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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 9 A 3961/06
Rechtsgebiete: FSHG


Vorschriften:

FSHG § 42 Abs. 1 Nr. 2
1. Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet.

2. Eine Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG setzt nicht voraus, dass der Betreffende ein Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt hat. Die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (hier: eines Schadenfeuers) reicht aus, um den Verursacher zum Kostenersatz heranzuziehen.

3. Zur Abgrenzung von vorsätzlichem und (bewusst) fahrlässigem Handeln.


Tatbestand:

Der zum Tatzeitpunkt fast dreizehnjährige Kläger fand im Wald mit seinem Cousin ein Feuerzeug. Hiermit zündete er ein kleines Papiertuch an. Das Feuer griff rasch auf das schon im April trockene Unterholz sowie auf 200 qm Wald über. Für den Feuerwehreinsatz beanspruchte der Beklagte vom Kläger Kostenersatz. Dessen Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg.

Gründe:

1. Der Kläger ist nicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG zum Kostenersatz verpflichtet. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat weder das entstandene Schadenfeuer (Schaden) [a)] noch die Gefahr eines Schadenfeuers [b)] vorsätzlich herbeigeführt.

a) Der Kläger hat das entstandene Schadenfeuer (Schaden) nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Seinerzeit war ein Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG entstanden. Hierunter ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte zu verstehen, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.1982 - 2 B 91/82 -, SgEFeu § 1 I FSHG Nr. 8; VG Köln, Urteil vom 15.6.1992 - 20 K 1782/91 -, KStZ 1993, 18; VG Aachen, Urteil vom 30.6.1999 - 6 K 974/97 -, NJW 2000, 164; Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Band I, 4. Aufl., Stand: Oktober 2007, § 1 FSHG Rdnrn. 43 f.

Demgegenüber rechtfertigt ein kontrolliertes, nicht selbstständig fortschreitendes Feuer - z. B. ein Grillfeuer oder ein beherrschbares und von einem Verantwortlichen überwachtes Feuer für andere Zwecke (etwa zum Verbrennen von Gartenabfällen) - nicht den Einsatz der Feuerwehr.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.6.1999 - 6 K 974/97 -, a. a. O.

Gemessen daran lag im Streitfall ein Schadenfeuer vor. Dieses war allerdings noch nicht durch das schlichte Anzünden des Papiertuchs entstanden. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es am Merkmal des selbstständigen, unkontrollierbaren Fortschreitens des Feuers. Erst in dem Moment, in dem die offene Flamme des Papiertuchs auf den Waldboden übersprang, hatte sich das Feuer zu einem Schadenfeuer entwickelt. Erst dann schritt das Feuer selbstständig fort. Zugleich stellte es sich mit Blick auf den trockenen Untergrund - nach Angaben des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung: trockenes Gras - als unkontrollierbar dar.

Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil ein Schadenfeuer nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch dann anzunehmen ist, wenn Gegenstände rechtswidrig verbrannt und dadurch Gefährdungen für Personen, fremdes Eigentum oder die Umwelt hervorgerufen werden.

Vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2001, § 1 FSHG Anm. 6.2, mit Hinweis auf Fischer, Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz, 2. Aufl. 2000, S. 46 f.

Dabei ist erforderlich, dass durch die Verbrennung als solche mit einem Schaden an Leben und Gesundheit, Eigentum von bedeutendem Wert oder der Umwelt gerechnet werden muss. Diese Literaturstimme hält die vorerwähnte Ergänzung des Begriffs "Schadenfeuer" im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für die genannten Rechtsgüter für geboten. Als Beispiel wird die Verbrennung von Altreifen auf einem Privatgrundstück angeführt. Anders als in derartigen Fallgestaltungen entstand im Streitfall die Gefährdung nicht schon durch das Verbrennen des Gegenstands selbst, sondern erst durch das Übergreifen der Flamme vom Papiertuch auf den Waldboden. Vor diesem Hintergrund ist für die Annahme eines Schadenfeuers unerheblich, ob der Kläger mit dem Anzünden des Papiertuchs zugleich - wofür allerdings Manches spricht - gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 LFoG verstoßen hat.

Durch das Anzünden des Papiertuchs hat der Kläger das Schadenfeuer auch verursacht und damit herbeigeführt. Es fehlt jedoch am Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt.

Vgl. Steegmann, a. a. O., § 41 Rdnr. 11.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung, vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2000 - 4 StR 162/00 -, NStZ 2000, 583; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 4, d. h. beim Anzünden des Papiertuchs, lag das voluntative Element des (bedingten) Vorsatzes nicht vor. Dieses erfordert, dass der Kläger mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Im Gegensatz dazu liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven, für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände erforderlich. Mit dem Wissen oder "Wissen müssen" von der generellen Gefährlichkeit des Verhaltens ist grundsätzlich noch nicht gesagt, dass der Betreffende den konkreten Erfolgseintritt auch annimmt, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat.

Vgl. BGH, Beschluss vom 22.3.1994 - 4 StR 110/94 -, StV 1994, 640, sowie Beschluss vom 5.3.2008 - 2 StR 50/08 -, juris.

Ausgehend hiervon ist aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen, nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das Entstehen eines Schadenfeuers zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Demgemäß kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, ob er überhaupt (wenigstens) mit der Möglichkeit eines Schadenfeuers gerechnet hat (kognitives Element des Vorsatzes).

b) Der Kläger hat zwar (auch) die Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt, es fehlt aber ebenfalls an deren vorsätzlicher Verursachung.

Zunächst ist allerdings das Tatbestandsmerkmal der "Gefahr" zu bejahen. In Fällen von Schadenfeuern im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die Tathandlung auf die Gefahr eines Schadenfeuers bezieht. Das ist hier der Fall. Der in § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG verwendete Gefahrenbegriff stimmt mit demjenigen im allgemeinen Ordnungsbehördenrecht überein.

Vgl. Schneider, a. a. O., § 41 Rdnr. 2.2.

Danach ist eine Gefahr anzunehmen, wenn eine Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Fortgang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem nicht völlig unerheblichem Schaden führt. Ausgehend hiervon lag im Streitfall die Gefahr eines Schadenfeuers ab dem Zeitpunkt vor, in dem das Papiertuch in der Form in Brand gesetzt war, dass es ohne weiteres menschliches Zutun absehbar zur Weiterreichung des Feuers an den Waldboden (nicht völlig unerheblicher Schaden) in der Lage war.

Dabei setzt eine Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG nicht voraus, dass der Betreffende ein Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt hat.

So aber VG Aachen, Urteil vom 30.6.1999 - 6 K 974797 -, a. a. O.; vgl. auch Steegmann, a. a. O., § 41 Rdnr. 11; Schneider, a. a. O., § 41 Rdnr. 8.1.

Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG reicht die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (hier: eines Schadenfeuers) aus, um den Verursacher zum Kostenersatz heranzuziehen. Dieses durch die Betrachtung des Wortlauts gefundene Ergebnis wird durch die geschichtliche Entwicklung bestätigt. Der Gesetzgeber des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25.2.1975 (GV. NRW. S. 182) sah eigenständige Kostenersatzansprüche zunächst nicht vor, sondern regelte nur, dass Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Einsätze bei vorsätzlicher Brandstiftung und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben sollten (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).

Vgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/3961, S. 33 f.

Erst in der Folgezeit nahm der Gesetzgeber u.a. die Erweiterung des Pflichtenkreises der Feuerwehren zum Anlass, Kostenersatzvorschriften in das Gesetz einzuführen und gleichzeitig zu erweitern. Demgemäß sah der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18.5.1988 zur Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, vgl. LT-Drs. 10/3232, S. 5 f., vor, dass die Gemeinden nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Ersatz der ihnen durch den Einsatz ihrer Feuerwehren und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 17 entstandenen Kosten von dem Verursacher verlangen konnten, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hatte. Auch wenn man damals nach der Gesetzesbegründung davon ausging, dass Anspruchsschuldner in der Regel der Brandstifter sei, vgl. LT-Drs. 10/3232, S. 15, sollte die Regelung gleichzeitig den Gemeinden erweiternd die Möglichkeit geben, auch von demjenigen die Einsatzkosten der Feuerwehr zu verlangen, der (nur) die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hat. Vor diesem Hintergrund führte eine Beschränkung der Kostenersatzpflicht auf die Fälle vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadenfeuers zu einer nach der Entstehungsgeschichte des Vorgängers des heutigen § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG nicht gewollten Reduzierung seines Anwendungsbereichs.

Der Kläger hat die Gefahr eines Schadenfeuers durch Anzünden des Papiertuchs auch herbeigeführt. Indes lässt sich nach Auswertung des gesamten Akteninhalts, insbesondere der Angaben des Klägers und seines Cousins bei der polizeilichen Anhörung, nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass der Kläger den erforderlichen Vorsatz besessen hat, eine Gefahr eines Schadenfeuers herbeizuführen.

Das gilt jedenfalls bezüglich des Wissenselements des Vorsatzes. Hierfür reicht das bloße, nicht ins Bewusstsein gekommene Wissen nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verursacher sich den Taterfolg bei der Tat aktuell vorstellt (so genanntes sachgedankliches Mitbewusstsein).

Vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 15 Rdnr. 4 m. w. N.

Gemessen daran kann nach Auswertung des dem Senat vorliegenden Aktenmaterials nicht hinreichend sicher angenommen werden, der Kläger habe beim Inbrandsetzen des Papiertuchs als maßgeblichem Zeitpunkt mit der Möglichkeit gerechnet, es könne ein Feuer entstehen, das ohne weiteres menschliches Zutun absehbar zur Weiterreichung des Feuers an den Waldboden in der Lage war. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger in Begleitung seines Cousins im Waldgebiet spontan ein Feuerzeug aufgehoben und mitgenommen sowie ein gefundenes Papiertuch angezündet hat. Das Gericht stellt dabei keineswegs in Abrede, dass ein Kind im Alter von fast 13 Jahren grundsätzlich um die Gefahr von Waldbränden weiß. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger ausweislich der Angaben bei seiner Anhörung durch die Polizei im Zeitpunkt des Inbrandsetzens des Papiertuchs offenbar keinerlei Gedanken über die Gefährlichkeit seines Tuns gemacht hat. Ausweislich seiner Angaben bei der polizeilichen Anhörung entzündete er das auf dem Boden liegende Papiertuch unvermittelt und unbedacht. Sein Primärziel war es, dieses Tuch anzuzünden. Dass dem Kläger das allgemeine Wissen um Waldbrandgefahren im Zeitpunkt des Anzündens des Papiertuchs sachgedanklich mitbewusst gewesen wäre, lässt sich aus seinen Angaben bei der polizeilichen Anhörung nicht schließen. Die polizeiliche Anhörung seines Cousins verlangt keine abweichende Beurteilung. Auch nach dessen Schilderung handelte es sich beim Anzünden des Papiertuchs durch den Kläger - der es allerdings in der Hand gehalten haben soll - um eine unbedachte Spontantat. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts festzuhalten, dass der Waldboden zum Tatzeitpunkt trocken war (der Kläger sprach bei seiner polizeilichen Anhörung von "trockenem Gras"). Denn aus den Angaben des Klägers und seines Cousins bei der polizeilichen Anhörung lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger diesen Umstand beim Entzünden des Papiertuchs in sein Bewusstsein auch nur im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins aufgenommen hatte.

Die vorstehende Beurteilung wird nicht durch den weiteren Akteninhalt - unbeteiligte Tatzeugen gibt es nicht - in Frage gestellt. Soweit der Beklagte auf das bei Kindern im Alter von etwa 13 Jahren generell anzunehmende Bewusstsein um Waldbrandgefahren verweist, führt dieses bloße Wissen nicht zu dem im Tatzeitpunkt erforderlichen sachgedanklichen Mitbewusstsein. Im Übrigen hat der Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren vortragen lassen, ein Übergreifen des Feuers auf den Waldboden und die dadurch bewirkte Waldbrandgefahr sei für ihn seinerzeit nicht erkennbar gewesen. Im zweitinstanzlichen Verfahren hat der Kläger angeben lassen, das Papiertuch in der Annahme angezündet zu haben, die Flamme auf das Papiertuch beschränken zu können. Auch hieraus lässt sich nicht seine Vorstellung bei der Tat ableiten, es könne zur Gefahr eines Schadenfeuers kommen.

Vor dem Hintergrund vorstehender Darlegungen kann auf sich beruhen, ob dem Kläger darüber hinaus im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung das voluntative Element des bedingten Vorsatzes fehlte. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Kläger mit dem Eintritt der Gefahr eines Schadenfeuers in der Weise einverstanden gewesen ist, dass er diese billigend in Kauf genommen hat, oder ob er lediglich vorsätzlich ein von ihm für beherrschbar gehaltenes Feuer verursacht hat.

Das zuvor gefundene Ergebnis hält einem Vergleich mit anderen landesgesetzlichen Regelungen stand. Diese sehen teilweise eine Kostenersatzpflicht schon des lediglich grob fahrlässig handelnden Verursachers vor (vgl. beispielsweise § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin; Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes). Soweit und solange der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nicht grob fahrlässiges Verhalten ausreichen lässt, damit der Verursacher der Gefahr eines Schadenfeuers oder eines Schadenfeuers selbst zum Kostenersatz verpflichtet werden kann, kann in Fällen der in Rede stehenden Art kein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG verlangt werden.

2. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen sich auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen. Unabhängig davon, inwieweit Vorschriften des Bürgerlichen Rechts mit Blick auf die in §§ 40 f. FSHG festgelegte Risikozuordnung von Kosten überhaupt anwendbar sein können, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16.2.2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 07, 437, fehlte es zumindest an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung, wie auch immer gelagerte zivilrechtliche Ersatzansprüche durch Leistungsbescheid geltend zu machen.

Ende der Entscheidung

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