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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 8 A 2947/03
Rechtsgebiete: StVO, GG, BauGB, BauO NRW


Vorschriften:

StVO § 45 Abs. 3 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art 14 Abs. 1
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2
BauO NRW § 51 Abs. 3
1. Die Verkehrsbehörde muss in einem Wohngebiet, in dem die Grundstücke über Wohnwege erschlossen werden, die nur für den Fußgängerverkehr freigegeben sind, keinen Anliegerverkehr zulassen.

2. Ein Anwohner kann unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht verlangen, dass für einen Wohnweg Anliegerverkehr in derselben Weise zugelassen wird, wie er in einem ähnlich konzipierten Wohngebiet entgegen einer widmungsrechtlichen Beschränkung zugelassen worden ist.

3. Eine bestehende Verwaltungspraxis begründet keine Selbstbindung der Verwaltung, wenn die Behörde sie für die Zukunft aus willkürfreien Erwägungen generell aufgibt und durch eine andere, ebenfalls rechtmäßige Verwaltungspraxis ersetzt.


Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks, das nur fußläufig über zwei Wohnwege zu erreichen ist. Er wollte erreichen, dass einer der Wohnwege, der etwas schmaler als 3 m ist und zu einem Garagenplatz führt, in den Zeiten von 11.00 bis 12.00 Uhr und 18.00 bis 20.00 Uhr für den Anliegerverkehr freigegeben wird. Seine verwaltungsgerichtliche Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Der Kläger kann die beantragte verkehrsrechtliche Freigabe des zu seinem Wohngrundstück führenden Wohnwegs nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht als Anliegergebrauch verlangen. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG lässt sich der Anliegergebrauch nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341, 1342 - zu § 8 a FStrG -; OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2004 - 11 B 2601/03 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, VRS 102, 472; ausführlich hierzu Schnebelt, VBlBW 2001, 213 ff.; vgl. zur einfachrechtlichen Verankerung auch schon BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, 105; anders dagegen die frühere std. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136, m.w.N.)

Der Gesetzgeber muss allerdings gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen und dabei einerseits dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentum und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, a.a.O.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358).

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) enthält keine Vorschrift, die dem Straßenanlieger ein subjektives Recht darauf gewährt, mit Kraftfahrzeugen unmittelbar bis an seine Grundstücksgrenze heranfahren zu dürfen. § 14 a StrWG NRW (Straßenanliegergebrauch) räumt nur das Recht ein, die an das Grundstück angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, "soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift". Wegen der Beschränkung auf das zur Grundstücksnutzung erforderliche Maß ist diese Rechtsposition auf die Befugnisse begrenzt, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks durch eine mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG vereinbare Inhalts- und Schrankenbestimmung mindestens zu gewährleisten hat. Zur Bestimmung dieses Gewährleistungsminimums kann auf die frühere - aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete - Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG zurückgegriffen werden, die gleichfalls auf die Erforderlichkeit einer angemessenen Grundstücksnutzung abgestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2004 - 11 B 2601/03 -).

Danach sind die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt. Dazu zählt nicht notwendig der Anliegerfahrverkehr aus privatem Anlass mit privaten Kraftfahrzeugen. Zur erforderlichen Zugänglichkeit des Grundstücks gehört nämlich nicht ein bequemer oder leichter Zu- und Abgang. Maßgeblich ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, so dass der Anlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, a.a.O., m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, a.a.O.).

Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Wohngrundstück bis "unmittelbar vor die eigene Tür" gehört in dem hier zu beurteilenden Wohngebiet nicht zu dem geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Das folgt schon daraus, dass das Bebauungsrecht hier eine unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks nur für Fußgänger genügen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70, und vom 18.4.1986 - 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149).

Das Wohngrundstück des Klägers ist ebenso wie die benachbarten Grundstücke im Bebauungsplan VI als reines Wohngebiet festgesetzt und liegt an einem Wohnweg, der tatsächlich schmaler als 3 m ist (im Eingangsbereich nur 2,63 m) und nach der Begründung zum Bebauungsplan spielenden Kindern Sicherheit und den Wohnungen größtmögliche Ruhe bringt. Der Wohnweg führt danach zu einem Garagenhof, der über eine Stichstraße und eine Sammelstraße erschlossen wird. In der Begründung heißt es weiter: "An den Garagenhöfen (öffentliche Verkehrsfläche) liegen die erforderlichen Einstellplätze bzw. Garagen als Privatparzellen, so dass zu jedem Baugrundstück die entsprechende Einstellplatzzahl gehört." Die Planung ist damit darauf ausgerichtet, den Kraftfahrzeugverkehr auf die Garagenhöfe zu konzentrieren und ihn grundsätzlich von den Wohngrundstücken fern zu halten. Daran hat sich für das Grundstück des Klägers auch durch die 32. Änderung des Bebauungsplans nichts geändert, nach der Garagen und Stellplätze wegen des hohen Stellplatzbedarfs auch dann zulässig sind, wenn sie direkt an eine zum Befahren freigegebene Verkehrsfläche angrenzen. Eine derartige Erschließung ermöglicht ein ruhiges und lärmabgeschirmtes Wohnen und entspricht den Anforderungen an eine wegemäßige Erschließung. Das hat seinen Ausdruck in § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gefunden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Baugesetzbuch, BT-Drs. 10/4630 bzw. BR-Drs. 575/85, jeweils S. 113; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.4.1992 - 5 S 1233/90 -, ZfBR 1992, 239; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 127 Rn. 15 a ff.; BVerwG, Urteil vom 4.6.1993 - 8 C 33.91 -, DVBl. 1993, 1365, verlangt im Fall des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bebauungsrechtlich für die erforderliche Erschließung ausnahmsweise keine Befahrbarkeit bis an die Grundstücksgrenze; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 11.1.2002 - 7a D 6/00.NE -, BauR 2002, 1049, zu einem noch weitergehenden Modellprojekt für "autofreies Wohnen").

Unerheblich ist dabei, dass der zum Grundstück des Klägers führende Weg am 23.11.1976 als Wohnweg gewidmet worden ist, ohne dass die Nutzung ausdrücklich auf den Fußgängerverkehr beschränkt worden ist. Selbst wenn die Widmung trotz der planerischen Trennung von Wohnen und Verkehr dafür offen sein sollte, den Wohnweg zumindest teilweise für den Kraftfahrzeugverkehr freizugeben, gehört dies in der vorgefundenen Situation nicht zu dem geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Tatsächlich ist der Verkehr auf dem Wohnweg unabhängig von der Reichweite der Widmung zumindest straßenverkehrsrechtlich durch die vorhandenen Sperrpfosten seit Jahren auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Es ist auch ohne weiteres zulässig, straßenverkehrsrechtlich einen widmungsrechtlich zugelassenen Verkehr auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, a.a.O., m.w.N.).

Die Entfernung, die zum Grundstück des Klägers zu Fuß zurückzulegen ist, ist auch nicht unzumutbar weit. Insbesondere ist nicht die Entfernung bis zur nächsten Parkmöglichkeit, sondern bis zu solchen Verkehrswegen maßgeblich, die mit Kraftfahrzeugen befahrbar sind. Denn der Anliegergebrauch gibt dem Eigentümer keinen Anspruch darauf, dass er auf benachbarten öffentlichen Flächen Parkflächen vorfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1982 - 4 C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098, und Beschluss vom 13.7.1988 - 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729). Ungeachtet dessen ist die nächste erreichbare Parkfläche am Fahrbahnrand des T.-rings vom Gartentor des Klägers nur 51,60 m entfernt.

Auch die Entfernung vom Grundstück des Klägers zu der diesem zugewiesenen Garage, die der Kläger mit 168 m angibt, ist nicht unzumutbar weit. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW müssen notwendige Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück liegen. Sie können vielmehr auch in der näheren Umgebung des Baugrundstücks auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Das Garagengrundstück liegt nicht mehr als 200 m vom Baugrundstück entfernt. Bei dieser Entfernung und der zentralen Lage der Sammelgaragen im Wohngebiet rechnet es jedenfalls noch zur näheren Umgebung des Baugrundstücks (vgl. OVG NRW, Urteile vom 5.6.2000 - 10 A 696/96 - [300 m noch nähere Umgebung], und vom 18.5.2000 - 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.1985 - 3 S 1434/85 -, BRS 44 Nr. 109; Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 51 Rn. 63; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, § 51 Rn. 101).

Das VG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass den aus der Entfernung entstehenden Beschwernissen durch Einsatz geeigneter Beförderungshilfen (Kinderwagen, Karre) begegnet werden kann. Lasten können ohne Weiteres am Eingang eines der beiden Wohnwege ein- oder ausgeladen werden und für Ausnahmesituationen, zum Beispiel bei Anschaffung schwerer Gegenstände, hat der Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Stichwegs in Aussicht gestellt (vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, a.a.O.).

2. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine Gesichtspunkte auf, unter denen der Kläger die beantragte Freigabe des Wohnwegs zum Befahren in der Zeit von 11 bis 12 Uhr und von 18 bis 20 Uhr auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgebots verlangen könnte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Behandlung kann sich bei Ermessensentscheidungen aus Art. 3 Abs. 1 GG nur unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung durch eine bestimmte Verwaltungspraxis ergeben. Eine Verwaltungspraxis kann allerdings nur dann einen Anspruch begründen, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung voll und ganz entspricht. Die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG bezeichnet die Grenzen des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379, und vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278, 283; Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 42).

Es ist bereits zweifelhaft, ob sich in der Vergangenheit eine bestimmte feststehende Verwaltungspraxis entwickelt hat, aus der sich eine Selbstbindung ergeben könnte. Die vom Kläger konkret begehrte Befahrensregelung findet sich ausschließlich bei den Wohnwegen im S.-Hof. Für die sonstigen unterschiedlich breiten Wohnwege in der näheren Umgebung sind verschiedene Bestimmungen über die Freigabe des Anliegerverkehrs getroffen worden. Der Kläger hat selbst auf eine Vielzahl von Regelungen hingewiesen. Beispielsweise im C.-Hof soll Anliegerverkehr unbegrenzt zugelassen worden sein, im I.-Hof soll ein 2,80 m breiter Wohnweg jederzeit benutzbar sein und im H.-Hof soll bei Neubauten an einem 2,80 m breiten Wohnweg auf Sperrpfosten verzichtet worden sein. Daneben gibt es weiterhin Wohnwege, auf denen Anliegerverkehr grundsätzlich weder zugelassen noch möglich ist.

Selbst wenn trotz dieser verschiedenen Regelungen in der zeitweisen Freigabe der Wohnwege im S.-Hof bereits der Beginn einer bestimmten Verwaltungspraxis gesehen werden könnte - etwa weil der Beklagte 1989 angekündigt hat, nach Vorliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wohnwege im S.-Hof eine generelle Lösung im gesamten Baugebiet anzustreben -, ergäbe sich daraus keine Selbstbindung. Denn die Freigabe der Wohnwege im S.-Hof für den Anliegerverkehr ist von der Widmung nicht gedeckt. Diese Wohnwege sind straßenrechtlich in der Widmung vom 27.8.1980 ausdrücklich nur für den fußläufigen Verkehr gewidmet worden; straßenverkehrsrechtliche Anordnungen dürfen aber keine über den Umfang der wegerechtlichen Widmung hinausgehenden Benutzungsarten zulassen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, a.a.O., und vom 26.6.1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376).

Unabhängig davon darf die Verwaltung selbst von einer bestehenden rechtmäßigen Verwaltungspraxis in gleichgelagerten Fällen auch dann abweichen, wenn sie ihre bisherige Praxis aus willkürfreien Erwägungen generell aufgibt und durch eine andere, ebenfalls rechtmäßige Verwaltungspraxis ersetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 3 C 49.02 -, a.a.O., und vom 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2005 - 8 B 1022/05 -; Seibert, in: Festgabe 50 Jahre BVerwG, 2003, S. 535, 545).

Auch dieser Gesichtspunkt steht einem Anspruch des Klägers entgegen. Der Beklagte ist inzwischen jedenfalls für Wohnwege unter 3 m Breite, zu denen nach den für die Sicherheit des Straßenverkehrs maßgeblichen tatsächlichen Maßen auch der Weg zum Grundstück des Klägers gehört, wieder davon abgerückt, diese zeitlich beschränkt für den Anwohnerverkehr freizugeben. Grund dafür ist nach seiner Darstellung, die der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend in Zweifel zieht, dass es im S.-Hof zu erheblichen Beschwerden von Anwohnern gekommen ist und gegen die dortige Regelung häufig verstoßen wird. Der Beklagte ist nicht gezwungen, die Beschilderung, die sich aus seiner Sicht nicht bewährt hat, nur deshalb auf weitere Bereiche auszudehnen, weil er sie in der Vergangenheit an anderer Stelle geschaffen hat. Dabei ist es unerheblich, ob es im S.-Hof trotz der entstandenen Probleme aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der bestehenden Regelung verbleibt oder ob auch dort der zeitlich beschränkt zugelassene Anliegerverkehr künftig nur noch auf mindestens 3 m breiten Wegen erlaubt wird. Bei einer generellen Änderung der Verwaltungspraxis entfällt eine Selbstbindung bereits dann, wenn lediglich für die Zukunft nicht mehr an der früheren Praxis festgehalten wird (vgl. Starck, in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245). Das ist schon dann der Fall, wenn der Beklagte zeitlich befristeten Anliegerverkehr auf vergleichbaren Wohnwegen künftig nicht mehr zulässt.

Auf Verkehrsregelungen für Wohnwege in anderen "Höfen" und in der S.-Straße kann der Kläger seinen Klageanspruch unabhängig von der Vergleichbarkeit im Übrigen schon deshalb nicht stützen, weil sich dort an keiner Stelle eine Regelung findet, wie der Kläger sie für den D.-Hof mit seinem Klageantrag begehrt.

Ende der Entscheidung

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