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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 9 A 3207/02
Rechtsgebiete: StrReinG NRW, GG, AO


Vorschriften:

StrReinG NRW § 1
StrReinG NRW § 3 Abs. 1
GG Art. 3
AO § 3
Ein Systemwechsel bei der Finanzierung von Kosten der Straßenreinigung - von der Straßenreinigungsgebührenerhebung zur Deckung (u.a.) der Reinigungskosten durch eine erhöhte Grundsteuer - begründet keinen Rechtsanspruch des Anliegers eines Privatweges auf dessen Reinigung durch die Gemeinde.
Tatbestand:

Das Grundstück der Kläger liegt an einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teil der S-Straße in W. Die Gemeinde W. finanzierte die Kosten der Straßenreinigung bis zum Jahr 2000 durch Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Für die Zeit ab dem Veranlagungsjahr 2001 beschloss der Rat, auf eine Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu verzichten und statt dessen den Hebesatz der Gewerbesteuer B in entsprechendem Umfang zu erhöhen.

Das VG wies die auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Reinigung (auch) des nicht öffentlichen Teils der S.-Straße gerichtete Klage ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Antrag legt den einzig behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dar. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene und klärungsbedürftige Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Hinsichtlich der ersten von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob ein Hoheitsträger, der zulässigerweise auf eine Gebührenerhebung verzichtet und zum Ausgleich dazu zulässigerweise eine Grundsteuererhöhung in entsprechendem Ausmaß vornimmt, verpflichtet ist, die der früheren Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Leistungen (Straßenreinigung und Winterdienst) nunmehr gegenüber allen Grundstückseigentümern zu erbringen, die von der Grundsteuererhöhung betroffen sind, ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erforderlich. Die Kläger selbst haben nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich aufgrund des Systemwechsels der Beklagten von der bisherigen Finanzierung der Straßenreinigung durch Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 StrReinG waren die Gemeinden verpflichtet, entsprechende Gebühren zu erheben - zur Finanzierung durch Steuermittel erstmals eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Reinigung auch des Teils der S-Strasse, der ein Privatweg ist, entstanden sein soll. Die Kläger übersehen die wesentlichen Unterschiede beider Finanzierungsarten.

Bei Straßenreinigungsgebühren handelt es sich gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 3 Abs. 1 StrReinG NRW um Benutzungsgebühren, die von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen Grundstücke "als Gegenleistung" für die Kosten der Straßenreinigung. d.h. die ihnen durch die Reinigung regelmäßig gewährten Sondervorteile, erhoben werden. Das setzt grundsätzlich voraus, dass von der gereinigten Straße rechtlich und tatsächlich eine solche Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Soweit ein Grundstück erst über einen von der gereinigten öffentlichen Straße getrennten Privatweg erreicht wird, ist insbesondere zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalles den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht.

Bei einer Finanzierung der Straßenreinigung aus allgemeinen Steuermitteln hingegen kann sich von vornherein die Frage einer "Gegenleistung" nicht stellen. Schon das VG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Steuern nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 AO (diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend für die Grundsteuer) Geldleistungen sind, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Letzteres ist bei der hier maßgeblichen Grundsteuer B hinsichtlich aller Grundstückseigentümer bzw. -erbbauberechtigten in der Stadt W. der Fall.

Aus der vorstehend dargestellten Verschiedenheit der Finanzierungssysteme folgt zugleich, dass ein Anspruch der Kläger auf eine "Gegenleistung" im Sinne der Reinigung ihrer Straße durch den Beklagten infolge des beschlossenen Systemwechsels nicht (erstmals) entstanden ist. Zudem hat sich an der aus § 1 StrReinG folgenden Begrenzung der Straßenreinigungspflicht der Gemeinden (allein) auf die öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen durch die vom Gesetzgeber mit Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997, GV. NRW. S. 430 (438), den Gemeinden eingeräumten Möglichkeit der Finanzierung der Kosten der Straßenreinigung durch Steuermittel nichts geändert, was der von den Klägern begehrten Feststellung ebenfalls entgegen steht.

Die weiter aufgeworfene Frage, ob ein Hoheitsträger, der zulässigerweise erhöhte Steuern erhebt, nicht als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips der materiell-rechtlichen Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG) verpflichtet ist, die mit der Straßenreinigung den infolge der Pflicht aus dem Straßenreinigungsgesetz automatisch begünstigten Bürgern zufließenden konkreten Vorteile allen Grundstückseigentümern/Bürgern zukommen zu lassen, bedarf zu ihrer Klärung ebenso wenig der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist eindeutig zu verneinen. Die nach dem Gleichheitssatz erforderliche Gleichmäßigkeit der Steuererhebung ist dadurch gewahrt, dass - wie schon erwähnt - alle Grundstückseigentümer und -erbbauberechtigten zur Grundsteuer veranlagt werden. Darauf, ob jemand aufgrund der durch Steuermittel finanzierten öffentlichen Leistung einen Sondervorteil erfährt, wie er für eine Gebührenerhebung Voraussetzung ist, kann es hingegen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht ankommen. Das gilt um so mehr, als die gesetzgeberische Einräumung der Wahlfreiheit zwischen der Finanzierung der Straßenreinigung durch Gebühren oder durch Steuern nicht zuletzt dem Umstand Rechnung tragen dürfte, dass typischerweise alle Straßennutzer innerhalb einer Gemeinde (und gerade nicht nur die unmittelbar erschlossenen Anlieger) von der Reinigung öffentlicher Straßen profitieren, so dass es geradezu Ausdruck des Gleichbehandlungsgebots sein kann, alle Grundstücksinhaber an den Kosten zu beteiligen. Auch die Kläger benutzen zumindest einige der von der Beklagten gereinigten öffentlichen Straßen und haben deshalb einen - mittelbaren - Vorteil von der Reinigungsleistung. Dieser mittelbare Vorteil genügte zwar nicht für eine Gebührenerhebung nach § 3 Abs. 1 StrReinG, rechtfertigt aber - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - die Erhebung einer u.a. Kosten der Straßenreinigung erfassenden Grundsteuer gegenüber allen Grundstücksinhabern.

Ende der Entscheidung

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