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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 8 A 4304/06
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 52 Abs. 3
StVZO § 70
1. Solange die Notfallblutversorgung als Teil der Gefahrenabwehr nicht anderweitig, etwa im Rettungsgesetz NRW, geregelt ist, obliegt es der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Landesbehörde den Bedarf an Notfallbluttransporten zu ermitteln und auf seine Deckung hin zu überprüfen.

2. Die Behörde hat bei dieser Prüfung auf den engeren örtlichen Bereich abzustellen, in dem der ständige Standort der für den Notfallbluttransport vorgesehenen Fahrzeuge liegt. Zielorte, die vom ständigen Standort der Fahrzeuge auch unter Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn nicht mehr in einer dem Notfallbluttransport angemessenen Zeit erreicht werden können, sind nicht zu berücksichtigen.

3. Eilige Transporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, die den Einsatz von Blaulicht erfordern, kommen nur in seltenen Ausnahmefällen vor und können in der Regel von den rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen durchgeführt werden.


Tatbestand:

Der Kläger betreibt einen medizinischen Transportdienst in G. Er beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 i. V. m. § 52 Abs. 3 StVZO, um Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantate mit drei für den Transport dieser Güter geeigneten Kraftfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn transportieren zu können. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung ab, in Notfällen könnten Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantate von den bereits bisher rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestatteten Kraftfahrzeugen transportiert werden.

Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet, soweit die Einsatzfahrzeuge des Klägers dem Bluttransport dienen sollen.

Gründe:

Soweit der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.9.1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.1.2008 (BGBl. I S. 54), für den Blaulichttransport von Blut begehrt, hat er einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

A. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung dreier Fahrzeuge mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, für die die Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVZO vom 6.1.1999, GV. NRW. S. 32, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 6.2.2007, GV. NRW. S. 104).

Der Kläger bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um seine Transportfahrzeuge mit Blaulicht ausstatten zu dürfen (1.). Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung liegt im behördlichen Ermessen, auf dessen fehlerfreie Ausübung der Kläger einen Anspruch hat (2.). Dieses Ermessen hat die Beklagte noch nicht gemäß § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt (3.).

1. Für die Ausstattung seiner Transportfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn bedarf der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. (Wird ausgeführt)

2. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll Abweichungen von generellen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.2.2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427), und vom 13.3.1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154 (157); OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (460 f.).

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Fahrzeugen mit Blaulicht muss die Behörde deshalb insbesondere die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO zu Grunde liegende Erwägung berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, weil sich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die Missbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil - zweitens - eine Zunahme von Fahrzeugen mit Blaulicht, deren Notwendigkeit nicht am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.2.2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O. (427), und vom 19.10.1999 - 3 C 40.98 -, Buchholz 442.16 § 52 StVZO Nr. 1, S. 3; OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O. (461).

Allerdings ist der Einsatz von Blaulicht zum Transport von Blut in bestimmten Situationen geboten. Für derartige Fälle besteht ein Bedürfnis, Fahrzeugkapazitäten vorzuhalten. (Wird ausgeführt)

Nach dem Regelungszweck des § 52 Abs. 3 StVZO darf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Transportfahrzeugen mit Blaulicht jedoch mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte könnten in Notfällen ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O.

(Wird ausgeführt)

Die Entscheidung, ob der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen gedeckt ist, kann allerdings zumindest in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, in denen der Bluttransport nicht als Aufgabe des Rettungsdienstes gesetzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 1, 2 und 6 RettG NRW) - anders ist dies etwa in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NRettDG - nicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden. Zumindest in den Ländern, in denen der Rettungsdienst keine Bluttransportfahrzeuge mit geeigneten Kühleinrichtungen und kein einschlägig geschultes Personal vorhalten muss und vorhält, trifft nämlich die der Streichung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO 1999 zu Grunde liegende Annahme des Verordnungsgebers, eilige Bluttransporte könnten in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, auf Grund aktueller gesetzlicher Qualitätsanforderungen, die auch in Notfällen einzuhalten sind, nicht mehr ohne Weiteres zu.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O. (462).

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes - TFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.9.2007 (BGBl. I S. 2170) darf der Transport von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. Der Bluttransport fällt unter die im dritten Abschnitt des Gesetzes geregelte "Anwendung von Blutprodukten" und die hierfür geltenden Bestimmungen zur Qualitätssicherung. In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8.2.2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22.3.2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 und 18 TFG vom 1.7.1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.2.2005 (BGBl. I. S. 234), hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom 5.11.2005). Nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien muss beim Transport von Blutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der Verantwortung des Herstellers oder der Einrichtung der Krankenversorgung sichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte unter Nr. 4.1 vorgegebenen Temperaturen aufrecht erhalten bleiben. Gleichfalls bestimmt ist in Nr. 3.2, dass die für die sichere Einhaltung der Transporttemperaturen erforderlichen Organisationsabläufe, Geräte und Anforderungen an die Mitarbeiter im jeweiligen Qualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen sind. Die Qualitätssicherungssysteme müssen zur ordnungsgemäßen Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sicherstellen, dass der Bluttransport im Sinne von Art. 6 i.V.m. Anhang V Nr. 2 der Richtlinie 2004/33/EG auf allen Stufen der Transformationskette unter validierten Bedingungen erfolgt, damit die Integrität der Produkte erhalten bleibt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O.

Wegen dieser für Blut geltenden, besonderen rechtlichen Anforderungen, die über den bloßen Umstand hinausgehen, ob irgendein Blaulichtfahrzeug verfügbar ist, bedarf es der Feststellung im Einzelfall, ob für Notfälle auch tatsächlich ständig Fahrzeuge einsatzbereit sind, die Blut unter Beachtung dieser Qualitätsvorgaben transportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O.

Sofern nicht genügend Blaulichtfahrzeuge für ordnungsgemäße Transporte verfügbar sind, darf eine Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können. Darauf kann sich der jeweilige Antragsteller berufen, weil die Ermessensentscheidung auch seinem Interesse zu dienen bestimmt ist. Sie erfordert nämlich grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers gegenüberstellt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O. (463), und vom 12.5.2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514 (515); siehe auch zu § 46 StVO BVerwG, Urteil vom 20.5.1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 7, S. 3.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die von dem Kläger begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die für die Ablehnungsentscheidung angeführte Begründung, andere ohnehin rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge könnten erforderliche Notfallbluttransporte durchführen, trifft zwar zu, soweit es um die Notfallblutversorgung in L. geht (a). Hingegen kann die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nicht auf diese Begründung stützen, soweit die Notfallblutversorgung darüber hinaus im Streit steht (b).

a) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass für in L. beginnende Notfallbluttransporte genügend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind und Blut unter Beachtung der dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können.

aa) Sie hat zutreffend angenommen, dass die Zahl der erforderlichen Notfallbluttransporte in L. pro Jahr und Einrichtung im ein- bis niedrig zweistelligen Bereich liegt. (...)

bb) Bei der von der Beklagen zutreffend angenommenen Größenordnung an jährlich erforderlichen Blaulichttransporten ist nicht ersichtlich, dass diese nicht von den rechtmäßig gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen in aller Regel bewältigt werden können.

In L. stehen nach den vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Angaben von Prof. Dr. Dr. M. vorrangig mindestens sechs Fahrzeuge des privaten Rettungsdienstes für Notfallbluttransporte zur Verfügung, die über entsprechende Kühleinrichtungen für den Bluttransport verfügen. Für die Besetzung dieser Fahrzeuge mit geschultem Personal spricht bereits, dass die Fahrzeuge auch im Regelbluttransport zum Einsatz kommen. Dass diese Fahrzeuge nicht rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind, ist angesichts ihrer Einbindung in den Rettungsdienst nicht ersichtlich.

Nachrangig kann auf die rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. und das im Umgang mit Blutprodukten grundsätzlich geschulte Feuerwehrpersonal zurückgegriffen werden. Zunächst können die bereits auf Grund der ERC-Leitlinien mit kompressorgestützten Kühlvorrichtungen ausgestatteten Notarztfahrzeuge für Notfallbluttransporte eingesetzt werden. Soweit im Übrigen die Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. nicht mit einer Kühlbox ausgestattet sind, steht eine auf der Feuerwache 5 vorgehaltene, mobile Kühleinrichtung zur Verfügung.

Dass die in den Fahrzeugen der Berufsfeuerwehr L. zum Einsatz kommenden Kühleinrichtungen nicht zum Gefrieren, sondern nur zum Kühlen geeignet sind, wie Prof. Dr. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte, steht der Annahme, die Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. seien für den ordnungsgemäßen Bluttransport grundsätzlich geeignet, nicht entgegen. Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentrate müssen nicht tiefgefroren transportiert werden. Nach Nr. 4.1 der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) vom 19.9.2005 soll die Transporttemperatur bei Erythrozyten +1 °C bis +10 °C und bei Thrombozyten Raumtemperatur betragen. Auch gefrorenes Frischplasma kann nach diesen Richtlinien bei Raumtemperatur befördert werden, wenn es zur sofortigen Transfusion bestimmt ist. Nur wo dies nicht der Fall ist, kommen die Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. für den Notfallbluttransport nicht in Betracht. In solchen Situationen kann aber nach Auskunft von Prof. Dr. Dr. M. auf die bereits erwähnten privaten Rettungsdienste zurückgegriffen werden, die über entsprechende Kühlboxen verfügen.

Unerheblich ist demgegenüber, dass in L. nicht an einer Blutprodukte abgebenden Einrichtung oder mehreren Blutprodukte abgebenden Einrichtungen ständig einsatzbereite Blaulichtfahrzeuge stationiert sind. Selbst wenn an einzelnen Einrichtungen vermehrt Bluttransporte beginnen, handelt es sich nicht um eine solche Zahl, die eine ständige Einsatzbereitschaft an diesen Einrichtungen erfordert. Schon die Gesamtzahl der in L. im Jahr 2007 erforderlich gewordenen Notfallbluteinsätze zeigt, dass in L. keine den Transfusionszentren des DRK-Blutspendedienstes West vergleichbare Einrichtungen bestehen, von denen nahezu täglich Notfallbluttransporte starten.

Auch ist nicht maßgeblich, dass der Rettungsdienst bezirksbezogen eingerichtet ist. Denn im Rahmen des Notfallbluttransports können die Bezirksgrenzen, wie Prof. Dr. Dr. M. bestätigt hat, ohne Weiteres überschritten, kann also Blut beispielsweise von L. nach E. transportiert werden.

cc) Der Notfallbluttransport durch rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. und der in den Rettungsdienst der Stadt L. eingebundenen privaten Hilfsdienste ist in L. auch in einer den Notfällen in der Regel gerecht werdenden Weise organisiert und leidet nicht an beachtlichen strukturellen Mängeln.

Dass nach Nr. 4 der für den Rettungsdienst in L. geltenden Verfahrensanweisung MEDTRANS vom 3.9.2004 über die Eilbedürftigkeit des Bluttransports durch den Leitenden Notarzt vom Dienst in der Leitstelle entschieden wird, führt nicht zu einer beachtlichen zeitlichen Verzögerung. Vielmehr wird in der Regel anzunehmen sein, dass sich der Leitende Notarzt vom Dienst ohne Weiteres der Auffassung des behandelnden Arztes anschließt, weil dieser auf Grund größerer Sachnähe am Besten beurteilen kann, ob der Bluttransport mit Blaulicht und Einsatzhorn durchgeführt werden muss. Kleinere, durch die nach der Verfahrensanweisung MEDTRANS vorgesehene Einbindung des Leitenden Notarztes vom Dienst in die Organisation des Notfallbluttransports bedingte Verzögerungen sind hinzunehmen, weil die Einbindung des Notarztes auf der Leitstelle zumindest langfristig verhindern kann, dass Bluttransporte dort mit Blaulicht und Einsatzhorn und daher mit einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer erfolgen, wo die Einrichtungen der Krankenversorgung aus wirtschaftlichen Gründen Blut nur in unzureichendem Umfang bevorraten.

Zeitverzögerungen, deren Ursache darin liegt, dass Notfallbluttransporte von der Leitstelle lediglich im Sinne eines Fahrdienstes organisiert und von den rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestatteten Fahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes durchgeführt werden, bewegen sich in engem Rahmen und sind deshalb hinnehmbar. Es ist auch nicht entscheidend, wer Notfallbluttransporte am besten oder kostengünstigsten durchführen kann. Der Verordnungsgeber hat sich zwischen mehreren möglichen Organisationsformen des Notfallbluttransports entschieden und im Interesse einer Erhöhung der Verkehrssicherheit den Notfallbluttransport durch die bereits rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO vorgezogen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger, der Blutsuche und Transport aus einer Hand anbietet, Blut im Notfall mit geringeren Reibungsverlusten transportieren könnte.

b) Die Annahme der Beklagten, auch außerhalb von L. seien ausreichend rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattete Fahrzeuge vorhanden, die Blut unter Einhaltung der für den Bluttransport maßgeblichen Bestimmungen transportieren könnten, beruht hingegen auf unzutreffenden Annahmen und einer unzureichenden Ermittlung des für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalts. Das gilt sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der zunächst für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung maßgeblichen letzten Behördenentscheidung als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in der der Vertreter der Beklagten an der Entscheidung auch im Hinblick auf die aktuelle Situation festgehalten hat.

aa) Entgegen der Einschätzung der Beklagten genügt es nicht, dass an den Transfusionszentren des DRK-Blutspendedienstes West in F. und I., die der Versorgung des Regierungsbezirks dienen, ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die Blut unter Beachtung der aufgezeigten Qualitätsvorgaben transportieren können.

Für ihre Auffassung kann sich die Beklagte nicht auf das Urteil des Senats vom 8.3.2006 im Verfahren 8 A 5229/04 stützen. Der Senat hat es in dieser Entscheidung genügen lassen können, dass am Standort des Transfusionszentrums des DRK-Blutspendedienstes West in N. eine ausreichende Zahl rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestatteter und für den Bluttransport eingerichteter Fahrzeuge zur Verfügung stand, weil das Fahrzeug der Klägerin in jenem Verfahren seinen ständigen Standort gleichfalls in N. hatte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O. (469).

Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der ständige Standort der Transportfahrzeuge des Klägers ist nicht in F. oder I., sondern in G.

Allein auf die Transfusionszentren in F. und I. kann die Beklagte auch aus einem anderen Grund nicht abstellen. Denn bei dort beginnenden Notfallbluttransporten für den Regierungsbezirk L. kann die angestrebte und unter Umständen lebensrettende Zeitersparnis, die auch aus der Sicht des Verordnungsgebers geboten ist, in der Regel nicht erzielt werden, weil die Entfernung der in Rede stehenden Transfusionszentren zum Regierungsbezirk zu groß ist. Zudem werden Sonderrechte bei Transporten von dort aus über eine längere Strecke benötigt, was das Risiko eines schweren Unfalls während der Einsatzfahrt deutlich erhöht.

bb) Die Beklagte hat zudem den möglichen Einsatzbereich der Fahrzeuge des Klägers nicht sachgerecht erfasst (1) und die Deckung des Bedarfs an Notfallbluttransporten in den von ihr außerhalb von L. betrachteten Bereichen aufgrund fehlerhafter tatsächlicher und rechtlicher Annahmen als gegeben angesehen (2).

(1) Die Beklagte hat bei ihrer Bedarfsprüfung lediglich einen Teil des in Betracht kommenden Einsatzbereichs der Fahrzeuge des Klägers zu Grunde gelegt.

Sie ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Bedarfsprüfung bei Notfallbluttransporten auf den engeren örtlichen Bereich ankommt, in dem der ständige Standort der Fahrzeuge des Klägers liegt, nicht jedoch darauf, auf welchen Strecken diese Fahrzeuge verkehren. Die Vorstellung des Klägers, er könne einen Einsatzbereich in einem Umkreis von mindestens 100 km um L. bedienen, verkennt, dass es bei einem Notfalltransport aus Zeitgründen auf möglichst kurze Anfahrtswege ankommt. Bereits in seinem Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 1117/05 - ist der Senat davon ausgegangen, dass ein in Bielefeld stationiertes (zum Notfallbluttransport grundsätzlich geeignetes) Fahrzeug nicht den Notfallbedarf in Bad Salzuflen decken kann. Gleiches gilt für ein Fahrzeug, dass sich regelmäßig an unterschiedlichen Orten weit vom Standort entfernt aufhält oder verkehrt und damit in seinem potentiellen Einsatzbereich nicht regelmäßig zur Verfügung steht.

In die Bedarfsprüfung müssen daher keine Zielorte einbezogen werden, die vom ständigen Standort der Fahrzeuge auch unter Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn nicht mehr in einer dem Notfallbluttransport angemessenen Zeit (Eintreffzeit) erreicht werden können. Die Eintreffzeit zu bestimmen, obliegt dabei der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Behörde, weil es sich wie bei den Eintreffzeiten in der Notfallrettung um einen Kompromiss zwischen den notfallmedizinischen Erfordernissen und dem wirtschaftlich Realisierbaren handelt.

Vgl. zu den Eintreffzeiten in der Notfallrettung, die auf Notfallbluttransporte nicht ohne Weiteres übertragbar sind: Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, 2001, § 2 RettG Rn. 9 und 10.

Weiter können solche Notfallbluttransportstrecken unberücksichtigt bleiben, bei denen die Anfahrt vom ständigen Standort der Transportfahrzeuge des Antragstellers zur blutabgebenden Stelle soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass die Gesamtfahrzeit eines Transportfahrzeugs des Antragstellers die eines Normaltransports von der Blut abgebenden zur Blut aufnehmenden Stelle überschreiten würde.

Vgl. diesbezüglich: OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O. (469).

Diesen Maßstäben wird die Bedarfsprüfung der Beklagten nicht gerecht, weil sie ausschließlich die Verhältnisse in den Städten L. und C. sowie im S.-Kreis betrachtet hat. (Wird ausgeführt)

(2) Die Feststellungen der Beklagten zum Bedarf an Notfallbluttransporten und seiner Deckung in der Stadt C. und im S.-Kreis sind unzureichend. (...)

Die mangelnde Ausstattung der Fahrzeuge des Rettungsdienstes von C. kann die Beklagte nicht mit dem Argument unberücksichtigt lassen, die den Notfallbluttransport anfordernden Einrichtungen der Krankenversorgung seien dafür verantwortlich, dass ihre Qualitätssicherungssysteme von den für sie tätig werdenden Transporteuren auch in Notfällen befolgt werden. Aus der Verpflichtung der Spendeeinrichtungen und der Einrichtungen der Krankenversorgung, sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß ausgestattet und die Fahrer der beauftragten Transportdienste in dem erforderlichen Umfang über die verlangten Transportbedingungen geschult sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, a.a.O. (466), ist nicht im Sinne einer Handlungsverpflichtung abzuleiten, diese müssten die im Notfallbluttransport eingesetzten Fahrzeuge entsprechend ausstatten und das Transportpersonal schulen. Sie müssen lediglich im Rahmen der ihnen obliegenden Kontrolle dafür sorgen, dass Notfallbluttransporte nicht entgegen den Vorgaben ihrer Qualitätssicherungssysteme erfolgen. (...)

II. Das behördliche Ermessen ist allerdings nicht dahingehend auf Null reduziert, dass nur noch die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung an den Kläger ermessensfehlerfrei wäre.

Es ist Aufgabe der Beklagten, außerhalb von L. für den gesamten möglichen Einsatzbereich der Fahrzeuge des Klägers festzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Bedarf an Blaulichtfahrten für den Notfallbluttransport besteht, der derzeit nicht durch geeignete Fahrzeuge, die im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind, gedeckt werden kann. Denn der Bedarf an Notfallbluttransporten und die Art seiner Deckung kennzeichnen die Ausnahmesituation, die selbst Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung ist.

Der Beklagten wird damit - entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung - auch nicht die Rolle zuteil, ein geschäftlich und wirtschaftlich interessantes Betätigungsfeld für den Kläger erst zu finden. Unabhängig von der Antragstellung eines Privaten auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Notfallbluttransport mit Blaulicht und Einsatzhorn kommt ihr als der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11.12.1990, GV. NRW. 1990, S. 659, zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 11.12.2007, GV. NRW. S. 662) zuständigen Landesbehörde die Aufgabe zu festzustellen, ob die Blutversorgung im Notfall gewährleistet ist. Denn das in § 1 TFG anerkannte Interesse der Allgemeinheit daran, dass für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten Sorge getragen wird, schließt das berechtigte Interesse ein, dass auch für Notfälle eine ausreichende Versorgung mit Blut sichergestellt ist. Solange die Notfallblutversorgung als Teil der Gefahrenabwehr nicht anderweitig, etwa im Rettungsgesetz NRW, geregelt ist, kann sich die Beklagte dieser Aufgabe nicht entziehen. Hätte sie die ihr als für die Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Landesbehörde obliegende Aufgabe, den Bedarf an Notfallbluttransporten zu ermitteln und auf seine Deckung hin zu überprüfen, bereits erfüllt, müsste sie sich als für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO zuständige Behörde nur damit auseinandersetzen, ob der die Ausnahmegenehmigung begehrende Kläger ihre Feststellungen zum Bedarf und dessen Deckung ernstlich erschüttert.

Soweit nach den somit von der Beklagten noch zu treffenden Feststellungen ein offener Bedarf im Einzugsbereich der Fahrzeuge des Klägers gegeben ist, besteht ein Ermessensspielraum zumindest noch bei der Entscheidung, ob Ausstattungs- und Schulungsmängel in Bezug auf bereits rechtmäßig mit Blaulicht ausgerüstete Fahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes behoben werden, oder einem möglichen anderen Interessenten, der geeignete Fahrzeuge mit geschultem Personal rund um die Uhr vorhalten kann, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, damit für Notfälle künftig eine ausreichende Zahl geeigneter Fahrzeuge zur Verfügung steht. Wenn eine Behebung der Mängel nicht in angemessener Zeit möglich sein sollte, darf die Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht wegen bereits vorhandener Blaulichtfahrzeuge versagen. Auch dann besteht ein Ermessensspielraum zumindest noch insoweit, ob gerade dem Kläger oder einem möglichen anderen Interessenten, der bereits jetzt geeignete Fahrzeuge mit geschultem Personal rund um die Uhr vorhalten kann, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

B. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die begehrte landes- bzw. bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO erteilt, seine Fahrzeuge zum Transport von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten mit Blaulicht und Signalhorn auszustatten, noch dass sie über seinen Antrag erneut entscheidet.

Allerdings ist die - vom VG verneinte - Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung einer bundesweit geltenden Genehmigung nicht mehr zweifelhaft, nachdem § 70 StVZO durch Verordnung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) mit Wirkung vom 1.3.2007 geändert worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, wonach die höheren Verwaltungsbehörden für die Genehmigung von Ausnahmen insbesondere von § 52 StVZO zuständig sind, der Zuständigkeitsbestimmung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO als speziellere Vorschrift vorgeht. Anderenfalls ergäbe sich die Zuständigkeit der Landesbehörde jedenfalls aus § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO (n. F.). Danach ist die Zuständigkeit der Landesbehörde, anders als nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO in der zuvor geltenden Fassung, nicht mehr davon abhängig, dass die Ausnahme keine erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder hat. Hat die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder, so muss die Entscheidung lediglich im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder ergehen. Sofern das Einvernehmen nicht erteilt wird, ist dem durch die Beschränkung des örtlichen Geltungsbereichs der Ausnahme Rechnung zu tragen.

Vgl. Begründung zur Verordnung vom 15.4.2006, VkBl. 2006, 615.

Für die auf der Basis der alten Rechtslage angenommene Zuständigkeit des Bundesverkehrsministeriums gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 3 StVZO ist deshalb nach der jetzigen Fassung des § 70 StVZO kein Raum mehr.

Die Versagung der Genehmigung ist aber insoweit, d. h. hinsichtlich des Transports von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, aus Gründen des materiellen Rechts nicht zu beanstanden.

Eilige Transporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, die den Einsatz von Blaulicht erfordern, kommen nur in seltenen Ausnahmefällen vor (I.) und können dann von den rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen durchgeführt werden (II.).

I. Stammzellen und Knochenmarktransplantate kommen nur in geplanten Therapien zum Einsatz. Nach der Mitteilung des Medizinischen Direktors der DKMS (Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH) in Tübingen, Herrn Dr. B., bedarf es aus medizinischen Gründen in jedem Fall einer längerfristigen Planung. Der Patient muss über mehrere Tage hinweg konditioniert werden, d. h. seine eigenen kranken Zellen müssen durch Chemo- und/oder Strahlentherapie vollständig zerstört werden. Ähnliche Vorbereitungszeiten gelten für die Spender von peripheren Blutstammzellen, die in 80 % der Fälle zum Einsatz kommen. Die Blutstammzellen müssen vorher über fünf Tage aktiviert werden. Stammzellen und Knochenmarktransplantate können daher innerhalb Deutschlands vielfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Eisenbahn, Flugzeug, Taxi) durch einen Kurier transportiert werden, was in der Regel angesichts eines Zeitfensters von bis zu 48 Stunden zwischen der Entnahme von Stammzellen und der Transplantation unproblematisch und ohne Blaulichteinsatz möglich ist. Auch wenn Stammzellen beim Transport absterben, geschieht dies in der Regel nicht in einem Ausmaß, dass ein Blaulichttransport gerechtfertigt wäre.

Ein Blaulichttransport kann - wie auch die Bundesärztekammer bestätigt hat - erforderlich werden, wenn ein Transport mit dem Flugzeug ins Ausland vorgesehen ist und auf Grund von Verzögerungen - etwa weil die Vene beim Spender nicht "gefunden" wird, sich die Zellzahlbestimmung im Labor verzögert oder ein Verkehrsstau auftritt - die Gefahr besteht, dass der gebuchte Flug verpasst wird. Diese Gefahr kann jedoch durch entsprechende Planung weit gehend minimiert werden.

Dass, auch bei Berücksichtigung weiterer Ausnahmesituationen, allenfalls eine geringe Zahl erforderlicher Blaulichttransporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten verbleibt, bestätigt auch die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Nach dessen Angaben ist in seinem Unternehmen trotz im Monatsdurchschnitt fünf bis sechs internationaler Stammzellentransporte seit dem Jahr 2005 kein Fall aufgetreten, der einen Blaulichteinsatz erforderte.

II. Ist der Transport von Stammzellen oder Knochenmarktransplantaten gleichwohl einmal extrem eilbedürftig, kann er auch mit dem Hubschrauber als über größere Entfernungen schnellstes und sicherstes Rettungsmittel durchgeführt werden. (Wird ausgeführt)

Sollte schließlich der Kurier eines Stammzellen- oder Knochenmarktransports bei einem Normaltransport mangels Blaulichtberechtigung ausnahmsweise eine nicht hinnehmbare Zeit im Stau stehen müssen, kann er einen Hubschrauber oder ein rechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattetes Fahrzeug anfordern und mit diesem die Fahrt fortsetzen. Eine besondere technische Ausstattung des Fahrzeugs ist für Fahrzeiten der hier in Betracht kommen Dauer grundsätzlich nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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