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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 9 A 3137/00
Rechtsgebiete: TKZulV 1997, VwVfG, BGB


Vorschriften:

TKZulV 1997 § 18 Abs. 2
TKZulV 1997 § 6 Abs. 2
VwVfG § 59
VwVfG § 60
BGB § 134
Das Inkrafttreten von § 18 Abs. 2 TKZulV 1997 ließ weder öffentlich-rechtliche Verträge über die Tragung der Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung von sog. Standortbescheinigungen unwirksam werden noch berechtigte es zu einer außerordentlichen Vertragskündigung nach § 60 VwVfG.
Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein digitales zellulares Mobilfunknetz, für dessen Betrieb Basisstationen erforderlich sind, mit denen über sog. Richtfunkstrecken Funksignale übermittelt werden. Die Anlagen werden vor Inbetriebnahme durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) bzw. wurden früher durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) an ihrem jeweiligen Standort auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit hin überprüft. Bei diesbezüglicher Unbedenklichkeit wird dies mit einer sog. Standortbescheinigung bestätigt. Das Standortbescheinigungsverfahren wurde durch das seinerzeitige Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) erstmals in einer sog. Amtsblattverfügung (Nr. 95/1992) geregelt; die Frage der Kostentragung war darin nicht behandelt.

Zur Klärung u.a. der Kostenfrage schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland im Juni 1993 einen "Rahmenvertrag über die Begutachtung von festen Funksendestellen" (RV). Darin verpflichtete sich die Klägerin zur Tragung der Kosten der Begutachtungen; einzelne Kostenpositionen wurden in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt. Zur Laufzeit des Vertrages ist in § 7 RV geregelt:

"Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Das Recht einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt."

Am 1.9.1997 trat die TKZulV 1997, BGBl. I S. 2117, in Kraft, in der erstmals rechtssatzmäßig das Erfordernis der Erteilung einer Standortbescheinigung und eine diesbezügliche Gebührenregelung in Form eines Gebührenrahmens von 50,00 DM bis 12.000,00 DM enthalten war (§§ 18 Abs. 2, 6 Abs. 2 TKZulV 1997 i.V.m. der Anlage 10 hierzu).

Mit Schreiben vom 6.10.1997 teilte das BAPT der Klägerin mit, dass dem Rahmenvertrag durch den Erlass der TKZulV 1997 zum 1.9.1997 die Geschäftsgrundlage entzogen worden und dieser als wirkungslos anzusehen sei. Für die Erteilung von Standortbescheinigungen würden nunmehr Gebühren nach der TKZulV 1997 erhoben. Eine Verwaltungsanweisung, die die einzelnen Gebührenpositionen darstellen solle, werde erarbeitet. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, sie gehe von einem Fortbestehen des Vertrages aus und eine außerordentliche Kündigung sei nur unter den Voraussetzungen des § 60 VwVfG möglich, kündigte das BAPT mit Schreiben vom 31.10.1997 - der Klägerin zugegangen am 3.11.1997 - den Rahmenvertrag "vorsorglich" unter Bezugnahme auf § 7 Satz 3 RV fristlos. Zur Begründung führte es aus, der wichtige Grund liege in dem Umstand, dass nach Inkrafttreten der TKZulV 1997 für das Tätigwerden im Rahmen des Standortbescheinigungsverfahrens Gebühren zu erheben seien. Bei einer weiteren Anwendung des Rahmenvertrages verstoße es - das BAPT - wegen Vornahme eines gesetzwidrigen Abgabenverzichts gegen seine Amtspflicht zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Abgabenerhebung.

Mit Bescheid vom 20.4.1998 setzte die zum 1.1.1998 geschaffene RegTP für die Erteilung von Standortbescheinigungen in der Zeit vom 3. bis 27.11.1997 Gebühren fest. Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage. Im Laufe des Klageverfahrens - unter dem 24.6.1998 - kündigte die RegTP den Rahmenvertrag gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf § 7 Satz 2 RV fristgerecht zum 31.12.1998. Am 2.9.1998 machte die RegTP die Amtsblattverfügung 102/1998 bekannt, die erstmals einzelne Gebührenpositionen im Zusammenhang mit der Erteilung von Standortbescheinigungen enthielt.

Das VG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Gebührenfestsetzung stehe der geschlossene Rahmenvertrag nicht entgegen. Dieser sei durch die fristlose Kündigung zum 3.11.1997 beendet worden. Für Fälle nachträglicher Rechtsänderungen - wie hier - finde nicht § 59 VwVfG i.V.m. § 134 BGB Anwendung, sondern sei § 60 VwVfG maßgeblich. Durch das Inkrafttreten der TKZulV 1997 sei es zum Wegfall der Geschäftsgrundlage des Rahmenvertrages gekommen. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung sei der Beklagten ein Festhalten am Rahmenvertrag nicht mehr zumutbar gewesen. Wegen des Gebots der Abgabengerechtigkeit habe eine ordentliche Kündigung nicht genügt, sondern sich die in § 60 VwVfG vorgesehene Anpassung zur Verpflichtung verdichtet, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine solche außerordentliche Kündigung sei der Klägerin auch zumutbar. Die zugelassene Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Gründe:

Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage des Bescheides kommt allein § 18 Abs. 2 TKZulV 1997 i.V.m. Gebührennummer 101 der Anlage 10 zur Verordnung in Betracht, die auf einer wirksamen Ermächtigungsnorm beruht. Durch § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG a.F. ist das BMPT ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Beachtung einzelner europarechtlicher Richtlinien u.a. das Verfahren der Zulassung von Endeinrichtungen festzulegen. Durch § 64 Abs. 3 TKG a.F. erfolgte die Ermächtigung des BMPT in den Verordnungen nach § 59 Abs. 4 TKG a.F. nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Von dieser Ermächtigung ist durch § 18 Abs. 2 TKZulV 1997 Gebrauch gemacht worden, wonach u.a. für die Ausstellung einer Standortbescheinigung nach § 6 Abs. 2 TKZulV 1997 Gebühren nach der Anlage 10 zur Verordnung erhoben werden. Nach deren Gebührennummer 101 ist für die Amtshandlung "Erteilen einer Standortbescheinigung nach § 6 Abs. 2" ein Gebührenrahmen von 50,00 bis 12.000,00 DM bestimmt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der TKZulV 1997 - insbesondere von § 18 Abs. 2 TKZulV 1997 - sind nicht ersichtlich.

Die auf der Grundlage der Regelung des § 18 Abs. 2 TKZulV 1997 i.V.m. der Anlage 10 zur Verordnung erfolgte Gebührenerhebung ist gleichwohl rechtlich zu beanstanden.

Die RegTP war aufgrund des zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen und vorrangigen Rahmenvertrages gehindert, von der Klägerin Gebühren für die Erteilung von Standortbescheinigungen im November 1997 zu erheben. Der Vertrag wurde wirksam geschlossen (I) und ist nicht aufgrund nachfolgend in Kraft getretener gesetzlicher Regelungen unwirksam geworden (II). Da die Beklagte den Vertrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Amtshandlungen auch nicht wirksam gekündigt hatte (III), war die RegTP wegen des Vorrangs (wirksamer) vertraglicher Regelungen an der streitgegenständlichen Erhebung von Gebühren gegenüber der Klägerin für den genannten Monat gehindert.

I. Der zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Rahmenvertrag ist wirksam als öffentlich-rechtlicher Vertrag zustandegekommen.

Die Beklagte hat sich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beziehung - geregelt sind hier Fragen im Zusammenhang mit einer telekommunikationsrechtlich vorgesehenen Amtshandlung - des Vertrages als Handlungsform bedient. Dies war ihr nicht schlechthin verboten, so dass eine etwaige Nichtigkeitsbegründung durch Verstoß gegen ein Vertragsformverbot (§ 54 S. 1 letzter Halbsatz VwVfG) ausscheidet.

Ebenso wenig sind Gründe dafür ersichtlich, dass die inhaltlichen Vertragsmodalitäten, insbesondere soweit sie hier von Belang sind, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unzulässig gewesen wären mit der Folge der Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB.

Zwar folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass Abgabenerhebungen nur nach Maßgabe der Gesetze erfolgen dürfen, mithin mit Abgabepflichtigen keine Vereinbarungen etwa über die Höhe der Abgabenschuld getroffen werden dürfen, die nicht im Gesetz vorgesehen sind. Ein Vertrag, durch den einem Abgabenschuldner eine von Gesetz nicht zugelassene Vergünstigung gewährt wird, verstößt gegen die für einen Rechtsstaat fundamentalen Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen das Willkürverbot und wäre deshalb als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061 (1062), und Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174.81 -, NVwZ 1984, 652, jeweils m.w.N.; ferner: OVG NRW, Urteil vom 18.11.1996 - 9 A 5350/94 -.

Ein solcher Vertrag ist hier jedoch nicht gegeben, so dass der Senat offen lassen kann, ob ein entsprechender Verstoß in jedem Fall zwangsläufig die Nichtigkeitsfolge des § 59 Abs. 1 VwVfG nach sich zöge.

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages gab es keine gesetzlichen Regelungen, die die Vereinbarung über die Kostentragung in Bezug auf die Amtshandlung "Erteilung einer Standortbescheinigung" inhaltlich als unzulässig hätten erscheinen lassen können. Nach § 2a Abs. 1 und 4 FAG in der seinerzeit geltenden Fassung war der BMPT u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Zulassung von Endeinrichtungen und Funkanlagen sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände nebst Gebührensätzen und Auslagenerstattung zu regeln. In der auf dieser Grundlage erlassene TKZulV 1991, BGBl. I S. 756, in der Gestalt der ersten Änderungsverordnung vom 28.9.1992, BGBl. I S. 1678, finden sich aber keine Regeln über die Erteilung von Standortbescheinigungen und deren Gebührenpflichtigkeit. Das sog. Standortbescheinigungsverfahren war seinerzeit auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 TKZulV 1991 lediglich in der Amtsblattverfügung 95/1992 geregelt, die zudem keine Regelungen über die Kostenerstattung enthielt.

II. Der Rahmenvertrag ist nicht durch die am 1.9.1997 in Kraft getretene TKZulV 1997 wegen eines (nachträglich entstandenen) gesetzlichen Verbots gemäß § 59 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig geworden.

Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob sich dies - wie es das VG angenommen hat - daraus ergibt, dass sich § 59 Abs. 1 VwVfG nur auf schon bei Vertragsabschluss bestehende gesetzliche Verbote bezieht. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch der Verstoß gegen ein erst nachträglich aktuell werdendes gesetzliches Verbot (unter bestimmten Voraussetzungen) nach § 59 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit des Vertrages für die Zukunft führen könnte, so fehlt es vorliegend jedenfalls an einem nachträglich entstandenen gesetzlichen Verbot.

Zwar wurde erstmals mit dem Inkrafttreten der TKZulV 1997, nach deren §§ 18 Abs. 2, 6 Abs. 2 für die Ausstellung von Standortbescheinigungen Gebühren nach Anlage 10 zur Verordnung erhoben werden, ein Verbot vom Gesetz abweichender vertraglicher Vereinbarungen aktuell. Denn ab diesem Zeitpunkt bestand für die Beklagte nicht nur eine gesetzliche Gebührenerhebungspflicht, sondern war der zuständigen Behörde auch ein Rahmen für die Höhe der zu erhebenden Gebühr für die einzelnen Amtshandlungen vorgegeben.

Die in § 4 RV i.V.m. der Anlage hierzu getroffene Regelung steht indes nicht im Widerspruch zur Regelung in der TKZulV 1997. Unter Gebührennummer 101 der Anlage 10 zur TKZulV 1997 wird der Behörde im Hinblick auf die Amtshandlung "Erteilen einer Standortbescheinigung nach § 6 Abs. 2" ein Gebührenrahmen von 50,00 bis 12.000,00 DM eingeräumt. Sämtliche der in der Anlage zum Rahmenvertrag enthaltenen Beträge für "kostenpflichtige Leistungen" halten sich in diesem Rahmen, so dass von einer vom Gesetz abweichenden vertraglichen Regelung keine Rede sein kann.

Daran ändert auch nichts, dass die in der Anlage zum Rahmenvertrag enthaltenen Beträge nicht mit den Gebührensätzen übereinstimmen, die in der internen Verwaltungsanweisung enthalten sind, die am 2.9.1998 als sog. Amtsblattverfügung 102/1998, Abl. RegTP 17/98, veröffentlicht - aber offenbar auch schon zuvor angewendet - worden ist. Diese Verwaltungsanweisung stellt eine bloße Ausfüllung des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens, das Ergebnis der Ausübung des eingeräumten Ermessens, aber keine gesetzliche Regelung dar. Daher weichen die im Rahmenvertrag vereinbarten Beträge allenfalls von einer später praktizierten Ermessensausübung ab. Dies reicht für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB jedoch nicht aus.

III. Fehlt es mithin an einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, war der Beklagten eine Loslösung vom Vertrag - in Ermangelung eines von ihr geltend gemachten Anpassungsverlangens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. VwVfG - nur im Wege einer Kündigung möglich. Eine solche war im Zeitpunkt der die Gebühren- bzw. Kostentragungspflicht auslösenden Amtshandlungen nicht wirksam erfolgt.

Die vorsorglich zum 31.12.1998 ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten nach § 7 Satz 2 RV erfasste von dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens her nicht die Amtshandlungen im Monat November 1997. Die durch die Beklagte vor den hier abgerechneten Amtshandlungen ausgesprochene außerordentliche Kündigung hat den Rahmenvertrag nicht wirksam beendet. Die Voraussetzungen für eine solche Kündigung lagen nicht vor.

Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig sein sollte, ist im Rahmenvertrag selbst nicht geregelt. Insbesondere nennt er weder abschließend noch beispielhaft Umstände, die als wichtiger Grund anzusehen sein sollen. Nach § 7 Satz 3 RV bleibt das Recht einer Kündigung aus wichtigem Grund vielmehr "unberührt". Diese Regelung zeigt, dass für das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund auf die allgemein geltenden Rechtsvorschriften bzw. -grundsätze verwiesen werden sollte. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf den sich die Beklagte wegen des Inkrafttretens der TKZulV 1997 vorliegend allein beruft, kann deswegen nur dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn sich aus allgemeinen Vorschriften oder Grundsätzen ein solches Recht ergibt.

Insofern ist allein § 60 VwVfG einschlägig. Danach kann eine Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrages diesen kündigen, wenn sich die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages wesentlich geändert haben (1) und dies zur Folge hat, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist (2), sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist (3). Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt.

(1) Allerdings ist durch das Inkrafttreten der TKZulV 1997 eine wesentliche Veränderung der für die "Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen" Verhältnisse i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingetreten.

Diese Norm trägt vor dem Hintergrund des ungeschriebenen Gebots "pacta sunt servanda" dem auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Gedanken Rechnung, dass eine vertragliche Loslösung ausnahmsweise möglich sein muss, wenn die Bindung für eine Vertragspartei unzumutbar geworden ist. Darauf gründen sich die vor allem im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Änderung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage (heute in § 313 BGB ausdrücklich normiert), an die § 60 VwVfG mit der Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf bestehende Verträge anknüpft. Für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne der Norm vorliegt, kann deshalb auf die allgemein anerkannte Definition der "Geschäftsgrundlage" zurückgegriffen werden.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.3.1999 - 8 S 2877/98 -, NVwZ-RR 2000, 206 f., Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 60 Rdn. 1 ff.; Kopp-Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 60 Rdn. 2.

Darunter sind die grundlegenden Umstände zu verstehen, die zwar nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt geworden sind, aber auch nicht bloßer Beweggrund geblieben sind, sondern von den Vertragspartnern zur gemeinsamen Grundlage des Vertrages gemacht worden sind. Dies sind neben den bei Vertragsschluss offen zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien gegebenenfalls auch die einem der Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein bestimmter Umstände, die so erheblich sind, dass es ohne sie nicht zum Vertragsschluss oder jedenfalls nicht zu einem Vertrag mit diesem Inhalt gekommen wäre.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.8.2000 - 9 A 5294/97 -, Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 60 Rdn. 10; Kopp-Ramsauer, a.a.O., § 60 Rdn. 8 ff.

Zwar lässt sich weder dem Rahmenvertrag noch den sonstigen dem Senat vorliegenden Unterlagen entnehmen, was konkret Geschäftsgrundlage des Rahmenvertrages war. Aufgrund aller Umstände teilt der Senat aber die Einschätzung des VG, dass das Fehlen einer normativen Regelung im Zusammenhang mit der Erteilung von Standortbescheinigungen und das Bedürfnis nach einer gleichwohl fixierten, verlässlichen Regelung (auch hinsichtlich der Kostentragung) mit ausschlaggebend für den Abschluss des Vertrages war, und sei es nur bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung. Ansonsten wäre der Vertragsabschluß kaum verständlich. War das Fehlen einer normativen (Gebühren-)Regelung somit Geschäftsgrundlage des Vertrages, entfiel diese durch das Inkrafttreten der TKZulV 1997, womit zugleich eine wesentliche Änderung der Rechtslage i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eintrat.

(2) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG berechtigt jedoch nicht jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, zur Kündigung des Vertrages. Voraussetzung ist vielmehr u.a., dass es sich um eine derart wesentliche Änderung handelt, dass dem betroffenen Vertragspartner ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Grundsatz der Vertragstreue auch im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise und allein dann durchbrochen werden darf, wenn dies notwendig ist, um wesentliche, d.h. untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbare Ergebnisse im öffentlichen Interesse zu vermeiden.

Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 60 Rdn. 17; Kopp-Ramsauer, a.a.O., § 60 Rdn. 8.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Senat kann offen lassen, ob dies schon deshalb gilt, weil der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch das Inkrafttreten der Regelungen zur Gebührenerhebung für die Erteilung von Standortbescheinigungen in der TKZulV 1997 in die Risikosphäre der Beklagten fiel (wird ausgeführt).

Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten scheidet jedenfalls aus einem anderen Grund aus. Für die Beklagte war hier wegen der in § 7 Satz 2 RV vereinbarten (ordentlichen) Kündigungsmöglichkeit mit halbjähriger Frist zum Jahresende ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf dieser Kündigungsfrist, hier am 31.12.1998, zumutbar.

Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 VwVfG ist es, wie schon dargelegt, die Parteien nicht an vertraglichen Absprachen festzuhalten, die aufgrund einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ihre Ausgleichsfunktion verloren haben. Sieht ein Vertrag aber die Möglichkeit seiner Beendigung in einem angemessenen Zeitraum im Wege der (ordentlichen) Kündigung vor, so gibt er es den Parteien in die Hand, ihr Rechtsverhältnis selbst neu zu ordnen. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme einer Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsbindung - bis zum frühestmöglichen Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1998 - für die Beklagte aus. Ihr war ein Festhalten am Vertrag bis zu diesem Termin vielmehr zuzumuten.

Bis zur Bekanntmachung der Verwaltungsanweisung zur Ausfüllung des Gebührenrahmens zu Gebührennummer 101 der Anlage 10 zu § 18 Abs. 2 TKZulV 1997 war es der Beklagten ohne Weiteres möglich, die von ihr unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit als unzumutbar angesehene Ungleichbehandlung zwischen Anlagenbetreibern mit Rahmenverträgen und solchen ohne dadurch zu vermeiden, dass sie gegenüber den "vertragslosen" Anlagenbetreibern gleich hohe Entgelte wie im Rahmenvertrag vereinbart und vom gesetzlichen Gebührenrahmen gedeckt forderte.

Der danach noch verbleibende, für die Beklagte allenfalls "problematische" Zeitraum zwischen dem 2.9.1998 als dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verwaltungsanweisung und dem 31.12.1998 als dem Tag des Ablaufs der (ordentlichen) Kündigungsfrist nach § 7 Satz 2 RV ist bereits relativ kurz und rechtfertigt schon für sich genommen nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsbindung für die Beklagte. Darüber hinaus stehen der Beklagten für diesen Zeitraum vertragliche Kostenerstattungsansprüche in einer Höhe von immerhin etwa 2/3 der in der Verwaltungsanweisung geregelten jeweiligen Gebührensätze zu, sie geht also nicht etwa "leer aus".

Ferner kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Beklagten seit dem Inkrafttreten des TKG a.F. zum 1.7.1996 angesichts der Regelung in § 64 Abs. 3 dieses Gesetzes klar sein musste, dass in absehbarer Zeit eine Regelung der Gebührenpflichtigkeit der Erteilung von Standortbescheinigungen durch Verordnung erfolgen würde. Es hätte sich ihr daher aufdrängen müssen, den Vertrag bereits rechtzeitig (vorsorglich) ordentlich zu kündigen. Jedenfalls konnte die Beklagte, da die Vorarbeiten des BMPT zur TKZulV 1997 vom 20.8.1997 einige Monate in Anspruch genommen haben dürften, den Vertrag zum 30.6.1997 (mit Wirkung zum 31.12.1997) ordentlich kündigen und damit selbst den "Übergangszeitraum" so kurz wie möglich halten.

Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbare Ergebnisse zur Folge hatte. Eine etwaige Ungleichbehandlung zwischen Anlagenbetreibern mit Rahmenvertrag und solchen ohne konnte die Beklagte durch eine spätere Bekanntmachung der Verwaltungsanweisung vermeiden.

Letztlich kommt ein (Sonder-)Kündigungsrecht des Beklagten nach § 7 Satz 3 RV i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zur Verhütung oder Beseitigung "schwerer Nachteile für das Gemeinwohl" nicht in Betracht. Diese Kündigungsregelung ist eng auszulegen mit der Folge, dass besondere, erhebliche und überragende Interessen der Allgemeinheit die Auflösung des Vertrags gebieten müssen, weil dem Staat bzw. der Verwaltung ansonsten unzumutbare Lasten auferlegt würden.

Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 60 Rdn. 28; Kopp-Ramsauer, a.a.O., § 60 Rdn. 19.

Von einer solchen Konstellation kann nach dem o.G. nicht die Rede sein. Ein Kündigungsrecht nach § 7 Satz 3 RV aus anderen Gründen als dem behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ebenfalls nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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