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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: 8 B 1342/09.AK
Rechtsgebiete: GKG, VwGO, UVP-RL, UmwRG
Vorschriften:
GKG § 39 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 80a Abs. 3 | |
UVP-RL Art. 10 a | |
UmwRG § 2 | |
UmwRG § 3 |
2. Werden auf Antrag des Vorhabenträgers mehrere Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG erteilt (sog. gestuftes Genehmigungsverfahren) und von Dritten angefochten, hält der Senat eine gestaffelte Streitwertfestsetzung im Regelfall für angemessen.
Gründe:
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Vorschrift kommt gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 a Abs. 3 VwGO zur Anwendung; nichts anderes kann gelten, wenn die Regelungen der §§ 80 Abs. 5 und 80 a Abs. 3 VwGO - wie hier - analog angewandt werden. In demselben Verfahren werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG).
Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 -, juris Rn. 2.
Dafür enthält der erwähnte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Empfehlungen. Dem Streitwertkatalog kommt keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl. 1994, 41 Bay. VGH, Beschluss vom 11.7.2003 - 25 C 03.1464 -, NVwZ-RR 2004, 158; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh §164 Rn. 6.
Nach Nr. 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.), dem der Senat grundsätzlich folgt, ist im Immissionsschutzrecht bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten für Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswerts, und für sonstige Beeinträchtigungen, die der Senat regelmäßig bei geltend gemachten Verstößen gegen § 5 BImSchG annimmt, ein Betrag von 15.000,- Euro (ggf. zusätzlich) als Streitwert anzusetzen. Bei Verbandsklagen, um die es im vorliegenden Verfahren geht, sollen nach Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2004 die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich sein. Es wird ein Mindestwert von 15.000,- Euro genannt.
Der Senat nimmt den vorliegenden Beschluss zum Anlass, seine Streitwertpraxis in Bezug auf immissionsschutzrechtliche Großvorhaben sowohl für drittbetroffene Private (s. hierzu unter 1.) als auch für Umweltschutzverbände (2.) zu konkretisieren. Darüber hinaus sind für die konkrete Wertfestsetzung die Besonderheiten des Eilverfahrens zu beachten (3.).
1. Bei Anfechtungsklagen Dritter gegen immissionsschutzrechtliche Vorbescheide (§ 9 BImSchG) wegen sonstiger Beeinträchtigungen i. S. d. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 geht der Senat - seiner bisherigen Praxis entsprechend - auch weiterhin von einem Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro aus.
In Anlehnung an die Streitwertpraxis des BVerwG ist ferner grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Drittanfechtungsklagen Vorbescheid und Teilgenehmigungen jeweils mit demselben Streitwert zu berücksichtigen sind.
Vgl. (zu atomrechtlichen Verfahren) BVerwG, Urteil vom 9.7.1982 - 7 C 54.79 -, NVwZ 1982, 624.
Davon ausgehend wären der angefochtene Vorbescheid und jede angefochtene Teilgenehmigung jeweils mit 15.000,- Euro zu bewerten.
Demgegenüber hat der Hess. VGH in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren im Jahr 1990 die Auffassung vertreten, dass ungeachtet der Anzahl der Genehmigungen, um die gestritten wird, ein einheitlicher Streitwert von - nach der damals geltenden Fassung des Streitwertkatalogs - 10.000,- DM festzusetzen sei.
Vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 23.5.1990 - 8 TH 1006/89 -, NVwZ-RR 1990, 458.
Dieser Ansatz liegt wohl auch der nicht näher begründeten Streitwertfestsetzung des BVerwG im Beschluss vom 28.6. 2007 - 7 B 4.07 - zugrunde.
Werden - wie hier - auf Antrag des Vorhabenträgers mehrere Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG erteilt (sog. gestuftes Genehmigungsverfahren) und von Dritten angefochten, hält der Senat eine differenzierte Streitwertfestsetzung für geboten.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass sowohl von dem Vorbescheid als auch von einzelnen Teilgenehmigungen selbstständig belastende Wirkungen für den Betroffenen ausgehen können. Andererseits kommt gerade dem vorläufigen positiven Gesamturteil eine besondere Bedeutung für den Rechtsschutz zu, da der Drittbetroffene, lässt er dieses unanfechtbar werden, seine Rechte nur noch in eingeschränktem Umfang geltend machen kann.
Vgl. nur Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: April 2009, § 8 BImSchG Rn. 145 ff.
Das Interesse des Drittbetroffenen an der Aufhebung derjenigen Teilentscheidung (Vorbescheid bzw. 1. Teilgenehmigung), die das erste vorläufige positive Gesamturteil beinhaltet, ist daher regelmäßig von größerem Gewicht als das Interesse an der Aufhebung von Teilgenehmigungen, die "lediglich" das im Rahmen der vorläufigen Gesamtbeurteilung bereits geprüfte Vorhabenkonzept näher ausgestalten.
Dabei erscheint es dem Senat nicht sinnvoll, danach zu differenzieren, ob der Vorbescheid und die einzelnen Teilgenehmigungen in einer gemeinsamen Klage oder in je getrennten Klagen angefochten werden. Der Streitgegenstand und das für den Kläger damit verbundene Interesse sind hiervon unabhängig zu bestimmen. Anderenfalls hinge der Streitwert von der zeitlichen Streckung der (Teil-)Genehmigungsverfahren, der Dauer der Gerichtsverfahren oder der Verbindung bzw. Trennung der Klageverfahren durch das Gericht ab.
Die Streitwertfestsetzung soll zugleich dem Anliegen Rechnung tragen, dass die Rechtsschutzkosten Betroffener in komplexen Verfahren nicht infolge der Beantragung und Erteilung einer Vielzahl von Teilgenehmigungen in eine mit den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) nicht in Einklang stehende Höhe getrieben werden. Denn durch die Streitwertfestsetzung darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint.
BVerfG, Beschluss vom 26.3.1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, 1104.
Ausgehend von diesen Erwägungen hält der Senat in gestuften Genehmigungsverfahren eine wie folgt gestaffelte Streitwertfestsetzung im Regelfall für angemessen:
Für einen etwaig ergangenen Vorbescheid ist weiterhin von einem Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro, für jede weitere Teilgenehmigung von einem Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro auszugehen. Ergeht kein Vorbescheid, übernimmt also eine Teilgenehmigung die Funktion einer erstmaligen vorläufigen Gesamtbeurteilung (vgl. § 8 Satz 2 Nr. 3 BImSchG), so gilt Entsprechendes (für die erste angefochtene Teilgenehmigung 15.000,- Euro, für jede weitere 7.500.- Euro).
Diese Staffelung gilt unabhängig davon, ob die Teilgenehmigungen Gegenstand eines oder mehrerer Klageverfahren desselben Klägers sind.
2. Der Senat wendet die unter 1. genannten Grundsätze auch auf den Antragsteller an, wenngleich es sich bei ihm um einen Umweltschutzverband und nicht um einen privaten Dritten handelt. Hierbei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a) Der Antragsteller ist ein im Land Nordrhein-Westfalen anerkannter Umwelt- und Naturschutzverein, der die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich der Landschaftspflege fördert. Er stützt sein Klagerecht als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 kann er, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, vorbringen, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Dieses Eintreten für öffentliche Belange entzieht sich zwar regelmäßig einer wirtschaftlichen Bewertung. Das schließt aber nicht aus, dass die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die von ihm vertretenen Interessen es rechtfertigen, einen den Regelstreitwert (vgl. § 52 Abs. 2 GKG: 5.000,- Euro) übersteigenden Streitwert festzusetzen, wie es etwa auch der Streitwertkatalog mit der Formulierung "mindestens 15.000,- Euro" vorschlägt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1995 - 11 A 1.95 -, juris Rn. 23 (für nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. anerkannte Naturschutzverbände).
Dass bei Umweltschutzverbänden von einem gegenüber dem Regelstreitwert erhöhten Wert auszugehen ist, lässt sich damit rechtfertigen, dass ein Umweltschutzverband - im Vergleich zu einem einzelnen Privaten - weitergehende Rechte geltend machen kann.
b) Auch wenn es sich bei dem in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2004 genannten Betrag um einen Mindestwert handelt, bleibt der Streitwertkatalog damit für Verbandsklagen deutlich etwa hinter dem für Klagen einer Gemeinde gegen ein planfestgestelltes Vorhaben mit 60.000,- Euro angegebenen Streitwert (vgl. Nr. 34.3 i. V. m. 2.3 des Streitwertkatalogs) zurück. Angesichts des Umstandes, dass ein altruistisch tätiger Umweltschutzverband im Interesse der Allgemeinheit tätig wird, ist diese Unterscheidung allerdings gerechtfertigt. Auch das BVerwG setzt die Streitwerte in planfeststellungsrechtlichen Verfahren von Naturschutzvereinen regelmäßig niedriger als die von Gemeinden fest, nämlich zwischen 15.000,- und 30.000,- Euro. Dabei orientiert es sich im Einzelnen an dem jeweiligen Vorbringen des Verbandes. So hat es etwa auf die Schutzwürdigkeit bzw. den Umfang der Beeinträchtigung einer geltend gemachten FFH-Fläche oder darauf abgestellt, ob es dem klagenden Verband lediglich um die Verletzung von Beteiligungsrechten ging.
Vgl. (zusammenfassend) BVerwG, Beschluss vom 31.1. 2006 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823, m. w. N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 17.12. 2008 - 12 OA 347/08 -, NVwZ-RR 2009, 406 -, juris Rn. 7 (Leitsatz: "üblicherweise 30.000,- Euro").
c) Im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hält der Senat für Klagen von Umweltschutzverbänden eine Streitwertfestsetzung am unteren Rand des bei Verbandsklagen Üblichen, die den für Privatkläger maßgeblichen Streitwert (s. dazu oben unter 1.) nicht übersteigt, für gemeinschaftsrechtlich geboten.
Der Antragsteller stützt sein Klagerecht - wie dargelegt - als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6. 2003, S. 17). Durch Art. 3 dieser Richtlinie wurde die EG-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL - (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40) geändert und ergänzt. Nach dem neu eingefügten Art. 10a UVP-RL stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit - wozu nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL auch Nichtregierungsorganisationen gehören, die sich für den Umweltschutz einsetzen - Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Die Verfahren werden nach Art. 10a UVP-RL "fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt". Erfasst werden durch diese Bestimmung nur die durch die Beteiligung an solchen Verfahren verursachten Kosten. Die Vorgabe untersagt nicht, dass die Gerichte eine Verurteilung zur Tragung der Kosten aussprechen können, sofern deren Betrag diesem Erfordernis entspricht.
EuGH, Urteil vom 16.7.2009 - C-427/07 -, juris Rn. 92 ff. i. V. m. Rn. 55.
Da die Belastung mit Verfahrenskosten von der Streitwerthöhe abhängt (§ 3 Abs. 1 GKG), ist die Streitwertwertfestsetzung einem klagebefugten Verein danach gemeinschaftsrechtlich nur dann zumutbar, wenn und soweit diese nicht übermäßig hoch ist. Dies ist nach Auffassung des Senats regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Streitwertfestsetzung an derjenigen, die für Privatkläger üblich ist, orientiert.
Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2008 - 8 D 20/08.AK -, NWVBl. 2009, 30.
Hiervon ausgehend ist für das Hauptsacheverfahren unter Beachtung der bei mehreren Streitgegenständen erforderlichen Addition (§ 39 GKG) von einem Streitwert in Höhe von insgesamt 45.000,- Euro auszugehen (Klage gegen den Vorbescheid: 15.000,- Euro, für jede weitere Teilgenehmigung - hier insgesamt vier - 7.500,- Euro).
3. Das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft allein die 3. und 4. Teilgenehmigung. Auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfällt im Hauptsacheverfahren nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ein Betrag von (2 x 7.500,- Euro =) 15.000,- Euro. Dieser Betrag ist, wie es in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich ist, auf die Hälfte herabzusetzen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Ende der Entscheidung
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