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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 8 B 212/06.AK
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, UVPG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 3
BImSchG § 5
BImSchG § 6
BImSchG § 10
UVPG § 3
1. Für die Frage, ob die Begründung einer Vollziehungsanordnung den formellen Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.

2. Die Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass die Vorschriften über die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (§ 10 BImSchG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 UVPG) keine drittschützenden Vorschriften sind, bleibt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der der Einsatz von Sekundärbrennstoffen in einem Kohlekraftwerk zugelassen wird.


Tatbestand:

Die Beigeladene betreibt ein nach Nr. 1.1 Spalte 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftiges Kraftwerk. In diesem Kraftwerk sind derzeit drei Kesselblöcke in Betrieb. In den Schmelzkammerfeuerungen der Kessel der Blöcke 2 und 3 werden als Regelbrennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Der Block 4 ist eine Gas-/Dampf-turbinenanlage.

Mit Bescheid vom 24.3.2004 erteilte die Bezirksregierung eine Änderungsgenehmigung, mit der die Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlamm bis zu maximal 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den Kesseln der Blöcke 2 und 3 zugelassen wurde. Das Genehmigungsverfahren erfolgte unter Beteiligung der Öffentlichkeit. Im Verfahren wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. In einer weiteren Änderungsgenehmigung vom 20.10.2004 wurden u.a. einzelne Schadstoffparameter der Klärschlämme neu festgesetzt.

Unter dem 15.12.2004 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Mitverbrennung weiterer Abfallarten (als sog. Sekundärbrennstoffe bezeichnet) in den Kesseln der Blöcke 2 und 3.

Mit Bescheid vom 13.10.2005 erteilte der Antragsgegner eine Änderungsgenehmigung, mit der die Mitverbrennung von - im Einzelnen nach Abfallschlüsselnummern näher bezeichneten - Sekundärbrennstoffen in den beiden Kesseln von Block 2 und 3 des Kraftwerks bis zu maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung zugelassen und der Anteil der Ersatzbrennstoffe (Tiermehl, Schlämme, Sekundärbrennstoffe) auf insgesamt maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den beiden Kesseln von Block 2 und 3 des Kraftwerks begrenzt wurde. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2005 Widerspruch. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, blieb ohne Erfolg.

Gründe:

A. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Vollziehungsanordnung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Widerspruchsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.1.2002 - 1 DB 2.02 -, juris, und vom 18.9.2001 - 1 DB 26.01 -, juris; OVG Schl.-H., Beschluss vom 23.8.1991 - 4 M 115/91 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 97.

Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.7.2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9.6.2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, jeweils m.w.N.

Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist die im Genehmigungsbescheid erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet worden. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung - unter Abwägung des Interesses der Stadt Q. und anderer Dritter an der Verhinderung eines Einsatzes der beantragten Sekundärbrennstoffe im Kraftwerk - sowohl auf das (private) Interesse der Beigeladenen an einem unverzüglichen Einsatz der beantragten Sekundärbrennstoffe zur Sicherung der weiteren Teilnahme am Wettbewerb auf dem Strommarkt als auch auf die öffentlichen Interessen abgestellt, durch die Mitverbrennung der heizwertreichen Sekundärbrennstoffe bei gleicher Stromerzeugung die CO2-Emissionen aus dem Kraftwerk zu reduzieren und durch den Einsatz von Sekundärbrennstoffen zur Stromerzeugung die sich aus abfallrechtlichen Vorschriften ergebenden Rechtspflichten zu erfüllen, unvorbehandelte Abfälle nicht direkt abzulagern. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner die gerade im vorliegenden Einzelfall für ihn maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen er ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Damit hat er den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge getan.

B. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das (wirtschaftliche) Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheids das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Genehmigungsbescheids vorerst verschont zu bleiben.

Insbesondere ist weder vom Antragsteller dargetan noch nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich, dass eine zur Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids führende Verletzung von Rechten des Antragstellers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überwiegend wahrscheinlich ist, weil der Bescheid gegen drittschützende Rechtsvorschriften verstoßen würde.

Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Die Rügen des Antragstellers, zu Unrecht sei in Anwendung der - seiner Auffassung nach auch europarechtswidrigen - Vorschrift des § 16 Abs. 2 BImSchG von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen worden und zu Unrecht sei auch die nach § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vorgenommene Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, verhelfen für sich allein dem Antrag nicht zum Erfolg. Ebenso kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe sich in rechtsfehlerhafter Weise auf die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens, das vor Erlass eines früheren Genehmigungsbescheids erstellt worden ist, gestützt.

Die Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass die Vorschriften über die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (§ 10 BImSchG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 UVPG) keine drittschützenden Vorschriften sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2004 - 22 B 1288/03 -, oder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie, eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 17 ff., der bis zum 25.6.2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine gerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen durch "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" vorsieht, eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist, so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25.1.2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436 = NuR 2005, 474 = NVwZ 2005, 1208 = ZfBR 2005, 487 = ZNER 2005, 89 = ZUR 2005, 246; anders dagegen OVG NRW, Urteil vom 27.10.2005 - 11 A 1751/04 -, S. 41 ff. des Urteilsabdrucks; kritisch Lecheler, ZNER 2005, 127 (130 f.), muss zwar einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das allein vermag aber ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers nicht zu begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.4.2006 - 8 B 125/06 -, vom 15.11.2005 - 8 B 981/05 -, vom 11.10.2005 - 8 B 110/05 -, vom 15.9.2005 - 8 B 417/05 -, ZUR 2006, 50 LS = BauR 2005, 1965 LS, und - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR 2006, 173, vom 27.4.2005 - 10 B 355/05 - und vom 11.3.2005 - 10 B 2462/04 -.

Denn die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Für die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids sprechen die überwiegenden wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, so dass es auf ein daneben bestehendes öffentliches Vollzugsinteresse nicht ankommt.

Die Beigeladene hat ein erhebliches Interesse an einem unverzüglichen Einsatz der beantragten Sekundärbrennstoffe, da sie damit ihre weitere Teilnahme am Wettbewerb auf dem Strommarkt sichern will. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht der Hinweis des Antragsgegners auf die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen nicht allein auf einer bloßen Behauptung wirtschaftlicher Vorteile durch den Einsatz der Sekundärbrennstoffe. Vielmehr hat die Beigeladene in ihren in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug genommenen Schreiben die wirtschaftlichen Vorteile nachvollziehbar konkretisiert.

Demgegenüber ist es dem Antragsteller zuzumuten, den geänderten Betrieb der Anlage vorläufig während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens hinzunehmen, da ihm dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls keine materiell-rechtlichen Nachteile drohen. Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinträchtigung des Antragstellers durch diese Anlage sind weder aus dessen Vorbringen noch ansonsten ersichtlich.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der mit dem Widerspruch angegriffene Genehmigungsbescheid nicht dem sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anspruch des Antragstellers auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen genügt.

1. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid lasse eine Erfüllung der Pflichten aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht als "sichergestellt" erscheinen, weil er eine Vielzahl offener Fragen und Unsicherheiten im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen an die geplante Änderung des Kraftwerksbetriebs enthalte. Die dazu vom Antragsteller angeführten Umstände tragen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung diese Einschätzung nicht.

a) Die Begrenzung des Anteils der Ersatzbrennstoffe auf maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung ist hinreichend gewährleistet.

Zwar legen weder die Antragsunterlagen noch der Genehmigungsbescheid das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung eindeutig fest; vielmehr ist der Beigeladenen lediglich unter III B des Genehmigungsbescheids als Bedingung aufgegeben worden, das Ermittlungsverfahren eindeutig zu beschreiben und in seiner technischen Ausführung, den Überwachungsmöglichkeiten und der Dokumentation darzustellen sowie die beschriebene Ermittlungsart vor Aufnahme des Regelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen und dessen Prüfbericht dem Antragsgegner zur Zustimmung vorzulegen.

Gegen eine derartige Vorgehensweise bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken. Durch den Tenor des Genehmigungsbescheids ist eindeutig festgeschrieben, in welchem Umfang die Beigeladene dem Brennvorgang Ersatzbrennstoffe zuführen darf. Dass der Antragsgegner darüber hinaus in dem Genehmigungsbescheid nicht auch das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung festgelegt hat, ist unproblematisch, da mit der in der Bedingung III B getroffenen Regelung sichergestellt ist, dass die Beigeladene das Ermittlungsverfahren im Einzelnen bestimmt und vor der Aufnahme des Regelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen lässt. Da durch die Ausgestaltung der genannten Nebenbestimmung als Bedingung der Regelbetrieb erst nach Erfüllung der Bedingungsvoraussetzungen aufgenommen werden darf, ist es dem Antragsgegner möglich, die Eignung des Ermittlungsverfahrens vorab zu überprüfen.

Dass grundsätzlich ein hinreichend geeignetes Verfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung zur Verfügung steht, wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt und wird zudem auch durch den Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 bestätigt, der eine vergleichbare Regelung zur Begrenzung des Einsatzes von Ersatzbrennstoffen enthielt und dabei an das Massenverhältnis zwischen Regel- und Ersatzbrennstoffen anknüpfte. Im Übrigen hat die Beigeladene mittlerweile unter dem 16.2.2006 eine Beschreibung des Ermittlungsverfahrens für den Block 3 vorgelegt, die vom U. bereits überprüft und ausweislich der Stellungnahme vom 7.3.2006 nicht beanstandet worden ist.

b) Die bei einer Betriebsstörung zu ergreifenden Maßnahmen sind mit dem Genehmigungsbescheid hinreichend festgelegt.

Die unter III C Nr. 11 des Genehmigungsbescheids aufgenommene Nebenbestimmung, durch eine geeignete Maßnahme sei sicherzustellen, dass die Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung der Abgasreinigungseinrichtungen die Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwerts eintreten kann, genügt den sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 3 der 17. BImSchV ergebenden Anforderungen. Dass keine konkrete Maßnahme benannt, sondern lediglich "eine geeignete Maßnahme" gefordert und beispielhaft auf eine automatische Verriegelung verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden, da die zu erfüllende Vorgabe eindeutig bestimmt und der Beigeladenen allein freigestellt ist, mit welchem Mittel sie diese Vorgabe erfüllen will. Das genügt den ordnungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. etwa § 21 OBG NRW).

c) Die Frage der Brandgefahr insbesondere durch die Nutzung der Schlammlagerhalle zur (zusätzlichen) Lagerung der Sekundärbrennstoffe ist hinreichend berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner sich im Zusammenhang mit der veränderten Nutzung der Lagerhalle nicht darauf beschränkt, unter III C Nr. 26 des Genehmigungsbescheids die Vorlage einer Brandlastberechnung nach DIN 18 230 zu verlangen. Mit seinem Einwand lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass Gegenstand der Antragsunterlagen und damit auch des Genehmigungsbescheids das Brandschutzkonzept der T. GmbH für die "Klärschlamm- und Sekundärbrennstofflagerhalle" vom 6.7.2005 ist. In diesem Brandschutzkonzept sind die aus brandschutztechnischer Sicht erforderlichen Maßnahmen beschrieben. Es trägt - wie sich aus den Ausführungen an verschiedenen Stellen ergibt - insbesondere dem Umstand Rechnung, dass in der Halle nunmehr nicht nur Schlämme, sondern darüber hinaus auch Sekundärbrennstoffe gelagert werden sollen.

Der weitere Einwand des Antragstellers, es seien keinerlei Angaben vorhanden, bis zu welcher Höhe die Lagerung erfolgen und welche Menge maximal gelagert werden dürfe, geht ebenfalls fehl. In ihrer Ergänzung zum Bauantrag hat die Beigeladene ausdrücklich angegeben, die maximale Lagerhöhe der Sekundärbrennstoffe betrage nach der als Technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärbrennstoffen aus Kunststoff (MBl. NRW. 1998 S. 384) 5 m und die Lagermenge an Sekundärbrennstoffen und Schlämmen werde insgesamt 2.000 t nicht überschreiten. Damit sind sowohl die Lagerhöhe als auch die Lagermenge hinreichend bestimmt.

2. Der Einwand des Antragstellers, die Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Abgas insbesondere für Gesamtstaub und für gasförmige anorganische Fluorverbindungen entspreche nicht den geltenden Vorschriften, verhilft dem Antrag nach der allein möglichen summarischen Prüfung nicht zum Erfolg.

Dies folgt schon daraus, dass die Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub und für gasförmige anorganische Fluorverbindungen aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV und deren Anlage II allein der Konkretisierung der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dienen. Da für beide Stoffe in der TA Luft (vgl. Nrn. 4.3.1 und 4.4.2) Immissionswerte bestimmt sind, kommt der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keine drittschützende Wirkung zu.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = DÖV 2004, 340 = DVBl. 2004, 638 = NVwZ 2004, 610 = NuR 2005, 452 = ZUR 2004, 229, und vom 18.5.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 = DÖV 1982, 860 = DVBl. 1982, 958 = NJW 1983, 242 = UPR 1983, 66; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, § 5 BImSchG Rn. 163 f., m.w.N.

Im Übrigen entspricht die Festlegung der Emissionsgrenzwerte auch den rechtlichen Anforderungen.

a) So ist die Festlegung der Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub mit einem Tagesmittelwert von 20 mg/m3 und einem Halbstundenmittelwert von 40 mg/m3 für die Zeit bis zum 31.12.2009 und für die Zeit danach von 30 mg/m3 nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass die festgesetzten Werte den für Altanlagen geltenden Vorgaben aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV i.V.m. II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV entsprechen. Er wendet lediglich ein, der Antragsgegner habe ohne zureichende Ermessensausübung von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte abgesehen. Ob dieser Einwand zutrifft, kann dahin stehen, da der Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die für ihn maßgeblichen Ermessenserwägungen dargelegt hat und es zu erwarten ist, dass diese Ermessenserwägungen in den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid Eingang finden werden. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen sind auch nicht mit einem Ermessensfehler behaftet. Es hält sich im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung zur Ermessensausübung, dass der Antragsgegner von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte deshalb abgesehen hat, weil die sichere Einhaltung derartiger Werte nur durch eine grundsätzliche Erneuerung der Emissionsminderungseinrichtungen möglich gewesen und eine solche in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Immissionsbeitrag der Anlage für Staub auf weniger als 1 % beläuft, unverhältnismäßig wäre.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Festlegung der Emissionsgrenzwerte für gasförmige anorganische Fluorverbindungen.

Insofern bemängelt der Antragsteller lediglich, aus dem Genehmigungsbescheid ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das in II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV beschriebene Verfahren tatsächlich in der Anlage der Beigeladenen zum Einsatz komme, und deshalb sei zu vermuten, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den regelmäßig festzusetzenden Emissionswerten nicht geprüft habe.

Mit diesem Einwand trägt der Antragsteller dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass Bestandteil des Genehmigungsbescheids auch die unter VIII bezeichneten Antragsunterlagen sind und diesen zu entnehmen ist, dass das in II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV beschriebene Verfahren im Block 3 der Anlage zum Einsatz kommt. Dass der Antragsgegner sich mit den Voraussetzungen für eine Ausnahme von den regelmäßig festzusetzenden Emissionswerten auch auseinander gesetzt hat, belegt schon der Umstand, dass lediglich für den Block 3 von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, während für den Block 2 die für den Regelfall vorgesehenen Emissionswerte festgesetzt worden sind.

3. Der Einwand, mit dem Genehmigungsbescheid seien die Emissionsgrenzwerte für Gesamtkohlenstoff, Quecksilber und Schwermetalle gegenüber den früheren Genehmigungsbescheiden erhöht worden, geht fehl.

Der Antragsteller verkennt, dass die in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen sind, während die Emissionsgrenzwerte aus dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 auf einem Sauerstoffgehalt von 6,7 % basieren. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist es nicht zu einer Erhöhung der Emissionsgrenzwerte gekommen. Die von der Beigeladenen vorgenommene Gegenüberstellung der umgerechneten Werte zeigt, dass die Emissionsgrenzwerte für Gesamtkohlenstoff, Quecksilber und Schwermetalle nicht erhöht, sondern gleich geblieben sind.

4. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Einhaltung der Emissionswerte insbesondere für Schwermetalle und Dioxine sei nicht gewährleistet, weil die nunmehr zugelassenen Sekundärbrennstoffe einen höheren Schadstoffgehalt aufwiesen als die bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe.

a) Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids allein darauf abzustellen ist, in welcher Weise die Anlage vom Antragsgegner genehmigt worden ist. Ob der Betrieb der Anlage den Anforderungen des Genehmigungsbescheids entspricht und ob insbesondere die in dem Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionswerte für Schwermetalle und Dioxine eingehalten werden, haben die zuständigen Behörden (erst) im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zu überprüfen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn schon bei Erteilung des Genehmigungsbescheids Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die festgelegten Emissionsgrenzwerte bei dem von der Beigeladenen vorgesehenen Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden können, weil die nunmehr zugelassenen Sekundärbrennstoffe einen höheren Schadstoffgehalt aufweisen als die bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe. Dafür ist aber weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten etwas ersichtlich. Der Antragsteller belässt es bei der bloßen Behauptung, die Einhaltung der Emissionswerte sei wegen eines höheren Schadstoffgehalts nicht gewährleistet, ohne dies näher zu begründen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, Umstände darzulegen, die für einen höheren Schadstoffgehalt der Sekundärbrennstoffe sprechen. Warum aber bei einem höheren Schadstoffgehalt die Einhaltung der Emissionswerte nicht sichergestellt sein soll, legt er nicht dar.

b) Im Übrigen vermag der Einwand des Antragstellers auch in der Sache nicht zu überzeugen.

aa) Für den vom Antragsteller angeführten Parameter Nickel folgt dies schon daraus, dass in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid unter III C Nr. 4 der Spurenelementgehalt in den Sekundärbrennstoffen auf den Maximalwert von 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) und damit niedriger festgesetzt worden ist als in den vorher ergangenen Genehmigungsbescheiden. So schrieb der Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 unter V D Nr. 6 einen Höchstgehalt von 200 mg/kg TS fest. In dem Genehmigungsbescheid vom 20.10.2004 ist unter III C Nr. 6 an diesem Wert für Tiermehl festgehalten worden; der Wert für Klärschlämme ist zwar auf 150 mg/kg TS abgesenkt worden, lag damit aber immer noch über dem nunmehr festgeschriebenen Wert.

bb) Bei dem vom Antragsteller ebenfalls angeführten Parameter Chlor ist es zu keiner Veränderung gekommen. Während in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid bei den "Angaben gem. § 21 Abs. 3 der 9. BImSchV" unter Nr. 5 für die Sekundärbrennstoffe ein Chlorgehalt von kleiner/gleich 1 % genannt ist, ist in dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 unter V D Nr. 6 ein Höchstgehalt von 10.000 mg/kg TS festgeschrieben, was einem Prozentsatz von 1 % entspricht.

cc) Hinsichtlich des Parameters Arsen ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid unter III C Nr. 4 festgeschriebene Maximalwert von 13 mg/kg TS bei bloßer Betrachtung der absoluten Zahlen über den Werten der vorher ergangenen Genehmigungsbescheide liegt. Denn der Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 schrieb unter V D Nr. 6 einen Höchstgehalt von 4,5 mg/kg TS fest, der mit dem Genehmigungsbescheid vom 20.10.2004 unter III C Nr. 6 für Klärschlämme zwar auf 10 mg/kg TS erhöht worden ist, damit aber immer noch unter dem nunmehr festgeschriebenen Wert lag.

Bei dem Vergleich dieser Werte ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass die Werte aus den früheren Genehmigungsbescheiden auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg bezogen waren, während in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid auf einen Heizwert von 20.000 kJ/kg abgestellt worden ist. Würde der Wert von 13 mg/kg TS bei einem Heizwert von 20.000 kJ/kg umgerechnet auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg, ergäbe sich ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Vermerks vom 29.9.2005, an dessen Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, ein Wert von 6,5 mg/kg TS.

Zwar liegt auch dieser Wert noch oberhalb des Wertes von 4,5 mg/kg TS aus den früheren Genehmigungsbescheiden. Zu berücksichtigen ist aber im Weiteren, dass im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid - dem Merkblatt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen aus September 2005 zur energetischen Verwertung von Abfällen in Mitverbrennungsanlagen für die Genehmigungs- und Überwachungspraxis in Nordrhein-Westfalen folgend - neben dem Maximalwert auch ein sogenannter Praxiswert festgeschrieben worden ist. Bei dem Praxiswert handelt es sich um einen Median. Der mathematische Begriff des Medians, der nicht mit dem Durchschnittswert zu verwechseln ist, bezeichnet eine Grenze zwischen zwei Hälften. In der Statistik stellt der Median die Halbierung einer Stichprobe oder allgemein einer Wahrscheinlichkeitsverteilung dar. Bei einer nach Größe sortierten Folge von Messwerten ist der Median der Wert, der in der Mitte liegt. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass mindestens 50 % der Ersatzbrennstoffe diesen Wert einhalten müssen. Aus dem Zusammenspiel dieses Praxiswerts und des ebenfalls festgeschriebenen Maximalwerts folgt, dass die Festlegung des Schadstoffgehalts denjenigen in den vorangegangenen Genehmigungsbescheiden gleichwertig ist.

Vorliegend ist der Praxiswert für Arsen auf 5 mg/kg TS bei einem Heizwert von 20.000 kJ/kg festgeschrieben worden. Bezogen auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg entspricht dies ausweislich des Vermerks des Antragsgegners vom 29.9.2005 einem Wert von 2,5 mg/kg TS. Da es sich dabei um einen Median im Sinne eines in der Mitte liegenden Werts handelt, müssen mindestens 50 % der Ersatzbrennstoffe diesen Wert einhalten.

Für die höchstens 50 % der Ersatzbrennstoffe, die diesen Wert überschreiten dürfen, greift der Maximalwert von 6,5 mg/kg TS ein.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Genehmigungsbescheid es im - aus Sicht des Antragstellers gesehen - ungünstigsten Fall zulässt, 50 % der Ersatzbrennstoffe mit einem Schadstoffgehalt von 2,5 mg/kg TS und weitere 50 % der Ersatzbrennstoffe mit einem Schadstoffgehalt von 6,5 mg/kg TS (jeweils auf der Basis eines Heizwerts von 10.000 kJ/kg) einzusetzen. Im Durchschnitt ergibt sich damit ein Wert von maximal 4,5 mg/kg TS. Dieser Wert entspricht aber den in den früheren Genehmigungsbescheiden festgesetzten Höchstgehalt- und Maximalwerten, die die Beigeladene im vollen Umfang ausschöpfen durfte.

Mit Blick auf dieses Ergebnis muss der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob - wie es der Antragsgegner in seinem Vermerk vom 29.9.2005 getan hat - bei einem Vergleich der Schadstoffgehalte aus den unterschiedlichen Genehmigungsbescheiden bei dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid allein auf den Praxiswert abgestellt werden kann.

d) Dass es in dem Genehmigungsbescheid vom 20.10.2004 im Vergleich mit dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 zu einer Erhöhung verschiedener Höchstgehaltswerte gekommen ist, ist für das vorliegenden Verfahren unerheblich, da allein der Genehmigungsbescheid vom 13.10.2005 Streitgegenstand ist.

5. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe die im Anfahrbetrieb auftretende Problematik der "De-Novo-Synthese" von Dioxinen und Furanen nicht beachtet, geht nach der allein möglichen summarischen Prüfung schon deshalb fehl, weil sich die Frage einer während des Anfahrbetriebs eintretenden Erhöhung der Dioxin- und Furanwerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sekundärbrennstoffen nicht stellt.

Ausweislich der in III C Nr. 10 des Genehmigungsbescheids enthaltenen Nebenbestimmung hat die Beigeladene durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass zum einen die Ersatzbrennstoffe und damit auch die mit dem Genehmigungsbescheid erstmals zugelassenen Sekundärbrennstoffe erst dann der Mitverbrennung zugeführt werden, wenn sich der Schlackefluss stabilisiert hat, und dass zum anderen die Mitverbrennung nur solange erfolgen darf, wie der stabile Schlackefluss aufrecht erhalten wird. Daraus folgt, dass eine Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen nur dann erfolgen darf, wenn ein stabiler Schlackefluss vorhanden ist. Ein stabiler Schlackefluss besteht aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beigeladenen nur dann, wenn in der Anlage stabile Betriebsbedingungen vorliegen, also gerade nicht im An- und Abfahrbetrieb, so dass es der Beigeladenen untersagt ist, im An- und Abfahrbetrieb Ersatzbrennstoffe einzusetzen.

Dass sich allgemein (wie insbesondere in der Stellungnahme des V. vom 22.8.2005 näher dargestellt) bei einer (Abfall-)Verbrennungsanlage die Problematik der "De-Novo-Synthese" stellt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil Streitgegenstand nicht die schon vorhandene Genehmigung des Kraftwerkbetriebs im Allgemeinen, sondern nur die - zusätzlich erteilte - Genehmigung zur Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen ist. Angesichts dessen können nur solche Gesichtspunkte relevant sein, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sekundärbrennstoffe stehen.

6. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, der Genehmigungsbescheid stütze sich rechtsfehlerhaft auf die Ergebnisse der im Zusammenhang zu dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 erfolgten Einschätzung der Immissionsbelastungen durch Luftschadstoffe. Die dazu geltend gemachten Einwände des Antragstellers greifen nach summarischer Prüfung nicht durch.

Dies folgt schon aus den Ausführungen der Beigeladenen zum allgemeinen Immissionsschutz in der Anlage 3.4 zu ihrem Genehmigungsantrag. Dort hat die Beigeladene unter 4.0 im Einzelnen dargelegt, dass die Jahresmittelwerte der Immissionsbelastungen im Beurteilungsgebiet des Kraftwerks bei vollständiger Ausschöpfung der vorgesehenen Emissionsbegrenzungen bei der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen die derzeit aktuellen Standard-Beurteilungswerte für Immissionsbelastungen nicht erreichen, überwiegend sogar deutlich darunter liegen. Angesichts dieser Feststellung, die sogar noch auf der Grundlage des ursprünglich vorgesehenen Mitverbrennungsanteils an Sekundärbrennstoffen von 20 % erfolgt ist und der der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, ist für eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nichts ersichtlich.

Im Übrigen vermögen die geltend gemachten Einwände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber auch in der Sache nicht zu überzeugen.

a) Die Vorgehensweise der B. GmbH bei der Erstellung des noch unter der Geltung der TA Luft 1986 gefertigten Gutachtens vom 31.7.2000 und die Übertragbarkeit der gefundenen Ergebnisse auf die Zeit nach dem Inkrafttreten der TA Luft 2002 ist nicht zu beanstanden.

So ist schon in dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 festgestellt worden, dass die durchgeführten Messungen der Immissionsvorbelastung auch den Kriterien der TA Luft 2002 genügen, zum Teil sogar über das hinaus gehen, was die TA Luft 2002 fordert. Auch das Landesumweltamt NRW ist in dem damaligen Genehmigungsverfahren zu dem Schluss gekommen, dass das vorhandene Datenmaterial geeignet sei, die Auswirkungen des Vorhabens nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu bewerten.

Seine Bestätigung findet dies in der zum vorliegenden Genehmigungsverfahren erstellten Stellungnahme der B.1 GmbH vom 14.9.2005. Auch nach dieser Stellungnahme, der der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, genügen die durchgeführten Messungen der Immissionsvorbelastung den Kriterien der TA Luft 2002. Insbesondere wird in dieser Stellungnahme festgestellt, dass sich der Standort des Messcontainers - den Vorgaben der TA Luft 2002 entsprechend - im Bereich der erhöhten Zusatzbelastung befand.

b) Die Tatsache, dass in der TA Luft 1986 und der TA Luft 2002 die Größe des Beurteilungsgebiets unterschiedlich festgelegt worden ist, ist unerheblich. Da der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen 800 m entfernt vom Kraftwerk wohnt, lag sein Grundstück schon innerhalb des Beurteilungsgebiets der TA Luft 1986. Dass die TA Luft 2002 das Beurteilungsgebiet vergrößert hat, ist deshalb für seine Rechtsstellung ohne Bedeutung.

c) Der Stellungnahme des U. vom 17.7.2002 dürfte weder eine unzutreffende meteorologische Datenbasis noch ein unzutreffendes Ausbreitungsmodell zugrunde liegen.

aa) Da für den Standort der Anlage der Beigeladenen keine repräsentative meteorologische Zeitreihe für die Berechnung der Zusatzbelastung vorlag, hat der U. als Datenbasis auf die meteorologische Zeitreihe Hannover für das Jahre 1992 zurückgegriffen. Das ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Ausweislich der Stellungnahme der B.1 GmbH vom 14.9.2005 handelt es sich dabei um meteorologische Daten, die vor allem bezüglich der Windrichtungs- und der Windgeschwindigkeitsverteilung als typisch für den nordwestdeutschen Raum bezeichnet werden können. Diese Daten wurden anhand des diagnostischen Windfeldmodells an die lokalen Gegebenheiten angepasst, so dass die eigentlichen Ausbreitungsrechnungen mit einem standortspezifischen Wind- und Turbulenzfeld durchgeführt wurden. Diesen nachvollziehbaren Feststellungen der B.1 GmbH ist der Antragsteller nicht durchgreifend entgegen getreten.

bb) Nicht zu beanstanden ist nach summarischer Prüfung auch das vom U. angewandte Strömungs- und Ausbreitungsmodell LASAT. Nach der Stellungnahme der B.1 GmbH vom 14.9.2005 genügt das Ausbreitungsmodell LASAT den Anforderungen der TA Luft und ist vorliegend auch zutreffend angewandt worden.

Allerdings weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Strömungs- und Turbulenzverhältnisse in Tallagen mit sehr steil aufragenden Höhenzügen mit diagnostischen Windfeldmodellen wie dem LASAT teilweise nicht nachgebildet werden können. Das hat zur Folge, dass die Zusatzbelastung aus Schornsteinen, die nicht über die angrenzenden Höhenzüge hinausragen, unterschätzt werden. Die B.1 GmbH hat aber in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass vorliegend der Abtransport der emittierten Abgase in jedem Fall, insbesondere auch bei Inversionswetterlagen, gewährleistet ist. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Schornsteinmündung der Anlage der Beigeladenen oberhalb der das Wesertal begrenzenden Höhenzüge liegt und Erhebungen mit einer größeren Höhe als die Schornsteinmündung und mit einem Steigungsverhältnis von mehr als 1 : 5 sich erst in einer Entfernung von ca. 5 km befinden und deshalb das Ausbreitungsverhalten der emittierten Luftschadstoffe nicht mehr beeinflussen. Dem ist der Antragsteller nicht durchgreifend entgegen getreten.

Nachvollziehbar ist auch die Feststellung der B.1 GmbH in ihrer Stellungnahme, dass keine lokalen Windsysteme - namentlich verursacht durch sogenannte Kaltabflüsse - das Ausbreitungsverhalten der emittierten Luftschadstoffe beeinflussen. Auch dem ist der Antragsteller nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegen getreten.

d) Dass die Stellungnahme der B.1 GmbH vom 15.7.2002, auf der die Stellungnahme des U. vom 17.7.2002 gestützt ist, hinsichtlich bestimmter Luftschadstoffe nicht auf einer tatsächlichen Feststellung der Immissionsvorbelastung, sondern auf bei der B.1 GmbH bereits vorhandenen Mess- und Erfahrungswerten beruht, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt auch nicht im Ansatz auf, dass und inwieweit die zugrunde gelegten Mess- und Erfahrungswerte unzutreffend sein könnten.

e) Der Einwand des Antragstellers, in der Stellungnahme des U. vom 17.7.2002 sei der Schadstoffgehalt an Quecksilber in der als Regelbrennstoff eingesetzten Kohle deutlich zu hoch eingeschätzt worden mit der Folge, dass die Zusatzbelastung durch den Einsatz der Ersatzbrennstoffe Klärschlamm und Tiermehl niedriger erscheine, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.

Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorbringen des Antragstellers sich allein auf die Relation zwischen dem Einsatzstoff Kohle und den Einsatzstoffen Klärschlamm und Tiermehl bezieht, die Gegenstand des hier nicht streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids vom 24.3.2004 war; auf den mit der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung zugelassenen Einsatz von Sekundärbrennstoffen geht der Antragsteller an keiner Stelle ein.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller angesprochene Problematik im vorliegenden Verfahren von Bedeutung wäre. Denn die streitgegenständliche Genehmigung schreibt für den in den Sekundärbrennstoffen enthaltenen Spurenelementgehalt an Quecksilber mit 1,2 mg/kg TS bei einem Heizwert von 20.000 kJ/kg einen deutlich niedrigeren Maximalwert fest als dies in den zuvor erteilten Genehmigungen für die Ersatzbrennstoffe Tiermehl und Klärschlamm der Fall ist. So war in dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 für Tiermehl und Klärschlamm ein einheitlicher Höchstgehalt von 1,5 mg/kg TS bei einem Heizwert von 10.000 kJ/kg vorgeschrieben, an dem in dem Genehmigungsbescheid vom 20.10.2004 für den Einsatzstoff Tiermehl festgehalten worden ist und der für den Einsatzstoff Klärschlamm sogar auf 2,0 mg/kg TS erhöht worden ist.

Im Übrigen würde sich mit dem Erlass des Genehmigungsbescheids die Gesamtquecksilberbelastung verringern, wenn man die vom Antragsteller behauptete Überschätzung des Quecksilbergehalts der Kohle zugrunde legt. Denn die Verringerung des Mitverbrennungsanteils an Ersatzbrennstoffen von 20 % auf 12 % hat zur Folge, dass die Beigeladene nunmehr in einem größeren Umfang den Regelbrennstoff Kohle einsetzen muss. Dies wiederum bedeutet, dass sich die aus Sicht des Antragstellers höhere Belastung durch den Einsatz der Sekundärbrennstoffe und der Ersatzbrennstoffe insgesamt verringert.

f) Infolge einer Zunahme des Verkehrs auf der nahe gelegenen Autobahn ist keine Erhöhung der Luftschadstoffbelastungen als Hintergrundbelastung eingetreten.

So ist es - wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7.3.2006 unter Hinweis auf eine Auskunft des Landesbetriebs Straßenbau NRW überzeugend dargelegt hat - in den vergangenen Jahren zu keiner signifikanten Steigerung des Fahrzeugverkehrs auf dem maßgeblichen Autobahnabschnitt gekommen, was sich auch in den vom Lufthygienischen Überwachungssystem Niedersachsen ermittelten Immissionsdaten widerspiegelt.

g) Die in der Vergangenheit festgestellte Anzahl der Überschreitungen des Grenzwerts für PM10 gemäß § 4 Abs. 2 der 22. BImSchV musste dem Antragsgegner keine Veranlassung geben, die Immissionsvorbelastung neu zu untersuchen.

Nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7.3.2006 vorgelegten Untersuchung des Umweltbundesamts stellen die im Jahre 2003 festgestellten 49 Überschreitungen kein möglicherweise im Zusammenhang mit dem Kraftwerksbetrieb stehendes Nahbereichsphänomen, sondern eine "episodenhafte flächige PM10-Belastung" in der Bundesrepublik Deutschland dar. Dies belegt auch die Tatsache, dass es nach den vom Antragsgegner vorgelegten Ergebnissen des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen an der Station Weserbergland in den Jahren 2004 und 2005 nur noch an jeweils 16 Tagen zu einer Überschreitung des Grenzwerts gekommen ist.

Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch der Untersuchungsbericht des I. -Instituts aus November 2005 über Immissionsmessungen im Umfeld des Gemeinschaftskraftwerks W. In diesem Bericht heißt es, die vorliegenden Messdaten ließen keinen prägenden Einfluss der Staubemissionen des Kraftwerks auf die PM10-Belastung an den Messorten erkennen und es sei zu vermuten, dass die Messwerte vorwiegend durch die regionale und großräumige Feinstaubbelastung bestimmt würden. Darüber hinaus wird in diesem Bericht festgestellt, dass in der Zeit von 1999/2000 bis 2005 ein Rückgang der Immissionsbelastung durch Feinstaub erkennbar sei.

7. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, der Antragsgegner habe die zusätzliche Belastung nicht untersucht, die mit einem erhöhten An- und Abfahrtsverkehr verbunden sei.

Angesichts des Erfordernisses einer eigenen Rechtsverletzung ist es schon äußerst zweifelhaft, ob sich der Antragsteller in Anbetracht der Entfernung seines Grundstücks zur Anlage der Beigeladenen auf diesen Umstand überhaupt berufen kann. Aber selbst wenn man dies annimmt, führt der Einwand nicht zum Erfolg. Denn mit dem Genehmigungsbescheid ist - im Übrigen dem Antrag der Beigeladenen entsprechend - keine Erhöhung der Fahrzeugbewegungen zugelassen worden. Vielmehr ist in dem Genehmigungsbescheid auf die unter III D Nr. 20 des Genehmigungsbescheids vom 9.4.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2004 erfolgte Zulassung von maximal 30 Lkw-Anlieferungen pro Werktag in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausdrücklich verwiesen worden.

Ob der Beigeladenen trotz dieser Beschränkung stets Ersatzbrennstoffe in hinreichender Menge zur Verfügung stehen, um die Genehmigung in vollem Umfang ausschöpfen zu können, ist unerheblich. Unabhängig davon erscheint dies aber auch in Anbetracht der Stellungnahme des V. vom 22.8.2005 möglich. Denn die in der Stellungnahme erfolgten Berechnungen beruhen noch auf der Annahme, der Mitverbrennungsanteil der Sekundärbrennstoffe und der Ersatzbrennstoffe insgesamt betrage bis zu 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung. Mit der aufgrund der Antragsänderung der Beigeladenen erfolgten Herabsetzung des Mitverbrennungsanteils auf 12 % verringert sich zwangsläufig auch die Menge der anzuliefernden Ersatzbrennstoffe. Insoweit hat auch der Antragsteller eingeräumt, dass selbst auf der Grundlage einer entsprechenden Anpassung des der Stellungnahme des V. zugrunde liegenden Zahlenwerks jedenfalls bis zu einem mittleren Durchsatz an Ersatzbrennstoffen die erforderlichen Lkw-Bewegungen unter 30 je Tag liegen.

Ende der Entscheidung

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