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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 8 A 2745/98.A
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 77 Abs. 1 Satz 1
1. Ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ist ohne weiteres, d.h. bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, in Bezug auf Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins anzunehmen, wenn dieser als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird.

2. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied in einem derartigen Verein ist, aber nicht erkennbar ist, dass er mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.

3. In diesen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.


Tatbestand:

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Zur Begründung seines Asylbegehrens machte er u.a. exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik geltend, namentlich seine aus dem Vereinsregister hervorgehende Vorstandsmitgliedschaft in einem KOMKAR-Verein.

Gründe:

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger wegen eines Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht.

Der Kläger ist durch seine exilpolitischen Aktivitäten nicht gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen und ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 263.

Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung namentlich gekennzeichneter Artikel und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265.

Nach diesen Maßstäben ist die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen, wie sie der Kläger mit zahlreichen Bescheinigungen der Kurdischen Gemeinschaft R. e.V., belegt hat, als niedrig profiliert zu bewerten. Sein nachgewiesenes Engagement beschränkt sich auf die bloße Teilnahme an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen, die Verteilung von Flugblättern und Zeitschriften sowie Plakataktionen. Neben der Tätigkeit an einem Informationsstand zählt auch die vom Kläger wiederholt behauptete Funktion als Ordner bei diversen Veranstaltungen zu den Aktivitäten niedrigen Profils.

Vgl. neben OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 31 auch OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2000 - 8 A 5516/98.A -.

Soweit geltend gemacht wird, der Kläger habe auch als Organisator an der zehnjährigen Jubiläumsfeier der Kurdischen Gemeinschaft am 10.1.2000 und bei der Newroz-Feier am 24.3.2000 mitgewirkt, ist weder erkennbar, dass es sich bei den Veranstaltungen um politisch ausgerichtete Demonstrationen oder Protestaktionen gehandelt hat, noch dass der Kläger mit seinem organistorischen Beitrag als inspirativer Leiter dieser Veranstaltungen, der in politischer Hinsicht Einfluss auf seine Landsleute nehmen könnte, in Erscheinung getreten ist. Die vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel zur Jubiläumsfeier erwähnen den Kläger nicht und kennzeichnen die Veranstaltung auch nicht als öffentlichkeitswirksames politisches Forum gerade gegen den türkischen Staat. Aus der Einladung zum Newroz-Fest 2000 geht der Kläger lediglich als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts hervor, ohne dass deutlich wird, dass er es ist, der hier politische Ideen und Strategien entwickelt und umsetzt, d.h. dass von ihm eine geistige Beeinflussung ausgeht. Entsprechendes gilt für die Einladung zum Newroz-Fest 2001. Die formelle Stellung des Klägers als des Presseverantwortlichen macht ihn nach Außen hin für die türkischen Sicherheitskräfte noch nicht zum verantwortlichen Wortführer.

Die hohe Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten politischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265, 309 f.

Eine ausschlaggebende Erhöhung der Verfolgungsgefahr ist auch nicht infolge der Berichterstattung über die politischen Veranstaltungen in den Medien (Zeitungen und Fernsehen) anzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger als Teilnehmer auf dem Bildmaterial erkennbar ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 272, 330, 331.

Einen eigenen Redebeitrag tragenden Inhalts hat der Kläger nicht behauptet.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 328 - 331.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Vorstandsmitglied in einer Exilorganisation gewesen ist. Aus den dem Senat vorliegenden Vereinsregisterauszügen ergibt sich, dass der Kläger von September 1992 bis Dezember 1994 als Beisitzer im Vorstand der Kurdischen Gemeinschaft R. e.V. war. Den vom Polizeipräsidenten B. überlassenen Unterlagen ist ferner zu entnehmen, dass er 1989 schon an der Gründung des Vereins beteiligt war. Eine erneute - vom Kläger behauptete - Tätigkeit im Vereinsvorstand ab März 1999 lässt sich dem aktuellen Vereinsregisterauszug demgegenüber nicht entnehmen.

Bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres, d.h. bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates anzunehmen, wenn der Verein als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 313.

Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet grundsätzlich auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Sind allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Asylbewerber aus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl nicht als exilpolitisch exponiert zu betrachten sein könnte, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Anhaltspunkte dieser Art können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Stellt das VG derartige Anhaltspunkte fest, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.

Ein entsprechendes Verfolgungsrisiko besteht auch für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 314.

Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsriskos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 315.

Die Kurdische Gemeinschaft R. e.V. ist nach den vorliegenden Erkenntnissen weder von der PKK maßgeblich beeinflusst noch wird sie von türkischer Seite als militant staatsfeindlich eingestuft. Nach der vom Beklagten im Jahre 1997 vom Polizeipräsidenten B. eingeholten telefonischen Information, insbesondere aber nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums B. vom 27.3.2002 handelt es sich bei der Kurdischen Gemeinschaft R. e.V. um einen nicht auffälligen Verein, der bisher weder aus allgemeinpolizeilicher noch aus staatsschutzmäßiger Sicht besonders in Erscheinung getreten ist. Nach diesen Auskünften verkörpert er einen Zusammenschluss von sehr gemäßigten Kurden, die nicht in Verbindung mit der PKK stehen. Vereinszweck ist gemäß der Satzung von 1993 die Förderung des internationalen Denkens und der Völkerverständigung im R. und B.. Der Verein setzt sich für die Integration von Kurdinnen und Kurden in der Bundesrepublik Deutschland ein. Öffentlichkeitswirksame Aktionen sind von der polizeilichen Dienststelle nur in geringem Maße festgestellt worden, so etwa das jährliche als Kulturereignis veranstaltete kurdische Neujahrsfest, an dem bis zu 300 Personen teilgenommen haben. Diese Veranstaltung ist jeweils friedlich und störungsfrei verlaufen. Ansatzpunkte für ein besonderes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an den Repräsentanten dieses Vereines vermag der Senat danach nicht zu erkennen.

Dem entspricht auch die Erkenntnis des Senats in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 316 - 320, dass die der KOMKAR angeschlossenen kurdischen Vereine - wie hier die Kurdische Gemeinschaft R. e.V. - in der Regel nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen zu rechnen sind und von den Auslandsvertretungen bzw. vom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben Intensität beobachtet werden, wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition. Diese Einschätzung wird nicht durch die verbale Intervention des türkischen Generalkonsulats vom 17.12.1996 gegen eine Veranstaltung anlässlich des 20. Gründungstages der PSK am 22.12.1996, wie sie auch im Urteil des VG Leipzig vom 25.11.1997 - A 5 K 30817/95 - dokumentiert wird, oder einen - allerdings durch Nachfragen des Senats nicht weiter verifizierbaren - weiteren Protest des türkischen Generalkonsulats gegen die Feier zum zehnjährigen Jubiläum der Kurdischen Gemeinschaft R. e.V. in Frage gestellt. Vielmehr ist an der Beurteilung festzuhalten, dass der türkische Staat zwar KOMKAR-Mitglieder in Deutschland intensiv beobachtet, von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, diese zu verfolgen, jedoch keinen Gebrauch macht; dies beruht vermutlich darauf, dass diese im Gegensatz zur PKK ihre Ziele nicht gewaltsam durchsetzen wollen und diese - ebenfalls im Gegensatz zur PKK - nicht unbedingt einen eigenen Kurdenstaat anstreben. Die Organisation KOMKAR selbst hat keine Referenzfälle für die politische Verfolgung ihrer Mitglieder benannt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 320.

Das in der zitierten Entscheidung vom 25.1.2000 noch nicht berücksichtigte Gutachten von Helmut Oberdiek vom 29.10.1999 an das VG Ansbach benennt ebenfalls keine Referenzfälle für die politische Verfolgung von KOMKAR-Mitgliedern in der Türkei. Der Sachverständige geht lediglich davon aus, dass der Kläger des dortigen Verfahrens als Vorstandsmitglied des KOMKAR-Verbandes im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen (teilweise in exponierter Stellung) und mit seiner journalistischen Tätigkeit im Blickfeld der türkischen Sicherheitsorgane stehe und als Mitglied oder zumindest als Sympathisant der (in der Türkei illegalen) PSK und damit als "potentieller Separatist" angesehen werde. Zwar seien für diese Personengruppe keine Verfahren wegen "Mitgliedschaft in der PSK" bekannt, eine Anklage aufgrund einer "Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung" nach Art. 17 des "Anti-Terror-Gesetzes" jedoch durchaus denkbar. Diese bloß theoretische Möglichkeit im Einzelfall begründet aber keine hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr allgemein für KOMKAR-Mitglieder. Auch das Gutachten von Christian Rumpf vom 18.2.1999 an das VG Ansbach enthält keine abweichenden Erkenntnisse. Der Gutachter geht davon aus, dass exponierte Vertreter eines kurdischen Arbeitervereins unter dem Dach der KOMKAR den türkischen Behörden zwar bekannt seien. Ob dies - über die bloße Beobachtung hinaus - auch zu tatsächlicher Verfolgung führen könne, sei eine Frage des materiellen Strafrechts und seiner Umsetzung und ggf. des polizeilichen Aufklärungsinteresses; dieses dürfte (nur) bei echten Führungsspitzen gegeben sein. Aus den Erläuterungen des Gutachters zu den einzelnen in Frage kommenden Straftatbeständen kann nicht auf eine drohende Strafverfolgung speziell des Klägers geschlossen werden; denn dieser hat weder die Verteilung von Flugblättern mit "separatistischem" Inhalt (Gutachten S. 23) noch konkrete Aktivitäten mit dem Ziel, auf eine Aufhebung des PKK-Verbotes hinzuwirken (Gutachten S. 27), oder eine öffentliche Verächtlichmachung des türkischen Staates (Gutachten S. 29) behauptet. Es kann hier deshalb dahingestellt bleiben, ob eine hinreichende Verfolgungsgefahr dann in Betracht kommt, wenn die Vertretung der Ideen und Interessen der PSK bei einem konkreten KOMKAR-Verein in einer solchen Weise in den Vordergrund tritt, dass seine durch das Vereinsregister individualisierbaren Repräsentanten in erster Linie als Anhänger der PSK anzusehen sind. Dass selbst dann nicht mit Sicherheit von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgegangen werden kann, könnte dem gegenteiligen Beispiel der Anhänger der PSK in den Reihen der Mitglieder der DBP zu entnehmen sein.

Vgl. dazu Oberdiek im Gutachten vom 29.10.1999 an das VG Ansbach, S. 12.

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