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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 9 A 4024/05
Rechtsgebiete: GebG NRW, AVerwGebO NRW, AGT Tarifstelle


Vorschriften:

GebG NRW § 1
GebG NRW § 2
GebG NRW § 11
AVerwGebO NRW § 1
AGT Tarifstelle 2.4.1.3
1. Zur Bestimmung der Rohbausumme einer in Hallenbauweise errichteten eingeschossigen Verkaufsstätte (Lebensmittelmarkt und Discounter).

2. Eingeschossige Verkaufsstätten können "Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten" im Sinne von Nr. 22 der Rohbauwertetabelle sein. Dies setzt voraus, dass etwaige Einbauten, die Bestandteil des Rohbaus sein müssen, in ihrem Umfang praktisch zu vernachlässigen sind und den Herstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen.

3. Auch ein einzelner Gebäudeteil kann ein solcher Hallenbau sein, wenn die darin befindliche Halle als sein wesentlicher Bestandteil anzusehen ist und eine von der Nutzung der übrigen Gebäudeteile unabhängige eigenständige Funktion erfüllt.


Tatbestand:

Die Beklagte erteilte dem Kläger antragsgemäß eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei eingeschossigen Einkaufsmärkten. Das genehmigte Vorhaben mit einem umbauten Raum von 17.110,52 m³ bestand aus einem Discounter mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 1020 m² und einem Lebensmittelmarkt mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 1628 m². Hiervon entfielen auf Verkaufsflächen im Discounter 744,48 m², im Lebensmittelmarkt 1.282,12 m², der Rest auf Lagerflächen, Büro- und Personalräume sowie auf Kühl- und sonstige Nebenräume. Beide Märkte sollten etwas versetzt unmittelbar nebeneinander auf Stahlbetonfundamenten errichtet werden, getrennt durch eine Brandwand. Die Außenwände sollten aus Stahlbetonstützen, Porenbeton und Außenputz bestehen. Als Decken über den 3,20 m hohen Innenräumen waren abgehängte Mineralfaserdecken in der Feuerwiderstandsklasse F 30 vorgesehen, darüber zwei etwa 4,60 m hohe Satteldächer mit einem Tragwerk aus Nagelbrettbindern und Dachpfanneneindeckung. Die Lager- und Personalbereiche waren untereinander sowie von den jeweiligen Verkaufsräumen mit Wänden aus Mauerwerk mit der Feuerwiderstandsklasse F 90 getrennt.

Die Beklagte erhob für die Erteilung der Baugenehmigung eine Gebühr, wobei sie unter Anwendung von Nr. 15 der Rohbauwertetabelle eine Rohbausumme von insgesamt 1.711.500,- € zugrunde legte.

Mit seiner Klage wandte der Kläger ein, die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Rohbausumme seines Bauvorhabens sei unzutreffend bestimmt worden. Sie ergebe sich aus Nr. 22 der maßgeblichen Rohbauwertetabelle, weil es sich um einen Hallenbau mit nur geringen Einbauten handele. Das VG hob den Gebührenbescheid teilweise auf und wies die Klage im Übrigen ab. Es sah das Vorhaben des Klägers als eine Verkaufsstätte mit mehr als 2.000 m²Verkaufsfläche (Nr. 16 der Rohbauwertetabelle) an, die zwar einen Hallenbau darstelle, aber nicht über nur geringe Einbauten verfüge. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW in der Fassung vom 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW in der - für die Gebührenhöhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW maßgeblichen - bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung vom 13.5.2003 (GV. NRW. S. 270) sowie Tarifstelle 2.4.1.3 AGT.

Gemäß Tarifstelle 2.4.1.3 AGT beträgt die Grundgebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, zu denen nach Nr. 4 auch Verkaufsstätten mit mehr als 700 m²Verkaufsfläche gehören, 13 v.T. der Rohbausumme.

Die Rohbausumme ist gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT für die in der - Anlage 1 zum AGT - Rohbauwertetabelle genannten Gebäudearten anhand der dort jeweils angegebenen Rohbauwerte zu ermitteln. Diese Rohbauwerte beruhen gemäß Abs. 2 der Tarifstelle 2.1.2 AGT auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahr 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW jährlich bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in NRW fortgeschrieben wurden. Die im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuwendenden Rohbauwerte sind gemäß Bekanntmachung vom 11.10.2002 - II A 2 - 66.2 -, MBl. NRW. S. 1182, gegenüber den für das Jahr 2002 festgelegten Rohbauwerten (vgl. GV. NRW. 2001 S. 432) unverändert geblieben. Die Rohbauwertetabelle sieht in Nr. 15 für "ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2.000 m²Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22)" einen Rohbauwert von 100,- €/m³ umbauten Raumes und in Nr. 16 für "eingeschossige Verkaufsstätten über 2.000 m²Verkaufsfläche Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22)" einen Rohbauwert von 89,- €/m³ umbauten Raumes vor. Unter Nr. 22 sind für "Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten" bis 3.000 m³umbauten Raum je nach Bauart (leicht, mittel, schwer) Rohbauwerte von 33,-, 41,- und 51,- €/m³ sowie für den 3.000 m³übersteigenden umbauten Raum je nach Bauart (leicht, mittel, schwer) Rohbauwerte von 25,-, 32,- und 38,- €/m³ festgelegt.

Nach diesen Bestimmungen fallen eingeschossige Verkaufsstätten grundsätzlich unter Nr. 15 oder Nr. 16 der Tabelle, wobei nach Nr. 16 wegen der ausdrücklichen Erwähnung von Einkaufszentren auf die Gesamtverkaufsfläche aller etwa zur Genehmigung gestellten Verkaufsstätten bzw. der zum Einkaufszentrum gehörenden Geschäfte abzustellen ist. Von der in beiden Nummern als ausnahmsweise in Betracht kommend genannten Nr. 22 der Tabelle werden eingeschossige Verkaufsstätten nur dann erfasst, wenn sie als dort aufgeführte Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten gestaltet sind. Bauten werden als Hallen bezeichnet, wenn sie im Wesentlichen einen großen, regelmäßig hohen Innenraum umschließen, der anders als ein Saal auch äußerlich als charakteristischer Baukörper architektonisch in Erscheinung tritt und meist eine besondere Funktion erfüllt.

Vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 2001, Stichwort "Halle"; Lexikon der Kunst, 2. Aufl. 2004, Stichwort "Halle".

Von den in Nr. 22 genannten Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten sind jedoch nur einfache Hallenbauten erfasst, die der üblichen Errichtungsweise moderner Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen sowie der einfacher Sport- und Tennishallen entsprechen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2004 - 9 A 3814/02 -, juris.

Aus der Nennung dieser Regelbeispiele und der zusätzlichen Klarstellung "ohne oder mit geringen Einbauten" wird deutlich, dass die vergleichsweise niedrigen Rohbauwerte der Nr. 22 nur für Hallenbauten vorgesehen sind, die im Wesentlichen nur aus Außenwänden, gegebenenfalls Stützen und einer üblicherweise flachen Decke bestehen. Ausgehend davon sind etwaige Einbauten, d. h. eingebaute Teile wie etwa Wände, Stützpfosten oder Querstreben, in einem Hallenbau nur dann noch gering, wenn sie im Verhältnis zu einem einfachen Hallenbau mit vergleichbaren Außenmaßen in ihrem Umfang praktisch zu vernachlässigen sind und den Herstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen. Entscheidend ist damit allein, ob das Gebäude trotz vorhandener Einbauten noch als einfacher Hallenbau ohne wesentlichen zusätzlichen Bauaufwand anzusehen ist. Ob Einbauten das für den Betrieb des Ladengeschäfts unbedingt erforderliche Ausmaß überschreiten, ist entgegen der Auffassung des VGs unbeachtlich.

Maßgeblich sind nur die zum Rohbau gehörenden Einbauten. Denn die Rohbauwerte beruhen gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT auf fortgeschriebenen Rohbaukostensätzen, geben also in pauschalierender Weise den landesdurchschnittlichen Wert des Rohbaus an und können deshalb nicht unter Berücksichtigung nachfolgender Ausbaumaßnahmen ermittelt werden. Da gemäß Tarifstelle 2.1.1 AGT für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der BauO NRW gelten, gehören zum Rohbau nach § 82 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion. Gemeint sind die Bauteile, die für die Standsicherheit sowie für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind. Diese sind nämlich gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW bei der Rohbauabnahme zu prüfen, weil die Einhaltung dieser Einzelanforderungen am fertigen Bau nicht mehr festgestellt werden kann.

Vgl. zur inhaltlich nicht geänderten Ausgangsfassung in § 96 Abs. 2 BauO 1962, LT-Drs. 4/327, S. 127.

Da insbesondere Brandschutzanforderungen nicht nur an Brandwände im Sinne von § 33 BauO NRW, sondern gemäß den §§ 29 ff. BauO NRW auch an andere Trennwände, Gebäudeabschlusswände und Gebäudetrennwände gestellt werden, gehören auch diese nach dem Sinn der Regelung zum Rohbau im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Der dort verwendete Begriff der Brandwand ist in diesem Zusammenhang umfassender zu verstehen.

Vgl. hierzu auch Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 82 Rn. 14, sowie ähnlich Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 82 Rn. 28.

Zur Beurteilung der Frage, ob der Rohbau des maßgeblichen Hallenbaus nur über geringe Einbauten verfügt, ist grundsätzlich das gesamte genehmigte Gebäude zu betrachten. Abweichend davon sind bei Gebäuden mit gemischter Nutzung jeweils die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten getrennt zu betrachten, weil die Rohbauwerte für sie nach Tarifstelle 2.1.2 Abs. 4 AGT anteilig zu ermitteln sind. Verschiedene Nutzungsarten im Sinne dieser Tarifstelle liegen bereits dann vor, wenn trotz einheitlicher identischer Gesamtnutzung des Gebäudes unter dem Aspekt der baulichen Ausgestaltung für einzelne Gebäudeteile verschiedene Nummern der Tabelle mit unterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig sind. Diese Auslegung ist nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, wenn sich Teile des Gebäudes im Hinblick auf die in der Tabelle genannten Gebäudearten in einer ihre Gleichbehandlung hindernden Weise signifikant unterscheiden. Dies hat der Senat ausdrücklich bereits für Gebäude entschieden, für die trotz einheitlicher Gesamtnutzung unter dem Aspekt der Geschossigkeit verschiedene Nummern der Tabelle mit verschiedenen Rohbauwerten einschlägig sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2004 - 9 A 201/02 -, GemH 2004, 285, Urteil vom 5.8.1996 - 9 A 1749/94 -, MittNWStGB 1997, 376.

Hallenbauten im Sinne der Nr. 22 der Rohbauwertetabelle müssen nicht zwingend gesonderte Gebäude sein. Sie können - auch im Hinblick auf den Klammerzusatz "soweit nicht unter Nr. 22" in den Nummern 15 und 16 der Tabelle - insbesondere Teile von Bauwerken sein, die als Verkaufsstätten dienen. Allerdings lässt sich ein Gebäudeteil nur dann als Hallenbau bezeichnen, wenn die darin befindliche Halle als sein wesentlicher Bestandteil anzusehen ist und eine von der Nutzung der übrigen Gebäudeteile unabhängige eigenständige Funktion erfüllt. Deshalb bedarf es bei einer Verkaufsstätte, die sich in mehrere Teile gliedert, der Prüfung, ob einzelne Gebäudeteile als Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten anzusehen sind. Auf einzelne Teile ist auch dann abzustellen, wenn mehrere als Hallenbau zu qualifizierenden Gebäudeteile aneinander gebaut sind. Zwischenwände zwischen solchen funktionell selbständigen Hallenbauten und anderen Gebäudeteilen sind dementsprechend nicht als "Einbauten" in Hallenbauten, sondern jeweils als Außenwände anzusehen. Nur so wird sichergestellt, dass der Rohbauwert von eigenständigen Hallenbauten nicht allein deswegen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach einer unzutreffenden Nummer der Rohbauwertetabelle ermittelt wird, weil sie an andere Hallenbauten oder sonstige Gebäudearten unmittelbar angrenzen und deshalb das jeweilige Gesamtbauwerk nicht mehr als Hallenbau ohne oder mit geringen Einbauten zu qualifizieren ist.

Ausgehend hiervon hat das VG im Ergebnis zutreffend die Rohbausumme nach Nr. 16 und nicht nach Nr. 22 der Rohbauwertetabelle ermittelt. Das Bauvorhaben des Klägers zählt zu den eingeschossigen Verkaufsstätten über 2.000 m²Verkaufsfläche. Es ist aber nicht einmal teilweise ein Hallenbau ohne oder mit geringen Einbauten. Da beide genehmigten Märkte wesentliche Bestandteile des von ihnen jeweils beanspruchten Gebäudeteils sind und für sich genommen eigenständige funktionelle Einheiten bilden, sind sie zur Beurteilung des Umfangs der Einbauten getrennt zu betrachten. Dabei sind jeweils die zugehörigen Lager-, Sozial- und Technikbereiche einzubeziehen, weil sie keine eigenständige Funktion erfüllen, sondern nur der jeweiligen Hauptnutzung dienen. Beide so voneinander abgegrenzten Gebäudeteile weisen unabhängig davon, ob es sich überhaupt um Hallenbauten handelt, im Rohbauzustand mehr als nur geringe Einbauten auf.

Beide Märkte verfügen über eine im Vergleich zu einfachen Hallenbauten mit einfachen meist flachen Dächern vergleichsweise aufwendige Dachkonstruktion aus Nagelbindern. Diese erreicht mit einer Höhe von bis zu 4,60 m in Relation zur Gesamthöhe des Gebäudes von bis zu gut 8 m einen beachtlichen Umfang. Beide Märkte haben überdies eine abgehängte Decke, die insgesamt in der Feuerwiderstandsklasse F 30 auszugestalten ist. Zusätzlich sind in beiden Gebäudeteilen die Lager- und Sozialräume untereinander und von den Verkaufsräumen brandschutztechnisch wirksam mit Trennwänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 abgetrennt. Diese massiven Innenwände und die Deckenkonstruktion haben jeweils in Relation zu einem einfachen Hallenbau vergleichbarer Größe einen nicht mehr zu vernachlässigenden Umfang. Der Discounter mit Außenmaßen von etwa 25,4 m x 42,3 m verfügt über eine massive Trennmauer zum Lagerbereich, die sich über die gesamte Längsausdehnung des Markts erstreckt, sowie über eine etwa 6,7 m lange Abtrennung zwischen Lager- und Personalbereich. Die Gesamtlänge dieser Innenmauern beträgt mit etwa 49,5 m ein gutes Drittel der Länge der Außenwände von insgesamt rund 134 m. Der Lebensmittelmarkt besteht aus einem Verkaufsbereich mit Außenmaßen von 58,5 m und etwa 25 m sowie einem Personal-, Lager- und Technikbereich mit einer Ausdehnung von etwa 16,3 m x 20 m. Die beide Bereiche umschließenden Wände haben eine Gesamtlänge von etwa 198 m, denen nach dem zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Lageplan vom 20.12.2002 und dem Brandschutzkonzept brandschutztechnisch wirksame Innentrennwände von insgesamt etwa 40 m Länge im Inneren (rund 20 % der Umfassungswände) gegenüber stehen.

Ist die Rohbausumme somit anhand der Nr. 16 der Rohbauwertetabelle zutreffend ermittelt worden, kommt es wegen des zulässigerweise gewählten Ersatzmaßstabs nicht mehr darauf an, wie hoch die Rohbaukosten tatsächlich waren.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22.11.2005 - 9 A 3399/03 - und Beschluss vom 22.8.2007 - 9 A 2093/05 -.

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