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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 8 A 4782/99.A
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 3
AuslG § 53
1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.

2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen zwar von asylerheblicher Verfolgung betroffen waren, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Separatismusverdacht geraten sind.

3. Von politischer Verfolgung in der gesamten Türkei sind verstärkt Personen bedroht, die in den Verdacht geraten, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie auch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck verleihen zu wollen.

4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung.

5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ggf. ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.

6. Verfolgungsgefährdet sind grundsätzlich auch Vorstandsmitglieder eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, wenn dieser als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass der Asylbewerber als Vorstandsmitglied nicht mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat; entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.

7. Sippenhaft droht im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation.

8. Aleviten müssen in der Türkei keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung befürchten.

9. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.

10. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei rechtfertigen im Allgemeinen die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. In Ausnahmefällen - z.B. bei mittellosen alleinstehenden Frauen, ggf. mit Kindern - bedarf es einer ins Einzelne gehenden Sachverhaltsaufklärung unter Ausschöpfung aller Besonderheiten des Einzelfalles.


Nur der Leitsatz der Entscheidung wurde veröffentlicht.

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