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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 9 A 3308/02
Rechtsgebiete: RL 85/73/EWG, Ratsentscheidung 88/408/EWG, RL 93/118/EG, VwVfG, FlHG, FlGFlHKostG NRW


Vorschriften:

RL 85/73/EWG
Ratsentscheidung 88/408/EWG
RL 93/118/EG
VwVfG § 44 Abs. 1
FlHG § 24
FlGFlHKostG NRW § 3
FlGFlHKostG NRW § 4
FlGFlHKostG NRW § 6
1. Die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Festsetzung gesonderter Gebühren für bakteriologische Untersuchungen, die im Zusammenhang mit Fleischhygieneuntersuchungen bei der Schlachtung von Rindern vorgenommen werden, führt nicht zur Nichtigkeit entsprechender Gebührenbescheide.

2. Die Erhebung höherer als der in der Ratsentscheidung 88/408/EWG bzw. in der RL 93/118/EWG vorgesehenen Pauschalgebühren für Fleischhygieneuntersuchungen ist nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil die genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht fristgerecht umgesetzt worden sind.

3. Die in § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW bestimmte Rückwirkung begründet keine eventuell unzulässige Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen; die insofern lediglich bestimmte Rückwirkung des Landesrechts begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.


Tatbestand:

Der Beklagte führte im Schlachtbetrieb der Klägerin im Juli und August 1993 sowie im Juni und Juli 1994 Fleischhygieneuntersuchungen einschließlich bakteriologischer Untersuchungen durch. Hierfür zog er die Klägerin zu Gebühren heran. Die entsprechenden Bescheide enthielten u.a. gesonderte Gebührenfestsetzungen für die bakteriologischen Untersuchungen an geschlachteten Rindern.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das VG ab. Der nachfolgende Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hatte nur hinsichtlich der Gebührenfestsetzungen für die bakteriologischen Untersuchungen Erfolg.

Gründe:

Im Hinblick auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Festsetzungen gesonderter Gebühren für bakteriologische Untersuchungen ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen legt hinreichend dar, dass gegen die Klageabweisung insoweit überwiegende Richtigkeitszweifel bestehen. Diese folgen daraus, dass die Erhebung einer gesonderten Gebühr für bakteriologische Untersuchungen im hier maßgeblichen Zeitraum gegen § 24 Abs. 2 FlHG verstößt, weil sie entgegen der darin enthaltenen Anordnung die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH schließt die RL 85/73/EWG sowohl nach Maßgabe der Entscheidung 88/408/EWG des Rates als auch in der Fassung der RL 93/118/EG die Erhebung einer spezifischen Gebühr u.a. für bakteriologische Untersuchungen neben der in der besagten Richtlinie bestimmten (pauschalen oder erhöhten) Gemeinschaftsgebühr aus.

Vgl. EuGH, Urteil vom 30. 5. 2002 - C-284, 288/00 -, (Stratmann ./. Landkreis Wesel; Fleischversorgung Neuss ./. Kreis Neuss), auszugsweise abgedruckt in: DVBl. 2002, 1108 ff; zum insofern bewirkten Verstoß gegen § 24 Abs. 2 FlHG : BVerwG, Urteil vom 9. 10. 2002 - 3 C 17.02 -.

Im Übrigen, soweit die Zulassung der Berufung bezüglich der weiteren Gebührenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden begehrt wird, erweist sich der Antrag als unbegründet. Denn das Gegebensein auch hierauf bezogener Zulassungsgründe legt die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO genügenden Weise dar.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die hierzu ebenfalls geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Einwand der Klägerin verfängt nicht, die angefochtenen Gebührenbescheide seien wegen des oben ausgeführten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht als insgesamt nichtig anzusehen. Der Geltungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führt keineswegs dazu, dass jeder Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG darstellte. Insbesondere der oben festgestellte Verstoß führt keineswegs zur (Teil-) Nichtigkeit der Bescheide bezüglich der Gebührenfestsetzungen für die bakteriologischen Untersuchungen und mithin erst Recht nicht zu deren darauf beruhender Gesamtnichtigkeit. Die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Erhebung gesonderter Gebühren für Untersuchungen der erwähnten Art hat lediglich die Rechtswidrigkeit entsprechender Festsetzungen zur Folge.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. 10. 2002 - 3 C 17.02 - und vom 14. 10. 2002 - 3 C 16.02 - sowie allgemein zur regelmäßig nicht anzunehmenden Nichtigkeitsfolge bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 11. 5. 2000 - 11 B 26.00 - und vom 28. 2. 2000 - 1 B 78.99 -.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des EuGH vom 29. 4. 1999 - Rs. C 224/97 - (Erich Ciola ./. Land Vorarlberg), EuZW 1999, 405 ff. In dieser Entscheidung hat der EuGH nicht den Grundsatz aufgestellt, dass ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßender Verwaltungsakt zwingend als (nach nationalem Recht) nichtig anzusehen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass der seinerzeit von ihm beschiedene Rechtsstreit nicht das rechtliche Schicksal des (gemeinschaftswidrigen) Verwaltungsaktes selbst betraf, sondern allein die Frage zum Gegenstand hatte, ob ein solcher Verwaltungsakt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf ihn gestützten Geldstrafe unangewendet bleiben müsse (Nr. 25 der Gründe). Mit der erfolgten Bejahung dieser Frage (Nr. 34 der Gründe) hat der EuGH lediglich seine ständige Rechtsprechung fortgeführt, wonach gemeinschaftsrechtswidrige Regelungen des nationalen Rechts nicht als Rechtsgrundlage für eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung herangezogen werden dürfen. Für die hier maßgebliche Frage des rechtlichen Schicksals einer im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehenden Gebührenfestsetzung, d.h. die Frage, ob diese "nur" als rechtswidrig oder weitergehend sogar als nichtig mit der eventuellen Folge einer Gesamtnichtigkeit des Gebührenbescheides zu bewerten ist, lassen sich dem genannten Urteil hingegen keine aussagekräftigen Anhaltspunkte entnehmen.

Ebenso wenig greift die Rüge durch, die Erhebung von höheren als den in der Entscheidung 88/408/EWG bzw. der RL 93/118/EG vorgesehenen Pauschalgebühren sei während der vorliegend streitigen Zeiträume ausgeschlossen gewesen, weil die vorgenannten Gemeinschaftsregelungen nach Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen unmittelbar gegolten hätten, wobei diese Geltung aber nur zu Gunsten der Bürger - hier in Form der Pauschalgebühren -, nicht aber mit vertikaler Rechtswirkung zu ihren Lasten - hier bezüglich der eingeräumten Erhöhungsmöglichkeiten - eingetreten sei.

Auf das von der Klägerin angesprochene Problem einer belastenden vertikalen Wirkung und die sich dazu verhaltenden, zitierten Entscheidungen des EuGH vom 14. 7. 1994 Rs. C 91/92 (Paola Faccini Dori ./. Recreb Srl) und des VGH Bad.-Württ. vom 20. 9. 1999 - 2 S 1588/99 - kommt es hier nicht an. Es versteht sich von selbst, dass die oben erwähnten Gemeinschaftsregelungen nicht die Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung bilden. Dies hat das VG auch nicht angenommen. Es hat vielmehr auf die landesrechtlichen Bestimmungen in §§ 3, 4 FlGFlHKostG NRW und die dazu erlassenen satzungsrechtlichen Vorschriften des Beklagten zurückgegriffen. Infolgedessen stellt sich (nur) die Frage, ob die streitige Gebührenerhebung auf jener Grundlage mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der RL 85/73/EWG nach Maßgabe der Entscheidung 88/408/EWG bzw. in der Fassung der RL 93/118/EG, in Einklang steht.

Dass diese Frage entgegen der verwaltungsgerichtlichen Bewertung zu verneinen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der vom Kläger angeführte Umstand einer jeweils nicht fristgerechten Umsetzung der Entscheidung 88/408/EWG bzw. der RL 93/118/EG mit der Folge ihrer jeweiligen unmittelbaren Geltung bei der Durchführung der hier abgerechneten Untersuchungen gibt für eine Gemeinschaftswidrigkeit der angefochtenen (erhöhten) Gebührenfestsetzungen nichts her. Daraus folgt nicht, dass der Beklagte gemeinschaftsrechtlich gehindert gewesen wäre, während der streitigen Zeiträume höhere als die in den erwähnten Rechtsakten bestimmten Pauschalgebühren zu erheben. In der Rechtsprechung des Senats ist auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des EuGH für den Geltungszeitraum der Entscheidung 88/408/EWG geklärt, dass deren nicht fristgerechte Umsetzung dem Gebührenschuldner nicht die Möglichkeit zur Berufung auf die Erhebung nur der Pauschalbeträge jener Entscheidung eröffnet hat, da in den Jahren 1991 bis 1993 - mithin auch bei den Untersuchungen im Juli und August 1993 - die in der Entscheidung bestimmten Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschalgebühren vorlagen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. 12. 2000 - 9 A 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, 601.

Ähnliches gilt für den von der RL 93/118 EG erfassten Zeitraum, in den die Untersuchungen aus dem Juni und Juli 1994 fallen. Nach der dazu ergangenen eindeutigen Rechtsprechung des EuGH, die die vorstehende Senatsrechtsprechung nochmals bestätigt, kann ein Einzelner auch bei unterbliebener Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht der Erhebung von höheren Gebühren als in der Richtlinie vorgesehen widersprechen, sofern die höheren Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

Vgl. EuGH, Urteil vom 9. 9. 1999 - Rs. C-374/97 - (Anton Feyrer ./. Landkreis Rottal- Inn), NVwZ 2000, 182 ff.

Gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen die Ausführungen der Klägerin, das VG habe verkannt, dass die in § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW bestimmte Rückwirkung zu einer gemeinschaftswidrigen Rückwirkung der Anhebungsmöglichkeiten nach der Entscheidung 88/408/EWG bzw. der RL 93/118/EG führe. Die Klägerin übersieht, dass mit der erwähnten landesrechtlichen Vorschrift keineswegs eine rückwirkende Inkraftsetzung der bezeichneten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bestimmt worden ist. Die Rückwirkungsanordnung nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW bezieht sich allein auf dieses nationale Gesetz und schließt nur eine Normlücke im nationalen (Landes-) Recht.

Vgl. so schon OVG NRW, Urteil vom 6. 12. 2000, a.a.O.

Eine Rückwirkungsanordnung für die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakte ist dadurch weder ausdrücklich noch - mangels Erforderlichkeit - konkludent begründet worden; die nationale Rückwirkungsregelung knüpft vielmehr lediglich für die Zeiträume, in denen die betreffenden, ex nunc außer Kraft getretenen Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 10. 2001 - 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486 (489).

Angesichts dieses Befundes, dessen sachliche Richtigkeit durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert wird, kommt es auf die umfänglichen Ausführungen der Klägerin zu den Voraussetzungen einer zulässigen gemeinschaftsrechtlichen Rückwirkung und zum behaupteten Fehlen jener Voraussetzungen nicht an.

Ebenfalls nicht durchgreifend sind die Erwägungen der Klägerin, die landesrechtliche Rückwirkungsanordnung genüge nicht den hierfür einschlägigen Anforderungen des nationalen Rechts, wie sie insbesondere vom BVerfG aufgestellt worden seien. Es ist unter Anwendung gerade jener Kriterien in der Rechtsprechung des Senats wie auch des BVerwG geklärt, dass sowohl die Rückwirkung in den zeitlichen Geltungsbereich der Entscheidung 88/408/EWG als auch in den Anwendungszeitraum der RL 93/118/EG keinen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt, wobei dies auch mit Blick auf die insofern eröffnete Möglichkeit zur Anhebung der jeweiligen EG-Pauschalgebühren gilt.

Vgl. zur Rückwirkung in den Geltungszeitraum der Entscheidung 88/408/EWG: BVerwG, Beschluss vom 27. 4. 2000 - 1 C 8.99 - und OVG NRW, Urteil vom 6. 12. 2000, a.a.O.; zur Rückwirkung für den Geltungszeitraum der RL 93/118/EG: BVerwG, Urteil vom 18. 10. 2001, a.a.O.

Neue, bislang nicht bedachte Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung gebieten könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere ist die Behauptung der Klägerin nicht zutreffend, sie habe nach Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen eine der Rückwirkung entgegen stehende, gemeinschaftsrechtlich geschützte Vertrauensposition erlangt, nur mit den nicht erhöhten Pauschalgebühren belastet zu werden. Eine solche, allein durch den Ablauf der Umsetzungsfristen begründete Rechtsposition ist - wie oben in anderem Zusammenhang gezeigt - keineswegs anzunehmen.

Ferner begründen die sonstigen Ausführungen zum nationalen Recht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt zunächst für die bloße Behauptung der Klägerin, es fehle an der nach der Rechtsprechung des BVerwG erforderlichen rechtssatzmäßigen Festlegung des Umfangs der zulässigen Abweichungen von den EG-Pauschalgebühren. Insofern ist der Senat bereits mehrfach davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 2, 3 FlGFlHKostG NRW den besagten Anforderungen genügen wird. Denn darin ist rechtssatzmäßig festgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies erfolgen kann und wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden letztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender Gebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt wird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt wird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren benannt werden.

Vgl. dazu schon: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. 2. 2002 - 9 B 213/01 - und vom 30. 7. 2003 - 9 B 1473/03 -.

Anhaltspunkte, die dieser Bewertung die Grundlage entziehen könnten, benennt der Zulassungsantrag nicht.

Soweit die Klägerin weiter rügt, durch § 4 Abs. 2, 3 FlGFlHKostG NRW sei den kommunalen Satzungsgebern lediglich eine Anhebung auf der Grundlage der in Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. a) der RL 93/118/EG aufgezählten Faktoren gestattet worden und dies sei vom VG nicht beachtet worden, wird auch hiermit eine Unrichtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Das VG hat in seiner Entscheidung unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte der Norm sowie die gesetzgeberischen Motive festgestellt, die in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW angeordnete Betriebsbezogenheit der Anhebung schließe eine Erhöhung der Pauschalgebühren zur Deckung der tatsächlich entstehenden Kosten (auch) nach Maßgabe des Anhangs Kapitel I Nr. 4 lit. b) der bezeichneten Richtlinie nicht aus. Die landesrechtliche Vorschrift verlange mit dem genannten Merkmal lediglich eine Anknüpfung an solche betriebsbezogenen Modalitäten, die für die Höhe der entstehenden Untersuchungskosten relevant seien; dies sei bei der vom Beklagten vorgenommenen Staffelung nach Betriebsgrößen (bzw. Schlachtzahlen) der Fall (S. 12 - 14 des Urteilsabdrucks). Dass diese Auslegung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW fehlerhaft sein könnte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungserfordernissen genügenden Weise auf. Denn die Klägerin setzt sich mit den besagten Erwägungen des VG überhaupt nicht auseinander. Im Übrigen hat das VG ohnehin angenommen, die vorgenannten kostenrelevanten Kriterien erfüllten auch die Abweichungsvoraussetzungen nach Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. a) RL 93/118/EG. Angesichts dessen käme dem o.g. Einwand der Klägerin nur dann Entscheidungsrelevanz zu, wenn die letztgenannte Annahme ebenfalls unzutreffend wäre. Auch hierzu fehlt es indes an substantiierten Ausführungen im Zulassungsantrag.

Ende der Entscheidung

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