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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 8 A 4229/01
Rechtsgebiete: LG NRW, BNatSchG, VwGO


Vorschriften:

LG NRW § 48 b
LG NRW § 48 c Abs. 1
LG NRW § 48 c Abs. 2
LG NRW § 48 c Abs. 4
LG NRW § 48 d
BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 5 n.F.
BNatSchG § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a.F.
BNatSchG § 19 a Abs. 1 Nr. 2 a.F.
BNatSchG § 19 a Abs. 2 Nr. 2 a.F.
BNatSchG § 19 a Abs. 2 Nr. 7 a a.F.
BNatSchG § 19 b Abs. 1
BNatSchG § 19 b Abs. 1 Satz 1 a.F.
BNatSchG § 19 b Abs. 2
BNatSchG § 19 b Abs. 3
BNatSchG § 19 b Abs. 5 a.F.
BNatSchG § 19 c a.F.
BNatSchG § 33 Abs. 1 n.F.
BNatSchG § 33 Abs. 1 Satz 1
BNatSchG § 33 Abs. 2
BNatSchG § 33 Abs. 3
BNatSchG § 33 Abs. 5 n.F.
BNatSchG § 33 Abs. 5 Nr. 1 n.F.
BNatSchG § 34 n.F.
VwGO § 43 Abs. 1
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
Gegen die Auswahl von im Sinne der FFH-Richtlinie schutzbedürftigen Flächen durch nationale Behörden und deren Meldung an die Europäische Kommission steht betroffenen Grundeigentümern kein vorbeugender Rechtsschutz in Form einer Feststellungsklage zu. Es fehlt insoweit sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse.
Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein großes Forstgut. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass die Aufnahme ihm gehöriger Flächen in die Gebietsvorschläge des beklagten Landes für die FFH-Richtlinie nicht den Auswahlmaßgaben nach §§ 48 b LG NRW, 19 b Abs. 1 BNatSchG, Anhang I, II und III FFH-RL entspricht. Das Berufungsgericht bestätigt das von einer Unzulässigkeit der Klage ausgehende Prozessurteil des VG.

Gründe:

Der Kläger kann sein Begehren, mit dem er sinngemäß Rechtsschutz gegen die Einordnung seiner Flächen als nach der FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27.10.1997, ABl. EG Nr. L 305 S. 42) zu schützenden Lebensraum sucht, nicht mit einer Feststellungsklage gegen das beklagte Land verfolgen.

So im Ergebnis auch: Stüer/Spreen, Rechtsschutz gegen FFH- und Vogelschutzgebiete, Nds. VBl. 2003, 44 (48 f.), und Nies/Schröder, Rechtsschutz gegenüber Auswahl, Meldung und Festsetzung von FFH-Gebieten nach deutschem und europäischem Recht, AgrarR 2002, 172 (182).

1. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dient - soweit nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird - der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sowie einzelner Teile eines solchen Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1975 - VII C 47.43 -, BVerwGE 50, 19, und vom 7.5.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (211), m.w.N.

Die begehrte Feststellung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.1.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, m.w.N.

Daran fehlt es hier. Insbesondere ergibt sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht aus den rechtserheblichen Eigenschaften der Grundstücke des Klägers, die das Land bei der Erstellung der Gebietsvorschläge nach § 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. = § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in der Fassung vom 25.3.2002, BGBl I S. 1193, i.V.m. § 48 b LG NRW nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. deren Anhang I, II und insbesondere III Phase 1 angenommen hat.

Vgl. zu diesem Ansatz: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Dezember 2001, § 43 Rdnr. 33, 10; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, § 43, Rdnr. 14.

Das würde voraussetzen, dass mit den Eigenschaften der Sache den Kläger berührende Rechte und Pflichten verbunden sind. Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet.

Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 43, Rdnr. 13, m.w.N.

Die Eigenschaft einer Sache als solche ist demgegenüber als bloße Vorfrage oder schlichtes Element eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig.

Vgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rdnr. 32; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 43, Rdnr. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rdnr. 13; Happ, a.a.O., § 43, Rdnr. 15.

Zu solchen - nicht feststellungsfähigen - Vorfragen oder Elementen gehört auch die im vorliegenden Fall begehrte Feststellung, dass einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm nicht erfüllt sind. Dass die Norm dem Gemeinschaftsrecht angehört, steht der Annahme eines Rechtsverhältnisses allerdings nicht entgegen.

Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43, Rdnr. 8, m.w.N.

Ausschlaggebend ist vielmehr, dass durch die Auswahlentscheidung des beklagten Landes noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Kläger bewirkt werden. Als allein verwaltungsintern wirkend begründet die Auswahlentscheidung des beklagten Landes noch keine rechtliche Beziehung zum Kläger. Vgl. zur Linienbestimmung nach § 16 FStrG: BVerwG, Urteil vom 26.6.1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 242 (351); zu Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, a.a.O., S. 262.

Die Auswahl der Gebiete nach Maßgabe der durch die FFH-Richtlinie vorgegebenen Kriterien ist zunächst nichts anderes als eine Art "Datensammlung" oder "Bestandsverzeichnis", das die Grundlage für die in Art. 4 FFH-RL vorgesehenen weiteren Auswahlschritte bildet. Die Feststellung der Eigenschaften der Flächen ist mithin als bloß "verwaltungsinterne Maßnahme" auf dem Weg zu einer Norm - vgl. etwa VG Oldenburg, Beschlüsse vom 2.2. - 1 B 82/00 -, NVwZ 2001, 349 (350), und vom 20.1.2000, - 1 B 4195/99 -, NuR 2000, 295 (297) - nur die erste Stufe eines komplexen Auswahlverfahrens; sie lässt die Rechtsstellung der Eigentümer der Flächen noch unberührt.

Vgl. etwa Gellermann, Natura 2000, 2. Aufl., S. 241; VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2001 - 3 G 501/01 -, NVwZ 2001, 1188 (1189).

Der "Listung" eines Areals kommt namentlich nicht die Bedeutung einer den Rechtsstatus eines FFH-Gebietes begründenden öffentlich-rechtlichen Willenserklärung zu, sondern stellt lediglich eine naturschutzfachliche Beurteilung und damit eine öffentlich-rechtliche Wissenserklärung dar.

Vgl. Ewer, Rechtsschutz gegenüber der Auswahl und Festsetzung von FFH-Gebieten, NuR 2000, 361 (365).

Rechtliche Konsequenzen verbinden sich erst mit der Aufnahme eines Gebietes in die Liste von Gebieten von gemeinschaftswichtiger Bedeutung der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL durch die Kommission. Erst ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Gebiete ungeachtet der sich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie ergebenden Rechtsfolgen den in Art. 4 Abs. 5 FFH-RL in Bezug genommenen Belastungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4.

Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2001 - 3 G 501/01 -, NuR 2001, 415; Gellermann, a.a.O., S. 241.

Erst mit der Erstellung der Gemeinschaftsliste wird auch das in § 19 b Abs. 5 BNatSchG a.F. = § 33 Abs. 5 BNatSchG n.F. vorgesehene vorläufige Verschlechterungsverbot aktiviert.

Vgl. Gellermann, a.a.O., S. 244; Ewer, a.a.O., S. 363.

Im Übrigen sind Adressat der in Art. 6 FFH-RL getroffenen Regelungen lediglich die mitgliedstaatlichen Behörden, die über die Zulassung der in dieser Vorschrift bezeichneten Pläne und Projekte zu entscheiden haben.

Vgl. Halama, Die FFH-Richtlinie - unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, 506 (509).

Da der einzelne Bürger also insoweit nicht Adressat des Europäischen Habitat-Schutzrechtes ist, ergeben sich für ihn daraus nicht ohne weiteres mit unmittelbarer Wirkung besondere Pflichten.

Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 6.4.2000 - 7 B 7/00 -, NwVZ 2001, 590 (591).

cc) Dass von der nationalen Auswahlentscheidung als solcher noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen für den Kläger ausgehen, wird auch nicht insoweit in Frage gestellt, als nach dem Wortlaut des Anhangs III Phase 2 Nr. 1 der FFH-RL "alle von den Mitgliedstaaten in Phase I ermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet werden."

(1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht diese Vorschrift dahingehend, dass in der Regel vom Mitgliedstaat in Ausübung seines Auswahlermessens benannte Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen oder Arten gemäß Anhang I und II der FFH-RL - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.8.2000 - 6 B 23.00 -, NVwZ 2001, 92 (93) - ohne eigenen Auswahlspielraum der Kommission in die Kommissionsliste aufzunehmen sind.

So BVerwG, Beschluss vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, = NVwZ 2002, 1243 = DVBl. 2002, 1486; so wohl auch Halama, a.a.O., S. 509.

In der Literatur wird teilweise ein "Automatismus" der Gestalt angenommen, dass derartige Meldegebiete ohne weiteres als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu betrachten sind, von ihrer Aufnahme in die Gemeinschaftsliste also nicht abgesehen werden kann, mit der Folge, dass insoweit bereits die nationale Gebietsmeldung den in der Richtlinie vorgesehenen Mindestschutz aktiviere, der aus Gründen des Effekts der unmittelbaren Richtlinienwirkung innerstaatlich beachtlich sei.

Vgl. Gellermann, a.a.O, S. 241; derselbe, Das FFH-Regime und die sich daraus ergebenden Umsetzungsverpflichtungen, NVwZ 2001, 500 (502).

Demgegenüber wird ein "Automatismus" teilweise mit Hinweis auf eine eigene Sachprüfung durch die Europäische Kommission im Rahmen insbesondere des Ausschussverfahrens (Art. 20, 21 FFH-RL) - vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 29.6.2000 - 1 B 2016.00 -, NuR 2000, 713 (714); Nds.OVG, Beschluss vom 24.3.2000 - 3 M 439/00 -, NuR 2000, 298 (299) - oder auf deren Recht auf Ergänzung der Gemeinschaftsliste gem. Art. 5 FFH-RL - vgl. Ewer, a.a.O., S. 364/365 - verneint. Soweit allerdings lediglich mit Blick auf Nr. 2 der Phase 2 des Anhangs III der FFH-RL ein eigener Beurteilungsspielraum des zuständigen Gemeinschaftsorgans bejaht wird, ist diese Überlegung für den vorliegenden Zusammenhang unerheblich. (2) Ungeachtet der Lesart der Nr. 1 der Phase 2 im Anhang III der FFH-RL verbleibt es in jedem Falle jedoch dabei, dass Rechtswirkungen allein von dem Akt der Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste ausgehen. Mag ein Auswahlermessen der Kommission bei der Einstellung in die Kommissionsliste eine Vorentscheidung des Landes zu solchen Gebieten auch nicht gegeben sein, kommt der nationalen Einordnung dennoch neben anderen Schritten, die nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 und 21 FFH-RL bei der Aufstellung der Liste einzuhalten sind, nur tatbestandliche Bedeutung für den - Rechtswirkungen zeitigenden - Akt der Listung durch die Kommission zu.

Vgl. zur bloßen Tatsachenwirkung des Flächennutzungsplanes: BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 - 4 N 3.88 -, NVwZ 1991, 262 (263).

dd) Unmittelbare Rechtswirkungen gehen von der Gebietseinschätzung durch den Nationalstaat auch nicht insoweit aus, als dadurch die Qualität eines "potentiellen FFH-Gebietes" geschaffen und vorgezogene Verhaltenspflichten begründet würden.

Vgl. zu Vorwirkungen bei potentiellen FFH-Gebieten: BVerwG, Beschluss vom 21.1.1998 - 4 VR 3.97 -, NVwZ 1998, 616, sowie Urteile vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, und vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140.

Diese Vorwirkungen ergeben sich nicht aus der Vorauswahl des Landes als möglicher Grundlage eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, sondern aus der materiellen Schutzwürdigkeit des Gebietes unabhängig davon, ob das Land die betreffenden Flächen nach § 48 b LG NRW, § 19 b Abs. 1 BNatSchG a.F. = § 33 Abs. 1 BNatSchG n.F., Anhang I, II und III FFH-RL als listungsfähig angesehen hat. Der Qualifizierung durch das Land kommt nur indizielle Wirkung zu. Die Vorwirkung erschließt sich unmittelbar allein aus den tatsächlichen Umständen, nicht aus dem Auswahlverfahren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.1999 - 20 B 1464/98.AK -, NVwZ-RR 2000, 490 (zur Vogelschutzrichtlinie); VG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2000 - 4 K 6445/95 -, NVwZ 2001, 591 (592); VG Oldenburg, Beschluss vom 20.1.2000 - 1 B 4145.99 -, NuR 2000, 295 (298); VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2001 - 3 G 501/01 -, a.a.O., S. 416; VG Bremen, Urteil vom 6.8.2002 - 8 K 1243/00 -, AgrarR 2002, 402; Ewer, a.a.O., S. 365.

Danach kann dahinstehen, ob sich die gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkungen nicht dadurch, dass sie lediglich der Verhinderung von Zerstörungen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Gebiete dienen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, a.a.O., nicht ohnehin mit unmittelbarer Wirkung nur an die mitgliedstaatlichen Behörden richten und nicht an den Grundstückseigentümer.

So Stüer/Spreen, a.a.O., S. 49, m.w.N.; vgl. zu diesem Problemkreis auch Halama, a.a.O., S. 509; Gellermann, Natura 2000, a.a.O., S. 241.

2. Das auf vorbeugenden Rechtsschutz zielende Feststellungsbegehren des Klägers scheitert - ungeachtet des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses - auch am erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse.

So auch VG Lüneburg, Beschluss vom 6.4.2000 - 7 B 7/00 -, NuR 2000, 396 (397) = NVwZ 2001, 590; VG Oldenburg, Beschluss vom 20.1.2000 - 1 B 2195.99 -, NuR 2000, 295 (297); Ewers, a.a.O., S. 366; Gellermann, Natura 2000, a.a.O., S. 242, m.w.N.

Da im Rahmen des FFH-Verfahrens eine unmittelbare Rechtsfolge für ein ausgewähltes Gebiet - wie oben dargestellt - erstmals durch dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste aufgrund des dann nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL, § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. = § 33 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG n.F. eingreifenden Verschlechterungsverbotes ausgelöst wird, begehrt der Kläger mit seiner Feststellungsklage vorbeugenden Rechtsschutz. Konkrete Beeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung und Nutzung seiner Wälder sind weder erkennbar noch vom Kläger geltend gemacht worden, so dass das Begehren darauf gerichtet ist, zukünftige Maßnahmen zu seinen Lasten zu verhindern. Die Auswahlentscheidung des Landes als solche führt insbesondere auch nicht zur Entstehung eines potentiellen FFH-Gebietes im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, da dieses allein von den faktischen Voraussetzungen, also der tatsächlichen Schutzwürdigkeit abhängt.

Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 6.8.2002 - 8 K 1243/00 -, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 20.1.2000 - 1 B 4195.99 -, a.a.O., 297/298.

Für vorbeugenden Rechtsschutz ist jedoch dort kein Raum, wo der Betroffene in zumutbarer Weise auf auch als angemessen und ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.1972 - IV 17.71 -, BVerwGE 40, 323 (326); Sodan, a.a.O., § 43 Rdnr. 105; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 43 Rdnr. 9; Happ, a.a.O., § 43, Rdnr. 32; Kopp/ Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 24, S. 419 unten f. jeweils m.w.N.

Vorliegend sind keine besonderen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, nicht nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten abzuwarten. Mit der Auswahlentscheidung des beklagten Landes werden noch keine vollendeten Tatsachen getroffen, die keiner gerichtlichen Kontrolle mehr zugänglich sind.

a) Soweit sich vor Aufnahme der Gebiete in die Gemeinschaftsliste eine deutsche Behörde auf das Bestehen eines "potentiellen FFH-Gebietes" berufen sollte, kann Rechtsschutz durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor den nationalen Verwaltungsgerichten erlangt werden, in deren Rahmen das Gericht das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale für ein "potentielles FFH-Gebiet" nach dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen hat.

So auch VG Schleswig, Beschluss vom 13.1.2000 - 1 B 1004/99 -, NVwZ 2001, 348; Stüer/Spreen, a.a.O., S. 50, m.w.N.

b) Ob nach der Aufnahme der streitbefangenen Gebiete in die Gemeinschaftsliste der Rechtsweg zum Europäischen Gericht gemäß Art. 230 EG offen steht, so VG Schleswig, Beschluss vom 13.1.2000 - 1 B 1004/99 -, a.a.O.; VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2001 - 3 G 501.01 -, a.a.O., S. 416; Ewer, a.a.O., S. 363; im Ansatz ebenso: VG Bremen, Urteil vom 6.8.2002 - 8 K 1243/00 -, a.a.O., S. 403; Gellermann, Natura 2000, a.a.O., S. 243/244; Schrödter, Bauleitplanung in FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten, NuR 2001, 8 (10); Stüer/Spreen, a.a.O., S. 50; Nies/Schröder, a.a.O., S. 180; Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt - Ränsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 34 Rdnr. 25, kann der Senat offen lassen. Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Voraussetzungen für eine Klage nach Art. 230 EG jedenfalls nicht offensichtlich vorliegen. Gemäß Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Bei der Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste als eines Teils der FFH-RL dürfte es sich um einen zulässigen Gegenstand der Nichtigkeitsklage handeln und der Kläger dürfte als Eigentümer von einbezogenen Flächen auch individuell betroffen sein. Fraglich könnte indes seine unmittelbare Betroffenheit sein. Unmittelbare Betroffenheit ist nur gegeben, wenn der angegriffene Akt selbst - d.h. ohne das Dazwischentreten weiterer Maßnahmen - eine Beeinträchtigung des Betreffenden bewirken würde.

Vgl. EuGH, Urteil vom 5.5.1998 - RS.C-386/96 P - Slg. 1998, I-2309 (2370 f.); EuG, Urteil vom 16.4.2002 - Rs.T-177/01 -, EuZW 2002, 412 = NuR 2003, 89, m.w.N.

Dies ist bei Richtlinien, die aus sich heraus keine Pflichten der Marktbürger zu begründen vermögen, regelmäßig nicht der Fall; sie wirken sich erst durch die Vermittlungsleistung des nationalen Umsetzungsrechts auf die Rechtsstellung des Einzelnen aus.

Bei an die Mitgliedstaaten gerichtenen Rechtsakten fehlt es nur dann nicht an der unmittelbaren Betroffenheit Einzelner, wenn der Mitgliedstaat zur Umsetzung verpflichtet ist und ihm dabei keinerlei Ermessensspielraum verbleibt. In diesem Fall betrifft der gemeinschaftliche Akt den Einzelnen nicht nur potentiell, sondern wegen der gemeinschaftsrechtlich begründeten Umsetzungspflicht des Mitgliedstaats "quasi automatisch".

Vgl. Cremer, in: Callies/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 230 EGV, Rdnr. 46; Schwarze, EU-Kommentar, 2000, Art. 230 EGV, Rdnr. 41; Booß, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Stand: August 2002, Art. 230 EGV, Rdnr. 50/51; Krück, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag, B. 4, 5. Aufl., Art. 173, Rdnr. 48 bis 52; Engeling/Middeke/Ehlermann, Rechtschutz in der Europäischen Union, 1994, § 7 B.IV.2, Rdnr. 168 f.

Ob diese Voraussetzung im Falle des Europäischen Habitatrechtsschutzrechtes gegeben ist, weil es den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung relevante Schutzregime keinerlei Raum zu eigener Gestaltung belässt, so: Gellermann, Natura 2000, a.a.O., S. 245; Nies/Schröder, a.a.O., S. 180, oder der Kläger durch die Realwirkungen der Aufnahme der Gebiete in die Gemeinschaftsliste "ipso facto" benachteiligt wird, so Ewer, a.a.O., S. 363; ähnlich Stüer/Spreen, a.a.O., S. 50, und Nies/Schröder, a.a.O., S. 180, erscheint zumindest prüfungsbedürftig. Die Frage bedarf jedoch aus den nachstehenden Gründen keiner Entscheidung.

c) Mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie in das innerstaatliche deutsche Recht eröffnet sich dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit der Inzidentkontrolle der vom Land vorgenommenen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in die Richtlinie übernommenen naturschutzfachlichen Würdigung seiner Flächen; der Kläger kann Rechtsschutz gegen die Folgemaßnahmen der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch deutsche Behörden suchen.

So auch VG Oldenburg, Beschlüsse vom 2.2.2000 - 1 B 182.00 -, a.a.O., S. 350, und vom 20.1.2000 - 1 B 4195.99 -, a.a.O., S. 297; VG Lüneburg, Beschlüsse vom 6.4.2000 - 7 B 7.00 -, a.a.O., S. 590, und vom 6.4.2000 - 7 B 7.00 - , a.a.O., S. 397; VG Gießen, Beschluss vom 2.5.200 - 1 G 804/00 -, NuR 2000, 712 (713); VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2000 - 3 G 501/01 -, a.a.O., S. 416; VG Bremen, Urteil vom 6.8.2002 - 8 K 1243/00 -, a.a.O., S. 403; Ewer, a.a.O., S. 362; Gellermann, Natura 2000, a.a.O., S. 246; Stüer/Spreen, a.a.O., S 51 f.; Nies/Schröder, a.a.O., S. 179.

aa) Sofern die in Rede stehenden Flächen nach § 48 c Abs. 1, 2 LG NRW durch Rechtsverordnung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden, kann der Kläger zwar nicht unmittelbar im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen die Schutzausweisung vorgehen, weil das beklagte Land von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Kläger ist jedoch insbesondere die Möglichkeit eröffnet, gegen Verfügungen zu klagen, die auf einer Schutzausweisung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet gründen; je nach Fallgestaltung kommt auch die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht, wenn sich aus der Schutzausweisung ergebende Rechte und Pflichten in Frage stehen. In diesem Rahmen hat das VG auch die Wirksamkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Schutzausweisung zu prüfen. Voraussetzung für eine wirksame Schutzausweisung ist nach § 19 b Abs. 2 und 3, § 19 a Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. = § 33 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG n.F. i.V.m. § 48 c Abs. 1, 2 LG NRW die Eintragung der betroffenen Gebiete in die Gemeinschaftsliste. Prüfungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist damit auch die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsliste. Entsprechendes gilt, soweit die sich aus § 19 b Abs. 5 und § 19 c BNatSchG a.F. = § 33 Abs. 5 und § 34 BNatSchG n.F. i.V.m. § 48 c Abs. 4, § 48 d LG NRW ergebenden Rechtsfolgen Streitgegenstand oder Vorfrage eines Rechtsstreits sind. Die vorgenannten Regelungen knüpfen tatbestandsmäßig an den Begriff des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie an das "Erhaltungsziel" (§ 19 a Abs. 2 Nr. 7 a BNatSchG a.F. = § 10 Nr. 9 a BNatSchG n.F.) bzw. den "Schutzzweck" (§ 10 Nr. 10 BNatSchG n.F.) an.

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Begriffsbestimmung in § 19 a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG a.F. = § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG n.F. nicht, dass das Prüfprogramm der Verwaltungsgerichte im Rahmen der Inzidentkontrolle beschränkt ist auf das formelle Moment der bloßen Eintragung in die Gemeinschaftsliste und nicht die Frage umfasst, ob die Eintragung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Die Inkorporierung von unmittelbar geltendem EG-Recht durch das deutsche Recht bedeutet nicht, dass die in Bezug genommenen EG-rechtlichen Vorschriften oder Maßnahmen einer Prüfung auf deren Gültigkeit anhand höherrangigem EG-Recht durch deutsche Gerichte entzogen sind. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Hierzu gehört auch das EG-Recht. Prüfungsmaßstab der Verwaltungsgerichte ist deshalb auch die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich in Art. 4 i.V.m. den Anhängen I bis III FFH-RL normierten Maßstäbe, d.h. die für die Eignung, die Auswahl des betreffenden Gebietes, seine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste und die Festlegung der hierauf bezogenen Erhaltungsziele zwingend vorgegebenen Kriterien.

So auch Ewer, a.a.O., S. 362.

Das Verwaltungsgericht prüft insoweit nicht nur die Rechtmäßigkeit der Listung unter formellen Gesichtspunkten, sondern auch die inhaltliche Vereinbarkeit der Listung mit der FFH-Richtlinie und damit die naturschutzfachliche Bewertung. Ob und inwieweit es hierbei einen Beurteilungsspielraum der entscheidenden Organe bei der Gebietswahl und Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen hat, vgl. Stüer/Spreen, a.a.O., S. 82, ist für den vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Dass nicht Art. 14 GG, sondern die gemeinschaftsrechtliche Eigentumsgarantie Prüfungsmaßstab ist, soweit der Inhalt der Schutzausweisung gemeinschaftsrechtlich determiniert ist, stellt keine unangemessen Rechtsschutzbeeinträchtigung dar, ebensowenig wird dadurch die Garantie effektiven Rechtsschutzes tangiert. Gleiches gilt für die grundrechtliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Verschlechterungs- und Störungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.

Vgl. zum Grundrechtschutz: Wirths, Naturschutz durch europäisches Gemeinschaftsrecht, Baden-Baden 2001, S. 253 f., 257, m.w.N.

bb) Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Aufnahme bestimmter Flächen in die Gemeinschaftsliste mit Art. 4 i.V.m. Anhang I, II und III FFH-RL nicht vereinbar ist, kann es die Liste nicht selbst "verwerfen", sondern hat die Sache nach Art. 234 EG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 22.10.1987 - Rs. 314/85 -, Slg. 1987, 4199 (4232); Wegener in Callies/Ruffert, a.a.O., Art. 234, Rdnr. 20; Schwarze, a.a.O., Art. 234 EGV, Rdnr. 47; Rengeling/Middeke/Gellermann, a.a.O., § 11 B.I.5. a), Rdnr. 378, jeweils m.w.N.

Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 Abs. 1 b EG stellt ebenso wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane dar. Der EuGH trifft die Feststellung, ob die zur Prüfung gestellte Handlung eines Gemeinschaftsorgans, insbesondere eine Norm - hier die Listung eines Gebiets als Teil der FFH-Richtlinie -, rechtswidrig und daher nichtig ist.

Vgl. Schwarze, a.a.O., Art. 234 EGV, Rdnr. 20 m.w.N.

Prüfungsmaßstab kann auch gemeinschaftsrechtliches Sekundärrecht sein, soweit es der zur überprüfenden Regelung übergeordnet ist, vgl. Schwarze, a.a.O., Art. 234 EGV, Rdnr. 22; Krück, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Art. 177, Rdnr. 40, wie hier die Vorgaben der FFH-Richtlinie zur Listung und Auswahlentscheidung.

Der Überprüfung der Gemeinschaftsliste auf ihre Vereinbarkeit mit der FFH-Richtlinie durch den EuGH steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten eine Gebietsvorauswahl treffen, an der sich die Kommission orientiert. Die mitgliedstaatlichen Vorauswahlentscheidungen sind lediglich vorbereitende Akte, die sich die Kommission "zurechnen" lassen muss, wenn und soweit sie die jeweilige Auswahl übernimmt. Die Gemeinschaftsliste ist die abschließende - gegenüber den Mitgliedstaaten außenwirksame - Entscheidung in einem mehrphasigen Verfahren.

Vgl. Cremer in: Callies/Ruffert, a.a.O., Art. 230 EGV, Rdnr. 9; Schwarze, a.a.O., Art. 230 EGV, Rdnr. 14; Rengeling/Middeke/Gellermann, a.a.O., § 7 B.III.2. a), Rdnrn. 145 und 149, jeweils m.w.N.

Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn den Mitgliedstaaten bzw. der Kommission ein "Auswahlspielraum" in Art eines naturfachlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums einzuräumen sein sollte.

Vgl. etwa Ewer, a.a.O., S. 363; Stüer/Spreen, a.a.O., S. 51.

Ungeachtet der nicht eindeutigen Bestimmung im Anhang III Phase 2 Nr. 1 der FFH-RL übernimmt im Übrigen die Kommission nicht ungeprüft die Gebietsvorschläge der Mitgliedstaaten. So ergibt sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Beschwerdeentscheidung der Europäischen Kommission vom 24.10.2001 (Az.: 2001/479), dass die Kommission bei der Aufnahme der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebiete in die Gemeinschaftsliste eine naturschutzfachliche und rechtliche Prüfung auf Einhaltung der von der FFH-Richtlinie vorgegebenen Kriterien vornimmt.

Dem entspricht es, wenn die Gebietsmeldungen und Vorschlagslisten der Länder auf sog. "Kontinentalen Bewertungstreffen" fachwissenschaftlich überprüft werden.

So BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, Urteilsabdruck S. 11 unten.

Zu Recht verweist das beklagte Land insoweit darauf, dass Beschwerden z.B. von Naturschutzverbänden wegen angeblich unzureichender Meldungen ebenso nachgegangen wird, wie Beanstandungen zum Beispiel von kommunaler Seite, dass eine Meldung abwegig oder überzogen sei. In den biogeographischen Konferenzen unter Leitung von Vertretern der Kommission wird - wie das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am Beispiel der von Bayern gemeldeten Staatsforste aufgezeigt hat - umfassend festgestellt, inwieweit die Meldungen eines Mitgliedstaates - auf einen Bundesstaat wie Deutschland bezogen letztlich auch der einzelnen Bundesländer - ausreichen, zu reduzieren sind oder der Ergänzung bedürfen. Ob sich die zuständigen Kontrollgremien der Europäischen Kommission tatsächlich mit Zweifelsfragen der naturschutzfachlichen Einordnung gerade der Flächen des Klägers beschäftigen oder beschäftigt haben, ist für den Umfang dessen, was die Kommission rechtlich zu verantworten hat, nicht entscheidend.

cc) Dem Kläger stünde effektiver (nachträglicher) Rechtsschutz auch dann offen, wenn die dargelegte Möglichkeit der Überprüfung der Gemeinschaftsliste durch den EuGH nach Art. 234 EG ausschiede, weil der Kläger eine ihm nach Art. 230 Abs. 4 EG eröffnete Klagemöglichkeit nicht genutzt hätte. Die innerstaatlichen Verwaltungsgerichte sind ohne Vorlage an den EuGH an solche Handlungen der Gemeinschaftsorgane gebunden, deren Rechtswidrigkeit eine Partei im Ausgangsverfahren zwar geltend macht, die diese aber nicht fristgerecht gemäß Art. 230 Abs. 4 EG angefochten hat, vgl. EuGH, Urteile vom 9.3.1994 - Rs.C 188/92 -, Slg. 1994, I-833 Rdnr. 26, und vom 30.1.1997 - Rs. C 178/95 -, Slg. 1997, I-585 Rdnr. 24; Wegener, in: Callies/Ruffert, a.a.O., Art. 234 EGV, Rdnr. 10; Schwarze, a.a.O., Art. 234 EGV, Rdnr. 24, jeweils m.w.N. obwohl eine Nichtigkeitsklage offensichtlich zulässig gewesen wäre.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12.12.1996 - Rs.C-241/95 -, Slg. 1996, I-6699 Rdnr. 15 f.; Wegener, in: Callies/Ruffert, a.a.O.; Schwarze, a.a.O.; weniger restriktiv: Rengeling/Middeke/ Gellermann, a.a.O., § 11 B. I. 3. b) Rdnr. 371 mit Hinweis auf EuGH, Urteile vom 12.10.1978 - Rs. 156/77 -, Slg. 1978, 1881 (1897), und vom 21.5.1987, - Rs. 133-136/85 -, Slg. 1987, 2289 (2338).

Ob dem Kläger im vorliegenden Fall eine Klage nach Art. 230 Abs. 4 EG möglicherweise wegen seiner nicht unzweifelhaften Klagebefugnis nicht zumutbar ist und deshalb eine Präklusionswirkung entfällt, vgl. auch EuGH, Urteil vom 11.11.1997 - AS.C-408/95 -, Slg. 1997, I - 3615, Rdnr. 29 f.; Wegener, in: Callies/Ruffert, a.a.O., kann indes offen bleiben. Die Unsicherheit, ob der Kläger nach Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar beim EuGH klagen oder ob er um (inzidenten) Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten nachsuchen kann, stellt nicht die ihm grundsätzlich eröffnete Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes in Frage. Ihm steht jedenfalls einer der beiden Rechtsschutzwege offen, so dass es des hier begehrten Rechtsschutzes nicht bedarf.

Ende der Entscheidung

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