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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 9 A 1768/02
Rechtsgebiete: LAbfG 1998, KrW-/AbfG


Vorschriften:

LAbfG 1998 § 9 Abs. 2 Satz 3
LAbfG 1998 § 9 Abs. 2 Satz 5
LAbfG 1998 § 9 Abs. 2 Satz 7
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1
1. Mit der durch das Änderungsgesetz vom 24.11.1998 (GV. NRW. S. 666) eingeführten Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG 1998 ist die Umlegung eines Teils der Kosten für die Bioabfallentsorgung über die Gebühr für das Restmüllgefäß (sog. Quersubventionierung der Biotonne) für zulässig erklärt worden.

2. Das Gebot zur Gewährung eines angemessenen Gebührenabschlags für Eigen-kompostierer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG 1998 verpflichtet nicht dazu, diese Gruppe von sämtlichen oder zumindest allen mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung freizustellen; insofern ist dem Satzungsgeber vielmehr ein Bewertungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene Aspekte (kommunale Kostenersparnisse durch die Eigenkompostierung sowie Vorteile der Bioabfallentsorgung für die Eigenkompostierer) zu berücksichtigen sind.

3. Soweit die durch § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt. LAbfG 1998 eingeräumte Möglichkeit zur Quersubventionierung der Biotonne im Zielkonflikt mit der gleichzeitigen Vorgabe der Schaffung von Gebührenanreizen zur Vermeidung und Verwertung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1998 steht, hat der Landesgesetzgeber den Konflikt durch das Gebot zur Abschlagsgewährung gelöst; dies verstößt auch nicht gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.


Tatbestand:

Der Beklagte zog die Kläger, die als Eigenkompostierer vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne befreit waren, zu Abfallgebühren für das von ihnen im Jahr 1999 genutzte Restmüllgefäß heran. Mit den Gebühren für die Restmüllgefäße legte der Beklagte neben den Kosten der Restmüllentsorgung zugleich 50 % der Kosten für die Bioabfallentsorgung um.

Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage mit dem Einwand, an den Kosten der Bioabfallentsorgung dürften sie nicht beteiligt werden, da sie diese Entsorgungsleistung nicht in Anspruch genommen hätten. Das VG wies die Klage ab. Der von den Klägern gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Feststellungen des VG sind in der Sache zutreffend. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG 1998 können bei der Gebührenbemessung öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß (1.Alt.) sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen (2.Alt.). Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für das Änderungsgesetz vom 24.11.1998 (GV. NRW. S. 666), vgl. Gesetzesentwurf in der LT-Drucks. 12/3143, S. 1 ff., der dann bezüglich § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG 1998 durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung lediglich aus Gründen der redaktionellen Klarstellung noch eine geringfügige Modifizierung erfahren hat, vgl. dazu LT-Drucks. 12/3482, S. 18 u. 62, geht der mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Willen eindeutig hervor. Die Regelung soll zur Sicherung einer geordneten Abfallentsorgung unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme (aller Teilleistungen) mit ihrer ersten Alternative festlegen, dass für verschiedene Abfallentsorgungsleistungen eine einheitliche Abfallgebühr erhoben werden kann, mithin also nicht jede Entsorgungsteilleistung mit einer darauf bezogenen Sondergebühr abgerechnet werden muss. Die zweite Alternative dient der Klarstellung, dass bestimmte Entsorgungsteilleistungen, insbesondere etwa die Bioabfallentsorgung, über die Gebühr für die Restmülltonne (mit)finanziert werden dürfen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die keine Biotonne benutzen, im Interesse der Bestands- und Funktionserhaltung der kommunalen Bioabfallerfassung und -verwertung teilweise zu den Kosten der Biotonne herangezogen werden können.

Vgl. LT-Drucks. 12/3143, S. 70.

Aus der letztgenannten gesetzgeberischen Intention, die auch von der im Zulassungsvorbringen zitierten Literatur - jedenfalls in der aktuellen Auflage - eingeräumt werden muss, vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2003, § 6 KAG, Rdnr. 333, ergibt sich ohne weiteres die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass mit § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt LAbfG 1998 die Umlage eines Teils der Kosten für die Bioabfallentsorgung über die Restmüllgebühr, wie sie hier in Streit steht, ausdrücklich für zulässig erklärt worden ist.

Dem kann auch nicht etwa entgegen gehalten werden, die gesetzgeberische Absicht einer solchen Quersubventionierung der Biotonne habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und sei daher unbeachtlich. Zur Begründung wird angeführt, § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG 1998 beziehe sich auf ein gleichzeitiges Nebeneinander einer "einheitlichen Abfallgebühr" und einer Sondergebühr; das sei aber gedanklich ausgeschlossen, weil eine Einheitsgebühr nicht (mehr) vorliege, wenn zugleich für Teilleistungen Sondergebühren erhoben würden.

So Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 332.

Damit geht jene Ansicht von der Annahme aus, die in beiden Alternativen des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG 1998 angesprochene "einheitliche Abfallgebühr" sei zwingend mit einer Einheitsgebühr im (herkömmlichen) strengen Sinne, d.h. einer einzigen für alle Abfallentsorgungsleistungen erhobenen Gebühr, gleichzusetzen. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Der ohnehin anderslautende Begriff der "einheitlichen Abfallgebühr" in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG 1998 hat ersichtlich einen andersartigen Bedeutungsgehalt. Hiermit stellt der Gesetzgeber lediglich - im Gegensatz zur Sondergebühr für eine spezifische Entsorgungsteilleistung - auf eine Abfallgebühr ab, mit der (regelmäßig in Anknüpfung an das Restmüllgefäß) die gesamten oder teilweisen Kosten mehrerer, aber nicht zwingend aller, Entsorgungsteilleistungen umgelegt werden. Dies entspricht im Hinblick auf die Umlage der gesamten Kosten mehrerer Teilleistungen der ersten Alternative des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG 1998, nach der die zusammenfassende Abrechnung verschiedener, nicht notwendigerweise aller Entsorgungsteilleistungen über eine einheitliche, auf das Restmüllgefäß bezogenen Abfallgebühr gerade zulässig sein soll. Das ausgeführte Verständnis deckt sich aber auch mit der zweiten Alternative der Vorschrift, nach der einzelne mit einer Sondergebühr belegte Entsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abgerechnet werden dürfen. In dieser Fallgestaltung wird ebenfalls eine einheitliche Abfallgebühr im vorbezeichneten Sinne dadurch geschaffen, dass hierüber nicht nur die Kosten für eine spezifische Teilleistung, etwa die Restmüllentsorgung, sondern zugleich auch teilweise Kosten für andere, an sich grundsätzlich mit einer Sondergebühr belegte Entsorgungsteilleistungen umgelegt werden. Folglich kann keine Rede davon sein, die in § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt. LAbfG 1998 aufgenommene Regelung sei mit ihrem Wortlaut "schlechthin unverständlich" (wie Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 332 meinen) und jedenfalls nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck umzusetzen.

Ebenso wenig legt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen dar, die maßgebliche Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (GebS 1999) werde in hinreichendem Maße dem aus § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG 1998 folgenden Gebot gerecht, Eigenkompostierern einen angemessenen Gebührenabschlag zu gewähren. Der insofern vom VG zunächst angestellten Überlegung, das besagte Gebot verpflichte den Satzungsgeber nicht, einen Abschlag exakt in vollständiger Höhe der durch die Bioabfallentsorgung entstehenden, vom Eigenkompostierer nicht verursachten Kosten einzuräumen, setzen die Kläger keine durchgreifenden Einwände entgegen. Ihr Hinweis auf eine vermeintlich gegenteilige Ansicht in der Literatur ist schon sachlich falsch. In der von den Klägern angesprochenen Kommentierung wird keineswegs - jedenfalls in der aktuellen Auflage nicht - die Auffassung vertreten, Eigenkompostierern müsse ein Abschlag in einer solchen Höhe gewährt werden, dass sie nicht an den Kosten der Bioabfallentsorgung beteiligt würden. Vielmehr wird hierin die Ansicht geäußert, in Höhe der so bezeichneten "Strukturkosten", erscheine eine Belastung der Eigenkompostierer mit den Kosten der Bioabfallentsorgung gerechtfertigt.

Vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 330.

Im Übrigen hat das VG völlig zu Recht ausgeführt, eine Bemessung des Abschlags exakt nach der Höhe der (gesamten) Kosten für die Bioabfallentsorgung ließe die erwähnte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG 1998 im Ergebnis leer laufen und sei zudem auch nach dem Wortlaut der Vorschrift, die eben nur einen angemessenen Abschlag verlange, nicht vorgesehen. Es liegt auf der Hand, dass die von § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG 1998 beabsichtigte anteilige Heranziehung von Eigenkompostierern zu den Kosten der Bioabfallentsorgung in keinem Fall erreicht werden könnte, wenn diese Gruppe zugleich wieder über die Abschlagsgewährung von sämtlichen Kosten der bezeichneten Art freigestellt werden müsste. Hiervon geht letztlich auch das weitere Zulassungsvorbringen - im Widerspruch zu seinem o.g. grundsätzlichen Einwand - aus, wenn es nämlich meint, eine angemessene Beteiligung der Eigenkompostierer könne durch eine solche Abschlagsbemessung erreicht werden, nach der diese lediglich mit den Vorhaltekosten für ein im konkreten Fall ausreichend dimensioniertes, wahrscheinliche Zugänge berücksichtigendes Bioabfallentsorgungssystem belastet würden. Eine zwingende Verpflichtung zur Bemessung des Abschlags in dieser Weise kann dem Gesetz indes ebenso wenig entnommen werden. Mit der Abschlagsgewährung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG 1998, die erst durch die schon erwähnte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Raumordnung in das Gesetz aufgenommen worden ist, soll einerseits der Ersparnis von Sammlungs-, Transport- und mengenabhängigen Behandlungskosten bei Eigenkompostieren Rechnung getragen werden. Sie soll andererseits aber zugleich den Umstand berücksichtigen, dass die Schaffung einer kommunalen Verwertungsstruktur für Bioabfall auch den Eigenkompostierern unter den Aspekten einer Reduktion der Kosten für die Restabfallbeseitigung, der Qualitätssicherung des (eigenen) Kompostes und eventueller unentgeltlicher Leistungen (Strauchschnittsammlung o.ä) zunutze kommen kann. Maßgebend sind insoweit die jeweiligen örtlichen Verhältnisse.

Vgl. LT-Drucks. 12/3482, S. 62/63.

Dabei ist dem Satzungsgeber hinsichtlich der Orientierung der Abschlagshöhe an jenen Kriterien mit dem Merkmal der Angemessenheit ein gewisser Bewertungsspielraum eröffnet; der Abschlag darf (nur) nicht außer Verhältnis zu den besagten Kostenersparnissen durch den Eigenkompostierer bzw. Vorteilen der kommunalen Bioabfallentsorgung für den Eigenkompostierer stehen. Das Gebot des angemessenen Abschlags in § 9 Abs. 2 Satz 7 LabfG 1998 kann mithin keineswegs schematisch in dem Sinne verstanden werden, dass der Abschlag in jedem Fall auf einen Betrag festgesetzt werden müsste, der im Ergebnis zu einer Beteiligung der Eigenkompostierer ausschließlich an den Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung führte. Dem steht insbesondere entgegen, dass bei einer solchen Vorgehensweise die erwähnten Vorteile des kommunalen Bioabfallentsorgungssystems für den Eigenkompostierer regelmäßig unberücksichtigt blieben. Dass im vorliegenden Fall bei Anlegung der ausgeführten relevanten Kriterien für die Bemessung der Abschlagshöhe der den Klägern über die Einsparung der Gebühr für die Biotonne gewährte Abschlag, den das VG für 1999 unwidersprochen mit knapp 30% der Gebühren eines Durchschnittshaushalts beziffert hat, entgegen den Feststellungen im Urteil unangemessen niedrig sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Hierzu fehlt es an jeglichem, auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abstellenden Vorbringen.

Ferner legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass die vom Beklagten praktizierte Mitfinanzierung der Bioabfallentsorgung über die Gebühr für die Restmülltonne gegen das in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1998 verankerte Gebot, bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung zu schaffen, verstoßen und deshalb unzulässig sein könnte. Zur Begründung des Einwandes verweisen die Kläger allein darauf, eine solche Mitfinanzierung stehe nach einer Literaturansicht (Wiesemann/Schulte, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, NWVBl. 2001, 258 f.) in unauflösbarem Widerspruch zur Vermeidungs- und Verwertungsvorgabe nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1998. In der besagten Anmerkung wird nicht von einem unauflösbaren Widerspruch ausgegangen. Darin wird vielmehr festgestellt, dass sich mit der vorgenannten Regelung und der von § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG 1998 bezweckten Quersubventionierung der Biotonne zwei gegenläufige Ziele gegenüberstünden. Dabei könne dieser Zielkonflikt nur dahin gelöst werden, dass dem auch bundesgesetzlich in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG festgelegten Verwertungsvorrang der Vorzug eingeräumt werde.

Vgl. Wiesemann/Schulte, NWVBl. 2001, 259.

Der letztgenannten Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Sie geht von dem unzutreffenden Ansatz aus, der Landesgesetzgeber selbst habe den beschriebenen Zielkonflikt keiner Entscheidung zugeführt. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Landesgesetzgeber hat den Konflikt zwischen den von ihm vorgegebenen konkurrierenden Zielen der Schaffung gebührenmäßiger Anreize für die Abfallverwertung und der Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung gelöst. Die Auflösung der gegenläufigen Vorgaben besteht darin, dass den Eigenkompostierern nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG 1998 - wie gezeigt - ein angemessener Abschlag zu gewähren ist. Hierdurch wird erreicht, dass auch für den Fall einer Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung ein ausreichender Anreiz vorhanden ist, weiterhin eine Verwertung von Bioabfällen durch eine Selbstkompostierung vorzunehmen. Die vom Landesgesetzgeber gewählte Lösung wäre nur dann unbeachtlich, wenn sie gegen die bundesrechtlichen Vorgaben in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verstoßen würde. Das ist aber nicht anzunehmen. Die bundesrechtliche Vorschrift räumt den privaten Haushaltungen das Recht zur eigenen Verwertung ein, soweit sie dies wollen und hierzu in der Lage sind. Dieser privaten "Verwertungsoption" insbesondere im Bereich der Eigenkompostierung widersprechen (nur) solche landesrechtlichen Regelungen, mit denen die Eigenkompostierung verboten oder unzumutbar erschwert bzw. den Haushalten eine Biotonne gleichsam aufgezwungen wird. Hingegen begegnet es keinen Bedenken, wenn durch gebührenrechtliche Regelungen ein werbender Anreiz gesetzt wird, die Biotonne (zusätzlich) zu nutzen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, NWVBl. 2001, 255 ff.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann ein Verstoß der - nach dem oben Gesagten die Rechtsgrundlage für die vom Beklagten praktizierte anteilige Quersubventionierung der Biotonne bildenden - Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG 1998 gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG nicht angenommen werden. Die anteilige Quersubventionierung der Biotonne bedeutet, was auf der Hand liegt, kein Verbot bzw. keine unzumutbare Erschwerung der Eigenkompostierung. Das Recht und die Möglichkeit zur Eigenkompostierung wird hierdurch nicht berührt. Die Quersubventionierung bewirkt im Ergebnis auch keinen finanziellen Zwang zur Nutzung der Biotonne in dem Sinne, dass es für die Gebührenhöhe gleichgültig wäre, ob eine Eigenkompostierung vorgenommen wird oder nicht. Vielmehr ist mit der gleichzeitigen Verpflichtung zur Gewährung eines angemessenen Abschlags für Eigenkompostierer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG 1998 sichergestellt, dass der Eigenkompostierer finanziell belohnt wird.

Ende der Entscheidung

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