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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 7 D 120/07.NE
Rechtsgebiete: BekanntmVO NRW, BauGB


Vorschriften:

BekanntmVO NRW § 4
BekanntmVO NRW § 6
BauGB § 1 Abs. 7
1. Die Bekanntmachung ortsrechtlicher Bestimmungen (hier: eines Bebauungsplans) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang ist jedenfalls für größere Gemeinden aus rechtsstaatlichen Gründen eine ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht.

2. Die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch eine Gemeinde mit 22.500 Einwohnern kann im Land Nordrhein-Westfalen noch unbedenklich sein.

3. Ist für die Bekanntmachung ein Aushang von mindestens einer Woche vorgeschrieben, ist die Bekanntmachung erst mit Ablauf der Wochenfrist vollzogen; das Ortsrecht kann erst zu diesem Datum in Kraft treten.

4. Der Rat der Gemeinde hat die abschließende Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zu treffen; er kann die Abwägung der berührten Belange nicht einem Ausschuss überlassen.

5. Die Ratsmitglieder sind zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hinzuweisen und müssen bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben.


Gründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Formelle Bedenken gegen den strittigen Plan greifen allerdings nicht durch.

Die (erneute) Bekanntmachung des (zweiten) Satzungsbeschlusses vom 11. 3. 2008 ist nicht unwirksam.

Diese Bekanntmachung ist in der Form erfolgt, dass der Satzungsbeschluss entsprechend § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 11. 3. 2008 durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde am Rathaus für die Dauer von mindestens einer Woche und im Internet erfolgt ist; auf den Aushang und das Internet ist - gleichfalls entsprechend § 12 der Hauptsatzung - in der B-Zeitung vom 22. 3. 2008 hingewiesen worden. Die in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung geregelten Bekanntmachungsmodalitäten entsprechen allerdings nicht den Vorgaben des § 4 der hier einschlägigen Bekanntmachungsverordnung vom 26. 8. 1999 (GV NRW S. 516) - BekanntmVO 1999 - in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. 4. 2003 (GV NRW S. 254). Absatz 1 der genannten Vorschriften sieht für öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, nur drei Alternativen vor, nämlich eine Bekanntmachung

a) im Amtsblatt der Gemeinde, das mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden kann, bzw. für kreisangehörige Gemeinden auch im Amtsblatt des Kreises oder

b) in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder

c) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist.

Wenn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO 1999 die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen ist, muss sich die Gemeinde damit einer - ggf. auch mehrerer - der in Absatz 1 der Vorschrift festgelegten drei Bekanntmachungsformen bedienen. Das ist hier zwar insoweit geschehen, als die Antragsgegnerin die Alternative des Absatzes 1 Buchst. c) - Bekanntmachung durch Anschlag mit Hinweis in einer bestimmten Zeitung - gewählt, diese aber gleichsam im Wege eines zusätzlichen Informationsangebots durch eine weitere, in § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999 nicht vorgesehene Bekanntmachung im Internet ergänzt hat.

Welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, dass diese Zusatzregelung in der Hauptsatzung nicht von der Bekanntmachungsverordnung 1999 gedeckt ist, kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Selbst wenn man insoweit die Hauptsatzung wegen Fehlens einer einschlägigen Rechtsgrundlage als unwirksam ansähe, weil die Gemeinden nicht befugt sind, abweichend von § 4 Abs. 1 BekannmVO 1999 eigene Bekanntmachungsformen zu "erfinden" (vgl. § 7 Abs. 5 GO NRW), würde dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung und damit auch nicht zur Unwirksamkeit der darauf beruhenden Bekanntmachung durch den Anschlag mit Hinweis in der durch die Hauptsatzung bestimmten Zeitung führen. Die Voraussetzungen, nach denen nur die Teilunwirksamkeit einer Rechtsnorm angenommen werden kann,

vgl. hierzu bereits: BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 (301),

liegen hier ersichtlich vor. Die unzulässige Regelung über die (zusätzliche) Bekanntmachung im Internet könnte ohne weiteres aus § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung herausgelöst werden, ohne dass die übrigen Regelungen ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlören.

Eine Unwirksamkeit der Bekanntmachung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht befugt gewesen wäre, von der Bekanntmachungsalternative "Anschlag mit Hinweis in einer Zeitung" Gebrauch zu machen. Allerdings kann es einer Gemeinde aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt sein, bei der ihr nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO 1999 obliegenden Auswahl der für sie maßgeblichen Bekanntmachungsform sich für die Alternative des Buchst. c) - Anschlag mit Hinweis im Amtsblatt oder der Zeitung oder im Internet - zu entscheiden. Im Fall der Antragsgegnerin greifen diese Bedenken jedoch (noch) nicht durch.

In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls für größere Gemeinden eine "absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht" ist.

So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. 8. 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. 11. 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 GO.

Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen.

Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht.

Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. 11. 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.

Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von Grundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. 3. 2007 - 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 = JURIS-Dokumentation.

Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte der Bekanntmachungsverordnung als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer Bundesländer.

Die Bekanntmachungsverordnung vom 12. 9. 1969 (GV NRW S. 684) - BekanntmVO 1969 - sah in § 4 Abs. 1 als Alternativen für öffentliche Bekanntmachungen nur solche im Amtsblatt und in einer oder mehreren Tageszeitungen vor. Eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel ermöglichte § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1969 nicht etwa generell für Bekanntmachungen, sondern nur für den relativ unbedeutenden Sonderfall der Bekanntmachung von Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie deren Tagesordnungen, und dies auch nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern. Damit hat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Sonderregelung ersichtlich an der in der bereits erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angesprochenen Grenze orientiert und sie selbst für diese Sonderregelung noch um 5.000 Einwohner reduziert. Mit der Neufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 7. 4. 1981 (GV NRW S. 224) wurde die Grenze für die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 noch weiter auf 25.000 Einwohner herabgesetzt. Erst mit § 4 Abs. 1 der BekanntmVO 1999 hat der Verordnungsgeber eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel (mit Hinweisen auf den Anschlag im Amtsblatt bzw. in der Zeitung) generell für öffentliche Bekanntmachungen, also auch für die Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 BekanntmVO), als dritte Alternative ermöglicht, ohne dies wie im Sonderfall des § 4 Abs. 3 ausdrücklich an bestimmte Grenzen zu knüpfen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass damit den Gemeinden abweichend vom bisherigen Recht eine unbeschränkte Wahlmöglichkeit auch der Bekanntmachungsform "Anschlag an der Bekanntmachungstafel" mit der Folge eröffnet worden ist, dass auch größere Gemeinden ihr Ortsrecht in dieser Form bekanntmachen dürfen. Die Begrenzung der Bekanntmachungsmöglichkeit durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel, die das Rechtsstaatsprinzip nach sich zieht, entfällt nicht schon deshalb, weil der Anschlag als Bekanntmachungsmöglichkeit auch für ortsrechtliche Vorschriften durch die Bekanntmachungs-verordnung überhaupt erst eröffnet wird. Die Prüfung, welche Bekanntmachungsform unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls geeignet und vertretbar ist, ist nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO weiterhin den Gemeinden selbst überantwortet geblieben, die (selbstverständlich) den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen müssen. Hierfür spricht auch die Begründung in dem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. 7. 1999, mit dem dem Präsidenten des Landtags der Entwurf der neuen Bekanntmachungsverordnung übersandt wurde. Dort heißt es, der Entwurf knüpfe an die bisherigen Regelungen an, so dass die bisherige Systematik erhalten bleibe; zur Erleichterung der Bekanntmachung seien einige Änderungen eingefügt worden. Die Entstehungsgeschichte der Bekanntmachungsverordnung lässt damit den Schluss zu, der Verordnungsgeber sei sich durchaus der Grenzen bewusst gewesen, die das Rechtsstaatsprinzip einer Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel setzt, wobei er die verantwortliche Entscheidung über die Eignung dieser Bekanntmachungsform im Einzelfall jedoch der jeweiligen Gemeinde überlassen hat.

Ein Blick auf die einschlägigen Regelungen in anderen Bundesländern bestätigt, dass die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) jedenfalls bei größeren Gemeinden kritisch zu sehen ist. Die Bundesländer, die in ihren Bekanntmachungsregelungen den Gemeinden überhaupt die Möglichkeit eröffnet haben, auch ortsrechtliche Bestimmungen allein durch Anschlag bzw. Aushang (ggf. in Verbindung mit Hinweisen auf den Anschlag bzw. Aushang) bekannt zu machen, haben hierzu nahezu ausschließlich Gemeinden mit einer begrenzten Einwohnerzahl befugt. Im Einzelnen liegen die Begrenzungen bei 1.000 bis 20.000 Einwohnern:

- Baden-Württemberg: 5.000 Einwohner

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. 12. 2000);

- Brandenburg: 10.000 Einwohner

(§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. 12. 2000);

- Hessen: 3.000 Einwohner

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. 10. 1977);

- Rheinland-Pfalz: 1.000 Einwohner

(Bekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung) (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. 2. 1974);

- Sachsen: 3.000 Einwohner

(§ 2 Nr. 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. 12. 1997);

- Schleswig-Holstein: 20.000 Einwohner

(§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. 11. 2005);

- Thüringen: 3.000 Einwohner

(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. 8. 1994).

Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern sehen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 eine Begrenzung der Möglichkeit zur Bekanntmachung von Ortsrecht nicht mehr vor; allerdings gibt § 7 ausdrücklich vor, dass die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen ist, dass sie für die Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind, und legt die Mindestdauer des Aushangs mit 14 Tagen fest. Vorgaben für die Zahl bzw. Ausgestaltung der Bekanntmachungstafeln enthalten auch verschiedene andere landesrechtliche Regelungen.

Wo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine Beschränkung der Einwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Andererseits kann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm obliegenden Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens

- vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. 11. 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23 -

nicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen geschehen ist - die Grenze an einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der wie die Bestimmung zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen kreisangehörigen Stadt förmlich festzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4 GO NRW). Eine dahingehende Regelung sieht die Bekanntmachungsverordnung für die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht vor.

Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten Rechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze für die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Durchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings nicht erkennbar. Mit Blick auf die Entwicklung der Bekanntmachungsverordnung und auf die Situation in den übrigen Bundesländern, die teilweise sogar eine Bekanntmachung namentlich von Ortsrecht durch Aushang überhaupt nicht zulassen, wie es im Land Nordrhein-Westfalen von 1969 bis 1999 auch der Fall war, mag sie ggf. sogar etwas niedriger zu ziehen sein. Auch dann erscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die Antragsgegnerin (jedenfalls noch) unbedenklich. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen Raum, die - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - lediglich rd. 22.500 Einwohner hat. Sie liegt damit weit unter der in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu den Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie auch bei einer eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein und hat keinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für Bekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint.

Soweit die Antragsteller Bedenken gegen die erste Bekanntmachung vorgetragen haben, ist der Senat diesen bereits in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 25. 1. 2008 entgegen getreten. Hiernach bedarf es bei den in der Zeitung zu veröffentlichenden Hinweisen auf die Bekanntmachung durch den Anschlag nicht irgendwelcher Hinweise auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB und auf § 47 VwGO. Auch hat der Hinweis auf die Bekanntmachung der Offenlegung nicht etwa in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vor Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag zu erfolgen.

Fehlgeschlagen ist allerdings die mit der erneuten Bekanntmachung vom März/April 2008 verbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens zum 28. 3. 2007.

Nach § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem Baugesetzbuch - mithin auch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre.

So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. 12. 1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13.

Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist.

Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. zu § 214 BauGB.

Hiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 28. 3. 2007 deshalb fehlerhaft, weil sie auf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren noch gar nicht hätte in Kraft treten können.

Die ursprüngliche Bekanntmachung ist durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel vom 27. 3. bis 10. 4. 2007 mit Hinweis auf den Anschlag in der B-Zeitung vom 28. 3. 2007 erfolgt. Wann die Bekanntmachung durch einen solchen Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 vollzogen ist und der Bebauungsplan damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB "mit der Bekanntmachung" in Kraft tritt, regelt die BekanntmVO 1999 nicht. § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der Bekanntmachung im Amtsblatt und in den Zeitungen, mithin die Fälle der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber nach Buchst. c) der genannten Vorschrift. Die Regelungen des seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 erfassen lediglich die Fälle der Bekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999. Die Regelung, diese Bekanntmachung sei mit Ablauf des ersten Tags des Aushangs vollzogen, lässt sich schon deshalb nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-)Frist gebunden ist. Aus dem letztgenannten Grund lässt sich auch die gleichfalls seitens der Antragsgegnerin angesprochene Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der Hauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht ableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Anschlag (Aushang). An der gegenteiligen Sicht

- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. 7. 2007 - 7 A 3851/06 -, JURIS-Dokumentation -

hält der Senat nach Überprüfung nicht fest. Im Amtsblatt und in der Zeitung - wie auch im in § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 gar nicht erwähnten Internet - haben lediglich Hinweise auf den Anschlag als die eigentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Erfolgt aber nur der Hinweis, nicht jedoch der Anschlag bzw. Aushang selbst, liegt eine Bekanntmachung gar nicht vor. Das Ortsrecht - hier: der Bebauungsplan - kann mithin auf Grund des bloßen Hinweises auf die Bekanntmachung noch nicht in Kraft treten. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass die Bekanntmachungsform des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erfordert, dass der Anschlag mindestens eine Woche andauert. Erst wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, kann die Bekanntmachung vollzogen und damit Grundlage für ein Inkrafttreten des betreffenden Ortsrechts sein. Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine Bekanntmachung, die durch Anschlag bzw. Aushang für eine bestimmte, normativ vorgegebene Frist zu erfolgen hat, nicht schon durch den Akt der Aushängung selbst, sondern erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist bewirkt worden ist und erst mit dem Abschluss des Aushangs das Ortsrecht Gültigkeit beanspruchen kann.

Vgl.: OVG Koblenz, Urteil vom 3. 11. 1966 - 1 A 54/65 -, DVBl. 1968, 946; VGH Kassel, Urteil vom 21. 10. 1966 - O S IV 38/65 -, DVBl. 1968, 947 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. 4. 1971 - 1 OVG A 144/69 -, DÖV 1971, 821.

Dieser Sicht ist auch das BVerwG gefolgt, indem es eine Bekanntmachung durch Aushang erst mit Ablauf der - im gegebenen Fall durch die gemeindliche Hauptsatzung vorgeschriebenen - Wochenfrist als vollendet angesehen hat.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. 12. 1973 - 4 C 71.71 -, BRS 27 Nr. 157 (S. 261); im Ergebnis ebenso: Gierke in Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, § 10 RdNr. 240.

Für die Wertung spricht schließlich auch, dass verschiedene landesrechtliche Regelungen, die sich zu Bekanntmachungen von Ortsrecht durch Anschlag bzw. Aushang verhalten, ausdrücklich festlegen, dass die Bekanntmachung erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist vollzogen ist, nämlich

- Brandenburg: § 6 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. 12. 2000;

- Hessen: § 6 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. 10. 1977;

- Mecklenburg-Vorpommern: § 9 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. 3. 2008;

- Sachsen: § 10 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. 12. 1997;

- Schleswig-Holstein: § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. 11. 2005;

- Thüringen: § 6 Satz 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. 8. 1994.

Ist nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit wirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da bei der ersten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans der Anschlag erst am 27. 3. 2007 begann, war am 28. 3. 2007 die Bekanntmachung noch nicht vollzogen; der Bebauungsplan konnte nicht bereits zu diesem Datum in Kraft treten. Die durch die erneute Bekanntmachung angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 28. 3. 2007 ist damit fehlgeschlagen.

Aus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens des strittigen Bebauungsplans folgt jedoch nicht, dass die erneute Bekanntmachung damit insgesamt unwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder wie hier die Unzulässigkeit des angenommenen Zeitpunkts der Rückwirkung - erkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit führt der Fehler nur zur Teilunwirksamkeit des Plans, soweit die Rückwirkung angeordnet wurde; mit Wirkung vom Zeitpunkt der (Wirksamkeit der) Bekanntmachung an - mithin ex nunc - ist der Plan hingegen wirksam.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. 8. 2001 - 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 m.w.N..

Der nach alledem in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Plan ist jedoch materiell fehlerhaft.

Auch nach dem (erneuten) Satzungsbeschluss vom 11. 3. 2008 fehlt es daran, dass der Rat der Antragsgegnerin die ihm obliegende Einzelentscheidung und Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange getroffen hat. Hierzu hat der Senat in seinem bereits angesprochenen Beschluss vom 25. 1. 2008 ausgeführt:

"Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans vorgebrachten Stellungnahmen (früher: Anregungen und Bedenken) ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über vorgebrachte Stellungnahmen ist daher dem Satzungsbeschluss vorzubehalten. Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. in aller Regel - so auch hier - dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates vorbereitet. Werden die vorgebrachten Stellungnahmen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.

Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. 11. 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45."

Diesen Anforderungen wurde der Satzungsbeschluss vom 28. 2. 2007 nicht gerecht. Zwar hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Niederschrift über seine Sitzung vom 28. 2. 2007 Folgendes beschlossen:

"Dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Planung wird zugestimmt."

Ihm lagen jedoch weder die im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen noch die Erwägungen des Bau- und Planungsausschusses zu diesen Stellungnahmen vor, so dass nicht erkennbar ist, was den Rat dazu bewogen hatte, den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu folgen.

Dieser Mangel ist durch den erneuten Ratsbeschluss nicht behoben worden. Ausweislich der dem Senat vorgelegten Niederschrift über die Ratssitzung vom 11. 3. 2008 hat der Rat zwar den Beratungsergebnissen und Einzelbeschlüssen des Bau- und Planungsausschusses in dessen Sitzungen vom 10. 5. 2005, 30. 8. 2005, 30. 5. 2006 und 31. 1. 2007 "nach Gesamtabwägung aller abwägungsrelevanten Umstände zugestimmt". Die abwägungsrelevanten Umstände waren ihm jedoch nicht vollständig vorgelegt worden. Der Sitzungsvorlage für die Ratssitzung vom 11. 3. 2008 waren zwar die diversen Eingaben und Stellungnahmen zur Planung beigefügt sowie auch die Niederschriften der vorerwähnten Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses. Letztere geben jedoch lediglich die jeweiligen Ergebnisse der Ausschussbeschlüsse wieder, nicht hingegen die Erwägungen, aus denen der Ausschuss den Eingaben und Stellungnahmen nicht gefolgt ist. Die Erwägungen waren vielmehr in den jeweiligen Vorlagen zu den Ausschusssitzungen niedergelegt. Von diesen waren dem Rat auch bei dem erneuten Satzungsbeschluss jedenfalls die für die Planungsentscheidung besonders abwägungsrelevanten Vorlagen für die Ausschusssitzungen vom 30. 5. 2006 und 31. 1. 2007 gerade nicht vorgelegt worden, obwohl nur hieraus zu entnehmen war, weshalb der Ausschuss insbesondere den Einwendungen der Antragsteller nicht gefolgt ist. Wenn den Ratsmitgliedern diese nur in den Ausschussvorlagen enthaltenen Erwägungen nicht vorgelegt worden waren, konnten sie sich - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. 1. 2008 ausgeführt hat - auch nicht abwägend mit ihnen befassen und sie sich zu eigen machen.

Der seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Umstand, dass die Vorlagen zu den Ausschusssitzungen den Ratsmitgliedern im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausschusssitzungen zugeleitet werden und auch im Intranet der Gemeinde einsehbar sind, ändert hieran nichts. Dass abwägungsrelevante Umstände den Ratsmitgliedern irgendwann zur Kenntnis gelangt sind bzw. von ihnen bei Bedarf im Intranet der Gemeinde eingesehen werden können, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägungsentscheidung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hingewiesen worden sind und sie bei ihrer Abwägungsentscheidung auch Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Ratsmitglieder sich die darin enthaltenen Erwägungen auch zu eigen gemacht haben. Dabei kann hier dahinstehen, unter welchen Umständen es ggf. ausreichen kann, dass umfangreiche Unterlagen während der Ratssitzung zwecks Einsicht zur Verfügung stehen und die Ratsmitglieder hierauf ausdrücklich hingewiesen worden sind, denn eine solche Fallgestaltung lag hier nicht vor.

Der angeführte Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange ist auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. (Wird ausgeführt).



Ende der Entscheidung

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