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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 8 A 1319/06
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 3 Abs. 1
1. Zur Sicherstellung eines schallleistungsreduzierten Betriebs einer Windkraftanlage ist es ausreichend, den maximal zulässigen Schallemissionspegel der Windkraftanlage in der Genehmigung festzuschreiben.

2. Der Anlagenbetreiber kann im Überwachungsverfahren den Nachweis, dass er den maximal zulässigen Schallemissionspegel einhält, auch durch aufgezeichnete Rotordrehzahlen führen; dann obliegt ihm der Nachweis, dass der in der Genehmigung festgesetzte Schallleistungspegel bei Einhaltung bestimmter Rotordrehzahlen tatsächlich nicht überschritten wird.


Tatbestand:

Der Kläger wandte sich gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der die Beklagte den Betrieb einer aus drei Windkraftanlagen bestehenden Windfarm genehmigte. In der Genehmigung sind der maximal zulässige Schallemissionspegel und die maximal zulässige elektrische Leistung der jeweiligen Windkraftanlage, nicht aber die Rotordrehzahl festgelegt worden. Der Kläger machte u.a. geltend, die Genehmigung stelle nicht sicher, dass die für die Nachtzeit geltenden Schallimmissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten würden. Hierzu bedürfe es der Festlegung der maximal zulässigen Rotordrehzahl der jeweiligen Windkraftanlage. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Kläger rügt ohne Erfolg die Annahme des VG, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für den Betrieb der Windfarm stelle nicht sicher, dass er vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt sei.

Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs - wie hier dem Kläger - von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten und somit nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6.9.2007 - 8 A 4566/04 -, juris, Rn. 76, und vom 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, juris, Rn. 102.

1. Zu Recht ist das VG davon ausgegangen, dass eine Überschreitung dieser Lärmpegel durch die Windkraftanlagen sicher auszuschließen ist, wenn die Windkraftanlage 1 mit einem maximalen Schallleistungspegel von 100 dB(A) und die Windkraftanlagen 2 und 3 mit einem maximalen Schallleistungspegel 100,5 dB(A) betrieben werden.

Dies folgt aus der Schallimmissionsprognose der Firma T. Danach wird am Wohnhaus des Klägers ein Schallimmissionswert von 39,6 dB(A) erreicht, wenn die Windkraftanlagen in der vorgenannten Weise betrieben werden. Unter Berücksichtigung eines im Gutachten angenommenen Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) ergibt sich ein Schallimmissionspegel von 42,1 dB(A).

Die vom Kläger im Zulassungsverfahren gegen die Schallimmissionsprognose erhobenen Einwände greifen nicht durch. (Wird ausgeführt)

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Einwendung des Klägers, die Baugenehmigung lege die Schallleistungspegel der Windkraftanlagen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit fest. Die Genehmigung verhält sich nicht nur zu der maximal zulässigen Leistung der Windkraftanlagen verbindlich, sondern legt für die Nachtzeit auch den Schallleistungspegel der Windkraftanlage 1 mit 100 dB(A) und den der Windkraftanlagen 2 und 3 mit 100,5 dB(A) fest.

Die Festlegung der Schallleistungspegel der Windkraftanlagen entspricht auch der Vorgabe des, wenn auch zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht bestehenden, Windenergie-Erlasses vom 21.10.2005 (MBl. NRW. S. 1288) - Windenergie-Erlass 2005 -. Dort ist unter Nr. 5.1.1 Abs. 4 ausdrücklich lediglich die Festschreibung des maximalen Emissionswertes der Anlage in der Genehmigung vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund bleibt auch die Rüge des Klägers erfolglos, es seien keine Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigt worden. In den zuvor genannten Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen sind etwaige Zuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit bereits enthalten (vgl. A.1.4 und A.3.3.4 bis A.3.3.6 der TA Lärm).

3. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte neben den Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen zusätzlich zum Zwecke der Überwachung eines schallleistungsreduzierten Betriebs deren jeweilige maximal zulässige Rotordrehzahl festlegt. Er hat schon keinen Anspruch auf einen schallleistungsreduzierten Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen, weil selbst bei deren Volllastbetrieb der prognostizierte Schallimmissionspegel an seinem Wohnhaus unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) lediglich 44,5 dB(A) betragen würde und damit noch unterhalb des für ihn maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) bliebe. Dies folgt aus dem ergänzenden Schreiben der Firma L., dem der Kläger nicht entgegengetreten ist und an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht.

Die Einhaltung der zulässigen Schallleistungspegel der Windkraftanlagen ist in einer dem Schutzbedürfnis Dritter ausreichenden Weise, aber auch im Übrigen ohne Festlegung der Rotordrehzahl in der Genehmigung hinreichend sichergestellt.

Die Firma G. hat den maximal zulässigen Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen auf der für den Windkraftanlagenbetreiber unverfügbaren zweiten Betriebskennlinie für die Windkraftanlage 1 22,5 U/min und für die Windkraftanlagen 2 und 3 19,9 U/min als maximale Rotordrehzahl zugeordnet. Der Nachweis, dass bei Einhaltung dieser Rotordrehzahlen der in der Genehmigung festgesetzte Schallleistungspegel der jeweiligen Windkraftanlage tatsächlich nicht überschritten wird, obliegt dabei im Überwachungsverfahren dem Anlagenbetreiber. Gegebenenfalls kann die Behörde eine Emissionsmessung verlangen.

Die Überwachung der den maximal zulässigen Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen zugeordneten Rotordrehzahlen ist der zuständigen Behörde aufgrund der in der angefochtenen Genehmigung getroffenen Nebenbestimmungen ohne weiteres möglich. Zu den unter B.6. der Genehmigung nicht näher benannten überwachungsrelevanten, aufzeichnungspflichtigen Daten gehören auch die Rotordrehzahlen, weil der Betriebsparameter der elektrischen Leistung allein einen Rückschluss auf den Schallleistungspegel der einzelnen Windkraftanlage nicht zulässt. Elektrische Leistung und Rotordrehzahl stehen nämlich nicht in einem technisch bedingten, festen Zusammenhang. Dies folgt aus der Mitteilung der Firma G. Nach den dortigen Angaben der Firma G. kann die jeweilige Windkraftanlage auch leistungsreduziert betrieben werden, ohne dass die für die Schallemission bedeutsame Rotordrehzahl begrenzt wird. Davon werde Gebrauch gemacht, wenn eine Windkraftanlage nur aus Netzgründen leistungsreduziert betrieben werden könne. (...)

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