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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 9 A 4128/06.A
Rechtsgebiete: AuslG, AufenthG, RVG
Vorschriften:
AuslG § 51 Abs. 1 | |
AufenthG § 60 | |
RVG § 30 Satz 1 2. Halbsatz |
Gründe:
Der Senat hält die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 1.500,-- € auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichten Entscheidung des BVerwG vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - nach wie vor für zutreffend. Er vermag der Auffassung des BVerwG nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter oder deren Widerruf im Streit steht, sei der Gegenstandswert auf 3.000,-- € festzusetzen, wenn - wie hier - der Auftrag zur Vertretung nach dem 31.12.2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das BVerwG hinweist, Rechnung getragen werden soll.
Ende der Entscheidung
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