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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 8 B 379/06.AK
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, UVPG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 3
BImSchG § 5
BImSchG § 6
BImSchG § 10
UVPG § 3
1. Für die Frage, ob die Begründung einer Vollziehungsanordnung den formellen Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.

2. Die Klärung der Fragen, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass die Vorschriften über die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (§ 10 BImSchG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 UVPG) keine drittschützenden Vorschriften sind und ob eine Gemeinde als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" anzusehen ist, bleibt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der der Einsatz von Sekundärbrennstoffen in einem Kohlekraftwerk zugelassen wird.


Tatbestand:

Die Beigeladene betreibt ein nach Nr. 1.1 Spalte 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftiges Kraftwerk. In diesem Kraftwerk sind derzeit drei Kesselblöcke in Betrieb. In den Schmelzkammerfeuerungen der Kessel der Blöcke 2 und 3 werden als Regelbrennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Der Block 4 ist eine Gas-/Dampf-turbinenanlage.

Mit Bescheid vom 24.3.2004 erteilte die Bezirksregierung eine Änderungsgenehmigung, mit der die Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlamm bis zu maximal 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den Kesseln der Blöcke 2 und 3 zugelassen wurde. Das Genehmigungsverfahren erfolgte unter Beteiligung der Öffentlichkeit. Im Verfahren wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

In einer weiteren Änderungsgenehmigung vom 20.10.2004 wurden u.a. einzelne Schadstoffparameter der Klärschlämme neu festgesetzt.

Unter dem 15.12.2004 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Mitverbrennung weiterer Abfallarten (als sog. Sekundärbrennstoffe bezeichnet) in den Kesseln der Blöcke 2 und 3.

Mit Bescheid vom 13.10.2005 erteilte der Antragsgegner eine Änderungsgenehmigung, mit der die Mitverbrennung von - im Einzelnen nach Abfallschlüsselnummern näher bezeichneten - Sekundärbrennstoffen in den beiden Kesseln von Block 2 und 3 des Kraftwerks bis zu maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung zugelassen und der Anteil der Ersatzbrennstoffe (Tiermehl, Schlämme, Sekundärbrennstoffe) auf insgesamt maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den beiden Kesseln von Block 2 und 3 des Kraftwerks begrenzt wurde. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob die Antragstellerin - eine Gemeinde - mit Schreiben vom 21.11.2005 Widerspruch. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen, blieb ohne Erfolg.

Gründe:

A. Die Vollziehungsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Widerspruchsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.1.2002 - 1 DB 2.02 -, juris, und vom 18.9.2001 - 1 DB 26.01 -, juris; OVG Schl.-H., Beschluss vom 23.8.1991 - 4 M 115/91 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 97.

Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.7.2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9.6.2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, jeweils m.w.N.

Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist die im Genehmigungsbescheid erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet worden. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung - unter Abwägung des Interesses der Antragstellerin und anderer Dritter an der Verhinderung eines Einsatzes der beantragten Sekundärbrennstoffe im Kraftwerk - sowohl auf das (private) Interesse der Beigeladenen an einem unverzüglichen Einsatz der beantragten Sekundärbrennstoffe zur Sicherung der weiteren Teilnahme am Wettbewerb auf dem Strommarkt als auch auf die öffentlichen Interessen abgestellt, durch die Mitverbrennung der heizwertreichen Sekundärbrennstoffe bei gleicher Stromerzeugung die CO2-Emissionen aus dem Kraftwerk zu reduzieren und durch den Einsatz von Sekundärbrennstoffen zur Stromerzeugung die sich aus abfallrechtlichen Vorschriften ergebenden Rechtspflichten zu erfüllen, unvorbehandelte Abfälle nicht direkt abzulagern. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner die gerade im vorliegenden Einzelfall für ihn maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen er ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Damit hat er den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge getan.

B. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das (wirtschaftliche) Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheids das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Genehmigungsbescheids vorerst verschont zu bleiben.

Insbesondere ist weder von der Antragstellerin dargetan noch nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich, dass eine zur Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids führende Verletzung von Rechten der Antragstellerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überwiegend wahrscheinlich ist, weil der Bescheid gegen drittschützende Rechtsvorschriften verstoßen würde.

Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Die Rügen der Antragstellerin, zu Unrecht sei in Anwendung der - ihrer Auffassung nach auch europarechtswidrigen - Vorschrift des § 16 Abs. 2 BImSchG von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen worden und zu Unrecht sei auch die nach § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vorgenommene Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, verhelfen für sich allein dem Antrag nicht zum Erfolg. Ebenso kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe sich in rechtsfehlerhafter Weise auf die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens, das vor Erlass eines früheren Genehmigungsbescheids erstellt worden ist, gestützt.

Die Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass die Vorschriften über die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (§ 10 BImSchG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 UVPG) keine drittschützenden Vorschriften sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2004 - 22 B 1288/03 -, oder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie, eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 5. 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 17 ff., der bis zum 25.6.2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine gerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen durch "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" vorsieht, eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist, so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25.1.2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436 = NuR 2005, 474 = NVwZ 2005, 1208 = ZfBR 2005, 487 = ZNER 2005, 89 = ZUR 2005, 246; anders dagegen OVG NRW, Urteil vom 27.10.2005 - 11 A 1751/04 -, S. 41 ff. des Urteilsabdrucks; kritisch Lecheler, ZNER 2005, 127 (130 f.), und ob die antragstellende Gemeinde als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" anzusehen ist, muss zwar einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das allein vermag aber ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht zu begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.4.2006 - 8 B 125/06 -, vom 15.11.2005 - 8 B 981/05 -, vom 11.10.2005 - 8 B 110/05 -, vom 15.9.2005 - 8 B 417/05 -, ZUR 2006, 50 LS = BauR 2005, 1965 LS, und - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR 2006, 173, vom 27.4.2005 - 10 B 355/05 - und vom 11.3.2005 - 10 B 2462/04 -.

Denn die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Für die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids sprechen die überwiegenden wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, so dass es auf ein daneben bestehendes öffentliches Vollzugsinteresse nicht ankommt.

Die Beigeladene hat in ihren in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug genommenen Schreiben vom 8. und 19.7.2005 in nachvollziehbarer Weise dargelegt, ein erhebliches Interesse an einem unverzüglichen Einsatz der beantragten Sekundärbrennstoffe zu haben, da sie damit ihre weitere Teilnahme am Wettbewerb auf dem Strommarkt sichern will. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht der Hinweis des Antragsgegners auf die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen nicht allein auf einer bloßen Behauptung wirtschaftlicher Vorteile durch den Einsatz der Sekundärbrennstoffe. Vielmehr hat die Beigeladene in ihren in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug genommenen Schreiben die wirtschaftlichen Vorteile nachvollziehbar konkretisiert.

Demgegenüber ist es der Antragstellerin zuzumuten, den geänderten Betrieb der Anlage vorläufig während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens hinzunehmen, da ihr dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls keine materiell-rechtlichen Nachteile drohen. Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinträchtigung der Antragstellerin durch diese Anlage sind weder aus deren Vorbringen noch ansonsten ersichtlich.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der mit dem Widerspruch angegriffene Genehmigungsbescheid nicht dem sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen genügt, so dass offen bleiben kann, ob und inwieweit die Antragstellerin sich überhaupt auf diesen Schutzanspruch berufen kann.

1. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, der der Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid lasse eine Erfüllung der Pflichten aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht als "sichergestellt" erscheinen, weil er offene Fragen und Unsicherheiten im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen an die geplante Änderung des Kraftwerksbetriebs enthalte. Die dazu von der Antragstellerin angeführten Umstände tragen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung diese Einschätzung nicht.

a) Die Begrenzung des Anteils der Ersatzbrennstoffe auf maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung ist hinreichend gewährleistet.

Zwar legen weder die Antragsunterlagen noch der Genehmigungsbescheid das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung eindeutig fest; vielmehr ist der Beigeladenen lediglich unter III B des Genehmigungsbescheids als Bedingung aufgegeben worden, das Ermittlungsverfahren eindeutig zu beschreiben und in seiner technischen Ausführung, den Überwachungsmöglichkeiten und der Dokumentation darzustellen sowie die beschriebene Ermittlungsart vor Aufnahme des Regelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen und dessen Prüfbericht dem Antragsgegner zur Zustimmung vorzulegen.

Gegen eine derartige Vorgehensweise bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken. Durch den Tenor des Genehmigungsbescheids ist eindeutig festgeschrieben, in welchem Umfang die Beigeladene dem Brennvorgang Ersatzbrennstoffe zuführen darf. Dass der Antragsgegner darüber hinaus in dem Genehmigungsbescheid nicht auch das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung festgelegt hat, ist unproblematisch, da mit der in der Bedingung III B getroffenen Regelung sichergestellt ist, dass die Beigeladene das Ermittlungsverfahren im Einzelnen bestimmt und vor der Aufnahme des Regelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen lässt. Da durch die Ausgestaltung der genannten Nebenbestimmung als Bedingung der Regelbetrieb erst nach Erfüllung der Bedingungsvoraussetzungen aufgenommen werden darf, ist es dem Antragsgegner möglich, die Eignung des Ermittlungsverfahrens vorab zu überprüfen.

Dass grundsätzlich ein hinreichend geeignetes Verfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung zur Verfügung steht, wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt und wird zudem auch durch den Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 bestätigt, der eine vergleichbare Regelung zur Begrenzung des Einsatzes von Ersatzbrennstoffen enthielt und dabei an das Massenverhältnis zwischen Regel- und Ersatzbrennstoffen anknüpfte. Im Übrigen hat die Beigeladene mittlerweile unter dem 16.2.2006 eine Beschreibung des Ermittlungsverfahrens für den Block 3 vorgelegt, die vom U. bereits überprüft und ausweislich der Stellungnahme vom 7.3.2006 nicht beanstandet worden ist.

b) Die bei einer Betriebsstörung zu ergreifenden Maßnahmen sind mit dem Genehmigungsbescheid hinreichend festgelegt.

Die unter III C Nr. 11 des Genehmigungsbescheids aufgenommene Nebenbestimmung, durch eine geeignete Maßnahme sei sicherzustellen, dass die Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung der Abgasreinigungseinrichtungen die Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwerts eintreten kann, genügt den sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 3 der 17. BImSchV ergebenden Anforderungen. Dass keine konkrete Maßnahme benannt, sondern lediglich "eine geeignete Maßnahme" gefordert und beispielhaft auf eine automatische Verriegelung verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden, da die zu erfüllende Vorgabe eindeutig bestimmt und der Beigeladenen allein freigestellt ist, mit welchem Mittel sie diese Vorgabe erfüllen will. Das genügt den ordnungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. etwa § 21 OBG NRW).

c) Die Frage der Brandgefahr insbesondere durch die Nutzung der Schlammlagerhalle zur (zusätzlichen) Lagerung der Sekundärbrennstoffe ist hinreichend berücksichtigt.

Der Antragsgegner hat sich im Zusammenhang mit der veränderten Nutzung der Lagerhalle nicht darauf beschränkt, unter III C Nr. 26 des Genehmigungsbescheids die Vorlage einer Brandlastberechnung nach DIN 18 230 zu verlangen. Gegenstand der Antragsunterlagen und damit auch des Genehmigungsbescheids ist vielmehr auch das Brandschutzkonzept der T. GmbH für die "Klärschlamm- und Sekundärbrennstofflagerhalle" vom 6.7.2005. In diesem Brandschutzkonzept sind die aus brandschutztechnischer Sicht erforderlichen Maßnahmen beschrieben. Es trägt - wie sich aus den Ausführungen an verschiedenen Stellen ergibt - insbesondere dem Umstand Rechnung, dass in der Halle nunmehr nicht nur Schlämme, sondern darüber hinaus auch Sekundärbrennstoffe gelagert werden sollen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass es sich bei den Sekundärbrennstoffen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung sind, nicht um gefährliche Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung handelt.

Es sind auch hinreichende Angaben vorhanden, bis zu welcher Höhe die Lagerung erfolgen und welche Menge maximal gelagert werden darf. In ihrer Ergänzung zum Bauantrag hat die Beigeladene ausdrücklich angegeben, die maximale Lagerhöhe der Sekundärbrennstoffe betrage nach der als Technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärbrennstoffen aus Kunststoff (MBl. NRW. 1998 S. 384) 5 m und die Lagermenge an Sekundärbrennstoffen und Schlämmen werde insgesamt 2.000 t nicht überschreiten. Damit sind sowohl die Lagerhöhe als auch die Lagermenge hinreichend bestimmt.

2. Der Einwand der Antragstellerin, die Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Abgas insbesondere für Gesamtstaub und für gasförmige anorganische Fluorverbindungen entspreche nicht den geltenden Vorschriften, verhilft dem Antrag nach der allein möglichen summarischen Prüfung nicht zum Erfolg.

Dies folgt schon daraus, dass die Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub und für gasförmige anorganische Fluorverbindungen aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV und deren Anlage II allein der Konkretisierung der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dienen. Da für beide Stoffe in der TA Luft (vgl. Nrn. 4.3.1 und 4.4.2) Immissionswerte bestimmt sind, kommt der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keine drittschützende Wirkung zu.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = DÖV 2004, 340 = DVBl. 2004, 638 = NVwZ 2004, 610 = NuR 2005, 452 = ZUR 2004, 229, und vom 18.5.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 = DÖV 1982, 860 = DVBl. 1982, 958 = NJW 1983, 242 = UPR 1983, 66; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, § 5 BImSchG Rn. 163 f., m.w.N.

Im Übrigen entspricht die Festlegung der Emissionsgrenzwerte auch den rechtlichen Anforderungen.

a) So ist die Festlegung der Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub mit einem Tagesmittelwert von 20 mg/m3 und einem Halbstundenmittelwert von 40 mg/m3 für die Zeit bis zum 31.12.2009 und für die Zeit danach von 30 mg/m3 nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die festgesetzten Werte den für Altanlagen geltenden Vorgaben aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV i.V.m. II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV entsprechen. Sie wendet lediglich ein, der Antragsgegner habe ohne zureichende Ermessensausübung von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte abgesehen. Ob dieser Einwand zutrifft, kann dahin stehen, da der Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die für ihn maßgeblichen Ermessenserwägungen dargelegt hat und es zu erwarten ist, dass diese Ermessenserwägungen in den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid Eingang finden werden. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen sind auch nicht mit einem Ermessensfehler behaftet. Es hält sich im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung zur Ermessensausübung, dass der Antragsgegner von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte deshalb abgesehen hat, weil die sichere Einhaltung derartiger Werte nur durch eine grundsätzliche Erneuerung der Emis-sionsminderungseinrichtungen möglich gewesen und eine solche in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Immissionsbeitrag der Anlage für Staub auf weniger als 1 % beläuft, unverhältnismäßig wäre.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Festlegung der Emissionsgrenzwerte für gasförmige anorganische Fluorverbindungen.

Insofern bemängelt die Antragstellerin lediglich, aus dem Genehmigungsbescheid ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das in II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV beschriebene Verfahren tatsächlich in der Anlage der Beigeladenen zum Einsatz komme, und deshalb sei zu vermuten, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den regelmäßig festzusetzenden Emissionswerten nicht geprüft habe.

Mit diesem Einwand trägt die Antragstellerin dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass Bestandteil des Genehmigungsbescheids auch die unter VIII bezeichneten Antragsunterlagen sind und diesen zu entnehmen ist, dass das in II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV beschriebene Verfahren im Block 3 der Anlage zum Einsatz kommt. Dass der Antragsgegner sich mit den Voraussetzungen für eine Ausnahme von den regelmäßig festzusetzenden Emissionswerten auch auseinander gesetzt hat, belegt schon der Umstand, dass lediglich für den Block 3 von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, während für den Block 2 die für den Regelfall vorgesehenen Emissionswerte festgesetzt worden sind.

3. Der Einwand, mit dem Genehmigungsbescheid seien die Emissionsgrenzwerte für Gesamtkohlenstoff, Quecksilber und Schwermetalle gegenüber den früheren Genehmigungsbescheiden erhöht worden, geht fehl.

Die Antragstellerin verkennt, dass die in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen sind, während die Emissionsgrenzwerte aus dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 auf einem Sauerstoffgehalt von 6,7 % basieren. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist es nicht zu einer Erhöhung der Emissionsgrenzwerte gekommen.

4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Einhaltung der Emissionswerte insbesondere für Schwermetalle sei nicht gewährleistet, weil die nunmehr zugelassenen Sekundärbrennstoffe einen höheren Schadstoffgehalt aufwiesen als die bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe.

a) Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids allein darauf abzustellen ist, in welcher Weise die Anlage vom Antragsgegner genehmigt worden ist. Ob der Betrieb der Anlage den Anforderungen des Genehmigungsbescheids entspricht und ob insbesondere die in dem Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionswerte für Schwermetalle eingehalten werden, haben die zuständigen Behörden (erst) im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zu überprüfen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn schon bei Erteilung des Genehmigungsbescheids Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die festgelegten Emissionsgrenzwerte bei dem von der Beigeladenen vorgesehenen Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden können, weil die nunmehr zugelassenen Sekundärbrennstoffe einen höheren Schadstoffgehalt aufweisen als die bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe. Dafür ist aber kein hinreichender Anhalt ersichtlich. Insbesondere kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht angenommen werden, die Einhaltung der festgesetzten Emissionswerte sei schon deshalb nicht sicher gestellt, weil in der Anlage der Beigeladenen eine Schmelzkammerfeuerung zum Einsatz komme. Auch wenn es zutrifft, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - eine Schmelzkammerfeuerung hinsichtlich der Schwermetalle schlechtere Transferwerte besitzt als die in anderen Anlagen eingesetzte Trockenfeuerung, heißt dies noch nicht, dass mit einer Schmelzkammerfeuerung die festgesetzten Emissionswerte nicht eingehalten werden können. Es mag zwar sein, dass die Emissionswerte bei einer Schmelzkammerfeuerung höher sind als bei einer Trockenfeuerung. Das bedeutet aber noch nicht, dass sie so hoch sind, dass die Einhaltung der festgesetzten Emissionswerte bei einem Einsatz von Sekundärbrennstoffen, die einen höheren Schadstoffgehalt aufweisen als die bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe, nicht mehr sicher gestellt ist.

b) Im Übrigen vermag der Einwand der Antragstellerin auch in der Sache nicht zu überzeugen.

aa) Für den von der Antragstellerin angeführten Parameter Nickel folgt dies schon daraus, dass in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid unter III C Nr. 4 der Spurenelementgehalt in den Sekundärbrennstoffen auf den Maximalwert von 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) und damit niedriger festgesetzt worden ist als in den vorher ergangenen Genehmigungsbescheiden. So schrieb der Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 unter V D Nr. 6 einen Höchstgehalt von 200 mg/kg TS fest. In dem Genehmigungsbescheid vom 20.10.2004 ist unter III C Nr. 6 an diesem Wert für Tiermehl festgehalten worden; der Wert für Klärschlämme ist zwar auf 150 mg/kg TS abgesenkt worden, lag damit aber immer noch über dem nunmehr festgeschriebenen Wert.

bb) Hinsichtlich des Parameters Arsen ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass der in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid unter III C Nr. 4 festgeschriebene Maximalwert von 13 mg/kg TS bei bloßer Betrachtung der absoluten Zahlen über den Werten der vorher ergangenen Genehmigungsbescheide liegt. Denn der Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 schrieb unter V D Nr. 6 einen Höchstgehalt von 4,5 mg/kg TS fest, der mit dem Genehmigungsbescheid vom 20.10.2004 unter III C Nr. 6 für Klärschlämme zwar auf 10 mg/kg TS erhöht worden ist, damit aber immer noch unter dem nunmehr festgeschriebenen Wert lag.

Bei dem Vergleich dieser Werte ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass die Werte aus den früheren Genehmigungsbescheiden auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg bezogen waren, während in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid auf einen Heizwert von 20.000 kJ/kg abgestellt worden ist. Würde der Wert von 13 mg/kg TS bei einem Heizwert von 20.000 kJ/kg umgerechnet auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg, ergäbe sich ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Vermerks vom 29.9.2005, an dessen Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, ein Wert von 6,5 mg/kg TS.

Zwar liegt auch dieser Wert noch oberhalb des Wertes von 4,5 mg/kg TS aus den früheren Genehmigungsbescheiden. Zu berücksichtigen ist aber im Weiteren, dass im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid - dem Merkblatt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen aus September 2005 zur energetischen Verwertung von Abfällen in Mitverbrennungsanlagen für die Genehmigungs- und Überwachungspraxis in Nordrhein-Westfalen folgend - neben dem Maximalwert auch ein sogenannter Praxiswert festgeschrieben worden ist. Bei dem Praxiswert handelt es sich um einen Median. Der mathematische Begriff des Medians, der nicht mit dem Durchschnittswert zu verwechseln ist, bezeichnet eine Grenze zwischen zwei Hälften. In der Statistik stellt der Median die Halbierung einer Stichprobe oder allgemein einer Wahrscheinlichkeitsverteilung dar. Bei einer nach Größe sortierten Folge von Messwerten ist der Median der Wert, der in der Mitte liegt. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass mindestens 50 % der Ersatzbrennstoffe diesen Wert einhalten müssen. Aus dem Zusammenspiel dieses Praxiswerts und des ebenfalls festgeschriebenen Maximalwerts folgt, dass die Festlegung des Schadstoffgehalts denjenigen in den vorangegangenen Genehmigungsbescheiden gleichwertig ist.

Vorliegend ist der Praxiswert für Arsen auf 5 mg/kg TS bei einem Heizwert von 20.000 kJ/kg festgeschrieben worden. Bezogen auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg entspricht dies ausweislich des internen Vermerks des Antragsgegners vom 29.9.2005 einem Wert von 2,5 mg/kg TS. Da es sich dabei um einen Median im Sinne eines in der Mitte liegenden Werts handelt, müssen mindestens 50 % der Ersatzbrennstoffe diesen Wert einhalten.

Für die höchstens 50 % der Ersatzbrennstoffe, die diesen Wert überschreiten dürfen, greift der Maximalwert von 6,5 mg/kg TS ein.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Genehmigungsbescheid es im - aus Sicht der Antragstellerin gesehen - ungünstigsten Fall zulässt, 50 % der Ersatzbrennstoffe mit einem Schadstoffgehalt von 2,5 mg/kg TS und weitere 50 % der Ersatzbrennstoffe mit einem Schadstoffgehalt von 6,5 mg/kg TS (jeweils auf der Basis eines Heizwerts von 10.000 kJ/kg) einzusetzen. Im Durchschnitt ergibt sich damit ein Wert von maximal 4,5 mg/kg TS. Dieser Wert entspricht aber den in den früheren Genehmigungsbescheiden festgesetzten Höchstgehalt- und Maximalwerten, die die Beigeladene im vollen Umfang ausschöpfen durfte.

Mit Blick auf dieses Ergebnis muss der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob - wie es der Antragsgegner in seinem Vermerk vom 29.9.2005 getan hat - bei einem Vergleich der Schadstoffgehalte aus den unterschiedlichen Genehmigungsbescheiden bei dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid allein auf den Praxiswert abgestellt werden kann.

5. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die im Anfahrbetrieb auftretende Problematik der "De-Novo-Synthese" von Dioxinen und Furanen nicht beachtet, geht nach der allein möglichen summarischen Prüfung schon deshalb fehl, weil sich die Frage einer während des Anfahrbetriebs eintretenden Erhöhung der Dioxin- und Furanwerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sekundärbrennstoffen nicht stellt.

Ausweislich der in III C Nr. 10 des Genehmigungsbescheids enthaltenen Nebenbestimmung hat die Beigeladene durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass zum einen die Ersatzbrennstoffe und damit auch die mit dem Genehmigungsbescheid erstmals zugelassenen Sekundärbrennstoffe erst dann der Mitverbrennung zugeführt werden, wenn sich der Schlackefluss stabilisiert hat, und dass zum anderen die Mitverbrennung nur solange erfolgen darf, wie der stabile Schlackefluss aufrecht erhalten wird. Daraus folgt, dass eine Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen nur dann erfolgen darf, wenn ein stabiler Schlackefluss vorhanden ist. Ein stabiler Schlackefluss besteht aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beigeladenen nur dann, wenn in der Anlage stabile Betriebsbedingungen vorliegen, also gerade nicht im An- und Abfahrbetrieb, so dass es der Beigeladenen untersagt ist, im An- und Abfahrbetrieb Ersatzbrennstoffe einzusetzen.

Dass sich allgemein (wie insbesondere in der Stellungnahme des V. vom 22.8.2005 näher dargestellt) bei einer (Abfall-)Verbrennungsanlage die Problematik der "De-Novo-Synthese" stellt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil Streitgegenstand nicht die schon vorhandene Genehmigung des Kraftwerkbetriebs im Allgemeinen, sondern nur die - zusätzlich erteilte - Genehmigung zur Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen ist. Angesichts dessen können nur solche Gesichtspunkte relevant sein, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sekundärbrennstoffe stehen.

6. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Genehmigungsverfahren, der Genehmigungsbescheid stütze sich rechtsfehlerhaft auf die Ergebnisse der im Zusammenhang zu dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 erfolgten Einschätzung der Immissionsbelastungen durch Luftschadstoffe. Die dazu geltend gemachten Einwände der Antragstellerin greifen nach summarischer Prüfung nicht durch.

Dies folgt schon aus den Ausführungen der Beigeladenen zum allgemeinen Immissionsschutz in der Anlage 3.4 zu ihrem Genehmigungsantrag. Dort hat die Beigeladene unter 4.0 im Einzelnen dargelegt, dass die Jahresmittelwerte der Immissionsbelastungen im Beurteilungsgebiet des Kraftwerks bei vollständiger Ausschöpfung der vorgesehenen Emissionsbegrenzungen bei der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen die derzeit aktuellen Standard-Beurteilungswerte für Immissionsbelastungen nicht erreichen, überwiegend sogar deutlich darunter liegen. Angesichts dieser Feststellung, die sogar noch auf der Grundlage des ursprünglich vorgesehenen Mitverbrennungsanteils an Sekundärbrennstoffen von 20 % erfolgt ist und der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, ist für eine Verletzung des Anspruchs auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nichts ersichtlich.

Im Übrigen vermögen die geltend gemachten Einwände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber auch in der Sache nicht zu überzeugen.

a) Die Vorgehensweise der B. GmbH bei der Erstellung des noch unter der Geltung der TA Luft 1986 gefertigten Gutachtens vom 31.7.2000 und die Übertragbarkeit der gefundenen Ergebnisse auf die Zeit nach dem Inkrafttreten der TA Luft 2002 ist nicht zu beanstanden.

So ist schon in dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 festgestellt worden, dass die durchgeführten Messungen der Immissionsvorbelastung auch den Kriterien der TA Luft 2002 genügen, zum Teil sogar über das hinaus gehen, was die TA Luft 2002 fordert. Auch das Landesumweltamt NRW ist in dem damaligen Genehmigungsverfahren zu dem Schluss gekommen, dass das vorhandene Datenmaterial geeignet sei, die Auswirkungen des Vorhabens nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu bewerten.

Seine Bestätigung findet dies in der zum vorliegenden Genehmigungsverfahren erstellten Stellungnahme der B.1 GmbH vom 14.9.2005. Auch nach dieser Stellungnahme, der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, genügen die durchgeführten Messungen der Immissionsvorbelastung den Kriterien der TA Luft 2002. Insbesondere wird in dieser Stellungnahme festgestellt, dass sich der Standort des Messcontainers - den Vorgaben der TA Luft 2002 entsprechend - im Bereich der erhöhten Zusatzbelastung befand.

b) Die Tatsache, dass in der TA Luft 1986 und der TA Luft 2002 die Größe des Beurteilungsgebiets unterschiedlich festgelegt worden ist, ist unerheblich. In seinem Schriftsatz vom 4.4.2006 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Ausbreitungsrechnung eindeutige Maxima für die Zusatzbelastung in ca. 2 km östlich und westlich der Anlage der Beigeladenen ausweist. Angesichts dessen ist es für Rechtsstellung der Antragstellerin ohne Bedeutung, dass die TA Luft 2002 das Beurteilungsgebiet vergrößert hat.

c) Der Stellungnahme des U. vom 17.7.2002 dürfte weder eine unzutreffende meteorologische Datenbasis noch ein unzutreffendes Ausbreitungsmodell zugrunde liegen.

aa) Da für den Standort der Anlage der Beigeladenen keine repräsentative meteorologische Zeitreihe für die Berechnung der Zusatzbelastung vorlag, hat der U. als Datenbasis auf die meteorologische Zeitreihe Hannover für das Jahre 1992 zurückgegriffen. Das ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Ausweislich der Stellungnahme der B.1 GmbH vom 14.9.2005 handelt es sich dabei um meteorologische Daten, die vor allem bezüglich der Windrichtungs- und der Windgeschwindigkeitsverteilung als typisch für den nordwestdeutschen Raum bezeichnet werden können. Diese Daten wurden anhand des diagnostischen Windfeldmodells an die lokalen Gegebenheiten angepasst, so dass die eigentlichen Ausbreitungsrechnungen mit einem standortspezifischen Wind- und Turbulenzfeld durchgeführt wurden. Diesen nachvollziehbaren Feststellungen der B.1 GmbH ist die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegen getreten.

bb) Nicht zu beanstanden ist nach summarischer Prüfung auch das vom U. angewandte Strömungs- und Ausbreitungsmodell LASAT. Nach der Stellungnahme der B.1 GmbH vom 14.9.2005 genügt das Ausbreitungsmodell LASAT den Anforderungen der TA Luft und ist vorliegend auch zutreffend angewandt worden.

Allerdings weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass die Strömungs- und Turbulenzverhältnisse in Tallagen mit sehr steil aufragenden Höhenzügen mit diagnostischen Windfeldmodellen wie dem LASAT teilweise nicht nachgebildet werden können. Das hat zur Folge, dass die Zusatzbelastung aus Schornsteinen, die nicht über die angrenzenden Höhenzüge hinausragen, unterschätzt werden. Die B.1 GmbH hat aber in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass vorliegend der Abtransport der emittierten Abgase in jedem Fall, insbesondere auch bei Inversionswetterlagen, gewährleistet ist. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Schornsteinmündung der Anlage der Beigeladenen oberhalb der das Wesertal begrenzenden Höhenzüge liegt und Erhebungen mit einer größeren Höhe als die Schornsteinmündung und mit einem Steigungsverhältnis von mehr als 1 : 5 sich erst in einer Entfernung von ca. 5 km befinden und deshalb das Ausbreitungsverhalten der emittierten Luftschadstoffe nicht mehr beeinflussen. Dem ist die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegen getreten.

Nachvollziehbar ist auch die Feststellung der B.1 GmbH in ihrer Stellungnahme, dass keine lokalen Windsysteme - namentlich verursacht durch sogenannte Kaltabflüsse - das Ausbreitungsverhalten der emittierten Luftschadstoffe beeinflussen. Auch dem ist die Antragstellerin nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegen getreten.

d) Dass die Stellungnahme der B.1 GmbH vom 15.7.2002, auf der die Stellungnahme des U. vom 17.7.2002 gestützt ist, hinsichtlich bestimmter Luftschadstoffe nicht auf einer tatsächlichen Feststellung der Immissionsvorbelastung, sondern auf bei der B.1 GmbH bereits vorhandenen Mess- und Erfahrungswerten beruht, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken. Das Vorbringen der Antragstellerin zeigt auch nicht im Ansatz auf, dass und inwieweit die zugrunde gelegten Mess- und Erfahrungswerte unzutreffend sein könnten.

e) Ob in der Stellungnahme des U. vom 17.7.2002 der Schadstoffgehalt an Quecksilber bei einem reinen Kohlebetrieb deutlich zu hoch eingeschätzt worden ist mit der Folge, dass die Zusatzbelastung durch die Anlage der Beigeladenen niedriger erscheint, als sie tatsächlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist auf der Grundlage der allein möglichen summarischen Prüfung weder nach dem Vorbringen der Antragstellerin noch ansonsten ersichtlich, dass die Einschätzung des Schadstoffgehalts derart überhöht ist, dass eine relevante Zusatzbelastung durch die Anlage der Beigeladenen als möglich erscheinen könnte. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist weder zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände sie zu der Annahme einer überhöhten Einschätzung des Schadstoffgehalts kommt, noch trägt sie vor, in welchem Umfang eine Überhöhung erfolgt sein soll, und erst recht legt sie nicht näher dar, ob eine ihrer Ansicht nach zutreffend ermittelte Zusatzbelastung durch die Anlage der Beigeladenen relevant sein könnte.

f) Infolge einer Zunahme des Verkehrs auf der nahe gelegenen Autobahn ist keine Erhöhung der Luftschadstoffbelastungen als Hintergrundbelastung eingetreten.

So ist es - wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 4.4.2006 unter Hinweis auf eine Auskunft des Landesbetriebs Straßenbau NRW überzeugend dargelegt hat - in den vergangenen Jahren zu keiner signifikanten Steigerung des Fahrzeugverkehrs auf dem maßgeblichen Autobahnabschnitt gekommen, was sich auch in den vom Lufthygienischen Überwachungssystem Niedersachsen ermittelten Immissionsdaten widerspiegelt.

7. Der anlässlich ihrer Rügen zur mangelnden Öffentlichkeitsbeteiligung erhobene Einwand der Antragstellerin, bei der vor Erlass eines früheren Genehmigungsbescheids vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung sei eine Untersuchung der Auswirkungen auf die Trinkwasserschutzgebiete im Untersuchungsgebiet und damit eine Abschätzung der Gefahr für das Schutzgut Wasser gänzlich unterblieben, stellt die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids nach summarischer Prüfung nicht in Frage.

Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Genehmigungsbescheid vom 24.3.2004 insbesondere auf Gefährdungen für das Schutzgut Wasser eingegangen worden ist. Dort ist festgestellt worden, dass über den Luftpfad nur irrelevante Schadstoffeinträge zu erwarten seien und dass die über den Bodenweg in das Grundwasser gelangenden Schadstoffeinträge nicht als kritisch anzusehen seien. Diese Feststellungen werden durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen Beeinträchtigungen für die Trinkwasserschutzgebiete nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnten.

8. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihren Rügen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ein, der Antragsgegner habe die zusätzliche Belastung nicht untersucht, die mit einem erhöhten An- und Abfahrtsverkehr verbunden sei.

Angesichts des Erfordernisses einer eigenen Rechtsverletzung ist es schon äußerst zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin als kommunale Gebietskörperschaft auf diesen Umstand überhaupt berufen kann. Aber selbst wenn man dies annimmt, führt der Einwand nicht zum Erfolg. Denn mit dem Genehmigungsbescheid ist - im Übrigen dem Antrag der Beigeladenen entsprechend - keine Erhöhung der Fahrzeugbewegungen zugelassen worden. Vielmehr ist in dem Genehmigungsbescheid auf die unter III D Nr. 20 des Genehmigungsbescheids vom 24.3.2004 erfolgte Zulassung von maximal 30 Lkw-Anlieferungen pro Werktag in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausdrücklich verwiesen worden.

Ob der Beigeladenen trotz dieser Beschränkung stets Ersatzbrennstoffe in hinreichender Menge zur Verfügung stehen, um die Genehmigung in vollem Umfang ausschöpfen zu können, ist unerheblich. Unabhängig davon erscheint dies aber auch in Anbetracht der Stellungnahme des V. vom 22.8.2005 möglich. Denn die in der Stellungnahme erfolgten Berechnungen beruhen noch auf der Annahme, der Mitverbrennungsanteil der Sekundärbrennstoffe und der Ersatzbrennstoffe insgesamt betrage bis zu 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung. Mit der aufgrund der Antragsänderung der Beigeladenen erfolgten Herabsetzung des Mitverbrennungsanteils auf 12 % verringert sich zwangsläufig auch die Menge der anzuliefernden Ersatzbrennstoffe.

9. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, den Vorgaben der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sei nicht entsprochen worden.

Zwar unterfällt die Anlage der Beigeladenen grundsätzlich dem Regelungsbereich der Störfall-Verordnung. Die Antragstellerin trägt aber dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass mit dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid nicht der Betrieb der Anlage der Beigeladenen in seiner Gesamtheit, sondern allein die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen zugelassen worden ist. Durch das genehmigte Vorhaben der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen kommen aber keine gefährlichen Stoffe im Sinne der Anlage I der Störfall-Verordnung hinzu, so dass für den Antragsgegner keine Veranlassung bestand, aus störfallrechtlicher Sicht zusätzliche Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.

Ende der Entscheidung

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