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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 7 D 34/07.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 3 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1
BauNVO § 7
BauNVO § 11
1. Bei der Beurteilung, welche "wesentlichen" bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen sind, ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur dahin zu prüfen ist, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt.

2. Aus einer im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche kann auch ein Sondergebiet entwickelt werden, wenn die hierfür im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsstruktur einem Kerngebiet zumindest nahe kommt.

3. Zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen.

4. Bei der Ermittlung von planbedingten Lärmbelastungen können solche Lärmquellen unberücksichtigt bleiben, die ersichtlich keinen nennenswerten zusätzlichen Einfluss auf die bereits gegebene Lärmbelastung haben.

5. Eine rechnerisch ermittelte Erhöhung der Lärmbelastung um bis zu 0,6 dB (A) ist von den Lärmbelasteten grundsätzlich hinzunehmen; anders liegt es dann, wenn die Vorbelastung sich der Grenze zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar erreicht.

6. Die Grenze von Lärmbelastungen, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen, liegt - für den Tagwert - bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB (A).

7. Liegt die bestehende Belastung am Tag in Bereichen von mehr als 70 dB (A), ist abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie rechnerisch nur marginal sind.

8. Zur angemessenen Nutzung von Außenwohnbereichen und zur Dämmwirkung von gekippten Fenstern.

9. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten (hier nach der DIN 45691) wird das Emissionsverhalten lediglich hinsichtlich des Ergebnisses gesteuert; der jeweilige Emittent kann die seinen Bedürfnissen gerecht werdenden Mittel auswählen, um die Einhaltung des Kontingents zu wahren.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich erfolglos gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, weil sie befürchten, dass ihre Grundstücke aufgrund der Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums unzumutbaren erhöhten Immissionen ausgesetzt sein würden.

Gründe:

Die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags der Antragsteller folgt daraus, dass der strittige Bebauungsplan an keinen Mängeln leidet, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er für unwirksam zu erklären wäre.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der strittige Bebauungsplan nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht alle erforderlichen Unterlagen öffentlich ausgelegt hat.

Nach der genannten Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung, die sie durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24.6.2004 - BGBl. I S. 1359 - erhalten hat, sind bei der Offenlegung zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit die Entwürfe der Bauleitpläne "mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen. Diese Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Union (EU).

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003 S. 17).

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie im BauGB ist die Offenlegungspflicht europarechtskonform auf die wesentlichen der Gemeinde bereits vorliegenden umweltbezogenen Berichte und Empfehlungen beschränkt worden. Artikel 3 Nr. 4 Absatz 3 Buchstabe b) der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie fordert nur, dass der betroffenen Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die "wichtigsten" Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Die Bestimmung dessen, welche vorliegenden Berichte zu den "wichtigsten" gehören und damit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB "wesentlich" sind, obliegt nach dem nationalen Recht den Gemeinden, wie der Zusatz "nach Einschätzung der Gemeinde" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verdeutlicht. Damit ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich letztlich nur dahin zu prüfen ist, ob die Gemeinde bei der Auswahl der als "wesentlich" erachteten Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.

Vgl. zu alledem die amtliche Begründung zum EAG Bau in BT-Drs. 15/2220, S. 44; im Ergebnis ebenso Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand Dezember 2005, § 3 Rdnr. 17.

Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der Offenlegung gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Gegenstand der zweiten, fristgerechten Offenlegung waren auch die Gutachten, in denen die wesentlichen Grundlagen für die umweltrelevanten Aspekte der Lärm- und Schadstoffimmissionen im Einzelnen dargelegt sind. Die von den Antragstellern vermissten Unterlagen über die Verkehrszählung vom August 2006 konnte die Antragsgegnerin hingegen fehlerfrei als "nicht wesentlich" einschätzen. Bei ihnen ging es lediglich darum, die Prämisse der Gutachten abzusichern, dass der Lkw-Anteil auf der B. Straße mit 10 % trotz der hierin liegenden Abweichung von der RLS-90 sachgerecht angesetzt war.

Welche sonstigen, von der Antragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegten Unterlagen als "wesentlich" hätten eingeschätzt werden müssen, legen die Antragsteller konkret nicht dar. Soweit die Beigeladene ihrerseits darauf hingewiesen hat, im Zuge der Erarbeitung der von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung letztlich zugrunde gelegten Gutachten seien diverse Arbeitspapiere, Zwischenberichte und Zusammenfassungen erstellt worden, unterliegt es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin solche Unterlagen nicht als "wesentlich" eingeschätzt hat.

Der Einwand der Antragsteller, dem Plangeber stehe es nicht frei, die Auswahl der zur Offenlage freigegebenen Unterlagen selektiv zu steuern, verkennt den dargelegten, eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die von den Antragstellern weiter zur Stützung ihrer Auffassung angeführte sog. Umweltinformationsrichtlinie - Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003 S. 26) - hat mit der hier interessierenden Frage, welche Unterlagen bei der Aufstellung umweltrelevanter Bebauungspläne der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, nichts zu tun.

Die Umweltinformationsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Recht, wie etwa das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704), befassen sich mit der Frage, welche Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen einzelnen Personen auf Antrag zugänglich gemacht werden müssen und wie dieses Informationsrecht im Einzelfall abzuwickeln ist. Darum geht es hier jedoch nicht. Es ist den Antragstellern oder anderen Personen unbenommen, ihre Informationsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz außerhalb des förmlichen Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan wahrzunehmen und entsprechende Anträge auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen zu stellen. Die planaufstellende Gemeinde hat im Rahmen der Offenlegung von Planentwürfen jedoch nicht über die gesetzlichen Erfordernisse des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus gleichsam von Amts wegen jedermann alle umweltrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die irgendeine Beziehung zu der in Rede stehenden Planung haben können.

Sonstige Verfahrens- oder Formmängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden nicht gerügt. Mängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor.

Die strittige Planung ist auch materiell nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dieses bindet die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zwar intern an den Flächennutzungsplan. Es lässt dabei aber solche Abweichungen vom Flächennutzungsplan zu, die sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen, sofern der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht.

So bereits: BVerwG, Urteil vom 28.2.1975 - 4 C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8.

Die vom Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringen Detailschärfe offen gelassenen Gestaltungsspielräume dürfen von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden, solange die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55.

Gemessen hieran ist die im strittigen Bebauungsplan getroffene Sondergebietsausweisung noch vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt.

Der Flächennutzungsplan stellt den gesamten Bereich des S.-Center als gemischte Baufläche dar. Eine weitere, nach § 1 Abs. 2 BauNVO durchaus zulässige Differenzierung, etwa durch Darstellung eines Mischgebiets (MI) oder Kerngebiets (MK), liegt hier nicht vor. Den vom Flächennutzungsplan damit eröffneten Gestaltungsspielraum konnte die Antragsgegnerin im Rahmen des Entwicklungsgebots nicht nur dadurch ausfüllen, dass sie durch Bebauungsplan ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet festsetzte. Sie konnte sich vielmehr auch darauf beschränken, aus dem Spektrum der in diesen Baugebietstypen zulässigen Nutzungen - jedenfalls für den hier interessierenden Bereich des S.-Center - nur einzelne Nutzungsarten herauszugreifen und für sie ein Sondergebiet auszuweisen. Insoweit ist hier zu beachten, dass das Sondergebiet zwar mit der Zweckbestimmung "Einkaufszentrum" versehen wurde, die dort zulässigen Nutzungsarten jedoch deutlich über das hinausgehen, was gemeinhin als "Einkaufszentrum" im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO verstanden wird, nämlich als reine Zusammenfassung verschiedener Einzelhandelsnutzungen, die allenfalls noch durch einige Dienstleistungen und gastronomische Nutzungen ergänzt werden. Das hier ausgewiesene Sondergebiet lässt neben den vorgenannten Nutzungen, von denen für die Einzelhandelsbetriebe insgesamt eine Obergrenze der Verkaufsfläche festgesetzt wurde, insbesondere auch sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Büros und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zu. Damit wird einerseits ein durchaus breites Spektrum der nach § 7 BauNVO in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungsarten festgesetzt. Andererseits unterscheidet sich das hier ausgewiesene Sondergebiet aber insofern deutlich von einem Kerngebiet, als gerade die ein Wesenselement von Kerngebieten ausmachenden zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur fehlen und das Schwergewicht des Sondergebiets eindeutig auf dem - für Kerngebiete allerdings ebenso typischen - Handelsektor liegt.

Mit diesem Nutzungsspektrum kommt das ausgewiesene Sondergebiet einem Kerngebiet, das ohne weiteres aus der Darstellung des Flächennutzungsplans hätte entwickelt werden können, zumindest nahe, so dass schon deshalb ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot zu verneinen ist.

Der angegriffene Bebauungsplan wahrt auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Der Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin das Abwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Auch die hieran anknüpfende Gewichtung der gegenläufigen Belange ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch.

Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die sachgerechte Abwägung der Belange des Immissionsschutzes. Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem bereits eine hohe Immissionsbelastung anzutreffen ist. Infolge der Planung ist auch - jedenfalls in gewissem Ausmaß - mit einer Zunahme der Emittenten und damit auch der in der Nachbarschaft auftretenden Immissionen zu rechnen, nämlich zum einen mit Lärmimmissionen, zum anderen auch mit Immissionen von Luftschadstoffen. Die diesbezüglichen planbedingten Folgen hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ermittelt und bewertet sowie im Rahmen ihrer eigenverantwortlich vorzunehmenden abwägenden Gewichtung in nicht zu beanstandender Weise als der Nachbarschaft - noch - zumutbar angesehen.

In erster Linie in den Blick zu nehmen waren die Lärmimmissionen durch planbedingte Veränderungen des Verkehrsaufkommens auf den Straßen im Umfeld des Plangebiets.

Generell ist hierzu zunächst anzumerken, dass es bei der Ermittlung des planbedingten Zusatzverkehrsaufkommens und damit auch des zusätzlichen Lärms um eine Prognose geht. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.

So grundlegend BVerwG, Urteil vom 7.7.1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.

Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) m. w. N.

Gemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller nichts dafür her, die Sachgerechtheit der der Planungsentscheidung zugrunde gelegten Prognose der planbedingten Verkehrszunahme und der damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen durch Verkehrslärm zu verneinen.

Zur sachgerechten Abschätzung der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Lärmimmissionen bedurfte es zunächst einer Ermittlung der aktuell gegebenen Verkehrsaufkommen und einer Prognose des planbedingt zu erwartenden Zuwachses. ... Nicht in die Betrachtung mit einbezogen wurden insbesondere die in weiterer Entfernung zum Plangebiet verlaufenden beiden Autobahnen im Süden und im Osten. Diese beiden Autobahnen sind jeweils über 800 m vom Plangebiet entfernt und von diesem zudem durch dichte Bebauung getrennt.

In dieser Situation war die Antragsgegnerin nicht etwa - wie die Antragsteller meinen - verpflichtet, alle potentiellen Immissionen exakt zu ermitteln, auch wenn sie ersichtlich keinen nennenswerten Einfluss auf die Gesamtbelastung haben können. Sie konnte vielmehr fehlerfrei eventuelle Einflüsse der Autobahnen auf das Verkehrslärmgeschehen im näheren Umfeld des Plangebiets vernachlässigen, da der Verkehrslärm der beiden Autobahnen wegen der großen Abstände und der Abschirmwirkung der Bebauung auf die Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets keinen nennenswerten zusätzlichen Einfluss auf die dort bereits gegebene hohe Lärmbelastung hat. (wird ausgeführt)

Gleichermaßen konnte die Antragsgegnerin die Lärmimmissionen der rd. 500 m nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecken unberücksichtigt lassen. Insoweit hat sie sich ersichtlich davon leiten lassen, dass nach den im Rahmen der Beteiligung der städtischen Ämter abgegebenen Stellungnahmen die Schienenverkehrslärmimmissionen gegenüber dem Straßenverkehr vernachlässigt werden können. Dies leuchtet anhand der großen Abstände zwischen dem Plangebiet und den Bahnstrecken sowie der Dichte der dazwischen liegenden Bebauung gleichfalls ohne weiteres ein.

Nicht zu beanstanden sind die prognostischen Abschätzungen der Zunahme des Pkw-Verkehrs. (wird ausgeführt)

Auch ist hinsichtlich der Ermittlung der künftigen verkehrlichen Entwicklung die prognostizierte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Netz der im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen nicht zu beanstanden. (wird ausgeführt)

Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die aus den genannten Zuwächsen und den weiteren Zuwächsen des Verkehrsaufkommens an anderen Straßenabschnitten an Hand von Berechnungen nach der RLS-90 hergeleiteten Zuwächse der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen, die sich in Größenordnungen von 0,2 bis 0,6 dB (A) am Tag bewegen. (wird ausgeführt)

Die nach alledem sachgerecht ermittelten planbedingten Erhöhungen der Straßenverkehrslärmimmissionen in Bereichen bis maximal 0,6 dB (A) am Tag konnte die Antragsgegnerin auch in Anbetracht der teilweise bereits hohen Vorbelastungen als zumutbar werten.

Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass die Erhöhungen sich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bewegen. Diese beginnt, wie bereits angesprochen, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.8.2007 - 7 D 806.NE -, juris, m. w. N.

Hiervon ausgehend ist eine Erhöhung des Lärmpegels in Bereichen von 0,2 bis 0,6 dB (A), wie sie im vorliegenden Fall am Tag allenfalls zu erwarten ist, von den Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen. Die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen hängt maßgeblich auch von der jeweiligen Vorbelastung ab.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041.

Dies gilt auch dann, wenn die Vorbelastung bereits (deutlich) oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 liegt, die hinsichtlich des hier nur interessierenden Tagwerts für reine Wohngebiete bei 50 dB (A), für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB (A) und für Mischgebiete bei 60 dB (A) liegen. So ist anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, selbst neue Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Inneren der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BauR 2007, 1365 = NVwZ 2007, 831.

Erst Recht ist es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Außenpegeln des Straßenverkehrslärms ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten, marginale Erhöhungen dieser Außenpegel hinzunehmen, die - wie hier - weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Insoweit irren die Antragsteller, wenn sie meinen, bereits erduldete Nachteile rechtfertigten es nicht, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen. Es entspricht vielmehr der bereits angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Zumutbarkeit zusätzlicher Immissionen auch und gerade von Vorbelastungen abhängt und solche es gerade nicht ausschließen, dass im Rahmen der planerischen Abwägung noch gewisse Erhöhungen als zumutbar gewertet werden können.

Auch marginale Lärmerhöhungen des hier in Rede stehenden geringen Ausmaßes können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung ihrerseits bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert oder diesen gar erreicht, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der Staat ist verpflichtet, durch sein Verhalten nicht die Gesundheit des Einzelnen zu verletzen; demgemäß dürfen zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 - 4 A 13.99 -, BRS 64 Nr. 19 (insoweit nur Leitsatz) = juris (dort Rdnrn. 88 f.).

Dass diese Grenze nicht, wie die Antragsteller meinen, bereits durch die Richtwerte der TA Lärm bzw. die noch deutlich höher liegenden Grenzwerte der 16. BImSchV markiert wird, hat der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss bereits näher ausgeführt.

Zur 16. BImSchV vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2003 - 9 A 1.02 -, juris (Rdnr. 22).

Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. überschritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt und dürfte auch schwerlich mit einem bestimmten dB (A)-Wert allgemeingültig zu umschreiben sein. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Bewertung zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden darf. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalls ziehen, wobei auch die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 A 4.98 -, NVwZ 2000, 567 = juris (Rdnr. 65), unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25.3.1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76.

Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit der vorliegenden jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten weiterhin bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts beginnt - vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - 4 A 5.04 -, BRS 69 Nr. 21 (S. 151), m. w. N. - und dass für Gebiete, die - auch - dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB (A) tags zu ziehen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 70 Nr. 29 (nur Leitsätze) = juris (Rdnr. 376), m. w. N.

So kann die Annahme, dass Lärm bei permanenter Einwirkung eines äquivalenten Dauerschallpegels von mehr als 70 dB (A) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zur Genese von Herz-Kreislauf-Krankheiten beiträgt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zurückgewiesen werden. Ein äquivalenter Dauerschallpegel von 70 dB (A) stellt unter dem Blickwinkel der Vermeidung extraauraler Gesundheitsschäden einen kritischen Toleranzwert dar, der signalisiert, dass Gesundheitsgefährdungen und/oder -beeinträchtigungen nicht mehr ausgeschlossen werden können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 70 Nr. 29 (nur Leitsätze) = juris (Rdnr. 377).

Hiervon ausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die bestehende Belastung bereits im vorgenannten kritischen Bereich - Lärmimmissionen von mehr als 70 dB (A) in der hier nur interessierenden Tagzeit - bewegt, im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits gegebenen Vorbelastung an sich nur marginal sind, bzw. ob sie jedenfalls dann noch als zumutbar gewertet werden können, wenn zugleich die Auswirkungen in gewissem Umfang kompensiert werden. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die wertende Gewichtung der Antragsgegnerin, die (Lärm)Immissionen des hier prognostizierten Zusatzverkehrs als (noch) zumutbar zu werten, rechtlich nicht zu beanstanden.

Auszugehen ist davon, dass entlang der B. Straße, an der bei einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 700 Kfz/Tag Erhöhungen des Lärmpegels um 0,2 dB (A) zu erwarten sind, die derzeitigen und künftigen Tagespegel bis zu mehrere dB (A) über dem genannten "kritischen Toleranzwert" von 70 dB (A) liegen. ...

Mit den genannten Werten bis zu 74 dB (A) wird der "kritische Toleranzwert" zwar bereits überschritten, er liegt aber noch innerhalb des Spektrums von 70 bis 75 dB (A), in dem sich nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr bewegt. Hiervon ausgehend kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Erhöhung von rechnerisch 0,2 dB (A) noch, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, als zumutbar gewertet werden.

Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass eine Erhöhung um 0,2 dB (A), wie in der Planbegründung ausgeführt ist, "innerhalb messtechnischer Toleranzen" liegt, "so dass diese Mehrbelastung aufgrund wetterbedingter und tagesspezifischer Besonderheiten kaum messbar wäre". Diese Sicht vernachlässigt, dass die rechnerische Ermittlung des Verkehrslärms gerade dazu dient, auf eine repräsentative Größe abzustellen, die nicht - wie konkrete Messungen vor Ort - von ständig wechselnden Faktoren (aktuelle Verkehrsbelastung, jeweilige Witterungsbedingungen u.a.m.) abhängt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.2.1992 - 4 B 147.91 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 1 = juris.

Demgemäß können auch rechnerische Erhöhungen des ermittelten Rechenwerts nicht unter Hinweis auf messtechnische Gründe schlicht vernachlässigt werden.

Von Bedeutung für die Frage der Zumutbarkeit der ermittelten Erhöhung der Vorbelastung ist jedoch, dass bei der hier in Rede stehenden Größenordnung der Vorbelastung am Tag - auf die Auswirkungen in der Nachtzeit und damit insbesondere auf ein noch zumutbares Schlafen im Gebäude ist wegen des Fehlens einer planbedingten Erhöhung des nächtlichen Verkehrs nicht abzustellen - eine angemessene Nutzung sowohl der Außenwohnbereiche als auch der Räume im Gebäude bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster von vornherein ausscheidet.

Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Diese sind zwar nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Während der Tagzeit ist ihre angemessene Nutzung nur gewährleistet, wenn sie keinem Dauerschallpegel ausgesetzt sind, der 62 dB (A) überschreitet, denn dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind.

Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, juris (Rdnrn. 362, 368).

Diese Schwelle wird bei den zur B. Straße hin ausgerichteten Wohngrundstücken bzw. Wohnungen mit Werten von 70 dB (A) und mehr bei weitem überschritten, so dass schon die gegebene Vorbelastung eine angemessene Nutzung von Außenwohnbereichen faktisch ausschließt.

Auch ein angemessenes Wohnen in den Gebäuden bei - gelegentlich - geöffnetem Fenster scheidet entlang der B. Straße im Dauergeräuschmilieu von 70 dB (A) und mehr von vornherein aus. Insoweit ist davon auszugehen, dass nur bei einem Außenpegel von bis zu 60 dB (A) auch bei gekipptem Fenster noch ein im Hinblick auf eventuelle Störungen zumutbarer Innenpegel von 45 dB (A) gewährleistet ist. Zwar hängt die Schalldämmung durch ein gekipptes Fenster von vielen Faktoren ab, ein Pegelunterschied von 15 dB (A) zwischen Innen und Außen bietet sich jedoch als plausibler und seriöser Einsatzwert an. Bei einem Außenpegel von 60 dB (A) hat der Einzelne danach noch die Wahl, ob er ein Fenster kippt oder anlehnt bzw. sonstige Fensterstellungen nutzt, um sich ein Mindestmaß an Luftaustausch und an Kontakt nach außen zu bewahren.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, juris (Rdnrn. 337 ff.).

Bei den hier in Rede stehenden Außenpegeln von 70 dB (A) und mehr ist die Möglichkeit dieses - noch angemessenen - Kontakts nach außen hingegen nicht mehr gewahrt.

Im Ergebnis ist bereits auf Grund der gegebenen Vorbelastung bei Wohnungen entlang der B. Straße angemessenes Wohnen im Gebäude mithin nur gewährleistet, wenn hinreichender passiver Schallschutz besteht, da aktiver Schallschutz schon aufgrund der vielen Einmündungen und Zufahrten sowie der anliegenden Baustrukturen ausscheidet. Dies hat die Antragsgegnerin nach den Darlegungen in der Planbegründung zutreffend erkannt und sich zugleich dazu bekannt, dass Maßnahmen zum passiven Lärmschutz anzustreben sind. Daher hat sie nicht nur auf die städtische Lärmminderungsplanung und ihr Lärmvorsorgeprogramm verwiesen, sondern entsprechend der im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Umwelt- und Verbraucherschutzamts ausdrücklich betont, dass der Bereich der B. Straße in das städtische Lärmschutzfensterprogramm aufgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat damit den Betroffenen, deren Wohnungen bislang noch nicht hinreichend passiv geschützt sind, obwohl ein solcher Schutz bei der gegebenen Vorbelastung zur Gewährleistung eines angemessenen Wohnens im Gebäude an sich unverzichtbar ist, erleichterte Möglichkeiten zur Sicherstellung hinreichenden passiven Lärmschutzes eröffnet. Dies rechtfertigt es in der hier gegebenen Situation, die ohnehin nur marginale rechnerische Erhöhung des am Tag auftretenden Lärmpegels um 0,2 dB (A) an der hoch belasteten B. Straße noch als zumutbar zu werten.

Neben den nach alledem abwägungsgerecht berücksichtigten Lärmimmissionen des Straßenverkehrs waren im vorliegenden Fall auch die vom Planvorhaben selbst - Erweiterung des S.-Center - ausgehenden betriebsbedingten Lärmimmissionen von Bedeutung. Diese hat die Antragsgegnerin ebenso in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet.

Die betriebsbedingten Immissionen des S.-Center sind gleichfalls Gegenstand des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens, nämlich der dort dargelegten Ermittlungen zur Festsetzung von Emissionskontingenten. Dass auch in Sondergebieten das Emissionsverhalten von Betrieben durch die Festsetzung von Emissionskontingenten, die nunmehr an die Stelle der früher üblichen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) treten - vgl. hierzu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rdnr. 360 -, gesteuert werden kann, unterliegt keinen Bedenken.

Zur Zulässigkeit der Steuerung des Emissionsverhaltens durch IFSP in Sondergebieten vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.5.2003 - 4 BN 57.02 -, BRS 66 Nr. 221.

Auch die konkreten Ermittlungen des Gutachtens zur Festlegung der abgestuften Emissionskontingente unterliegen keinen Bedenken. (wird ausgeführt)

Fehl geht der Einwand der Antragsteller die gewählte Emissionskontingentierung führe "zu einer unzulässigen Konfliktverlagerung in das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren" und sei "lediglich der Ausdruck einer Hoffnung des Gutachters". Bei der Emissionskontingentierung geht es nicht etwa darum, von vornherein bereits bestimmte bauliche Ausgestaltungen, betriebliche Modalitäten, Betriebszeiten u.a.m. verbindlich vorzugeben, um die Wahrung zumutbarer Immissionen in der Nachbarschaft des Emittenten sicherzustellen. Der Festsetzung von Emissionskontingenten ist vielmehr gerade immanent, dass Vorhaben, deren Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig sind. Dabei bleibt dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert.

In diesem Sinne zur Festsetzung von IFSP bereits BVerwG, Beschluss vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26.

Durch die Kontingentierung wird das Emissionsverhalten mithin lediglich hinsichtlich ihres Ergebnisses gesteuert und belässt dem jeweiligen Emittenten die Freiheit, die seinen Bedürfnissen gerecht werdenden Mittel auszuwählen, damit die Emissionen das festgesetzte Kontingent wahren. Dazu können auch zeitliche Betriebseinschränkungen gehören, etwa um die Einhaltung vorgegebener Nachtwerte sicherzustellen.

Ende der Entscheidung

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