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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 9 A 2954/03
Rechtsgebiete: KAG NRW


Vorschriften:

KAG NRW § 6

Entscheidung wurde am 08.10.2003 korrigiert: E. wird im Volltext durch Der ersetzt
Der Grundsatz, dass die Gebührenkalkulation hinsichtlich eines darin eingestellten Entgelts für Fremdleistungen nur dann fehlerhaft ist, wenn bei der im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung gebotenen Prüfung eine Reduzierung der Entgeltforderung absehbar und insofern nur ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz vertretbar war, gilt auch für durch Bestechungsvorgänge bewirkte Überhöhungen des Entgelts.
Tatbestand:

Die Kläger erhoben Klage gegen einen Abfallentsorgungsgebührenbescheid. Zur Begründung machten sie u.a. geltend, das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt der mit der Müllentsorgung beauftragen privat-rechtlichen Abfallgesellschaft sei unzulässig überhöht gewesen. Denn in dem Entgelt seien Kosten eines weiter eingeschalteten Unternehmers enthalten gewesen, der den Auftrag durch die Zahlung von Bestechungsgeldern erhalten habe. Diese habe er in seine Kostenforderung gegenüber der Abfallgesellschaft einfließen lassen.

Die Klage und der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.

Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, denn er legt die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

Die von den Klägern konkret einzig aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit Gebührenkalkulationen, bei denen Bestechungsgelder eingeflossen sind, eine rechtmäßige Kalkulation als Grundlage für eine Gebührensatzung darstellen können oder nicht, vermittelt dem vorliegenden Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage stellt sich in der formulierten, ganz allgemein gehaltenen Form hier nicht entscheidungserheblich. Die Kläger machen geltend, an den früheren Geschäftsführer der Abfallgesellschaft (AG) seien für Auftragsvergaben Bestechungsgelder in Höhe von mindestens 4 Mio. DM durch den Unternehmer T. gezahlt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der AG mit dem Unternehmer T. abgeschlossenen Entsorgungsverträge überhöhte Kosten in Höhe von mindestens dem Zehnfachen der Bestechungssumme zum Gegenstand gehabt hätten. Diese überhöhten Kosten seien in die Entgeltforderung der AG gegenüber dem Beklagten, der sie mit der Müllentsorgung beauftragt habe, eingeflossen und somit auch Bestandteil der Gebührenkalkulation des Beklagten geworden. Bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vortrags kommt es mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abfallgebühren für das Jahr 2000 entscheidungserheblich allein darauf an, ob der Beklagte bei Aufstellung seiner Gebührenkalkulation für das erwähnte Jahr das von der AG verlangte Fremdleistungsentgelt nicht vollständig, sondern nur um die behauptete Überhöhung gekürzt in seine Gebührenbedarfsberechnung einstellen durfte.

Im Hinblick auf die damit relevante Ansatzfähigkeit von Entgelten für Fremdleistungen sind jedoch die Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den jeweiligen Einzelfall hinausgehender Bedeutung in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass sich insofern anlässlich des vorliegenden Falles unter dem Gesichtspunkt eventueller Bestechungsgelder neue, bislang ungeklärte Rechtsfragen stellen könnten, die zu ihrer verbindlichen Beantwortung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürften.

Nach der gefestigten, vom VG auch angewandten Rechtsprechung des Senats ist bei Aufstellung der Gebührenkalkulation, sofern die in der Einrichtung "Abfallentsorgung" in dem jeweiligen Erhebungszeitraum anfallenden Kosten noch nicht definitiv feststehen, eine Prognoseentscheidung zu treffen, die entsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Vgl. dazu zusammenfassend: OVG NRW, Beschluss vom 9.8.1999 - 9 A 3133/97 -, m.w.N.

Gegenstand dieser Prognoseentscheidung sind für den Fall der Beauftragung Dritter notwendiger Weise auch die von ihnen für den jeweiligen Erhebungszeitraum verlangten Entgelte. Dabei gilt allerdings, dass die Körperschaft das in Rechnung gestellte bzw. angekündigte Entgelt nicht unbesehen übernehmen darf. Bei dem Fremdentgelt muss es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen hat. Insoweit besteht eine entsprechende Prüfungspflicht der Körperschaft bzw. hat sie bei Vorlage einer Vorkalkulation des Fremdleisters über die für das kommende Jahr zu erwartenden Entgelte bei der Aufstellung ihrer eigenen Gebührenkalkulation auch eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob die Entgelte den besagten Anforderungen genügen.

Vg. etwa OVG NRW, Urteile vom 24.11.1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl. 2000, 373, vom 5.4.2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002, 37, und vom 4.8.2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684.

Sofern es sich bei den von Dritten erbrachten Leistungen - wie hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Leistungen der AG - um solche handelt, auf die die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten anzuwenden sind, erstreckt sich die vorzunehmende Prüfung zudem auf die Einhaltung der darin getroffenen Bestimmungen.

Vgl. auch dazu OVG NRW, Urteile vom 5.4.2001 und vom 4.10.2001, jeweils a.a.O.

Der der Körperschaft eröffnete Prognosespielraum wird (erst) dann überschritten und lässt die Kalkulation fehlerhaft werden, wenn bei der nach den vorstehenden Kriterien durchzuführenden Prüfung aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung der Forderung des Dritten bereits absehbar ist und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz unvertretbar, mithin also ermessensfehlerhaft gewesen wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.9.2001 - 9 A 4092/00 - und vom 23.10.2002 - 9 A 3839/ 02 -.

Diese vom VG herangezogenen Grundsätze gelten auch für durch etwaige Bestechungsvorgänge bewirkte Überhöhungen in der Entgeltforderung des Fremdleisters. Dass bezogen auf derartige Überhöhungen solche relevanten Unterschiede bestünden, die eine Anwendbarkeit der dargelegten Grundsätze hindern und insofern eine - in einem Berufungsverfahren vorzunehmende - Neubewertung gebieten könnten, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Im Rahmen des der jeweiligen Körperschaft eröffneten, wegen der Einschätzung einer erst künftigen Entwicklung erforderlichen Prognosespielraums kann es unter Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten allein darauf ankommen, ob die Prognose in sachgerechter Weise erfolgt ist. Von daher geht der vom Zulassungsvorbringen verfolgte Ansatz, durch Bestechungsvorgänge bewirkte Überhöhungen in der Kalkulationen müssten zwingend zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führen, fehl. Für die maßgebliche Sachgerechtigkeit der von der jeweiligen Körperschaft getroffenen Prognoseentscheidung ist es letztlich ohne Belang, auf welchen Ursachen unzulässige Überhöhungen des Fremdentgelts beruhen. Entscheidend ist insofern unabhängig von der Art der Überhöhung vielmehr, ob die Körperschaft im Rahmen der ihr obliegenden, oben ausgeführten Prüfungspflichten eventuelle unzulässige Überhöhungen des Fremdleistungsentgelts hätte erkennen müssen und sie deshalb das Entgelt nur in reduzierter Form in die Kalkulation einstellen durfte.

Ob der Beklagte nach diesen Maßstäben nicht die volle Entgeltforderung des AG für das Jahr 2000 in die Gebührenkalkulation einstellen durfte - wofür allerdings auf der Grundlage der plausiblen Erwägungen des VG nichts spricht -, ist eine Frage des hier betroffenen Einzelfalles ohne darüber hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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