Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 8 A 3852/03.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, EMRK
Vorschriften:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1 | |
AuslG § 53 Abs. 4 | |
EMRK Art. 6 |
Tatbestand:
Das VG verpflichtete die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet festzustellen, dass für den als "Kalifen von Köln" bekannten Kläger Muhammed Metin Kaplan ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bestehe. Nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK stehe einer Abschiebung des Klägers in die Türkei entgegen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren drohe, das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei. Die Beklagte begehrte mit Erfolg die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung.
Gründe:
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Das Berufungsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG begründen kann, insbesondere wenn der Zielstaat ein Vertragsstaat der EMRK ist, gegen dessen Entscheidung nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Klage beim EGMR erhoben werden kann. Diese Frage ist weder unmittelbar aus dem Gesetz selbst zu beantworten noch bislang in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt.
§ 53 Abs. 4 AuslG enthält keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen, sondern nimmt lediglich deklaratorisch auf die sich aus der EMRK ergebenden Abschiebungsverbote Bezug. Allgemein anerkannt ist, dass die Abschiebung eines Ausländers jedenfalls unzulässig ist, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Geklärt ist in der Rechtsprechung des BVerwG darüber hinaus, dass ein Abschiebungsverbot auch dann in Betracht kommt, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien ist eine Abschiebung allerdings nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Welche Gewährleistungen der EMRK in diesem Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen ordre public aller Unterzeichnerstaaten zu zählen sind, hat das BVerwG nur für den unveräußerlichen Kern der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) im bejahenden Sinne beantwortet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, DVBl. 2000, 1539 = InfAuslR 2000, 461 = NVwZ 2000, 1302 = BVerwGE 111, 223, auch zu Vorstehendem.
Der EGMR hat ein Auslieferungsverbot bei offenkundiger Verweigerung eines fairen Strafverfahrens nach Art. 6 EMRK lediglich erwogen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 7.7.1989 - Nr. 1/1989/161/217 (Fall Soering) -, NJW 1990, 2183 (2188) = EuGRZ 1989, 314.
Für die hier in Rede stehende Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK ist insbesondere auch klärungsbedürftig, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Ausländer nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im Heimatstaat Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter Berufung auf Art. 6 EMRK erheben kann. Die bisherige Rechtsprechung zu drohenden Verletzungen anderer als in Art. 3 EMRK verbürgter Menschenrechtsgarantien im Zielstaat der Abschiebung betraf lediglich die Verhältnisse in Nicht-Vertragsstaaten.
Vgl. EGMR, Urteil vom 7.7.1989 - Nr. 1/1989/161/217 (Fall Soering) -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.9.1994 - A 16 S 486/94 -, ESVGH 45, 155; vom 19.5.1999 - A 6 S 1589/98 -, VGH BW-LS 1999, Beilage 9, B 2; und vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 -; OVG Rh.-P., Beschluss vom 23.5.1997 - 6 A 282/97 -, NVwZ 1997, Beilage Nr. 10, 79 und Urteil vom 20.1.2000 - 12 A 11883/96 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 8, 90; Nds. OVG, Urteil vom 6.4.1998 - 12 L 1076/98 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 7, 65; Hess. VGH Kassel, Beschluss vom 19.5.1998 - 10 UE 1974/97.A -, NVwZ-RR 1999, 340; Thür. OVG, Urteil vom 30.9.1998 - 3 KO 864/98 -, NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, 19; OVG NRW, Beschluss vom 2.12.1997 - 19 A 5121/97.A -
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.