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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: 8 A 2264/05
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 12
BImSchG § 26
Nach den der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) und der VDI-Richtlinie 3940 zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen begegnet es keinen Bedenken, wenn die Immissionsschutzbehörde einem Anlagenbetreiber zur Überprüfung der Einhaltung eines Geruchsimmissionsgrenzwertes lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen einer halbjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben einräumt; ihm ist nicht darüber hinaus auch die Möglichkeit zuzugestehen, eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben vornehmen zu können.
Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen. Auf einen entsprechenden Antrag genehmigte die Beklagte eine Erhöhung der Kompostierleistung und eine Änderung des Kompostierungsverfahrens. Dem Bescheid waren zahlreiche immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen beigefügt. Unter anderem befasste sich eine Nebenstimmung mit den Modalitäten von Geruchsfeststellungen. In dieser hieß es: "Der Messzeitraum muss mindestens ein Halbjahr betragen und für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Daher ist in einem Messzeitraum von weniger als einem Jahr sicherzustellen, dass sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit erfasst wird. Der Stichprobenumfang wird für den Fall einer halbjährigen Überprüfung auf 52 und für den Fall einer ganzjährigen Überprüfung auf 104 festgelegt." Die Klägerin begehrte, diese Nebenbestimmung dahingehend zu ändern, dass neben einer halbjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben alternativ auch eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben zur Feststellung der Geruchsimmissionsbeiträge zugelassen werde. Ihrer Klage gab das VG statt. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des VG geändert und die Klage abgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Nebenbestimmung V.D.5 dahingehend geändert wird, dass neben einer halbjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben alternativ auch eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben zur Feststellung der Geruchsimmissionsbeiträge zugelassen wird.

Ihre Rechtsgrundlage findet die Nebenbestimmung V.D.5 in § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicher zu stellen. Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen nicht nur für Erstgenehmigungen, sondern auch - wie hier - für Änderungsgenehmigungen.

Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl., 2005, § 12 Rn. 1.

Die Anwendbarkeit des § 12 BImSchG auf Nebenbestimmungen, die dem Anlagenbetreiber auferlegte Ermittlungen zum Nachweis der Einhaltung emissions- oder immissionsbegrenzender Auflagen zum Gegenstand haben, wird nicht durch einen Anwendungsvorrang des § 26 BImSchG als speziellere Regelung ausgeschlossen. Nach § 26 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Satz 1); die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben (Satz 2).

Für einen Anwendungsvorrang könnte sprechen, dass ansonsten die differenzierten Regelungen des Dritten Abschnitts des Bundesimmissionsschutzgesetzes umgangen werden könnten, da jenseits der Voraussetzungen dieser Bestimmungen die Genehmigungsbehörde eine größere Gestaltungsfreiheit hat. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 28 BImSchG sollte aber die Möglichkeit, Ermittlungen von Emissionen und Immissionen durch Auflagen vorzuschreiben, unberührt bleiben.

Vgl. BT-Drs. 7/179, S. 41 zu § 26.

Ob aus dem Umstand, dass durch den Dritten Abschnitt des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Regelungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren nicht eingeschränkt werden sollten, geschlossen werden kann, dass jegliche Messanordnung schon der Anlagengenehmigung als Auflage verbindlich beigefügt werden kann, kann im vorliegenden Zusammenhang dahin stehen. Jedenfalls kann aber einem Anlagenbetreiber, dem bei der Genehmigungserteilung die Einhaltung bestimmter Emissions- oder Immissionswerte vorgeschrieben worden ist, auf der Grundlage des § 12 BImSchG aufgegeben werden, durch geeignete Messungen die Einhaltung dieser Emissions- und Immissionswerte nachzuweisen (sog. Nachweisermittlungen).

Vgl. zum Ganzen: Lechelt, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, Vor §§ 26 - 31 Rn. 23; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Vor § 26 BImSchG Rn. 9; Jarass, a.a.O., § 26 Rn. 5 f.; Boisserée/Oels/Hansmann/Denkhaus, Immissionsschutzrecht, A 1, Vor § 26 BImSchG Anm. 4; a.A. Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, §§ 26 - 31 BImSchG Anm. 9.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegen vor. Um sicher zu stellen, dass die in der Nebenbestimmung V.D.4 festgelegten Geruchsimmissionswerte, dort angegeben als Geruchswahrnehmungshäufigkeiten, eingehalten werden, ist es erforderlich, es nicht bei der im Rahmen des Antragsverfahrens vorgelegten und auf einer Ausbreitungsberechnung beruhenden Geruchsprognose zu belassen, sondern darüber hinaus durch Geruchsfeststellungen/-begehungen tatsächlich festzustellen, welche Immissionsbeiträge durch den geänderten Betrieb der Kompostierungsanlage der Klägerin hervorgerufen werden. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass der Klägerin dazu lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen einer halbjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben eingeräumt und nicht darüber hinaus auch die Möglichkeit zugestanden worden ist, eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben vorzunehmen.

Nach der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Dr. C. vom vormaligen Landesumweltamt NRW (nunmehr Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) gehen die Messmethoden, wie sie in der sich mit der Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen befassenden Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, vgl. zur Frage der Bindungswirkung der GIRL und deren genereller Eignung als Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen: OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2004 - 21 A 4130/01 -, GewArch 2004, 438 = NUR 2004, 748 = NVwZ 2004, 1259 = UPR 2004, 398, und in der VDI-Richtlinie 3940 "zur Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen, zur Bestimmung der Immissionshäufigkeit von erkennbaren Gerüchen und zur Rastermessung" ihren Niederschlag gefunden haben, auf Untersuchungen des früheren Landesamtes für Immissions- und Bodennutzungsschutz NRW aus den sechziger bis achtziger Jahren zurück. Die dort entwickelte Methode diskontinuierlicher stichprobenartiger Immissionsmessungen wurde dann in die TA Luft 1974 aufgenommen und später dann auch in die TA Luft 1983 und die TA Luft 1986 übernommen. Die Methode beruht auf der Grundlage, dass sich für die Beurteilung von in einem bestimmten Gebiet im Verlauf des Jahres auftretenden Immissionen verlässliche Angaben ergeben, wenn an jedem der Eckpunkte des in einzelne Raster gegliederten Beurteilungsgebiets 26 Erhebungen und damit 104 Erhebungen pro Beurteilungsfläche (= 26 Erhebungen an jedem der vier Eckpunkte) im Jahr vorgenommen werden.

Diese Erwägungen liegen auch den Regelungen der Geruchsimmissionen betreffenden GIRL zugrunde. Im Rahmen der Erstellung der GIRL Anfang der neunziger Jahre waren von Seiten der Industrie die zeitlichen Verzögerungen und die hohen Kosten für über ein ganzes Jahr verteilte 104 Erhebungen beklagt worden. Daraufhin wurden Überlegungen angestellt, wie der Aufwand reduziert werden könnte, ohne die Aussagesicherheit zu sehr einzuschränken. Voraussetzung für eine Reduzierung des Erhebungsaufwands war aber stets, dass nach wie vor pro Woche mindestens zwei Erhebungen durchgeführt werden und besondere Emissionsverhältnisse mit der gleichen Wahrscheinlichkeit erfasst werden wie bei 104 Erhebungen. Ausgehend von diesen Vorgaben wurde dann in der GIRL die Möglichkeit eröffnet, den Erhebungszeitraum auf ein halbes Jahr zu verkürzen und den Erhebungsumfang auf 52 Erhebungen zu verringern. Im Einzelnen ist dazu einerseits in Nr. 4.4.1 GIRL der Stichprobenumfang mit der Größe "N = 52 oder 104" bezeichnet und andererseits in Nr. 4.4.5 vorgesehen worden, dass der Messzeitraum in der Regel ein halbes Jahr, das allerdings für das Gesamtjahr repräsentativ sein muss, betragen kann. Mithin ist festzustellen, dass die GIRL von dem Gedanken getragen ist, eine Verringerung des Erhebungsumfangs nur dann zuzulassen, wenn der halbjährige Erhebungszeitraum für das ganze Jahr repräsentativ ist und wenn mindestens zwei Erhebungen pro Woche erfolgen.

Die Regelungen in der VDI-Richtlinie 3940 beruhen ebenfalls auf diesen Erwägungen. Schon in deren Fassung aus Oktober 1993 war vorgesehen, dass pro Beurteilungsfläche und damit auch für die gesamte Begehung innerhalb der Beurteilungszeit von einem Jahr 104 Messtage (26 x 4 Messpunkte je Beurteilungsfläche) einzuplanen seien (vgl. Nr. 5.1.1 Abs. 8 VDI-Richtlinie 3940 Fassung Oktober 1993). Noch deutlicher sind die Regelungen in der nunmehr geltenden Fassung aus Februar 2006. Dort heißt es zunächst, pro Beurteilungsfläche seien innerhalb der Erhebungszeit von einem halben Jahr ein Erhebungsumfang von 52 Messtagen (13 x 4 Messpunkte je Beurteilungsfläche) einzuplanen (Nr. 5.1.4 Abs. 1 Satz 1 VDI-Richtlinie 3940 Blatt 1 Fassung Februar 2006) und bei einer Verlängerung der Erhebungszeit auf ein ganzes Jahr seien 104 Messtage (26 x 4 Messpunkte) erforderlich (Nr. 5.1.4 Abs. 2 Satz 1 VDI-Richtlinie 3940 Blatt 1 Fassung Februar 2006). Im Weiteren ist dort ausdrücklich festgeschrieben, ein Erhebungsumfang von 52 Messtagen sei bei einer Erhebungszeit von einem Jahr nicht zulässig (Nr. 5.1.4 Abs. 2 Satz 2 VDI-Richtlinie 3940 Blatt 1 Fassung Februar 2006) und eine Reduzierung des Erhebungsumfangs und damit des Stichprobenumfangs sei aus statistischen Gründen nicht zulässig (Nr. 5.1.4 Abs. 3 VDI-Richtlinie 3940 Blatt 1 Fassung Februar 2006). Diesen Erwägungen zum Erhebungsumfang entspricht die Regelung in Nr. 5.1.5 Abs. 4 VDI-Richtlinie 3940 Blatt 1 Fassung Februar 2006 zur Festlegung der Begehungstermine, wonach bei 52 Begehungen in einem halben Jahr und bei 104 Begehungen in einem ganzen Jahr zwei bis drei Begehungen pro Woche erforderlich sind.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie sie insbesondere in der GIRL und in der VDI-Richtlinie 3940 ihren Niederschlag gefunden haben, zur Gewinnung eines repräsentativen Ergebnisses einer Geruchsimmissionserhebung mindestens zwei Begehungen pro Woche erforderlich sind.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist der Erhalt eines repräsentativen Ergebnisses nicht gewährleistet, wenn - wie es die Klägerin vorliegend begehrt - bei einer ganzjährigen Überprüfung lediglich 52 Stichproben zur Feststellung der Geruchsimmissionen vorgenommen werden. Denn eine derart geringe Anzahl von Stichproben hat zur Folge, dass lediglich eine Erhebung pro Woche erfolgt und damit weniger als die mindestens erforderlichen zwei Begehungen pro Woche.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei der für ihre Anlage prognostizierten deutlichen Unterschreitung des maßgeblichen Immissionswertes müssten bei einem Erhebungszeitraum von einem ganzen Jahr auch 52 Stichproben ausreichen. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Auffassung des Dr. C. in dessen Stellungnahme, wonach ein Erhebungsumfang von 52 Erhebungen pro Fläche und Jahr zuzulassen sei, wenn damit zu rechnen sei, dass nicht mehr als das 0,8-fache des Immissionswertes erreicht würden. Insofern ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass nach der dem Genehmigungsantrag beigefügten Geruchsprognose an den relevanten Immissionspunkten mit einer Geruchshäufigkeit von 13 % der Jahresstunden zu rechnen ist und dieser Prognosewert unter dem 0,8-fachen des - nach dem Eintritt der Rechtskraft des diese Frage betreffenden Teils des verwaltungsgerichtlichen Urteils maßgeblichen - Grenzwerts einer Geruchshäufigkeit von 20 % der Jahresstunden liegt. Dies rechtfertigt aber kein anderes Ergebnis, weil die Auffassung des Dr. C. jedenfalls für eine Anlage wie die vorliegend in Rede stehende nicht zu überzeugen vermag. Die Anlage der Klägerin ist durch eine stark schwankende Zusammensetzung des Einsatzmaterials und damit auch durch ein sehr wechselhaftes Emissionsverhalten, das zusätzlich noch durch die jeweiligen Witterungsbedingungen erheblich beeinflusst wird, gekennzeichnet. Bei einer derart ausgestalteten Anlage ist es gerade in Anbetracht der nahe liegenden Möglichkeit kurzfristiger Veränderungen des Emissionsverhaltens sachgerecht, wenn die Immissionsschutzbehörde zur Überprüfung der Einhaltung des festgesetzten Immissionsgrenzwertes auf einem Erhebungsumfang besteht, der statistisch verlässliche Ergebnisse liefert. Das gilt um so mehr, wenn in den Blick genommen wird, dass schon eine einzelne nicht festgestellte Geruchstunde den ermittelten Wert der Geruchshäufigkeit um annähernd 2 % der Jahresstunden verringert.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, durch die Nebenbestimmung V.D.5 unverhältnismäßig belastet zu sein. Insoweit weist sie zwar zutreffend darauf hin, dass bei 104 Stichproben deutlich höhere Kosten entstünden, als wenn lediglich 52 Stichproben zu nehmen wären. Mit ihrem Einwand verkennt die Klägerin aber, dass es ihr nach den Regelungen in der Nebenbestimmung V.D.5 unbenommen bleibt, nur 52 Erhebungen vorzunehmen. Sie muss diese Erhebungen lediglich auf einen Erhebungszeitraum von einem halben Jahr beschränken. Dass damit eine unverhältnismäßige Belastung verbunden sein könnte, ist weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch sonst ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Ermessensfehler vor. Die Ausführungen unter Nr. 4.2.2 des Widerspruchsbescheids der Beklagten lassen erkennen, dass die Beklagte ein ihr zustehendes Ermessen gesehen hat, und genügen auch (noch) den Anforderungen an die Darlegung der maßgeblichen Ermessenserwägungen. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte Möglichkeit, bei einem Erhebungszeitraum von einem ganzen Jahr nur 52 Stichproben zu nehmen, durchaus in Betracht gezogen, aber unter Hinweis auf die VDI-Richtlinie 3940 abgelehnt. Mit dem Verweis auf die VDI-Richtlinie 3940 hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die auch schon der alten Fassung dieser Richtlinie zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu eigen macht. Daran ändert nichts, dass die dafür gewählte Formulierung möglicherweise den Eindruck erweckt, die Beklagte habe sich an die Regelungen in der VDI-Richtlinie gebunden gefühlt. Denn in dem Hinweis, Erhebungsumfänge von 52 oder 104 Stichproben in einem halben Jahr und 104 Stichproben in einem ganzen Jahr seien denkbar und in der Messtechnik üblich, wird (noch hinreichend) deutlich, dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung an dem vorherrschenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand hat orientieren wollen. Dass eine solche Erwägung sachgerecht ist, stellt auch die Klägerin nicht in Frage.

Ende der Entscheidung

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