; im Nordwesten: C2. Straße, E1. Straße, I4. Straße; im Osten: Stichweg der I3. Straße; im Süden: südlicher Erschließungsring der I3. Straße) sei dort eine Abstufung zum Gewerbe- oder Mischgebiet denkbar, wo sich auf der unzureichenden Grundlage des Bebauungsplans Nr. 1 trotz einer Industriegebietsausweisung eine Gemengelage entwickelt habe. Auch illegale Nutzungen, die im Bereich von Ansammlungen anderer Nutzungen bestehen würden, ohne dass eine industriegebietstypische Entwicklung zu erwarten sei, würden ein Planungserfordernis auslösen. Im Einzelfall komme die Legalisierung solcher Nutzungen in Betracht. An einen entsprechenden Bereich grenze das Vorhabengrundstück an. Unabhängig von dem Zuschnitt der Immissionskontingente könne einem Vorhaben daher alleine mit Blick auf das 15 dB(A)-Irrelevanzkriterium der TA-Lärm keine generelle Vereinbarkeit mit den Zielen der Bauleitplanung attestiert werden. Es gehe dem Rat der Antragsgegnerin nicht bloß um einen Prüfauftrag, sondern um eine städtebauliche Neuordnung des Gebiets. Dass eine Gemeinde in der Sitzungsvorlage die notwendige Ergebnisoffenheit einer Bebauungsplanung zum Ausdruck bringe, sei unschädlich.

Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Abzustellen sei auf das Plangebiet insgesamt und nicht allein auf das Grundstück der Antragstellerin zu 1.. Die Festsetzungen von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln bzw. von Emissionskontingenten sei ein anerkanntes und geeignetes Instrument zur planerischen Konfliktbewältigung auch bei der Überplanung existierender Baugebiete, und zwar im Hinblick auf künftige bauliche oder nutzungsbezogene Erweiterungen bzw. Änderungen. Eine Geräuschkontingentierung sei nur für das Gesamtgebiet sinnvoll durchführbar. Es sei unzutreffend, dass die bestehenden Wohnnutzungen, die nur zu einem Teil formell illegal seien, von vornherein nicht in eine Geräuschkontingentierung einbezogen werden dürften. Darüber hinaus gebe es im Plangebiet noch eine ganze Reihe von Grundstücken mit bebaubaren Freiflächen. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Emissionskontingentierung entfalle als grundstücksbezogene Festsetzung nicht, weil auf einem Grundstück eine Nutzung ausgeübt werden solle, auf die sich die Regelung nicht auswirke. Der anderenfalls entstehende Flickenteppich würde keine sinnvolle städtebauliche Ordnung darstellen. Auch seien Emissionskontingente unterhalb der durch die TA-Lärm abstrakt-generell bestimmten Zumutbarkeitsgrenzen nicht ausgeschlossen. Aus der Entscheidung des Senats vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62 ergebe sich nichts anderes. Fachliche Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Rahmenplanung bestünden nicht. Lärmmessungen seien emissionsseitig beabsichtigt. Die anschließende Schallausbreitungsberechnung erfolge mittels eines Computerprogramms. Die Ergebnisse von aktuellen schalltechnischen Begutachtungen der B. GmbH für die Bebauungsplanbereiche W 225, W 223 und W 167 B hätten gezeigt, dass die "installierte" Schallleistung unter Berücksichtigung von Reserven durch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel abgedeckt werden könnten. Nichts anderes werde sich für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 280 ergeben.

Für die Veränderungssperre bestehe ein Sicherungsbedürfnis; eine abstrakte Gefährdung der Planungsziele sei ausreichend. Erforderlich sei eine grundstücks-, nicht aber eine vorhabenbezogene Prüfung. Selbst nur auf das Grundstück der Antragstellerinnen bezogen bestehe ein Sicherungsbedürfnis, und zwar auch unter Berücksichtigung des Kraftwerkvorhabens. Keinesfalls folge aus dem von den Antragstellerinnen zitierten Urteil des VGH Kassel vom 3. Februar 2009 - 3 A 1207/08 -, eine sicherungsfähige Planung sei nur gegeben, wenn sie "geradezu herausgefordert" werde. Die Festlegung eines Emissionskontingents für das Vorhabengrundstück stehe noch aus. Auch unter Berücksichtigung der Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 1. und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei es schon deshalb nicht geboten, ihr Grundstück aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre auszugrenzen.

Schließlich ziele die Veränderungssperre nicht auf die Sicherung einer bloßen Verhinderungsplanung. Seit längerem habe eine grundsätzliche Planungsabsicht bestanden, die insbesondere durch das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. aktualisiert worden sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass das Vorhaben in weiten Teilen der Q3. Bevölkerung und auch in den politischen Gremien der Antragsgegnerin auf Ablehnung stoße. Die Genehmigungspraxis des Bauamtes, das im Übrigen zu sehr differenzierten Einzelfallentscheidungen gekommen sei, gebe für die maßgebende Ansicht des Rates der Antragsgegnerin nichts her.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Antragstellerinnen beigebrachten Unterlagen sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Haupt- und die Hilfsanträge sind zulässig.

Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Forderungen zu stellen als im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin eines Grundstücks, dessen Bebaubarkeit derzeit die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Veränderungssperre entgegenstehen kann. Die Antragstellerin zu 2. erstrebt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Sie ist nach ihrem von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellten Vortrag in der mündlichen Verhandlung unbeschränkt vorkaufsberechtigt und hat das Recht, die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke jederzeit zu erwerben. Diese Rechtsstellung vermittelt ihr einen hinreichenden, die Antragsbefugnis begründenden Grundstücksbezug.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52.

Der Zulässigkeit des Haupt- und des 1. Hilfsantrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen mit diesen beiden Anträgen nur für Teilbereiche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 280 die Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre begehren. Das Normenkontrollgericht hat (auch) den (beschränkt) gestellten Antrag grundsätzlich zum Ausgangspunkt seiner gerichtlichen Prüfung zu nehmen. Hiervon zu unterscheiden ist die der Begründetheitsprüfung zuzuordnende Frage, ob auf einen zulässigen, beschränkt gestellten Antrag hin eine Veränderungssperre - falls sie an zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet - dem Antrag entsprechend beschränkt oder insgesamt für unwirksam zu erklären ist. Zu dieser Fragestellung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Feststellung der Nichtigkeit (nunmehr: Unwirksamkeit) eines Bebauungsplans im Ganzen hinge nicht davon ab, ob der Antragsteller von allen Teilen des Bebauungsplans selbst betroffen ist oder ob er die Rechtsunwirksamkeit nur deshalb nicht geltend macht, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen einverstanden ist. Dies sei darin begründet, dass auf Grundlage eines zulässigen Antrags die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund trete. Es gehe im Falle der Rechtsunwirksamkeit der geprüften Norm um eine Entscheidung mit allgemeinverbindlicher Wirkung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36.

Nichts anderes gilt für den gegen eine Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrag. In einem solchen Verfahren ist es eine Frage der Begründetheit des Antrags, ob er zur Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre nur für räumliche Teilbereiche des Satzungsbereichs führt bzw. führen kann oder ob ein etwaiger Mangel der Veränderungssperre den Satzungsbereich insgesamt erfasst.

Der Hauptantrag und die beiden Hilfsanträge sind jedoch unbegründet.

Die Veränderungssperre leidet nicht an Mängeln, die zu ihrer (auch nur teilweisen) Unwirksamkeit führen.

Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist daher, dass ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss gefasst und - spätestens gleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre - öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 280 vom 18. August 2008 ist im Amtsblatt der Stadt Q. am 22. August 2008, die ebenfalls am 18. August 2008 beschlossene Veränderungssperre ist im Amtsblatt der Stadt Q1. vom 29. August 2008 (berichtigt am 5. September 2008) öffentlich bekannt gemacht worden.

Materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist - neben dem Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan -, dass die Satzung der Sicherung der Planung dient. Dies setzt voraus, dass die zu sichernde Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Unzulässig ist eine Veränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115, vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103, vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11 § 14 Nr. 17 und vom 22. Juli 2008 - 4 BN 18.08 -, juris.

Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf daher nicht eingesetzt werden, um lediglich allgemein oder vorsorglich die Planungszuständigkeit oder die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119.

Deshalb ist insbesondere eine Veränderungssperre unzulässig, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts verschaffen soll bzw. nicht einmal ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118, und Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95.

Der Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass der Inhalt des Bebauungsplans in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar ist. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept kann allerdings nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Anderenfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, aa0..

Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung ist regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 4 BN 61.03 -, Juris, vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, aaO., und vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109.

Nach diesen Grundsätzen bestand hier im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Sicherungsbedürfnis für den Bebauungsplan Nr. 280. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen in der Beschlussvorlage Nr. 0220/08 zur Ratsitzung am 18. August 2008. Danach will der Rat der Antragsgegnerin mit der Bebauungsplanung den vorhandenen Gewerbe- und Industriestandort im Südwesten von Q1. entwickeln. Er will "aufgrund der Rahmenbedingungen und der Gemengelageproblematik in einigen Bereichen (hier insbesondere im Übergangsbereich zwischen dem qualifizierten Bebauungsplan Nr. 62 zum einfachen Bebauungsplan Nr. 1) ... eine detaillierte Überprüfung der Nutzungsgliederung und der bauleitplanerisch gewünschten Gebietsfestsetzungen". Die Entwicklung soll angemessen erfolgen und sich dabei auch an der Zielsetzung der Bestandssicherung orientieren. Die Beschlussvorlage macht hinreichend deutlich, in welche Richtung die Antragsgegnerin die Entwicklung des Gebiets beabsichtigt. Denn der Gebietscharakter soll sich auch künftig im Wesentlichen an den Vorgaben der bisherigen Bauleitplanung ausrichten, soweit dies nach dem maßgebenden stadtbaupolitischen Konzept der Antragsgegnerin insbesondere auch in den Bereichen möglich ist, wo sich tatsächlich Entwicklungen ergeben haben, die mit der Festsetzung eines Industriegebiets an sich unverträglich sind: Hier sollen Korrekturen der Gebietsfestsetzung mit bedacht werden. Vorsorglich merkt der Senat bereits an dieser Stelle an, dass die im Schwerpunkt eher grundstücksbezogene Argumentation der Antragstellerinnen dieses Anliegen der Antragsgegnerin nicht hinreichend erfasst, wenn sie ausführen, eine solche Korrektur der Festsetzung eines Industriegebiets durch Festsetzung eines Gewerbe- oder gar eines Mischgebiets sei gar nicht möglich, da sonst die Industriegebiete in den an die Gewerbe- oder Mischgebiete angrenzenden Bereichen nicht mehr der Zweckbestimmung eines Industriegebiets entsprechend genutzt werden könnten. Selbstverständlich kann auch ein Industriegebiet nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO mit der Folge gegliedert werden, dass nicht überall in einem Industriegebiet das gesamte Spektrum der industriellen Nutzung zulässig ist, das sich ohne gliedernde Festsetzung aus der Gebietsfestsetzung ableiten ließe. Dementsprechend ist in der Beschlussvorlage als ein Ziel der Planung denn auch genannt, sie ziele auf eine "schalltechnische Gliederung und Kontingentierung". Es kann darüber hinaus ein berechtigtes städtebauliches Anliegen sein, das vorhandene Immissionspotential eines in weiten Bereichen bereits bebauten Gebiets zu steuern, beispielsweise um einer baulichen Entwicklung vorzubeugen, die dem - in der Beschlussvorlage zutreffend so bezeichneten - "Windhundprinzip" folgt. Mangels einer entsprechenden steuernden Festsetzung in den bestehenden Bebauungsplänen könnte bereits ein einzelnes Vorhaben das vorhandene Immissionspotential ausschöpfen und damit anderenorts im Gebiet anderen Grundstückseigentümern die Möglichkeit zur Errichtung anderer, lärmerheblicher Vorhaben oder zur Erweiterung entsprechender Nutzungen nehmen.

Die vorgenannten Ziele können es ohne Weiteres rechtfertigen, auch bereits bebaute Bebauungsplanbereiche mit entsprechenden Festsetzungen zu überplanen. Der Bestandsschutz vorhandener Betriebe hindert eine solche Planung nicht, allzumal dann nicht, wenn die vorhandenen Betriebe (unter Berücksichtigung der ihnen erteilten Genehmigungen) das mögliche Immissionspotential (der bebauten Fläche) gar nicht ausschöpfen. Aber auch in einem anders gelagerten Fall ist eine entsprechende Festsetzung grundsätzlich zulässig. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind. Ob und in welchem Maße die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen Gegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit und den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht. Es kann jedoch überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54.

Sollen bestehende Anlagen, mit deren alsbaldiger Beseitigung nicht zu rechnen ist, überplant werden, dürfte dabei allerdings grundsätzlich zu prüfen sein, ob eine Sicherung der überplanten Anlage nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 7a D 164/92.NE -.

Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist die auf § 1 Abs. 4 BauNVO gestützte Gliederung eines Gewerbe- bzw. Industriegebiets durch die Festsetzung von Emissionskontingenten grundsätzlich zulässig. Ebenso ist es nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin für solche Bereiche, in denen sich nicht in einem Industriegebiet zulässige Nutzungen gewissen Gewichts tatsächlich entwickelt haben, die Ausweisung von Gewerbe- oder Mischgebieten erwägen will. Hiergegen wenden die Antragstellerinnen ein, entsprechende Nutzungen seien nicht schutzbedürftig, denn sie seien formell und materiell illegal. Die Antragstellerinnen nehmen aus ihrer dahingehenden Erwägung möglicherweise das Wohnhaus Am B1. 8 aus. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Es ist zwar zutreffend, dass der Rat formell und materiell illegalen Nutzungen keine schutzwürdigen Rechtspositionen zuordnen muss. Er ist jedoch nicht daran gehindert, tatsächlich vorhandene Nutzungen im Hinblick auf sein städtebauliches Konzept daraufhin zu überprüfen, ob sie legalisiert werden sollen.

Die Antragsgegnerin hat weitere Gründe für die beabsichtigte Planung angeführt, die gleichfalls die Veränderungssperre rechtfertigen. Dies gilt namentlich für den Gesichtspunkt, dem Einzelhandelskonzept der Stadt Q1. Rechnung zu tragen und im Hinblick hierauf zu prüfen, in welchem Umfang im Plangebiet vorhandener zentrenrelevanter Einzelhandel beschränkt bzw. die weitere Entwicklung zentrenrelevanten Einzelhandels ausgeschlossen oder jedenfalls inhaltlich gesteuert werden kann. Städtebaulich legitim ist auch das Anliegen, die mögliche Höhe der in dem Bebauungsplangebiet zulässigen Anlagen zu steuern.

Ob darüber hinaus ein die Veränderungssperre rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis auch insoweit angenommen werden kann, als die Antragsgegnerin Freiflächen neu zuordnen bzw. gliedern will, ferner Werbeanlagen betreffende Regelungen beabsichtigt, bedarf keiner Entscheidung.

Die Antragstellerinnen wenden ein, das Bebauungsplangebiet Nr. 62 sei weitgehend bebaut, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Ansatz der Antragstellerinnen beruht zum einen auf der - wie dargelegt - unzutreffenden Annahme, eine vorhandene Bebauung schließe die Festsetzung von Immissionskontingenten aus. Darüber hinaus kann gerade eine vorhandene, wenngleich möglicherweise derzeit illegale Nutzung, Veranlassung für die Prüfung sein, ob sie durch eine entsprechende Bebauungsplanung legalisiert werden soll. Die planerische Umsetzung derartiger Erwägungen kann durch die Entwicklung weiterer gewerblicher oder industrieller Nutzungen zumindest erschwert werden; dies zu verhindern ist die Veränderungssperre geeignet.

Die Antragstellerinnen bezweifeln, dass die beabsichtigte Bebauungsplanung hinreichend konkret bestimmt sei, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB seien nicht prüfbar. Jedoch muss das Plankonzept nicht bereits derart konkretisiert sein, dass ein Vorhaben in jeglicher Hinsicht auf seine Vereinbarkeit mit den künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans geprüft werden kann, bevor der Erlass einer Veränderungssperre gerechtfertigt ist. Vielmehr ist die Ausnahme von einer Veränderungssperre dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn ein Vorhaben möglicherweise mit dem Konzept der Bebauungsplanung kollidieren kann. Diese Prüfung ist bereits auf Grundlage des Konzepts des künftigen Bebauungsplans Nr. 280 möglich, das die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage zur Ratssitzung vom 18. August 2008 niedergelegt hat. Nicht nur die etwaige Immissionsrelevanz eines Vorhabens oder seine Gebietsverträglichkeit hinsichtlich der Nutzungsart geben einen durchaus handhabbaren Prüfungsmaßstab, sondern ferner auch die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Höhenentwicklung. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, es seien Regelungen zur Höhenentwicklung angedacht. Derartige Regelungen müssen nicht notwendig eine Höhenentwicklung im Plangebiet ermöglichen, wie sie durch die bereits vorhandenen baulichen Anlagen oder die Windkraftanlagen aufgezeigt wird, für deren Errichtung ein Vorbescheid erteilt worden ist. Je nach Örtlichkeit und Sichtbeziehungen kann in Betracht kommen, in verschiedenen Gebietsbereichen zu differenzieren oder die zulässige Höhe baulicher Anlagen ohnehin auf ein Maß zu beschränken, das hinter der von einzelnen Anlagen erreichten Höhe zurückbleibt.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, die Veränderungssperre sei nur vorgeschoben. Die Veränderungssperre dient nicht der Absicherung einer reinen Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Eine Negativplanung ist nicht städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. An der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es aber nicht schon dann, wenn der Hauptzweck der Planung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine - unzulässige - Negativplanung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Planung sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben bzw. Nutzungen auszuschließen, oder wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, aaO, vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29, vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, aaO, und vom 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, BRS 71 Nr. 116.

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf baurechtliche (bzw. - wie hier - immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Grundlage entziehen soll. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung, auch wenn sie durch den Wunsch ausgelöst worden ist, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb erforderlich im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist es entscheidend, ob die getroffenen Festsetzungen in ihrer gleichsam positiven Zielsetzung - hier und heute - gewollt und erforderlich sind. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst auf die Verhinderung einer - aus Sicht der planenden Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.

Nach diesen Grundsätzen verfolgt die Antragsgegnerin mit dem durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 keine Verhinderungsplanung. Von einer "Verhinderungsplanung" kann schon deshalb keine Rede sein, weil nach der Vorstellung der Antragsgegnerin konkret gewerblich- bzw. industrielle Nutzungen entsprechend den vorhandenen Strukturen auch künftig zulässig sein sollen, wenngleich nur nach Maßgabe detaillierter Feinsteuerungen. Die entgegenstehenden Einwendungen der Antragstellerinnen vermögen nicht zu überzeugen.

Die Antragstellerinnen meinen, der Antragsgegnerin einen ernsthaften Planungswillen deshalb absprechen zu können, weil der Bebauungsplanung eine schalltechnische Bestandserfassung vorangehen müsse, eine solche während der möglichen Geltungsdauer einer Veränderungssperre jedoch nicht möglich sei. Auch im anderen Zusammenhang sprechen sie davon, es gebe keine hinreichende Grundlage für die beabsichtigte Bebauungsplanung, da es an entsprechenden Bestandsfeststellungen fehle. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. März 2009 Ansätze einer Dokumentation nachgewiesen und hiermit deutliche Bemühungen belegen können, an einer umfangreichen Bestandserfassung zu arbeiten, wie sie allerdings in der Tat Voraussetzung für die beabsichtigte Bebauungsplanung sein dürfte. Die Unterlagen haben einen nur geringen Detaillierungsgrad, worauf es aber auch gar nicht ankommt, denn es gibt keine die Antragsgegnerin rechtlich bindenden Vorgaben über die Dokumentation der weiteren Sammlung des erforderlichen Abwägungsmaterials. Im Übrigen ist das Vorbringen der Antragstellerinnen diesbezüglich insofern verkürzt, als sie die Bearbeitungen der B. GmbH vernachlässigen, die sie in anderem Zusammenhang allerdings ansprechen, und die sich mit der schalltechnischen Relevanz einzelner Bauvorhaben (außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre, aber im Bereich der "Rahmenplanung") befassen. Es sind dies beispielsweise die Stellungnahme der B. GmbH vom 2. März 2009 zum Vorhaben der Firma I2. -Transportbeton oder die Untersuchung vom 10. September 2008 nebst Stellungnahmen vom 17. und 19. November 2008 zum Vorhaben der Eissporthalle. Weshalb die für eine abwägungsgerechte Entscheidung erforderliche Bestandserfassung dennoch nicht innerhalb der 2 Jahre, für die eine Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Kraft bleibt, abgeschlossen werden können sollte, jedenfalls aber nicht innerhalb von 3 Jahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB), bei besonderen Umständen innerhalb von 4 Jahren (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB) ist nicht ersichtlich. Vielmehr hängt die Frage, ob in dem vorbezeichneten Zeitraum eine Bestandserfassung möglich ist, wesentlich vorm Aufwand ab, der in die Ermittlung der tatsächlichen Gegebenheiten investiert wird. Darüber hinaus hängt er auch von der Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Betriebe ab. Es ist durchaus nicht wahrscheinlich, die Betriebe würden eine Mitarbeit verweigern, da die vorgesehene Schallkontingentierung letztlich dem Gewerbestandort insgesamt zugute kommen dürfte. Ohne Mitwirkungsbereitschaft dürfte die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht gehindert sein, den jeweiligen Betrieb (auf Grundlage der Genehmigungslage) gewissermaßen typisierend in der Abwägung einer möglichen Schallkontingentierung zu berücksichtigen.

Die Absicht einer bloßen Verhinderungsplanung wegen eines angeblich fehlenden ernsthaften Planungswillens der Antragsgegnerin wird auch nicht durch die Erteilung von Baugenehmigungen für andere Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans bzw. in umliegenden Plangebieten belegt. Zunächst gehen die Vergleiche der Antragstellerinnen schon deshalb fehl, weil sämtliche von ihnen in Bezug genommenen Vorhaben (mit Ausnahme der Windkraftanlagen und wohl auch der Eissporthalle) solche Vorhaben betreffen, bei denen es um in den Plangebieten vorhandene Betriebe oder um solche Betriebe geht, die deutlich vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgender Aufstellung:

Das B3. -Fahrsicherheitszentrum ist bereits mit Bauschein vom 6. November 2002 genehmigt worden. Die "Einrichtung eines Offroad-Trainingsgeländes" ist ausweislich des Bauscheins vom 21. August 2006, der ebenfalls noch deutlich vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilt worden ist - "als Interimslösung" bezeichnet. Der Bauschein ist erst erteilt worden, nachdem das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz keine Bedenken erhoben hat. Das Logistikzentrum und Zentrallager der Fa. M. ist bereits am 12. Juli 2006 genehmigt worden, der Bauschein vom 7. Februar 2007 berührt brandschutztechnische Auslagen. Der Fa. I1. wurde am vorhandenen Standort der "Neubau" einer Umschlaghalle genehmigt. Für die Fa. I2. -Transportbeton GmbH wurde erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre und damit zu einem Zeitpunkt, auf den es für die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht ankommt, und zwar am 4. März 2009 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Betonmischanlage erteilt. Zudem ist für dieses Vorhaben eine Schallimmissionsprognose des TÜV Nord vom 17. Juni 2008 sowie eine positive Stellungnahme der B. GmbH vom 2. März 2009 vorgelegt worden. Der Fa. W. - T1. wurde im Jahre 2008 die Erweiterung einer (bereits vorhandenen) Halle genehmigt. Das ferner genehmigte Brandschutzkonzept sowie die Stilllegung einer Sprinkleranlage sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Schließlich ist die Fa. D1. zu nennen, der verschiedenste Baugenehmigungen noch im Jahre 2008 erteilt worden sind, die jedoch (zum größten Teil) offenkundig zumindest in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht die Gegebenheiten vor Ort verbessern, insofern als Lager- und Abstellflächen umbaut worden sind (Zelthalle bzw. Leichtbauhalle). Die Eislaufhalle ist am 30. September 2008 unter Verzicht auf jegliche Musikbeschallung und Sportveranstaltungen genehmigt worden. Der Bauschein vom 4. Dezember 2008, der eine Musikbeschallung und eine Eislaufdisco zulässt, ist bis zum 30. April 2010 befristet und zudem ebenfalls durch eine schalltechnische Untersuchung der Fa. B. begleitet worden. Schließlich haben sich die Antragstellerinnen auf das Vorhaben der B2. -Asphaltmischwerke bezogen; das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist jedoch bis zum 31. Dezember 2009 zurückgestellt worden. Ob sich die Zurückstellung zwischenzeitlich erledigt hat, ist im Hinblick auf den für das vorliegende Verfahren maßgebenden Prüfungszeitpunkt ohne Belang. Nur angemerkt sei, dass die Antragstellerinnen dem Einwand der Antragsgegnerin, deren immissionsschutzrechtliche Bedenken seien ohne Belang, da sich die Begutachtung nur auf den Tagbetrieb beziehe, nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Vorbescheide für die Errichtung von drei Windkraftanlagen hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Vorbescheide seien ihrer Ansicht nach in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht für das Baugenehmigungsverfahren nicht bindend. Bei diesen Gegebenheiten kann keine Rede davon sein, aus der Erteilung verschiedenster Baugenehmigungen sei zu schließen, die Antragsgegnerin habe vollendete Tatsachen habe schaffen wollen und ziele deshalb lediglich auf eine Verhinderungsplanung.

Aus der Beschlussvorlage ist ferner nicht zu entnehmen, der Rat habe eine Änderungsplanung nur im Hinblick auf solche Vorhaben für erforderlich angesehen, die noch zu erwarten, tatsächlich jedoch bereits genehmigt worden seien. Die Firmen I1. und M. sind in der Beschlussvorlage nicht als solche Firmen benannt, die im Plangebiet Vorhaben verwirklichen wollten. Hinsichtlich der Errichtung von drei Windkraftanlagen ist ausdrücklich ausgeführt, es seien Vorbescheide erteilt, die nach Einschätzung der Antragsgegnerin jedoch keine die Bebauungsplanung hindernde Bedeutung hätten, da die insoweit maßgeblichen Fragen im Wesentlichen erst im Baugenehmigungsverfahren zu klären seien.

Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Veränderungssperre lässt sich schließlich nicht einwenden, die Antragsgegnerin habe die Veränderungssperre nur auf einen Teilbereich der insgesamt gewerblich bebauten Flächen erstreckt. Vielmehr obliegt es der Antragsgegnerin einzuschätzen, ob es einer Sicherung ihrer bauleitplanerischen Absichten für einen weitergehenden Bereich als den des Bebauungsplans Nr. 280 bedarf. Schließlich hat es die Antragsgegnerin in der Hand, jederzeit auch für anschließende Bereiche Veränderungssperren zu erlassen, falls sich hierfür ein Handlungsbedarf ergibt, weil Vorhaben bekannt werden, die dem Handlungskonzept der Antragsgegnerin widerstreiten.

Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118, ergibt sich zu Gunsten der Antragstellerinnen nichts. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, eine Planung könne nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, die sich auf einen großen Teil des Gemeindegebiets (dort: 560 ha) erstrecke, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind. Einen solchen Sachzusammenhang gibt es im vorliegenden Fall nicht. Die Antragsgegnerin hat vielmehr klargestellt, sie wolle im überplanten Bereich Gewerbe- und Industriegebietsfestsetzungen weiterhin aufrechterhalten, soweit sie nicht auf solche schon vorhandene Bebauungen Rücksicht nehmen will, die die Festsetzung eines Mischgebiets rechtfertigen könnten. Es handelt sich dabei um die baulichen Zusammenhänge, die tatsächlich bereits entsprechend baulich genutzt werden; sie sind wegen dieses Zusammenhangs hinreichend beschrieben. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus positive Vorstellungen vom künftigen Inhalt des Bebauungsplans hat, ist oben bereits dargelegt.

Schließlich ist nicht ansatzweise erkennbar, der Bebauungsplan Nr. 280 werde offensichtlich unwirksam sein. Insbesondere kann er nicht bereits jetzt schon als abwägungsfehlerhaft etwa deshalb bezeichnet werden, weil er Belange von Grundstückseigentümern nicht hinreichend berücksichtigen würde. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Im Allgemeinen wird sich die Gemeinde nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots - erst erarbeitet wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11.

Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, insbesondere etwa die privaten Belange der Antragstellerinnen hinreichend in die Abwägung eingestellt worden sind, lässt sich abschließend erst auf Grundlage des Satzungsbeschlusses beurteilen. Denn (erst) zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange ermittelt, in die Planung eingestellt und gewichtet worden sein. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, aaO.

Das die Veränderungssperre tragende Plankonzept der Antragsgegnerin ist für den gesamten Bereich von Belang, der von der Veränderungssperre erfasst wird. Insbesondere musste die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragstellerinnen nicht aus der Veränderungssperre ausnehmen. Dies zeigt bereits die Erwägung der Antragsgegnerin auf, die Höhe baulicher Anlagen einer beschränkenden Regelung zu unterwerfen. Die Antragstellerinnen wenden ein, eine Höhenfestsetzung sei nicht ernsthaft beabsichtigt, wie sich nicht nur aus der vorhandenen Umgebungsbebauung, sondern auch daraus ergebe, dass noch wenige Tage vor dem Beschluss über die Veränderungsplanung mehrere Windkraftanlagen genehmigt worden seien. Jedoch ist der Rat nicht gehindert, einer von ihm möglicherweise spät erkannten oder jedenfalls angenommenen Fehlentwicklung durch entsprechende Regelungen auch dann künftig zu begegnen, wenn bereits Vorhaben errichtet worden sind, die seinen nunmehrigen Absichten zuwiderlaufen sollten. Dass im Übrigen das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. durchaus beachtliche Ausmaße hat, die in ihrer Massivität mit einer Windkraftanlage nicht vergleichbar sind und auch deshalb Anlass zu Erwägungen geben können, ob eine Höhenbegrenzung städtebaulich erforderlich und abwägungsgerecht möglich ist, sei hier nur angemerkt.

Aber auch das Konzept, die Bebauungsplanbereiche durch Festsetzungen zu ergänzen, die der Schallkontingentierung dienen, lässt es nicht zu, die Grundstücke der Antragstellerinnen aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre auszunehmen. Die Antragstellerinnen meinen, ihr Vorhaben sei insofern von vornherein unerheblich und stehe einer etwaigen Bebauungsplanung nicht entgegen, weil es nach den maßgebenden Vorschriften der TA-Lärm als schallirrelevant angesehen werden könne. Die Antragstellerinnen orientieren sich für ihre Behauptung an den vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord bzw. der Plausibilitätsprüfung der N. -C. GmbH, die jedoch von Industriegebietsfestsetzungen und ferner davon ausgehen, es gebe für Nutzungen im Umfeld des Grundstücks der Antragstellerinnen durchweg keinen gesonderten Schutzmaßstab. Ergänzend haben sich die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung des Senats auf eine mündliche Stellungnahme des Herrn Dr. U3. gestützt, der jedoch auch angegeben hat, in der E1. Straße könne man gegebenenfalls ein Gewerbegebiet (bei entsprechenden Emissionskontingenten) ausweisen, nur nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks der Antragstellerinnen. Diese Betrachtung setzt voraus, dass das Grundstück der Antragstellerinnen insgesamt weiterhin einem unbeschränkt nutzbaren Industriegebiet zugeordnet bleibt. Ob dies so sein wird, wird am Ende des Bebauungsplanverfahrens zu beurteilen sein.

Schließlich zeigt eine Detailbetrachtung, dass weitere Belange durch eine Bebauung des Grundstücks der Antragstellerinnen mit einem Kraftwerk beeinträchtigt werden können, die Gegenstand des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens sind. Die Antragstellerinnen wollen zur Verwirklichung ihres Vorhabens eine im Bebauungsplan Nr. 62 festgesetzte Grünfläche mit einer Zufahrt überlagern. Sie tragen hierzu vor, eine solche Überlagerung sei zulässig und mit der Festsetzung vereinbar. Jedoch ist beispielsweise ein durchaus denkbares Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens, die Grünflächenfestsetzung mit einer anderen Bindung (nicht überfahrbar) vorzusehen, falls dies nach Maßgabe sachgerechter Abwägung und der im Bebauungsplanverfahren erst noch zu konkretisierenden Vorstellungen der gewünschten Imageaufwertung des gewerblich bebauten Standorts im Südwesten von Q. dienlich ist.

Aus einem weiteren, die Entscheidung insoweit selbständig tragenden Grunde musste die Antragsgegnerin die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. nicht aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre ausnehmen. Die Vereinbarkeit einzelner lokal begrenzter Vorhaben mit den planerischen Zielsetzungen zwingt nicht dazu, diese Standorte gleichsam als "Löcher" aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre herauszunehmen. Vielmehr kann es der Prüfung aus Anlass eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB überlassen bleiben, ob gegebenenfalls eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.



Ende der Entscheidung

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