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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 8 A 940/02
Rechtsgebiete: ZDG, BGB


Vorschriften:

ZDG § 34
BGB § 278
1. Sind einem Zivildienstleistenden von einer anerkannten Beschäftigungsstelle konkrete Aufgaben übertragen worden, so ist ein Verschulden bei der Aufgabenwahrnehmung nicht der Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 278 BGB zuzurechnen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, den Schaden, den ein Zivildienstleistender bei einer Beschäftigungsstelle grob fahrlässig verursacht, nach § 34 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation bei dem Zivildienstleistenden (nach Maßgabe der sog. Einziehungsrichtlinie) geltend zu machen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist sie dem Träger der Beschäftigungsstelle zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.


Tatbestand:

Der Beigeladene zu 1. verursachte als Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug des Beigeladenen zu 2., einer anerkannten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes, nach einem Rotlichtverstoß einen Unfall mit Sachschaden. Die Klägerin, bei der der Beigeladene zu 2. für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, zahlte an den Beigeladenen zu 2. wegen des Eigenschadens 10.409,90 DM.

Die Klägerin verlangt aus übergeleitetem und abgetretenem Recht von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland) die Erstattung der erbrachten Versicherungsleistungen, hilfsweise die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen den Beigeladenen zu 2. aus § 34 ZDG i.V.m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.

Das VG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte lediglich in Höhe von 150 DM Erfolg.

Gründe:

Der Klägerin, die nur Ansprüche geltend machen kann, die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangen oder ihr von dem Beigeladenen zu 2. abgetreten worden sind, steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nur in Höhe von 150 DM zu.

1. Von vornherein nicht in Betracht zu ziehen ist ein Anspruch des Beigeladenen zu 2. gegen die Beklagte aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, für den ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 GVG.

Vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 -, BGHZ 116, 312, und vom 16.5.1983 - III ZR 78/82 -, BGHZ 87, 253 = JZ 1983, 764 mit (abweichender) Anmerkung Papier; OLG Köln, Urteil vom 25.6.2001 - 7 U 172/00 -, DVBl. 2001, 1776.

2. Eine Inanspruchnahme der Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Beigeladene zu 1. von der Beklagten zu keiner Verrichtung bestellt gewesen ist. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 12.6.1997 - I ZR 36/95 -, MDR 1998, 300; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 831 Rdnr. 6.

Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Beklagten nicht vor. Der Beigeladene zu 1. unterlag bei seiner konkreten Tätigkeit allein den Weisungen des Beigeladenen zu 2. Die allgemeine Weisungsbefugnis des Bundes tritt dahinter zurück. Der Beigeladene zu 1. kann daher bei der den Schaden verursachenden Autofahrt nur als Verrichtungsgehilfe des Beigeladenen zu 2. tätig geworden sein.

Vgl. BGH, Urteil vom 16.5.1983, a.a.O.

3. § 6 ZDG kommt als Grundlage für einen Anspruch des Beigeladenen zu 2. gegen die Beklagte auf Ersatz des ihm durch den Beigeladenen zu 1. zugefügten Schadens ebenfalls nicht in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob derartige Schäden als Verwaltungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 ZDG angesehen werden können. Aus dem Funktionszusammenhang des § 6 ZDG folgt, dass die Beschäftigungsstelle die mit der Beschäftigung Zivildienstleistender regelmäßig verbundenen Kosten zu tragen hat und dass eine Erstattung durch den Bund nur nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 und 3 ZDG stattfindet. Der Ersatz von Schäden der hier in Rede stehenden Art fällt ersichtlich nicht unter diese Vorschrift.

Vgl. OVG NRW,Urteil vom 29.9.1993 - 25 A 2042/91 -, NWVBl. 1994, 95; zu den Kosten einer Haftpflichtversicherung für einen zivildienstleistenden Arzt: BVerwG, Urteil vom 21.10.1988 - 8 C 112.86 -, NVwZ-RR 1989, 486.

4. Der Beigeladene zu 2. hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 DM aus dem zwischen ihnen bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis.

a) Allerdings hat der Beigeladene zu 2. gegen die Beklagte nicht deshalb einen Schadensersatzanspruch, weil der Beklagten das Fehlverhalten des Beigeladenen zu 1. entsprechend § 278 BGB zuzurechnen wäre.

Durch die Anerkennung des Beigeladenen zu 2. als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG ist zwar ein Schuldverhältnis begründet worden. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist geboten, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt.

Vgl. BVerwG, 19.3.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272; BGH, Urteil vom 15.5.1997 - III ZR 250/95 -, BGHZ 135, 341.

Das Zusammenwirken des Bundes und eines Trägers der Beschäftigungsstelle bei der Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes rechtfertigt die Annahme eines solchen Schuldverhältnisses. Der Beigeladene zu 2. ist in die öffentliche Aufgabe der Durchführung des Zivildienstes (§ 1 ZDG) nach näherer Maßgabe der Vorschriften des Zivildienstgesetzes einbezogen worden. Die Anerkennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, enthält eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber den Dienstleistenden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.5.1997, a.a.O.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 350.

Die Beklagte muss sich jedoch das Verschulden des Beigeladenen zu 1. im Rahmen dieses Schuldverhältnisses nicht zurechnen lassen. Zwar hat auch im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses der Verpflichtete entsprechend dem Rechtsgedanken des § 278 BGB das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Verpflichteten bei der Erfüllung der diesem aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis obliegenden Pflichten als Hilfsperson tätig geworden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.8.1961 - II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17; BGH, Urteil vom 27.3.1968 - VIII ZR 10/66 -, BGHZ 50, 32.

Der Beigeladene zu 2. war jedoch, als er mit dem Pkw des Beigeladenen zu 2. am Unfalltag seinen Dienst versehen hat, kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Der bei einer privaten Beschäftigungsstelle beschäftigte Zivildienstleistende nimmt die von ihm konkret zu erbringenden Tätigkeiten als Hilfsperson für diese und nicht für die Beklagte wahr. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Dienstleistenden für seine Beschäftigungsstelle zugleich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls ist, bedeutet nicht, dass er insoweit auch im Rahmen der rechtlichen Sonderverbindung zwischen Beschäftigungsstelle und Bund die Interessen des Bundes wahrnimmt. Er wird im Rahmen seiner ihm im Einzelnen von seiner Beschäftigungsstelle übertragenen Aufgaben nicht von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis eingesetzt.

Vgl. BGH, Urteil vom 15.5.1997, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 25.6.2001, a.a.O. ; OVG NRW, Urteil vom 29.9.1993, a.a.O.

b) Der Beigeladene zu 2. hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch, der an eigenes Verschulden der Beklagten anknüpft. Aus dem zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Beklagten bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich die Pflicht zur Geltendmachung eines gegen den Beigeladenen zu 1. bestehenden Ersatzanspruchs aus § 34 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Diesen Anspruch hat die Beklagte verletzt; da der Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1. nunmehr wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist, ist dem Beigeladenen zu 2. durch diese Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe von 150 DM entstanden.

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1. durch die Beklagte nach § 34 Abs. 1 ZDG im Wege der Drittschadensliquidation liegen vor. Gemäß § 34 Abs. 1 ZDG hat ein Dienstleistender der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

aa) Indem der Beigeladene zu 1. das Rotlicht überfuhr und den Unfall verursachte, hat er die aus § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG resultierende Pflicht, das ihm zu dienstlichen Zwecken übergebene Fahrzeug der Beigeladenen zu 2. pfleglich zu behandeln, insbesondere Schäden daran durch ein den Normen des Straßenverkehrsrechts Rechnung tragendes Fahrverhalten zu vermeiden, schuldhaft verletzt.

bb) Dies geschah auch in grob fahrlässiger Weise.

(wird ausgeführt)

cc) Auch ein Schaden im Sinne des § 34 ZDG liegt vor. Zwar ist der Beklagten kein Schaden entstanden. Sie war aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt und verpflichtet, den Schaden des Beigeladenen zu 2. geltend zu machen.

(1) Der Schaden ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestehen würde. Maßgebend ist insoweit der § 249 BGB zugrunde liegende Schadensbegriff.

BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 - 2 B 9.90 -, Buchholz 237.1. Art 80 Bay. LBG Nr. 2; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rdnr. 323 a.

Danach hat sich die Vermögenslage des Beigeladenen zu 2. durch die Beschädigung des Kfz verschlechtert. Die Beklagte hat demgegenüber zu Unrecht darauf verwiesen, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 2. den Schaden ersetzt habe. Die erbrachten Versicherungsleistungen sind auf den Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass eine Vorteilsausgleichung insoweit ausscheidet, als der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung übergeht.

Vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 132 vor § 249.

(2) Der Schaden des Beigeladenen zu 2. ist in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation von der Beklagten geltend zu machen gewesen. Dieses Rechtsinstitut ist im Privatrecht für diejenigen Sonderfälle entwickelt worden, in denen Ersatzberechtigter und Geschädigter auseinander fallen; es bezweckt den Ausgleich eines Schadens bei einer vom Schädiger her gesehenen zufälligen Verlagerung des Schadens, aus der er keinen Vorteil zum Nachteil des Geschädigten ziehen soll. Anspruchsberechtigt ist danach der Inhaber der verletzten Rechtsstellung und nicht der wirtschaftlich betroffene Dritte.

Vgl. BGH, Urteile vom 10.7.1963 - VIII ZR 204/61 -, BGHZ 40,91, und vom 26.11.1968 - VI ZR 212/66 -, BGHZ 51, 91; OVG NRW, Urteil vom 29.9.1993, a.a.O.; Palandt, a.a.O., Rdnr. 112 ff. vor § 249 BGB.

Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind - ohne enge Bindung an die im bürgerlichen Recht hierzu entwickelten Fallgruppen - im öffentlichen Recht insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstrechts anerkannt und werden etwa herangezogen in Fällen, in denen ein Beamter nicht bei seinem Dienstherrn, sondern bei einer anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung im Rahmen einer Auftragsangelegenheit, einer Amtshilfe oder sonstigen Zusammenwirkung von Verwaltungen einen Schaden verursacht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.1994 - 2 B 101.94 -, NJW 1995, 978; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.4.1973 - IV 180/71 -, ZBR 1974, 337; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, § 78 Rn 46 a.

Diese Erwägungen sind auch auf das Zivildienstverhältnis übertragbar, wenn der Zivildienstleistende einen Schaden im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer privaten Beschäftigungsstelle verursacht. Allein der Bund ist nach § 34 Abs. 1 ZDG gegenüber dem Zivildienstleistenden anspruchsberechtigt; ihm ist allerdings kein Schaden entstanden, während der geschädigten Beschäftigungsstelle ein Ersatzanspruch auch nicht analog § 34 Abs. 1 ZDG zusteht. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf staatlich anerkannte, privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstellen kommt nicht in Betracht. Eine Regelungslücke liegt insoweit nicht vor. § 34 Abs. 1 ZDG stellt eine abschließende Regelung dar. Der Gesetzgeber hat die Haftungsregelung getroffen, obwohl er gleichzeitig bestimmte, dass der Zivildienst - anders als zunächst vorgesehen - nicht nur in staatlichen Einrichtungen, sondern gemäß § 4 ZDG auch in staatlich anerkannten, privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen geleistet werden kann. Es war erklärte Absicht des Gesetzgebers, Zivildienstleistende innerhalb und außerhalb der Zivildienstgruppen rechtlich gleich zu stellen. Gleichzeitig sollten Zivildienstleistende in haftungsrechtlicher Hinsicht den Soldaten, für die § 24 SG eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält, gleich gestellt werden. Der Zivildienstpflichtige sollte bei schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten haftungsrechtlich nicht schlechter stehen als der Soldat. Aber auch unabhängig davon scheidet eine analoge Anwendung des § 34 ZDG auf private Beschäftigungsstellen aus. Selbst wenn man von einer Regelungslücke ausginge, ließe sich nicht die hinreichend verlässliche Feststellung treffen, dass der Gesetzgeber, hätte er den zu regelnden Sachverhalt bedacht, die Lücke gerade in dieser Weise ausgefüllt hätte. Vielmehr gebietet Art. 3 Abs. 1 GG zum einen, Zivildienstleistende untereinander haftungsrechtlich gleich zu behandeln, und zwar ungeachtet dessen, ob sie ihren Dienst bei einer Zivildienstgruppe (Dienststelle) oder einer anerkannten Beschäftigungsstelle (§ 3 ZDG) leisten. Zum anderen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG ihre Gleichbehandlung mit den wehrpflichtigen Soldaten. Denn die Wehrpflicht wird gemäß Art. 12 a Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt. Auch nach § 24 SG ist aber der Bund alleiniger Anspruchsinhaber von Schadensersatzansprüchen gegenüber Soldaten. Nur durch diese Anspruchskonzentration auf den Bund wird sichergestellt, dass Zivildienstleistende und Wehrpflichtige in gleicher Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schadensersatz herangezogen werden. Die gebotene Gleichstellung wäre dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Zivildienstleistende der privaten Beschäftigungsstelle gegenüber zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 2 C 20.93 -, NVwZ 1996, 182; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.6.1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993, 366; OVG NRW, Urteil vom 29.9.1993, a.a.O..

Diese noch zu § 34 Abs. 1 ZDG i.d.F. vom 31.7.1986, BGBl. I. S. 1205, entwickelten Grundsätze sind auch für § 34 Abs. 1 ZDG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 28.9.1994, BGBl. I S. 2811, maßgebend. Es ist auch nach der Neufassung der Vorschrift bei der Nichthaftung des Zivildienstleistenden gegenüber der Beschäftigungsstelle verblieben. Anspruchsberechtigt ist danach der Dienstherr, "dessen Aufgaben er (der Zivildienstleistende) wahrgenommen hat". Die Beschäftigungsstellen bzw. deren Träger sind keine Dienstherrn im Sinne dieser Bestimmung. Selbst wenn der Begriff "Dienstherr" vom möglichen Wortsinn her noch einer extensiven Auslegung dahin zugänglich wäre, dass darunter auch eine anerkannte Beschäftigungsstelle in ihrer Eigenschaft als Beliehene fallen könnte, zeigen die Materialien nicht auf, dass mit der Gesetzesänderung beabsichtigt war, den Beschäftigungsstellen eine Anspruchsgrundlage gegenüber den Zivildienstleistenden einzuräumen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, in welchem nur eine Änderung der Beamte und Soldaten betreffenden Haftungsbestimmungen vorgesehen war, verfolgte die Zielsetzung, die als nicht mehr sachgerecht empfundene unterschiedliche Regelung für Beamte je nach der Einordnung ihres Handelns als hoheitlich oder nicht hoheitlich zu beseitigen. Dieser Intention hat sich der Innenausschuss des Bundestages angeschlossen und zugleich die Empfehlung ausgesprochen, für den Bereich des Zivildienstes eine vergleichbare Regelung vorzusehen.

Vgl. BT-Drucks. 12/544, S. 1, 2, 10, 15, 22 und 12/2201, S. 1, 2, 24.

In der vorgeschlagenen Form sind die Bestimmungen Gesetz geworden. Dass dabei die Frage der Haftung des Zivildienstleistenden gegenüber der Beschäftigungsstelle eine Rolle gespielt hat, ist anhand der zitierten Materialien nicht erkennbar. Im übrigen bestünden hinsichtlich einer diesbezüglichen Anwendung des § 34 ZDG im Wege der extensiven Auslegung oder der Analogie dieselben oben dargelegten Bedenken.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1994, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29.9.1993, a.a.O.; Simianer, Vermögensrechtliche Haftung des Beamten dem Dienstherrn gegenüber, ZBR 1993, 33 (37, Fn. 30).

Die Besonderheiten des Zivildienstes rechtfertigen es, den der Beschäftigungsstelle entstandenen Schaden als "dienstherrnnahen" Schaden, vgl. Simianer, a.a.O., zu qualifizieren, den der Bund im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Zivildienstleistenden geltend zu machen hat. Wird der Zivildienst bei einer anerkannten Beschäftigungsstelle geleistet, so besteht die Eigenheit darin, dass der Dienstleistende in einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung sowohl zum Bund, seinem Dienstherrn, als auch zur Beschäftigungsstelle als Beliehener steht. Das Gesetz weist aber - wie dargelegt aus gutem Grund - einen Ersatzanspruch nur dem Bund zu. Andererseits ist die Grundpflicht des Dienstleistenden zur gewissenhaften Diensterfüllung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG, auch soweit deren Einhaltung bzw. Verletzung sich nach der Lebenswirklichkeit unmittelbar gegenüber der Beschäftigungsstelle konkretisiert, immer auch eine Pflicht gegenüber dem Bund. Dies folgt aus der Allgemeinwohlorientierung des Zivildienstes (§ 1 ZDG) wie auch aus dem Umstand, dass mit der Ableistung des Zivildienstes nach Verfassung und Gesetz die dem Bund gegenüber bestehende Wehrpflicht erfüllt wird (Art. 12 a Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG); folgerichtig ist dem Bund organisationsrechtlich die Verantwortung für den Zivildienst zugewiesen (Art. 87 Abs. 3 Satz 1, 87 b Abs. 2 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZDG).

Vgl. OVG, Urteil vom 29.9.1993, a.a.O.

b) Nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen zur Drittschadensliquidation kann der Anspruchsberechtigte von dem Schädiger Leistung an den Geschädigten oder sich verlangen; das von dem Schädiger Erlangte hat er an den Geschädigten herauszugeben.

Vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 114 vor § 249; Grunsky, in: Münchener Kommentar, Rdnr. 118 vor 249; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.12.1994, a.a.O.

Der Beigeladenen zu 2. stand danach aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis gegen die Beklagte der - ursprünglich hilfsweise - verfolgte Anspruch auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen den Beigeladenen zu 1. zu. Die zunächst von der Klägerin verlangte Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin nicht mehr weiter verfolgt; es kann daher dahinstehen, ob eine solche Abtretung wegen der Höchstpersönlichkeit des Zivildienstverhältnisses unzulässig ist (vgl. § 399 BGB).

Nach den zur Drittschadensliquidation entwickelten Grundsätzen war der Bund als Anspruchsinhaber im Innenverhältnis zur Beigeladenen zu 2. gehalten, den Anspruch gegen den Schädiger geltend zu machen. Der Bund ist gegenüber der Beschäftigungsstelle verpflichtet, diese - auf deren Verlangen - so zu stellen, wie wenn sie den Anspruch nach § 34 ZDG selbst hätte geltend machen können. Die Verpflichtung des Bundes zur Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden nach § 34 ZDG stellt sicher, dass die bei Beschäftigungsstellen nach § 4 ZDG eingesetzten Zivildienstleistenden den bei Dienststellen des Bundes beschäftigten Zivildienstleistenden gleich gestellt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.9.1993, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 15.7.1997, a.a.O.; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 78 BBG: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 78 Rdnr. 46a .

Ob dieser Anspruch auf Geltendmachung der Schadensersatzforderung bereits in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, kann dahin stehen. Nach dieser Bestimmung geht der Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Bei dem streitigen Anspruch gegen die Beklagte auf Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen den Beigeladenen zu 1. handelt es nicht um einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. Für eine entsprechende Anwendung könnten allerdings Sinn und Zweck des § 67 VVG sprechen. Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Dritte infolge der Leistung des Versicherers von seiner Verbindlichkeit befreit und der Versicherungsnehmer durch die Versicherung bereichert wird.

Vgl.Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 67 Anm. 5.

Jedenfalls hat der Beigeladene zu 2. diesen Anspruch an die Klägerin unter dem 9.4.2001 abgetreten. Die Abtretung des Anspruchs ist wirksam. Der Rechtsgedanke des § 399 BGB steht einer Abtretung nicht entgegen. Nach § 399 BGB kann eine Forderung unter anderem dann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem bei höchstpersönlichen Ansprüchen der Fall.

Vgl. Palandt, a.a.O., § 399 Rdnr. 6.

Das Zivildienstverhältnis ist zwar wie auch das Wehrdienstverhältnis und das Beamtenverhältnis seinem Wesen nach höchstpersönlich. Der Zivildienstleistende steht wie ein Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das dem Beamtenrecht partiell ähnelt. Grundsätzlich ist der Zivildienstleistende einem wehrdienstleistenden Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gleich gestellt, vgl. § 78 Abs. 2 ZDG.

Schieckel/Krech/Schiwy, Zivildienstgesetz, § 1 Anm. 3.

Die Abtretung des hier streitig gewesen Anspruchs ist jedoch trotz der Höchstpersönlichkeit des Zivildienstverhältnisses zulässig. Der Anspruch gegen die Beklagte war darauf gerichtet, den Ersatzanspruch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. geltend zu machen. Die Abtretung hat mithin keinen Einfluss auf die dargestellte Anspruchskonzentration auf den Bund, so dass auch nach der Abtretung sichergestellt blieb, dass der Beigeladene zu 1. (nur) in gleicher Weise wie andere Zivildienstleistende und Wehrpflichtige unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schadensersatz herangezogen werden konnte. Ob die Beklagte auch dazu hätte verurteilt werden können, einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Zivildienstleistenden geltend zu machen, oder ob lediglich ein Anspruch des Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Bund darauf bestanden hat, so gestellt zu werden, als ob der Zivildienstleistende in Anspruch genommen worden wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Beklagte beruft sich, wie durch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klar gestellt worden ist, insoweit auch nicht auf einen Haftungsausschluss.

c) Eine Heranziehung des Beigeladenen zu 1. zum Schadensersatz im Wege der Drittschadensliquidation kommt nicht mehr in Betracht, weil der Anspruch gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 ZDG verjährt ist. Hierauf hat sich der Beigeladene zu 1. auch berufen.

Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 ZDG verjähren Ansprüche nach Abs. 1 grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Für die entsprechende Regelung des § 78 BBG gilt, dass der Dienstherr die erforderliche Kenntnis hat, wenn das Organ oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist, aufgrund der bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Aus der Sicht des Schädigers, der mit Rückgriffsansprüchen rechnen muss, ist es gerechtfertigt, dass er von dem Zeitpunkt ab, von dem er weiß, dass der zuständige Amtsträger oder das Organ Kenntnis erlangt hat, nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr mit Rückgriffsansprüchen zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280.

Diese Grundsätze sind auch auf die Regelung des § 34 ZDG, die § 78 BBG nachgebildet ist, anzuwenden. Auch bei einer Drittschadensliquidation ist auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten, also hier der Beklagten, und nicht des Geschädigten abzustellen.

Vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1966 - VI ZR 49/65 - NJW 1967, 930; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5.12.1997 - 2 A 11925/96 -, juris; Palandt, a.a.O., § 852 Rdnr. 7.

Hiervon ausgehend ist der Ersatzanspruch verjährt. Die Kenntnis der Beklagten war mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 22.4.1997 am 5.5.1997 gegeben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieses Schreibens wandte sich die Klägerin wegen ihrer Regressforderung an die Beklagte. Danach musste die Beklagte davon ausgehen, dass - wenn auch aus abgeleitetem Recht - Schäden des Beigeladenen zu 2. tatsächlich geltend gemacht werden sollten. Ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits berechtigt gewesen ist, einen Anspruch gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen, ist unerheblich. Die Beklagte war ohnehin schon nach Kenntniserlangung von dem Unfallgeschehen aufgrund des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 2. verpflichtet gewesen, Ersatzansprüche gegen den Beigeladenen zu 1. zu prüfen. Die Verjährungsfrist endete somit am 5.5.2000, § 188 Abs. 2 BGB.

d) Da die Beklagte pflichtwidrig den Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hat, ist sie dem Beigeladenen zu 2. zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens in Höhe von 150 DM verpflichtet. Der Beigeladene zu 2. hat auch diesen Ersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten; die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung dieser Schadensersatzforderung im eigenen Namen folgt jedoch bereits daraus, dass der Beigeladene zu 2. den Anspruch auf "Einschreiten" gegen den Beigeladenen zu 1. an die Klägerin abgetreten hatte.

Die Höhe des Schadens bemisst der Senat mit 150 DM (§ 173 VwGO, § 287 ZPO). In dieser Höhe hätte die Beklagte aller Voraussicht nach den Beigeladenen zu 1. gemäß § 34 ZDG unter Berücksichtigung ihrer Fürsorgepflicht und in Anwendung der vorgelegten Einziehungsrichtlinie in Anspruch genommen.

Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch die Beklagte gegenüber einem Zivildienstleistenden erfolgt generell nach den Bestimmungen der Einziehungsrichtlinie unabhängig davon, ob der Schaden dem Bund, der Beschäftigungsstelle oder einem Dritten zugefügt worden ist (vgl. A I der Einziehungsrichtlinie). Gegen die grundsätzlich nur eingeschränkte Heranziehung der Zivildienstleistenden nach Maßgabe der Einziehungsrichtlinie bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat in Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht die Höhe der Ersatzforderung unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens, der Höhe des Schadens und der persönlichen Umstände des Zivildienstleistenden in nicht zu beanstandender Weise pauschaliert. Zwar ist der Dienstherr wegen der allgemeinen Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (§ 34 BHO) im Allgemeinen gehalten, einen Beamten in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, wobei unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht in Härtefällen die Möglichkeit zur Stundung und zum Erlass der Forderung (§ 59 BHO) besteht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.1957 - 2 C 147.61 -, BVerwGE 19, 243, und vom 8.8.1973 - 6 C 15.71, BVerwGE 44, 27; Simianer, a.a.O., S. 45 f.; Meyer, Grenzen der Inanspruchnahme des Beamten nach § 78 BBG, RiA 1991, 62.

Jedenfalls wenn die Forderung eine bestimmte Höhe erreicht, kann die Fürsorgepflicht jedoch bereits auf der ersten Ebene der Bemessung der Ersatzforderung eine Reduzierung auf ein zumutbares Maß gebieten.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13.3.1991 - 3 B 90.1773 -, ZBR 1992, 189; Meyer, a.a.O.; Simianer, a.a.O., S. 46 Fn. 85.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte die Ersatzforderung gegen Zivildienstleistende durch die Regelungen der Einziehungsrichtlinie in zulässiger Weise generell begrenzt. Für das Zivildienstverhältnis ist dabei insbesondere der geringe Sold eines Zivildienstleistenden zu berücksichtigen, der es von vornherein unmöglich macht, davon größere Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Dieser Gesichtspunkt wird verstärkt, wenn das Schadensrisiko bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in einem besonders deutlichen Missverhältnis zu den Bezügen des Zivildienstleistenden steht.

Unter Zugrundelegung der Einziehungsrichtlinie hätte die Beklagte den Beigeladenen zu 1. in Höhe von 150 DM in Anspruch genommen. Sie hat hierzu ausgeführt, bei einer grob fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls handele es sich um eine leichte Dienstpflichtverletzung (A II 2. a.aa. der Einziehungsrichtlinie), so dass bei - wie hier gegebenen - durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Ersatzbetrag nach B.I.2 der Einziehungsrichtlinie dem einfachen Messbetrag in Höhe von 150 DM (A II 3.c. der Einziehungsrichtlinie) entspreche. Gegen die Bewertung der Pflichtverletzung als unterdurchschnittlich schwerer Fall ist nach Lage der Dinge nichts einzuwenden. Der Beigeladene zu 1. ist - wie er dargelegt hat - auch kein "versicherte(r) ZDL" im Sinne des Abschnitts E der Einziehungsrichtlinie gewesen, so dass eine höhere Festsetzung des Ersatzbetrages nicht in Betracht gekommen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Praxis der Beklagten von den einschlägigen Regelungen der Einziehungsrichtlinie abweicht, bestehen nicht.

6. Die weiteren Erwägungen der Klägerin, es könne keine Fallkonstellation geben, dass ein Dritter grob fahrlässig einen Schaden verursache und hierfür nicht herangezogen werden könne, führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine Anspruchsgrundlage zeigt die Klägerin nicht auf. Die Einziehungsrichtlinien stellen sich nicht als Regelung zu Lasten Dritter dar, weil sie sich auf Eigenschäden des Beklagten und nicht auf Ersatzansprüche wegen Drittschäden auswirken. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch ein Zivildienstleistender bei einer privaten Beschäftigungsstelle wie die übrigen Zivildienstleistenden unter den Voraussetzungen des § 34 ZDG zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Wie dargelegt lässt der Bund einen bei ihm tätigen Zivildienstleistenden in einer vergleichbaren Konstellation in Ausübung seiner Fürsorgepflicht und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nur in sehr geringem Umfang haften. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, Zivildienstleistende, die bei privaten Beschäftigungsstellen ihren Dienst versehen, verschärft haften zu lassen. Insbesondere erscheint es nicht unangemessen, dass auch der Träger einer privaten Beschäftigungsstelle ebenso wie der Bund nur in Höhe der nach der Einziehungsrichtlinie vorgesehenen Beträge von dem Zivildienstleistenden Ersatz erhält. Dabei ist vor allem das wirtschaftliche Eigeninteresse der Beschäftigungsstellen an "billigen" Arbeitskräften in den Blick zu nehmen. Auch wenn nach § 4 ZDG vorwiegend Beschäftigungsstellen anerkannt werden sollen, die im sozialen Bereich wirken, gilt auch für solche Einrichtungen, dass sie durch den Einsatz von Zivildienstleistenden Kosten einsparen, die sie bei der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer aufzuwenden hätten.

Vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 15.5.1997, a.a.O.

Eine andere Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, bei der der Beigeladene zu 2. für das beschädigte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, nicht geboten. Der Klägerin können insoweit nur die von dem Beigeladenen zu 2. übergeleiteten oder abgetretenen Rechte zustehen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Vorliegen groben Verschuldens dem Versicherer stets ein Rückgriff möglich sein müsse, gibt es nicht. Wo das Gesetz dem Geschädigten (ausnahmsweise) keinen Anspruch einräumt, kann auch dem Versicherer kein Anspruch zustehen.

Vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.7.1997, a.a.O.; vgl. auch zur alleinigen Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung im Gesamtschuldverhältnis mit dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle: BGH, Urteil vom 15.2.2001 - III ZR 120/00 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 6.4.2000 - 7 U 195/99 -, VersR 2000, 1409, mit Anmerkung Lorenz.

Ende der Entscheidung

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