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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 8 A 5373/99
Rechtsgebiete: Baumschutzsatzung
Vorschriften:
Baumschutzsatzung § 1 Abs. 2 | |
Baumschutzsatzung § 4 | |
Baumschutzsatzung § 4 Abs. 1 | |
Baumschutzsatzung § 5 | |
Baumschutzsatzung § 5 Abs. 1 Nr. 3 | |
Baumschutzsatzung § 5 Abs. 2 |
2. Zum Nachweis ist ein hinreichend aussagekräftiges und substantiiertes, in der Regel auf entsprechenden Allergietests beruhendes ärztliches Attest oder Gutachten vorzulegen.
Tatbestand:
Der Kläger beabsichtigte, eine Colorado-Tanne auf seinem Hausgrundstück zu fällen. Zu diesem Zweck beantragte er die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der einschlägigen Baumschutzsatzung. Zur Begründung führte er u.a. an, dass seine Ehefrau an einer Allergie gegen den Blütenstaub der Tanne bzw. gegen Schimmelpilze auf den Tannennadeln leide. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung von den Verboten der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt M. vom 22.3.1991 (Baumschutzsatzung) für das Fällen der streitbefangenen Colorado-Tanne.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Baumschutzsatzung zu. Die streitbefangene Colorado-Tanne ist ein nach § 1 Abs. 2 Baumschutzsatzung geschützter Baum, dessen Entfernung gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich verboten ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Baumschutzsatzung ist von den Verboten des § 4 eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.7.1991 - 11 A 1845/89 -; Urteile vom 13.9.1995 - 7 A 2646/92 - und - 2653/92 -.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das VG hat auf der Grundlage einer Augenscheinnahme und einer Stellungnahme des zuständigen Fachamtes im Einzelnen dargelegt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die streitbefangene Colorado-Tanne umzustürzen droht. Auf diese Ausführungen, die der Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§§ 125 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Colorado-Tanne bei der Ehefrau des Klägers eine Allergie ausgelöst oder spürbar verstärkt wird. Allerdings kann auch die Allergie auslösende Wirkung eines Baumes eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Baumschutzsatzung darstellen, der durch Beseitigung des Baumes zu begegnen ist. Voraussetzung ist, dass der in Rede stehende Baum in nennenswertem Umfang zu den allergischen Reaktionen der betroffenen Person beiträgt. Eine Entfernung des Baums ist demnach gerechtfertigt, wenn sie voraussichtlich zu einer spürbaren Linderung der allergischen Beschwerden führen würde. Ob eine nennenswerte Verbesserung der Gesundheit des Allergiekranken erwartet werden kann, hängt von verschiedenen Umständen ab, die in die Beurteilung einzustellen sind. Von Bedeutung ist zum einen, ob die betroffene Person lediglich gegen eine bestimmte Baumart oder auch gegen andere Pflanzen, Schimmelpilze, Tierhaare, Nahrungsmittel oder sonstige Stoffe allergisch ist, welchen Stellenwert also die betreffende Baumart als allergieauslösender Faktor bei der betroffenen Person hat. Zum anderen kommt es auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten an. Sind andere allergieauslösende Bäume oder Pflanzen in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers vorhanden, kann eine spürbare Gesundheitsverbesserung durch die Beseitigung des in Rede stehenden Baumes in Frage gestellt sein. Andererseits kann eine relevante Linderung der Beschwerden vor allem dann erwartet werden, wenn der zu fällende Baum sich in unmittelbarer Nähe des Nutzungsschwerpunkts des Grundstücks, also des Hauses oder der Terrasse, befindet.
Für die Allergie auslösende oder verstärkende Wirkung eines Baumes auf Nutzer des Grundstücks ist der Antragsteller nachweispflichtig. Er hat zu diesem Zweck grundsätzlich ein hinreichend aussagekräftiges und substantiiertes, in der Regel auf entsprechenden Allergietests beruhendes ärztliches Attest oder Gutachten vorzulegen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Nachweiserleichterungen, die der 7. Senat des erkennenden Gerichts - vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.10.1993 - 7 A 2021/92 -; OVG NRW, Urteile vom 13.9.1995 - 7 A 2646/92 und 2653/92 - in Fällen einer geltend gemachten Bruch- oder Umsturzgefahr von Bäumen angenommen hat, nicht auf die Darlegung einer Allergie durch Baumpollen übertragbar. Der vorgenannten Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Beseitigung eines umsturzgefährdeten Baumes schon bei entsprechenden äußeren Anzeichen auf die Gefahrenlage möglich sein muss und die Bediensteten des zuständigen Fachamtes in der Regel ohne Weiteres aufgrund ihrer Fachkunde in der Lage sind, die von einem Baum ausgehende mögliche Gefahr zu begutachten. Demgegenüber fällt die durch Baumpollen ausgelöste Allergie in die Sphäre des Antragstellers, den eine entsprechende Darlegungs- und Nachweislast trifft.
Hiervon ausgehend ist zunächst nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers durch Schimmelpilze auf den Nadeln der Colorado-Tanne ausgelöst oder in relevantem Umfang verstärkt werden. (wird ausgeführt)
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Blütenstaub der Colorado-Tanne in nennenswertem Umfang zu den allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers beiträgt. (wird ausgeführt)
Der Senat sieht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Ehefrau des Klägers allergisch gegen den Blütenstaub der in ihrem Garten stehenden Colorado-Tanne ist. Es ist nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, im Rahmen eines auf Erteilung einer Fällgenehmigung gerichteten Verfahrens erstmals Allergietests bei potentiell betroffenen Personen durchführen zu lassen, um Anhaltspunkte für eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Baumblütenstaub zu erlangen. Vielmehr ist der Antragsteller - wie ausgeführt - grundsätzlich gehalten, den in seine Sphäre fallenden Umstand, dass eine Allergie gegen eine bestimmte Baumart bestehen könnte, substantiiert und plausibel durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes oder Gutachtens darzulegen. Die bloße Behauptung oder Mutmaßung, es könne eine Allergie gegen einen Baum vorliegen, reicht hierzu nicht aus und gibt keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung.
Dem Kläger bleibt es im Übrigen unbenommen, der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt neue ärztliche Erkenntnisse oder Gutachten vorzulegen, die hinreichende Anhaltspunkte für die behauptete Allergie seiner Ehefrau gegen die Colorado-Tanne ergeben können. Bei einer neuen Sach- bzw. Beweislage wird die Beklagte erneut über einen entsprechenden Ausnahmeantrag zu befinden haben.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 Baumschutzsatzung. Danach kann von dem Verbot des § 4 u.a. eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und die Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist (Nr. 1).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.9.1995 - 7 A 2646/92 - m.w.N.
Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt worden sind.
Ende der Entscheidung
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