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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 7a D 61/03.NE.
Rechtsgebiete: LG NRW, BauGB
Vorschriften:
LG NRW § 29 Abs. 4 Satz 1 | |
BauGB § 4 Abs. 2 Satz 2 (ab 20.7.2004: Satz 3) |
Tatbestand:
Im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan wies der als Träger öffentlicher Belange beteiligte Landrat eines Kreises auf einen teilweise entgegenstehenden Landschaftsplan hin und erhob landschaftspflegerische Bedenken an der verkehrlichen Erschließung. Nachfolgend nahm er in einem Schreiben als Träger der Straßenbaulast, als untere Landschaftsbehörde und als untere Wasserbehörde zu einzelnen geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans Stellung und "stimmte der vorgesehenen Planung nicht zu". Der Stadtrat folgte den Bedenken und Anregungen nicht und fasste den Satzungsbeschluss. Der Normenkontrollantrag des Eigentümers eines an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks blieb erfolglos.
Gründe:
Folgende Überlegungen rechtfertigten es, erhöhte Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit eines Widerspruchs nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW zu stellen und im Zweifel der Auslegung, der Bebauungsplanung solle nicht widersprochen werden, den Vorrang einzuräumen:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans die Darstellungen und Festsetzungen eines entgegenstehenden Landschaftsplans grundsätzlich außer Kraft treten, wenn nicht (ausnahmsweise) vom Träger der Landschaftsplanung widersprochen wird. Um diese Rechtsfolge zu verhindern, obliegt es also dem Träger der Landschaftsplanung, der Bebauungsplanung ausdrücklich zu widersprechen. Ein trotz erklärtem Widerspruch beschlossener Bebauungsplan, der mit den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans nicht zu vereinbaren ist, ist unwirksam. Schon weil demzufolge die Rechtswirksamkeit von Normen, nämlich sowohl des Bebauungsplans als auch - soweit dessen Regelungen dem Bebauungsplan entgegenstehen - des Landschaftsplans in Rede steht, bedarf die Erklärung des Trägers der Landschaftsplanung einer unmissverständlichen Klarheit. Darüber hinaus hat ein Widerspruch nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW im Beteiligungsverfahren eine andere Qualität als sonstige Stellungnahmen. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind von der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB einzustellen. Hierbei kann diese sich unter Wahrung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung in eigener Verantwortung grundsätzlich über eventuelle Bedenken hinwegsetzen. Hingegen entfaltet ein Widerspruch nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW eine Rechtswirkung, die von der Gemeinde im Rahmen ihrer Bebauungsplanung nicht zu überwinden ist. Insbesondere ein Landrat hat in seinen Stellungnahmen öffentliche Belange zu berücksichtigen, die in Aufgabenbereiche nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB fallen, die er in unterschiedlichen Funktionen wahrzunehmen hat. Will ein Landrat über die in den anderen Funktionen abgegebenen Stellungnahmen hinausgehen und (auch) als Vertreter des Kreises als Satzungsgeber für den Landschaftsplan der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW widersprechen und mithin für die Gemeinde eine strikte Rechtsfolge setzen, hat er dies unmissverständlich klarzustellen.
Ende der Entscheidung
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