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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 7 E 664/07
Rechtsgebiete: BauO NRW, BürokratieabbauG I


Vorschriften:

BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 1
BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2
BürokratieabbauG I § 2 Nr. 4 Buchst. c
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens für eine Nutzungsänderung nach § 2 Nr. 4 Buchst. c des Bürokratieabbaugesetzes I NRW scheidet aus, wenn die Nutzungsänderung bereits vollzogen ist.

Zu den Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität der aufgenommenen Nutzung (Zusammenfassung der Rechtsprechung des OVG NRW).


Tatbestand:

Die Beklagte untersagte dem Kläger die Nutzung einer ehemaligen Gaststätte als Partyraum für Dritte. Hiergegen erhob der Kläger Klage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das VG lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das OVG zurück.

Gründe:

Die Nutzungsuntersagung findet in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW ihre Rechtsgrundlage. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die vom Kläger ausgeübte Nutzung verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil er die nach den §§ 63, 75 BauO NRW dafür erforderliche Baugenehmigung nicht besitzt. Hiervon ist selbst dann auszugehen, wenn zugunsten des Klägers der Fortbestand der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte angenommen wird. Denn diese Genehmigung deckt deren Nutzung als Partyraum für Dritte aus den vom VG zutreffend dargelegten Gründen nicht. Dass die vom Kläger ohne Baugenehmigung aufgenommene konkrete Nutzung im Rahmen dessen bleibt, was die für das Nutzungsobjekt erteilte Baugenehmigung, deren Fortbestand unterstellt, an Variationsbreite zulässt, ist abwegig.

Ausgehend von einer Nutzungsänderung ist eine Baugenehmigung vorliegend - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - nicht nach § 3 Nr. 7 Buchst. c des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16.3.2004 (GV. NRW. S. 134) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Ergänzungsgesetz OWL) vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 484) bzw. nach der Aufhebung des Bürokratieabbaugesetzes OWL nunmehr nicht gemäß dem am 15.4.2007 in Kraft getretenen § 2 Nr. 4 Buchst. c des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13.3.2007 (GV. NRW. S. 133) entbehrlich. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sich auf die vorstehenden Bestimmungen schon deshalb nicht berufen kann, weil er die strittige Nutzung bereits "über mehrere Jahre hinweg" betreibt und damit schon vor Inkrafttreten der Verfahrenserleichterungen durch Einführung des Anzeigeverfahrens aufgenommen haben dürfte. Ihm ist das Anzeigeverfahren jedenfalls deshalb nicht mehr eröffnet, weil er die Nutzung des in Rede stehenden Objekts als Partyraum für Dritte aufgenommen hat, ohne diese zuvor der Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung der Bauvorlagen schriftlich anzuzeigen. Die verfahrensmäßigen Erleichterungen der genannten Vorschriften greifen nach dem eindeutigen Wortlaut nur dann, wenn die formgerechte Anzeige "vor Durchführung des Verfahrens" erfolgt. Überdies hat der Beklagte den Kläger bereits im Rahmen der unter dem 9.3.2007 verfassten schriftlichen Bestätigung der am 1.3.2007 mündlich erfolgten Nutzungsuntersagung auf die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens hingewiesen, so dass der Kläger, der dem Beklagten auch in der Folgezeit die von ihm ausgeübte Nutzung nicht formgerecht angezeigt hatte, das Anzeigeverfahren nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann und folgerichtig - jedoch ohne Erfolg - zwischenzeitlich eine Baugenehmigung beantragt hat. Das VG geht mithin auch vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass die vom Kläger ausgeübte Nutzung formell illegal ist.

Der Beklagte konnte die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität der Nutzung stützen. In aller Regel und so auch in diesem Fall begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt.

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24.1.2006 - 10 B 2160/05 -, Juris, vom 1.3.2004 - 7 B 251/04 -, vom 26.2.2004 - 7 B 257/04 -, vom 12.2.2004 - 7 B 5/04 -, vom 6.1.2003 - 7 B 2553/02 -, Juris, und vom 21.1.2002 - 10 E 434/01 -, NWVBl. 202, 191; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 2007, § 61 Rdnr. 79a m.w.N.

Angesichts dessen ist das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Genehmigungsfähigkeit der von ihm ausgeübten Nutzung ohne Belang. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Kläger - wie er zur Beschwerdebegründung weiter vorträgt - vorsorglich einen "Antrag auf Nutzungsänderung" gestellt hat, der mittlerweile vom Beklagten negativ beschieden worden ist. Denn eine (sofort vollziehbare) Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24.1.2006 - 10 B 2160/05 -, Juris, vom 1.3.2004 - 7 B 251/04 -, vom 26.2.2004 - 7 B 257/04 -, vom 12.2.2004 - 7 B 5/04 -, vom 13.1.2003 - 10 B 1617/02 -, vom 6.1.2003 - 7 B 2553/02 -, Juris, und vom 11.8.1998 - 7 B 1489/98 -.

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Bauantrag nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist. Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die formell illegale Nutzung nicht für genehmigungsfähig hält.

Ermessensfehler bestehen ferner nicht im Hinblick darauf, dass - wie der Kläger nunmehr behauptet - der Beklagte infolge einer Gewerbeanmeldung Kenntnis von der Ausübung des Partybetriebes in den vormals als Gaststätte genutzten Räumen hatte und diesen über mehrere Jahre geduldet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen, gegen einen bestimmten Zustand werde die zuständige Bauaufsichtsbehörde künftig nicht einschreiten, kann durch das Verhalten einer unzuständigen Stelle nicht begründet werden. Aber selbst wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung Kenntnis erlangt hätte, stünde dies einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, weil allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2006 - 10 B 2160/05 -, Juris, m.w.N.

Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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