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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 9 A 189/02
Rechtsgebiete: AbwAG 1994


Vorschriften:

AbwAG 1994 § 4 Abs. 4
Das im Rahmen der amtlichen Gewässerüberwachung unter Anwendung des vorgeschriebenen Mess- und Analyseverfahrens gewonnene Messergebnis ist nach § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG 1994 der Ermittlung der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten auch dann zugrundezulegen, wenn das Verfahren mit einer gewissen Fehlertoleranz behaftet ist. Insbesondere ist die dem für die Bestimmung des CSB-Wertes anzuwendenden Verfahren nach der DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) immanente Messungenauigkeit von bis zu +/- 4% nicht durch einen Abschlag in dieser Höhe von dem nach dem Verfahren ordnungsgemäß ermittelten Wert abzuziehen (A.A.: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13.4.2000, ZfW 2002, 107).
Tatbestand:

Die Beteiligten stritten über die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen. Die Klägerin griff das vom Beklagten der Heranziehung zu Grunde gelegte Messergebnis des CSB-Wertes an und wandte u.a. ein, dieses Ergebnis hätte nur mit einem Abschlag von 4 % in die Berechnung der Abwasserabgabe eingestellt werden dürfen. Sowohl das erstinstanzliche Klageverfahren wie auch der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.

Gründe:

Die Einwände der Klägerin lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen.

Das gilt zunächst für die Rüge, die Auffassung des VG, der Beklagte habe hinsichtlich des Schadstoffs CSB der Messungenauigkeit des Analyseverfahrens durch die Zugrundelegung des niedrigeren Messergebnisses der B-Probe hinreichend Rechnung getragen, sei fehlerhaft.

Nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1994 ist die Zahl der Schadeinheiten nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides zu ermitteln, dessen Einhaltung nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen ist. Werden hierbei Überschreitungen festgestellt, führt dies zu einer Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten und damit auch der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1994). Dabei ergibt sich aus dem systematischen Gesamtzusammenhang der in § 4 Abs. 4 AbwAG 1994 enthaltenen Regelungen, dass maßgeblich für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der im Bescheid festgelegten Werte das Ergebnis der amtlichen Überwachung ist. Ist diese ordnungsgemäß durchgeführt und sind dabei insbesondere die vorgeschriebenen Mess- und Analyseverfahren angewendet worden, so ist das sich aus der amtlichen Überwachung ergebende Messergebnis der Ermittlung der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG 1994 zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis dem "tatsächlichen" Wert entspricht oder das Verfahren mit einer gewissen Fehlertoleranz behaftet ist.

So bereits für die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge mit geeichten Messgeräten, die in bestimmten Messbereichen trotz Einhalten der allgemein anerkannten Regeln der Technik geringfügige Fehlertoleranzen aufweisen: OVG NRW, Beschluss vom 11. 8. 1999 - 9 A 3414/99 -.

Zur Ermittlung des CSB-Wertes ist sowohl nach der wasserrechtlichen Erlaubnis als auch nach B Nr. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG 1994 in Verbindung mit Nr. 303 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. 9. 1989, GMBl. S. 518, als Verfahren die DIN 38 409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) festgelegt, deren Anwendung - insoweit ungerügt - auch dem vorliegenden Messergebnis zugrunde liegt. Nach Nr. 5.7 dieser Verfahrensvorschrift ist das Ergebnis der Untersuchung ausreichend, wenn im Rahmen der Kontrollbestimmung bei der Untersuchung einer Referenzlösung mit einem vorgegebenen Chemischen Sauerstoffbedarf von 200 mg/l ein solcher zwischen 192 und 208 mg/l ermittelt wird. Damit wird zwar eine Messtoleranz von +/- 4 % bei dem Verfahren eingeräumt, das bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. 4. 2000 - 12 A 12160/99 -, ZfW 2002, 107) und ihm folgend der Klägerin nicht, dass ein nach dem Verfahren ermittelter Wert der Analyseprobe zugunsten des Abgabepflichtigen um 4 % zu mindern ist. Wie sich aus dem Wortlaut der Regelung, das Ergebnis der Untersuchung sei bei Einhaltung der Messtoleranz ausreichend, eindeutig ergibt, dient die Messtoleranz nur der Überprüfung der Zuverlässigkeit und ordnungsgemäßen Durchführung des angewandten Analyseverfahrens. Darin kommt zugleich klar zum Ausdruck, dass der nach dem Verfahren ordnungsgemäß ermittelte Wert der Analyseprobe das Ergebnis der wasserrechtlichen Überwachung und somit nach § 4 Abs. 4 AbwAG 1994 für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgebend ist. Die damit verbundene Unbeachtlichkeit von Ungenauigkeiten ist als durch Praktikabilitätserwägungen bedingte Typisierung gerechtfertigt, zumal sich die Streuung der Messergebnisse nicht einseitig zu Lasten der Abgabepflichtigen auswirkt und von dem Ausgleich der Messungenauigkeiten im Laufe der Zeit ausgegangen werden darf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. 8. 1997 - 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408; in diesem Sinne wohl auch: Meßerschmidt, Umweltabgaben als Rechtsproblem, 1986, S. 280 ff., 283ff.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG sind auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil aus sonstigen Gründen Bedenken an der Verwertbarkeit der Messergebnisse bestehen. Das über die Messung und deren Auswertung gefertigte Protokoll, aus dem der Beklagte die Messwerte übernommen hat, stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO, §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO dar, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Hiervon werden neben den Angaben über die Art der Probenahme die Menge des Abwassers und die im Wege der Analyse gewonnenen Schadstoffkonzentrationen ebenso erfasst wie die Aussage, dass die Messung fehlerfrei erfolgt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 1. 2002 - 9 C 4.01 -, NVwZ 2002, 723, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 21. 6. 2002 - 9 A 4863/98 - und Beschluss vom 5.11. 2003 - 9 A 1908/00 -.

Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, den öffentlichen Glauben des Messprotokolls im Sinne von § 418 Abs. 2 ZPO zu widerlegen. (Wird ausgeführt).

Ende der Entscheidung

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