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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 8 D 20/08.AK
Rechtsgebiete: ZPO, UmwRG, RL 85/337/EWG
Vorschriften:
ZPO § 116 | |
UmwRG § 3 | |
RL 85/337/EWG Art. 10 a |
2. Wirtschaftlich Beteiligter am Gegenstand des Rechtsstreits i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist auch derjenige, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird. Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten kann daher auch die Mitglieder von Idealvereinen umfassen (wie OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2005 - 15 E 951/05 -).
3. Diese Voraussetzungen gelten auch für Vereinigungen, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind.
4. Der Vorgabe des Art. 10 a der UVP-Richtlinie, wonach das gerichtliche Überprüfungsverfahren u.a. "nicht übermäßig teuer" durchzuführen ist, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ein Streitwert festgesetzt wird, der am unteren Rand des für Verfahren der betreffenden Art üblichen Rahmens liegt.
Tatbestand:
Der Kläger, ein gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom Umweltbundesamt anerkannter Bürgerverein, begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die immissionsrechtliche Genehmigung der Erweiterung einer Restmüllverbrennungsanlage. Das OVG lehnte den Antrag ab.
Gründe:
Für die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO).
Der Antrag ist ungeachtet der Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung abzulehnen, weil jedenfalls die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
Ausgehend von den zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen ist bereits davon auszugehen, dass der klagende Verein selbst über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten der Rechtsverfolgung zu bestreiten. Diese setzen sich unter Zugrundelegung des vorläufig festgesetzten Streitwerts von 15.000,- € zusammen aus Gerichtskosten in Höhe von 968,- € (4,0 Gebühren zu 242,- €) und Anwaltsgebühren in Höhe 1.584,80 € (2,8 Gebühren zu 566,- €, die sich aus der 1,6-fachen Verfahrens- und der 1,2-fachen Terminsgebühr zusammensetzen) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die dem Kläger jährlich zufließenden Mitgliedsbeiträge decken bereits einen erheblichen Teil dieser voraussichtlichen Verfahrenskosten ab. Der Kläger ist ferner darauf zu verweisen, vorhandenes Vermögen für die Klage einzusetzen. Die aus den überreichten Unterlagen ersichtlichen Bankkonten weisen zum 31.12.2007 Guthabenbeträge aus, die zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.
Selbst wenn der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus eigenen Einnahmen und tatsächlich vorhandenem Vermögen bestreiten könnte, wäre dem Prozesskostenhilfegesuch nicht zu entsprechen. Denn er müsste sich in diesem Fall entgegenhalten lassen, dass er, obwohl er spätestens seit Beantragung der Anerkennung nach § 3 UmwRG die voraussichtliche Notwendigkeit einer Prozessführung erkannt hatte, die Bildung von entsprechenden Rücklagen unterlassen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Partei ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag; gibt eine Partei jedoch Vermögenswerte weg, obwohl sie von der Notwendigkeit der Finanzierung eines Rechtsstreits weiß, oder unterlässt sie es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten zu deren Finanzierung Rücklagen zu bilden, muss sie sich so behandeln lassen, als sei das Vermögen noch vorhanden.
Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.4.2006 - 12 U 249/04 -, juris, Rn. 21 m.w.N.
Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe stellt sich in einem solchen Fall als rechtsmissbräuchlich dar.
Vgl. BGH, Beschluss vom 10.1.2006 - VI ZB 26/05 -, NJW 2006, 1068.
Der Kläger hätte seinen Haushalt deshalb frühzeitig so einrichten müssen, dass die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel bereit stehen. Das hätte auch dem Gewicht des Satzungszwecks "Umwelt- und Landschaftsschutz" entsprochen, den der Kläger als seinen Hauptzweck bezeichnet.
Überdies spricht die relativ geringe Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge von 12,- € für Privatpersonen und 30,- € für Vereine dafür, dass der Kläger seine Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmenseite - sei es durch eine Erhöhung der Beiträge, sei es durch einen auf die Finanzierung des vorliegenden Verfahrens bezogenen Spendenaufruf - noch nicht voll ausgeschöpft hat. Darüber hinaus kommt auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme in Betracht.
Vgl. Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 116 Rn. 12.
Diese gegenüber natürlichen Personen erhöhten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen entspricht der gesetzlichen Wertung, dass eine juristische Person nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele, auch die prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.1973 - 1 BvR 153/69 -, BVerfGE 35, 348 (356); BGH, Beschluss vom 14.7.2005 - IX ZB 224/04 -, NJW-RR 2005, 1640.
Ausgehend davon, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung bereits bezogen auf den Kläger selbst nicht vorliegen, kommt es hier nicht mehr entscheidend darauf an, dass nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vereinsmitglieder in Betracht kommt. Dabei spricht allerdings Erhebliches dafür, dass die Vereinsmitglieder als "wirtschaftlich Beteiligte" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Zweck des § 116 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist es zu verhindern, dass vermögende Personen, die sich unvermögender juristischer Personen im Rechtsverkehr bedienen oder am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert sind, die Kosten des Prozesses auf die Allgemeinheit verlagern. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, die Regelung nicht nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten anzuwenden. Über den engen Wortlaut hinaus ist deshalb auch derjenige als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter anzusehen, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird. Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten kann daher auch die Mitglieder von - selbst gemeinnützigen - Idealvereinen umfassen.
Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2005 - 15 E 951/05 -, NWVBl. 2006, 61, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 4.2.2000 - 3 X 9/99 -, AS RP-SL 28, 221.
Dies zugrunde gelegt dürften die Mitglieder des klagenden Vereins im Rechtssinne wirtschaftlich Beteiligte sein. Denn ihre mit der Mitgliedschaft verfolgten Ziele sind identisch mit dem Vereinszweck; ihre Ziele werden durch die Klage des Klägers repräsentiert.
Der Versagung der Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der klagende Verein durch Bescheid des Umweltbundesamtes vom 15.2.2008 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG und damit die Befugnis erhalten hat, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 UmwRG Rechtsbehelfe einzulegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Denn die Anerkennung setzt u.a. voraus, dass die betreffende Vereinigung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG). Diese Anerkennungsvoraussetzung soll ebenso wie die entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG sicherstellen, dass das mit der Anerkennung verbundene Klagerecht nur solchen Vereinigungen zusteht, die organisatorisch so aufgebaut sind, dass eine sachgerechte Aufgabenerfüllung möglich ist.
Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 13.
Dabei umfasst der Begriff der Leistungsfähigkeit auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Vereinigung. In die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind allerdings auch freiwillige Leistungen der Mitglieder einzubeziehen.
Vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., 2003, § 59 Rn. 12.
Die Fähigkeit, den Umweltschutz als satzungsgemäßen Aufgabenschwerpunkt zu fördern, erfordert demnach nicht nur, dass der Verein aufgrund des Engagements seines Vorstands und seiner Mitglieder in der Lage ist, Stellungnahmen und Einwendungen mündlich und schriftlich zu formulieren, sondern auch, dass er über ausreichende Mittel verfügt, um nötigenfalls die ihm mit der Anerkennung nach § 3 UmwRG verliehenen Rechte einschließlich des Klagerechts ausüben zu können.
Das Erfordernis, die durch die Ausübung des Klagerechts nach § 3 UmwRG entstehenden Kosten aus Vereinsmitteln zu bestreiten, steht auch nicht in Widerspruch zu den hier maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben. Das Gemeinschaftsrecht gebietet eine Freistellung der als klagebefugt anerkannten Vereinigungen von den Verfahrenskosten nämlich nicht.
Das Umweltrechtsbehelfsgesetz dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Durch Art. 3 dieser Richtlinie wurde die EG-Richtlinie 85/337/EWG vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 vom 5.7.1985, S. 40) - UVP-RL - geändert und ergänzt. Nach dem neu eingefügten Art. 10 a UVP-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit - wozu nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL auch Nichtregierungsorganisationen gehören, die sich für den Umweltschutz einsetzen - Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben. Die Verfahren werden nach Art. 10 a UVP-RL "fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt". Die Belastung mit Verfahrenskosten ist einem klagebefugten Verein danach gemeinschaftsrechtlich zumutbar, wenn und soweit diese nicht übermäßig teuer sind. Dem ist mit der Festsetzung eines am unteren Rand des für Verfahren der vorliegenden Art üblichen Rahmens (vgl. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004, DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) hinreichend Rechnung getragen. Der Gesamtbetrag ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des hier angegriffenen Vorhabens und des Umfangs der im Klageverfahren angestrebten Überprüfung nicht unangemessen. Die Erfahrung mit Verbandsklagen von Umwelt- und Naturschutzverbänden, denen bereits nach bisherigem Bundes- oder einschlägigem Landesrecht (vgl. § 61 BNatSchG, § 12 b LG NRW) ein Klagerecht zustehen, zeigt, dass Kosten der hier in Rede stehenden Höhe nicht dazu führen, dass die gesetzlich eröffnete Klagemöglichkeit ungenutzt bleibt.
Ende der Entscheidung
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