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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 9 A 3415/99
Rechtsgebiete: LWG NRW, AbwAG 1994


Vorschriften:

LWG NRW § 73 Abs. 2
AbwAG 1994 § 2 Abs. 2
AbwAG 1994 § 7 Abs. 1
AbwAG 1994 § 7 Abs. 2
AbwAG 1994 § 9 Abs. 1
1. Leiten mehrere Personen jeweils Teile von Niederschlagswasser, das von ein und denselben Flächen stammt, i.S.v. § 2 Abs. 2 AbwAG 1994 unmittelbar ein, ist jede Person für ihre eigene Einleitung abwasserabgabepflichtig.

2. Bei der Berechnung der Abwasserabgabe hat die Behörde die Flächen, von denen insgesamt die Einleitungen erfolgen, im Verhältnis der jeweiligen - rechnerisch ermittelten oder analog § 7 Abs. 1 Satz 3 AbwAG 1994 geschätzten - Teilmengen aufzuteilen und den Einleitern zuzuordnen.

3. Einem Abgabepflichtigen steht ein Anspruch auf Befreiung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 zu, wenn seine eigene Einleitung den Befreiungsvoraussetzungen genügt, unabhängig davon, ob dies auch auf den weiteren Einleiter zutrifft.

4. § 73 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LWG 1989 gilt nach seinem Sinn und Zweck nur für den Fall, dass der die Befreiung erstrebende Abwasserabgabepflichtige selbst mit Niederschlagswasser vermischtes Abwasser unmittelbar einleitet.


Tatbestand:

Die Klägerin ließ 1995 den überwiegenden Teil des von ihrem Betriebsgelände stammenden Niederschlagswassers nach entsprechender Vorbehandlung in einem Rückhalte- und Absetzbecken in den Untergrund versickern. Im Zusammenhang mit der für die Beckenreinigung erforderlichen Schlammbeseitigung wurde ein kleiner Teil des Niederschlagswassers abgesaugt und der werkseigenen Schmutzwasserkanalisation zugeführt, von wo aus das Abwasser zu einer von einem Dritten betriebenen Abwasserreinigungsanlage (ARA) weiter geleitet und schließlich nach Reinigung in den Rhein eingeleitet wurde.

Mit Bescheid vom Mai 1997 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abwasser-abgabe gemäß § 7 Abs. 1 AbwAG 1994 fest, wobei er pauschal je vollen Hektar Fläche gemäß § 7 Abs. 1 AbwAG 1994 achtzehn Schadeinheiten und einen Abgabesatz von 60,00 DM/Schadeinheit berücksichtigte. Er lehnte die beantragte Abgabebefreiung nach § 73 Abs. 2 LWG 1989 mit der Begründung ab, die ARA habe im Veranlagungsjahr nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entsprochen. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass es ausreichen müsse, dass ihre eigene unmittelbare Einleitung die Befreiungsvoraussetzungen erfülle. Das VG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Gründe:

Die Klägerin ist nicht zur Zahlung einer Niederschlagswasserabgabe für das Jahr 1995 verpflichtet.

Sie ist für diesen Veranlagungszeitraum allerdings dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 AbwAG 1994 für die Einleitung von Niederschlagswasser abwasserabgabepflichtig.

Nach § 9 Abs. 1 AbwAG 1994 ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Eine Einleitung von Abwasser durch die Klägerin im Veranlagungsjahr 1995 ist gegeben.

Die Klägerin hat das von Niederschlägen aus dem Bereich der bebauten bzw. befestigten Flächen ihres Betriebsgeländes abfließende und gesammelte Wasser, mithin Niederschlagswasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. AbwAG 1994, über ihre Abwasserbehandlungsanlage unmittelbar in den Untergrund verbracht. Dies gilt als Einleiten in ein Gewässer i.S.v. § 1 AbwAG 1994 (§ 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz AbwAG 1994).

Hinsichtlich des weiteren von ihrem Betriebsgelände stammenden Niederschlagswassers, das über die Schmutzwasserkanalisation und die ARA in den Rhein verbracht worden ist, ist die Klägerin indes nicht Einleiterin.

Einleiten i.S.v. § 2 Abs. 2 erster Halbsatz AbwAG 1994 ist allein das unmittelbare Ver-bringen von Abwasser in ein Gewässer. "Unmittelbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Abwasser direkt dem Gewässer zugeführt werden muss. Mit anderen Worten müssen die Stelle, an der der Einleiter sich des Abwassers entledigt, und die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer gelangt, aneinander grenzen. Abwasserabgaberechtlich kann folgerichtig nur derjenige Einleiter sein, der für das Hineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich ist und bis zu diesem Zeitpunkt Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser besitzt, insbesondere seine Schadstoffbelastung bestimmen kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. 11.1987 - 2 A 1088/85 -, S. 12 des Urteilsabdrucks; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 126; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 36.

Bei der Einleitung aus einer Kanalisation - wie hier - ist Einleiter derjenige, der im maßgeblichen Zeitpunkt die (regelmäßig durch eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis vermittelte) Sachherrschaft über die Anlage hat, mit der das Abwasser dem Gewässer zugeführt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.1987, a.a.O. (12); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. 2.1986 - 14 S 2948/84 -, NvwZ 1986, 659; Berendes, a.a.O. S. 40 und 127; Nisipeanu, a.a.O., S. 37.

Dementsprechend ist in Fällen, in denen der Abwassererzeuger lediglich die Anlage eines Dritten zum Abtransport seines Abwassers nutzt, eine bloß mittelbare Einleitung des Erzeugers gegeben. Zwischen das Wegschaffen des Abwassers aus dem Machtbereich des "Abwasserproduzenten" und das Eindringen des Abwassers in ein Gewässer schiebt sich eine andere abgabenrechtliche Verantwortlichkeit, die des direkten Einleiters.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. 11.1990 - 8 C 71.88 -, NvwZ 1991, 482 (483); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. 2.1986, a.a.O.; Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand September 2002, § 9 AbwAG Rdnr. 9.

Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 folgt nichts Abweichendes. Die Norm regelt schon ihrem Wortlaut nach lediglich die der Abgaben"berechnung" zugrunde zu legenden Schadeinheiten je Hektar und verhält sich nicht dazu, wer abgabepflichtiger Einleiter ist.

Die dargelegte differenzierende Betrachtung beider Niederschlagswassereinleitungen wirkt sich allerdings auf das Entstehen der Abgabepflicht dem Grunde nach bei der Klägerin nicht aus, da hierfür genügt, dass die Klägerin (überhaupt) Niederschlags-wasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation einleitet, wie das hier hinsichtlich des versickerten Niederschlagswassers unstreitig der Fall ist.

Indes scheidet die Abgabeerhebung aus, weil die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Abgabepflicht hat. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Hiervon hat Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 Gebrauch gemacht. Danach bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b WHG und § 57 Abs. 1 LWG 1989 und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG 1989 genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG (bzw. - soweit vorhanden - schärferen Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG 1989) entsprechen. Die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung werden von der Klägerin erfüllt.

Die von ihr im Zusammenhang mit ihrer eigenen Einleitung betriebene Anlage entspricht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989. Dadurch, dass die Vorschrift ausdrücklich auf die "Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb" abstellt, wird deutlich, dass diesbezüglich allein die für Niederschlagswasserbehandlungsanlagen in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b WHG und § 57 Abs. 1 LWG 1989 eingehalten werden müssen. Dass die aus dem Rückhalte- und Absetzbecken sowie dem Sickerbecken bestehende Niederschlagswasserbeseitigungsanlage diesen Regeln im maßgeblichen Veranlagungszeitraum genügte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Der von dem Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der Teil des Niederschlagswassers, der über die ARA eingeleitet worden ist, mit sonstigem Abwasser vermischt worden ist und das Mischwasser nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LWG 1989 entsprach, kann der Klägerin nicht entgegen gehalten werden. Diese Norm gilt nach ihrem Sinn und Zweck nur für den Fall, dass der die Befreiung erstrebende Abwasserabgabepflichtige selbst mit Niederschlagswasser vermischtes Abwasser unmittelbar einleitet. Eine solche Einleitung der Klägerin liegt indes hier - wie bereits dargelegt - hinsichtlich des Einbringens von Mischwasser über die ARA in den Rhein nicht vor.

Der Argumentation des VG, die landesrechtliche Norm stelle allein auf die Einleitung und nicht auf den Einleiter ab, kann nicht gefolgt werden. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 verwendet zwar den Begriff der "Einleitung". Da die landesrechtliche Norm indes auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG beruht und sich folglich nur in den von diesem Gesetz gezogenen Grenzen regelnd auswirken kann, ist für das Verständnis des Begriffs der "Einleitung" § 2 Abs. 2 AbwAG maßgeblich. Diese Norm bezieht sich, wie dargelegt, allein auf unmittelbare Einleitungen. Die Bezugnahme der landesrechtlichen Regelung hierauf macht auch deshalb Sinn, weil nur derjenige, der unmittelbar einleitet, nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig ist und somit überhaupt von der Abgabe "befreit" werden kann.

Vgl. zur Beziehung zwischen § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 AbwAG auch: BVerwG, Urteil vom 7. 11.1990, a.a.O., 482. (§ 2 Abs. 2 AbwAG hat danach vor allem die Aufgabe, die in § 9 Abs. 1 AbwAG enthaltene Regelung der Verantwortlichkeit zu substantiieren).

Außerdem regelt auch die von § 73 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LWG 1989 in Bezug genommene Vorschrift des § 7a Abs. 1 WHG die Anforderungen "an das Einleiten von Abwasser" bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis hierzu, richtet sich also (neben der zuständigen Wasserbehörde) ebenfalls an den jeweiligen Einleiter.

Dass auf den jeweiligen unmittelbaren Einleiter abzustellen ist, folgt auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsregelung. Die landesrechtliche Anknüpfung der Befreiung an das Einhalten bestimmter Standards dient dem vom Abwasserabgabengesetz allgemein verfolgten Ziel einer bestmöglichen Gewässerreinhaltung in Form der Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch Schaffung von finanziellen Anreizen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3.7.1992 - 8 C 102.89 -, NVwZ 1992, 1210 und - 8 C 103.89 -; OVG NRW, Urteil vom 14.2.1990 - 2 A 2448/87 - zu § 73 Abs. 2 LWG a.F.; Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 7 AbwAG Rdnr. 23.

Über § 73 Abs. 2 LWG 1989 soll gewährleistet werden, dass lediglich diejenigen Abgabepflichtigen in den Genuss der Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser gelangen können, die ihr Abwasser erlaubniskonform einleiten. Über diese Voraussetzung wird in Verbindung mit der Inaussichtstellung einer über die Befreiung bewirkten beachtlichen finanziellen Entlastung ein Anreiz geschaffen, eine über die erlaubten Werte hinausgehende Gewässerbelastung zu vermeiden. Eine solche Anreizwirkung kann nur gegenüber derjenigen Person bestehen, die zu einer Änderung des umweltbelastenden Verhaltens in der Lage ist, d.h. gegenüber dem jeweiligen unmittelbaren Einleiter. Er besitzt regelmäßig bis zum Zeitpunkt des Hineingelangens des Abwassers in das Gewässer bzw. den Untergrund Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser; insbesondere kann er dessen Schadstoffbelastung bestimmen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. 11. 1987, a.a.O., S. 12; Nisipeanu, a.a.O. S. 36; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines AbwAG, BT-Drs. 7/2272, S.34 zu § 14 Abs. 1: "Die Anknüpfung der Abgabepflicht an den (unmittelbaren) Einleiter ist gerechtfertigt, weil dieser innerhalb der Verursacherkette derjenige ist, der durch die Zahlung der Abgabe in der Regel angereizt werden kann und soll, die Schädlichkeit des einzuleitenden Abwassers zu verringern."

Abgabepflichtige unmittelbare Einleiterin ist die Klägerin allein im Hinblick auf das Verbringen von unvermischtem Niederschlagswasser in den Untergrund, nicht jedoch bezüglich der Einleitung "mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers" in den Rhein.

Das gefundene Ergebnis - Abgabefreiheit der Klägerin trotz teilweiser Einleitung ihres Niederschlagswassers ohne Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG, § 69 Abs. 3 LWG 1989 - führt auch nicht zu widersprüchlichen oder unangemessenen abgaberechtlichen Konsequenzen.

Insbesondere tritt keine zwangsläufige Abgabefreiheit bezogen auf den Teil des auf den befestigten gewerblichen Flächen der Klägerin gesammelten Niederschlagswassers ein, der mit sonstigem Abwasser vermischt in den Rhein eingeleitet wird.

Zwar wird im Hinblick auf die Abgabepflicht des Betreibers der ARA für das Einleiten von Schmutzwasser bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten eine Jahresschmutzwassermenge zugrunde gelegt, die grundsätzlich nur das "bei Trockenwetter" anfallende Abwasser einschließlich Fremdwasser (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) erfasst. Das gilt auch für den Fall der Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser (§ 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LWG 1989 i.V.m. Runderlass des MURL vom 4.2.1991 - Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser -, MBl. NRW 281). Gleichwohl bleibt der letztlich in den Rhein eingeleitete Anteil des Niederschlagswassers der Klägerin nicht abgabefrei.

Für von fremden Flächen stammendes Niederschlagswasser, das ein Dritter einleitet, ist der Dritte selbst nach §§ 9 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 (dem Grunde nach) niederschlagswasserabgabepflichtig. Eine Beschränkung der Abgabepflicht auf von eigenen befestigten gewerblichen Flächen gesammeltes und eingeleitetes Niederschlagswasser lässt sich den Normen nicht entnehmen. Das Gesetz bietet zwar für Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in der Niederschlagswasser, das von ein und den selben Flächen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 stammt, von verschiedenen Personen eingeleitet wird, keine ausdrückliche Lösung für die Berechnung der jeweiligen Abwasserabgabe. Der Problematik kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Behörde die Fläche, von der insgesamt die Einleitungen erfolgen, im Verhältnis der jeweils eingeleiteten Teilmengen - sofern sie rechnerisch ermittelt werden können - aufteilt und den verschiedenen unmittelbaren Einleitern zuordnet. Sind die Teilmengen nicht bekannt bzw. ermittelbar, kann ihre Größe in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AbwAG 1994 geschätzt werden. Wenn danach im Einzelfall aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz AbwAG 1994 eine "Kleinst"-Teileinleitung abgabefrei bleiben sollte, stellte sich dies als der gesetzlichen Regelung immanent dar.

Das vom VG angenommene "Leerlaufen" der Anreizfunktion in Fällen wie dem vorliegenden tritt ebenfalls nicht ein. Soweit es die eigene Einleitung des die Befreiung Erstrebenden und dessen eigene Abgabepflicht betrifft, besteht die Anreizfunktion ungemindert fort. Hinsichtlich der "Fremdeinleitung" über einen Dritten ist zu berücksichtigen, dass dieser, wie dargelegt, selbst Niederschlagswasserabgabepflichtig ist und deshalb regelmäßig ein eigenes Interesse an der Einhaltung der für die Befreiung geltenden Anforderungen hat.

Ende der Entscheidung

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