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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 9 A 515/01
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, RL 90/539/EWG, RL 90/425/EWG, Ratsentscheidung 88/408/EWG, RL 93/118/EG, RL 96/43/EG, BMTierSSchVO, LRKG NRW, KfzVO, GebG NRW, AVwGebO NRW, AGT TS


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 9
EWG-Vertrag Art. 12
EWG-Vertrag Art. 13
EWG-Vertrag Art. 16
RL 90/539/EWG Art. 2 Satz 2 Nr. 6
RL 90/539/EWG Art. 5 lit. b)
RL 90/539/EWG Art. 10 lit. c)
RL 90/539/EWG Art. 17
RL 90/425/EWG
RL 85/73/EWG
Ratsentscheidung 88/408/EWG
RL 93/118/EG
RL 96/43/EG
BMTierSSchVO § 8 Abs. 1 Satz 1
LRKG NRW § 6 Abs. 2
KfzVO § 4 Abs. 1
KfzVO § 7 Nr. 3 b)
KfzVO § 7 Nr. 3 aa)
KfzVO § 8
GebG NRW § 2
GebG NRW § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
GebG NRW § 14
AVwGebO NRW § 1
AGT TS 26.6.2.1.4.2
AGT TS 26.6.2.4.1
1. Untersuchungen, die im März 1993 anlässlich des Verbringens von Schlachtgeflügel nach Belgien gemäß Art. 5 lit. b), 10 lit. c) RL 90/539/EWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 BMTierSSchVO von einem beamteten Tierarzt durchgeführt worden sind, stellen grundsätzlich kostenpflichtige Amtshandlungen dar.

2. Für die Gebührenerhebung sind die Tarifstellen (TS) 26.6.2.4.1 und 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW i.d.F. der 11. Änderungsverordnung vom 6.10.1992 einschlägig; die Pflicht zur Erstattung von Auslagen im Umfang der an den jeweiligen Tierarzt gezahlten Wegstreckenentschädigung folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW.

3. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die bezeichneten Untersuchungen wird weder durch Gemeinschaftsrecht oder höherrangiges nationales Recht noch durch den Umstand ausgeschlossen, dass die TS 26.6.2.4 ff. AGT (nur) Untersuchungen anlässlich einer "Ausfuhr" erfassten.

4. Soweit die konkret festgesetzten Gebühren und Auslagen die jeweiligen tatsächlichen Untersuchungskosten nicht übersteigen, ist - unbeschadet einer Gebührenbemessung nach Gewicht der untersuchten Tiere - das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung nicht verletzt.


Tatbestand:

Die Klägerin, die u.a. einen Großhandel mit Schlachtgeflügel betreibt, kaufte bei Herkunftsbetrieben im Zuständigkeitsbereich des Beklagten "erschöpfte" Legehennen auf. Sie ließ die Tiere dort im März 1993 vor dem Verbringen zu einem Schlachtbetrieb nach Belgien durch Tierärzte des Beklagten untersuchen, um die für den Export benötigte Bescheinigung über das Fehlen von Krankheiten bzw. eines Krankheitsverdachts zu erhalten. Hierfür zog der Beklagte die Klägerin zu Gebühren und Auslagen heran. Die Gebühren berechnete er auf der Grundlage der angewandten Tarifstellen des AGT zur AVwGebO NRW nach dem Gewicht der untersuchten Tiere; als Auslagen setzte er jeweils die Wegstreckenentschädigungen fest, die er nach den einschlägigen Vorschriften an die Tierärzte für den dienstlichen Einsatz ihrer privaten Kraftfahrzeuge zahlen musste.

Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin gegen die Kostenbescheide Klage. Das VG gab der Klage statt und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die vom Beklagten angewandten Tarifstellen seien nicht einschlägig, da sie nur bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der "Ausfuhr" von Schlachtgeflügel eingriffen; eine solche Ausfuhr liege beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat der EG nicht vor. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind §§ 2, 14 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 AvwGebO NRW in der hier maßgeblichen Fassung der 11. Änderungsverordnung vom 6.10.1992 (GV. NRW. S. 412) und den TS 26.6.2.4.1 und 26.6.2.1.4.2 AGT zur AVwGebO NRW. Die Auslagenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW.

Die Anwendbarkeit und Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen wird für den vorliegend betroffenen Zeitraum nicht durch gemeinschaftsrechtliche Kostenvorschriften ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand im Hinblick auf die streitige Kostenerhebung keine "Sperrwirkung" durch hierfür einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften. Untersuchungen der streitigen Art waren gemeinschaftsrechtlich in Art. 5 lit. b), 10 lit. c) RL 90/539/EWG vom 15.10.1990 (ABl. EG L 303/6) vorgeschrieben. Danach musste Schlachtgeflügel im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 der besagten Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handel aus einem Betrieb stammen, in dem bei der von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand durchgeführten Untersuchung des Gesundheitszustandes der Herde, zu der das zu schlachtende Geflügel gehört, das untersuchte Geflügel von jeglichem klinischen Symptom für eine Krankheit oder einen Krankheitsverdacht frei war. Die Einhaltung dieser Anforderungen mußte gemäß Art. 17 RL 90/539/EWG durch eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der erwähnten Richtlinie bestätigt werden, wobei die Erteilung einer solchen Bescheinigung nach nationalem Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BMTierSSchVO vom 23.12.1992 (BGBl. I, S. 2437) Voraussetzung für das genehmigungsfreie innergemeinschaftliche Verbringen von Schlachtgeflügel war.

Bei den von der Klägerin nach Belgien verbrachten Tieren, auf die sich die im März 1993 durchgeführten Untersuchungen bezogen, handelte es sich um Schlachtgeflügel im Sinne der genannten Vorschriften. Nach der Definition des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 RL 90/539/EWG ist Schlachtgeflügel solches Geflügel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden. Die Begriffsbestimmung verlangt mithin lediglich die Zweckbestimmung einer schnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der genannten Frist, nicht aber die tatsächliche Vornahme der Schlachtung innerhalb von 72 Stunden. Das ist auch folgerichtig, denn die amtstierärztliche Untersuchung ist vor dem Versand am Herkunftsbetrieb der Tiere durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt kann aber nur auf den mit dem nachfolgenden Verbringen beabsichtigten Zweck abgestellt werden.

Vgl. so auch schon: OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 9 A 2667/01 -.

Die mithin gemeinschaftsrechtlich einschlägige RL 90/539/EWG trifft ebenso wenig wie die über Art. 30 dieser Richtlinie anwendbare RL 90/425/EWG Regelungen zur Erhebung von Gebühren oder Auslagen für die von ihr vorgeschriebenen Untersuchungen, die im Sinne einer Sperrwirkung die Anwendbarkeit der erwähnten landesrechtlichen Kostenvorschriften ganz oder teilweise ausschließen könnten.

Eine derartige Sperrwirkung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den Bestimmungen der RL 85/73/EWG vom 29.1.1985 (ABl. Nr. L 32/14) in ihren hier relevanten Fassungen. Soweit die Klägerin darauf verweist, nach Art. 5 Abs. 4 der besagten Richtlinie würden die in ihr geregelten Untersuchungs- bzw. Kontrollgebühren an die Stelle jeder anderen nationalen Abgabe oder Gebühr treten und für lebende Schlachttiere sowie Fleisch habe nach der Richtlinie grundsätzlich nur ein Betrag von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch erhoben werden dürfen, bezieht sie sich augenscheinlich auf die RL 85/73/EWG in ihrer modifizierten Fassung der Änderungsrichtlinie 96/43/EG vom 26.6.1996 (ABl. Nr. L 162/1). Denn ein Art. 5 Abs. 4 mit dem vorbezeichneten Inhalt ist erst in der letztgenannten Richtlinienfassung enthalten, in deren Anhang B zugleich der mitgeteilte Betrag erwähnt wird. Diese Fassung ist jedoch schon in zeitlicher Hinsicht für die streitigen Untersuchungen aus dem März 1993 nicht einschlägig, da die RL 96/43/EG - wie gezeigt - erst im Juni 1996 erlassen worden und die Frist zur Umsetzung ihrer Vorgaben über die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren für bestimmte Untersuchungen bzw. Kontrollen sogar bis zum 1.7.1997 reichte. Überdies bestimmt die RL 85/73/EWG selbst in der Fassung der RL 96/43/EG noch keine konkrete Gemeinschaftsgebühr für Untersuchungen gemäß Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG. Der von der Klägerin genannte Betrag von 1,35 ECU/t ist in Nr. 1 a) des Anhangs B der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG aufgeführt und bezieht sich nur auf Rückstandsuntersuchungen nach RL 96/23/EG. Für Untersuchungen der hier betroffenen Art ist nach Art. 3 i.V.m. Anhang C, Kapitel I, der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG lediglich bestimmt worden, dass eine Gemeinschaftsgebühr im Verfahren nach Art. 8 künftig festgelegt werden sollte.

In ihren vorherigen, zum Zeitpunkt der Untersuchungen bzw. des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Fassungen enthielt die RL 85/73/EWG überhaupt keine konkreten Bestimmungen über die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren. Die Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15.6.1988 (ABl. Nr. L 194/24), mit der erstmals konkrete Gemeinschaftsgebühren festgelegt worden sind, verhielt sich nur zu gemeinschaftsrechtlichen Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen von frischem Fleisch. Damit einhergehend bestimmte Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Entscheidung auch lediglich eine Verdrängung solcher nationaler Abgaben oder Gebühren, die für Untersuchungen bzw. Kontrollen von frischem Fleisch erhoben wurden. Ähnliches gilt für die durch die RL 93/118/EG vom 22.12.1993 (ABl. Nr. L 340/15) modifizierte Fassung der RL 85/73/EWG. Auch sie erfasste mit den in ihrem Art. 1 aufgezählten Kontrollen nicht Untersuchungen der hier streitigen Art und sah in ihrem Art. 2 Abs. 4 nur die Ersetzung solcher nationaler Abgaben oder Gebühren (durch Gemeinschaftsgebühren) vor, die für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 verlangt wurden. Vielmehr ließ sie die Möglichkeit von Gebühren für die Tierseuchenbekämpfung durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich unberührt (Unterabsatz 2 der Bestimmung).

Der Anwendbarkeit und Wirksamkeit der oben erwähnten, als Ermächtigungsgrundlage für die Gebühren- und Auslagenfestsetzung heranzuziehenden landesrecht-lichen Kostenvorschriften steht auch nicht allgemeines Gemeinschaftsrecht oder allgemeines nationales Recht entgegen.

Die Kostenerhebung verstößt nicht - wie die Klägerin meint - deshalb gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. das in ihm enthaltene Diskriminierungsverbot, weil sie zu einer Ungleichbehandlung von innergemeinschaftlich und innerstaatlich handelnden Betrieben führt. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts bestimmt über die ausdrücklichen Diskriminierungsverbote der Verträge hinaus ein Differenzierungsverbot bei vergleichbaren Sachverhalten, es sei denn die Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt.

Vgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, S. 190, Rdnr. 492 m.w.N.

Der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitsgrundsatz unterscheidet sich damit bezüglich des durch ihn begründeten allgemeinen Diskriminierungsverbots nicht vom Bedeutungsgehalt des nationalen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung ist jeweils nur dann gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kostenerhebung beim Verbringen des Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat beruht letztlich darauf, dass in diesen Fällen nach der bereits dargestellten RL 90/539/EWG eine Untersuchung vorgeschrieben und entsprechend dem nationalen Transformationsrecht auch durchgeführt wird. Insofern unterscheidet sich jener Handelsverkehr vom bloßen innerstaatlichen Handelsverkehr, für den die erwähnte Untersuchungspflicht nicht gilt. Das hat zur Folge, dass schon keine vergleichbaren Sachverhalte, zumindest aber mit dem Erbringen der Untersuchungsleistung ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. In Wirklichkeit richtet sich der Einwand der Klägerin daher auch gegen die Auferlegung der Untersuchungspflicht an sich. Die unter diesem Aspekt bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber dem nur innerstaatlichen Verkehr findet jedoch ihre ausreichende sachliche Rechtfertigung in dem nach ihrer Präambel verfolgten Zweck der RL 90/539/EWG, mittels der Anordnung einer einheitlichen Untersuchung im Herkunftsbetrieb bestehende Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten zu beseitigen, um so den innergemeinschaftlichen Handel u.a. mit Geflügel zu fördern, sowie die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern.

Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die angeführten landesrechtliches Kostenvorschriften - wie die Klägerin meint - nicht mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes in Einklang stünden. Die wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren u.a. der hier betroffenen Art sind in den §§ 1 ff. GebG NRW, auf dessen § 2 die AVwGebO NRW beruht, getroffen worden. Insbesondere der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung und die Grundsätze bzw. generellen Kriterien für die Bemessung der Gebührenhöhe einschließlich der zulässigen Bemessungsarten sowie die Voraussetzungen für die Ermäßigung oder Befreiung in atypischen Fällen der Unbilligkeit und die Erhebung von Auslagen sind in den §§ 1, 3 bis 6, 10 GebG NRW, mithin also in einer dem Gesetzesvorbehalt bzw. der Wesentlichkeitsrechtsprechung genügenden Weise, vom Gesetzgeber selbst geregelt worden. Es ist von Verfassungs wegen hingegen nicht geboten, dass der Gesetzgeber etwa die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2003 - 6 C 6.02 -, NVwZ 2003, 1508, 1509.

Angesichts dessen bestehen gegen die Festlegung der konkreten Gebührensätze durch den Verordnungsgeber in dem Allgemeinen Gebührentarif zur AVwGebO NRW keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestanden im hier maßgeblichen Zeitraum auch keine speziellen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts über die Gebührenerhebung, deren Umsetzung eventuell durch den Gesetzgeber hätte vorgenommen werden müssen. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines diesbezüglichen Regelungsgehalts Bezug genommen werden.

Die Voraussetzungen der oben genannten Rechtsgrundlagen sind sowohl im Hinblick auf die angefochtene Gebührenerhebung als auch bezüglich der verlangten Auslagen erfüllt.

Mit den drei streitigen Untersuchungen ist der Gebührentatbestand der TS 26.6.2.4.1 i.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT jeweils vollständig verwirklicht worden mit der Folge, dass die festgesetzte Gebührenhöhe nicht zu beanstanden ist. Bei den durchgeführten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Verbringen des Schlachtgeflügels nach Belgien hat es sich entgegen der Auffassungen des VG und der Klägerin um Untersuchungen im Sinne der TS 26.6.2.4.1 AGT gehandelt. Die Untersuchungen mitsamt der Bescheinigungserteilung nach Art. 10 lit. c), 17 RL 90/539/EWG stellten amtstierärztliche Amtshandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW und mithin zugleich derartige Handlungen gemäß der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT dar. Die Amtshandlungen erfolgten auch anlässlich der " Ausfuhr" von Tieren im Sinne der letztgenannten Überschrift. Der Begriff der "Ausfuhr" bedeutete lediglich, dass es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Tieren in ausländische Staaten handeln musste, wie es hier mit den Untersuchungen des Geflügels vor dessen Verbringen nach Belgien der Fall war. Der gegenteiligen Ansicht des VG, wegen des Begriffs der "Ausfuhr" in TS 26.6.2.4 AGT hätten sich die nachfolgenden Tarifstellen nur auf behördliche Maßnahmen im Handelsverkehr mit Drittländern, nicht aber auf Kontrollen bzw. Untersuchungen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens bezogen, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung greift zu kurz.

Im AGT in seiner hier maßgeblichen Fassung sind die gebührenpflichtigen amtstierärztlichen Amtshandlungen unter den TS 26.6 ff. aufgeführt und in die beiden größeren Gruppen der "Untersuchung von Tieren einschließlich Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen im Inlandsverkehr" (TS 26.6.1 ff.) sowie der "Untersuchung von Tieren, Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen im Verkehr mit dem Ausland" (TS 26.6.2 ff.) aufgegliedert worden. Daraus erschließt sich, dass die unter den TS 26.6.2 ff. AGT aufgeführten Amtshandlungen grundsätzlich alle diejenigen erfassen sollten, die - im Gegensatz zum Inlandsverkehr - anlässlich eines Verkehrs mit dem Ausland erbracht wurden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen ausländischen Mitgliedstaat oder einen ausländischen Drittstaat handelte. Denn eine weitergehende Differenzierung des Verkehrs mit dem Ausland nach Mitgliedstaaten und Drittländern einschließlich daran geknüpfter unterschiedlicher Bestimmungen der gebührenrechtlichen Behandlung hierbei jeweils erbrachter Amtshandlungen ist in den TS 26.6.2 ff. AGT nicht erfolgt. Soweit an sich den Tarifstellen unterfallende Amtshandlungen im Verkehr mit Mitgliedstaaten - im Unterschied zu gleichen Handlungen im Verkehr mit Drittländern - ausnahmsweise gebührenfrei sein sollten, ist dies durch gesonderte Einzelfallregelungen bestimmt worden. So ist etwa in TS 26.6.2.1.11 AGT angeordnet worden, dass die Untersuchung nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften von Tieren bei der Einfuhr oder Durchfuhr im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebührenfrei erfolgte. Für amtstierärztliche Untersuchungen (seuchenrechtlicher Art) im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren in andere Mitgliedstaaten - wie hier - fehlt es indes an einer entsprechenden Ausnahmeregelung.

Zudem lässt sich auch der bereits erwähnten TS 26.6.2.1.11 AGT entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Begriff der Ausfuhr in der TS 26.6.2.4 AGT keineswegs in dem vom VG angenommenen eingeschränkten Sinne gemeint hat. Die erstgenannte Tarifstelle zeigt mit der Regelung zur Gebührenfreiheit von Untersuchungen bei der ausdrücklich so bezeichneten "Einfuhr ... im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr", dass der Verordnungsgeber unter der Einfuhr nicht nur den Handelsverkehr mit Drittländern, sondern ebenso den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verstanden hat. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass er dessen Korrelat, nämlich die Ausfuhr, in gleicher Weise umfassend gemeint hat.

Der vorstehenden Bewertung kann auch nicht entgegen gehalten werden, der Begriff der Ausfuhr sei im Sinne eines anerkannt feststehenden und mithin zwingenden juristischen Bedeutungsgehaltes stets als Export in Drittländer definiert worden. Abgesehen davon, dass der allein maßgebliche Verordnungsgeber den Begriff - wie oben dargelegt - erkennbar nicht mit einem solchen Bedeutungsgehalt belegt hat, kann jedenfalls ein zwingender Begriffsinhalt der vorbezeichneten Art, noch dazu für den hier relevanten Zeitraum, ohnehin nicht angenommen werden. Ebenfalls ohne Aussagekraft im hier interessierenden Zusammenhang ist der Hinweis des VG und der Klägerin, mit der 14. Änderungsverordnung zur AVwGebO NRW vom 8.11.1994 seien durch die neu geschaffenen TS 23.3.1 ff. auch amtstierärztliche Amtshandlungen auf Grund des Tierseuchenrechts im innergemeinschaftlichen Verkehr - neben solchen im Drittlandsverkehr - erstmals ausdrücklich als gebührenpflichtig bestimmt worden. Dieser Umstand macht lediglich deutlich, dass es der Verordnungsgeber seinerzeit aus Gründen der Klarstellung für geboten erachtet hat, eine ausdrückliche Regelung zu schaffen. Eine weitergehende Schlussfolgerung dahin, durch die besagte Neufassung habe erstmals eine Gebührenpflicht für tierseuchenrechtliche Untersuchungen aus Anlass des Verbringens von Tieren in Mitgliedstaaten angeordnet werden sollen, ist nach dem oben Gezeigten ebenso wenig gerechtfertigt wie die Annahme, die entsprechende Gebührenpflicht sei in der hier anzuwendenden TS 26.6.2.4.1 AGT (zur AVwGebO NRW i.d.F. der 11. Änderungsverordnung) nicht eindeutig genug beschrieben gewesen.

Die streitigen Kontrollen erfüllten auch im übrigen die Voraussetzungen von Untersuchungen gemäß TS 26.6.2.4.1 AGT. Aus der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT sowie der Aufzählung der relevanten Testate in der Tarifstelle selbst lässt sich ohne weiteres herleiten, dass mit den in TS 26.6.2.4.1 AGT erwähnten "Untersuchungen" solche gemeint gewesen sind, die für die Ausfuhr von Tieren in ausländische Staaten aus Gründen des Gesundheits-/Tierschutzes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden. Eine grundsätzlich einzuhaltende konkrete Untersuchungsart bzw. -methode als Voraussetzung für die Gebührenpflicht ordnete die besagte Tarifstelle nicht an.

Gemessen an diesen Kriterien unterfielen die streitigen Untersuchungen einschließlich der Erteilung einer positiven Bescheinigung der TS 26.6.2.4.1 AGT. Ihre Durchführung und die Ausstellung der Bescheinigungen waren - wie oben dargelegt - nach Art. 10 lit. c), 17 RL 90/539/EWG sowie nach der nationalen Umsetzungsnorm des § 8 Abs. 1 BMTierSSchVO zwingend vorgeschriebene Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfuhr des Schlachtgeflügels nach Belgien. Ob die nach diesen Vorschriften erforderliche Untersuchung - wie die Klägerin behauptet - regelmäßig nur eine bloße Augenscheinseinnahme der jeweiligen Herde verlangt und sich auch bei den streitigen Untersuchungen darin erschöpft hat, mag dahinstehen. Jedenfalls bedeutete auch eine solche Augenscheinseinnahme eine veterinärfachliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Herde unter tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten und mithin eine diesbezügliche umfängliche Kontrolle der Tiere bzw. des Tierbestandes selbst. Der alleinige Umstand, dass diese umfassende Kontrolle methodisch u.U. - solange sich hierbei keine Verdachtspunkte ergaben - in einer visuellen Begutachtung der Tiere bestand, ist entsprechend den obigen Ausführungen zum Fehlen von Vorgaben über bestimmte Untersuchungsarten/-methoden ohne Belang.

Der Gebührentatbestand nach TS 26.6.2.4.1 AGT ist mit den drei streitigen Untersuchungen (und der Ausstellung der Bescheinigungen hierüber) auch jeweils vollständig erfüllt worden. Aus der in der Tarifstelle verwandten Formulierung "Untersuchung einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, Bescheinigung über Seuchenfreiheit eines Herkunftsbezirkes sowie eines Zeugnisses über die Transportfähigkeit" folgt nicht, dass zu ihrer Verwirklichung neben einer Untersuchung kumulativ die Ausstellung aller aufgezählten Bescheinigungen und des Zeugnisses erforderlich war. Mit dem verbindenden Begriff "einschließlich" ist ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die in der Tarifstelle bestimmte Gebühr auch solche Leistungen erfasste, die von der Behörde als Annex zu den Untersuchungen in Form eines besonderen Testats erbracht wurde. Hierdurch ist mit anderen Worten nur klargestellt worden, dass durch die Gebühr zugleich der Aufwand für die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen bzw. des Zeugnisses mit abgegolten war. Eine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus der Sonderregelung für Untersuchungen nur zur Transportfähigkeit und der Erteilung eines Zeugnisses hierüber. Die hierfür angeordnete Gebührenreduzierung fand ihre Ursache nicht - wie die Klägerin meint - darin, dass bei einer solchen Fallgestaltung nur eines der benannten Testate, nämlich das Zeugnis, ausgestellt wurde. Sie beruhte vielmehr auf dem Umstand eines insofern nur ganz eingeschränkten Untersuchungsgegenstandes. Folglich kann daraus nichts für die Annahme hergeleitet werden, die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der TS 26.6.2.4.1 AGT habe neben der entsprechenden Untersuchung kumulativ die Ausstellung aller aufgezählten behördlichen Testate verlangt.

Die festgesetzte Gebührenhöhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (wird weiter ausgeführt)

Gleichfalls materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist die Festsetzung der Auslagen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW sind neben den Gebühren als Auslagen (durch den Gebührenschuldner) u.a. die Vergütungen, insbesondere Reisekosten, zu ersetzen, die die Behörde den Verwaltungsangehörigen bei Geschäften außerhalb der Dienststelle auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährt hat. Nach den insoweit unstreitigen Angaben des Beklagten haben die Tierärzte im Rahmen der von ihnen durchgeführten Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle, so auch für die hier betroffenen Untersuchungen, eigene Kraftfahrzeuge eingesetzt, die gemäß § 6 Abs. 2 LRKG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1.7.1974 (GV. NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.1992 (GV. NRW. S. 47), als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt waren. Für den dienstlichen Einsatz dieser Kraftfahrzeuge stand den Tierärzten nach § 6 Abs. 2 LRKG i.V.m. §§ 7 Nr. 3 b) aa), 8 , 4 Abs. 1 KfzVO vom 31.5.1968 (GV. NRW. S. 190) in der einschlägigen Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 24.1.1992 (GV. NRW. S. 48) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 0,55 DM/km zu. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Tierärzten eine Wegstreckenentschädigung nach diesen Vorschriften für die jeweils im Rahmen von Dienstfahrten zurückgelegten Entfernungskilometer in Höhe der festgesetzten Auslagen auch tatsächlich gewährt hat. (wird weiter ausgeführt).

Es ist auch kein höherrangiges Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht gegeben, dass der Kostenerhebung mit Blick auf deren konkreten Umfang entgegen stehen könnte.

Das gilt zunächst hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung gemäß Art. 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag in seiner im März 1993 noch geltenden Fassung vor der Ratifikation des Maastrichter Unionsvertrages. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen Gebühren, die - wie hier - aus Anlass von gesundheitsbehördlichen Kontrollen erhoben werden, welche mit dem Ziel einer Harmonisierung nationaler seuchenrechtlicher Bestimmungen auf Grund einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts vor dem Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden müssen, bereits dann keine verbotenen Abgaben zollgleicher Wirkung dar, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle nicht übersteigt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.1977 - Rs 46/76 (W.J.G. Bauhuis ./. Niederländischen Staat) -, Slg. 1977, 5 ff.

Zwar hat der EuGH hiernach für in einem internationalen Abkommen vorgeschriebene Untersuchungen festgestellt, die Voraussetzung einer Nicht-Überschreitung der tatsächlichen konkreten Untersuchungskosten verlange einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Gebührenbetrag und der Untersuchung, was bei einer Berechnung der Gebühr nach Gewicht nicht der Fall sei und grds. zu einem Verstoß gegen Art. 12 und 16 EWG-Vertrag führe. Auch hierbei ist jedoch wiederum die Einschränkung erfolgt, dass etwas Anderes gilt, m.a.W. also auch für diese Fälle der Gebührenbemessung nach Gewicht ausnahmsweise dann keine verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung gegeben ist, wenn jeder einzelne Gebührenbetrag im Verhältnis zu den konkreten Untersuchungskosten steht, d.h. wenn er diese nicht übersteigt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 2.5.1990 - Rs. C -111/89 (Staat der Nederlanden ./. P. Bakker Hillegom BV) -, Slg. 1990, I - 1735 ff, Rdnr. 16.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die Kostenerhebung in der bestätigten Höhe unbeschadet des Umstandes, dass die Gebühren gemäß der entsprechend angewandten TS 26.6.2.1.4.2 AGT nach dem Gewicht der verbrachten Tiere berechnet worden sind, keinen Bedenken. Selbst wenn die letztgenannten Erwägungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Gebührenbemessung nach Gewicht auch für Untersuchungen der hier betroffenen Art, die auf speziellem Gemeinschaftsrecht beruhen, Geltung beanspruchen könnten, wäre dies letztlich unerheblich. Denn die festgesetzten Gebühren übersteigen - auch zusammen mit den bestätigten Auslagen - nicht die dem Beklagten entstandenen tatsächlichen Kontrollkosten. (wird weiter ausführt).

Es ist auch nicht feststellbar, dass der Kostenerhebung in ihrer konkreten Höhe eine wirtschaftlich "erdrosselnde Wirkung" zugekommen sein könnte und sie deshalb gegen nationale Grundfreiheiten aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG und ggfs. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen die entsprechenden Rechtspositionen des Gemeinschaftsrechts verstoßen haben könnte.

Insofern kann dahinstehen, ob und inwieweit im Bereich der hier gegebenen Erhebung von Verwaltungsgebühren das Verbot einer "erdrosselnden Wirkung" überhaupt einschlägig sein kann, da es letztlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringt und diesem im (nationalen) Gebührenrecht regelmäßig bereits durch das Äquivalenzprinzip Rechnung getragen wird.

Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24.3.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 ff., vom 14.4.1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 ff., und vom 15.7.1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36 ff.

Jedenfalls fehlt es an jeglichem Anhalt für eine erdrosselnde Wirkung in dem Sinne, dass die Kostenerhebung der Klägerin die Fortführung ihres Betriebes (im hier betroffenen Bereich der Schlachtgeflügelausfuhr) als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ganz oder teilweise unmöglich gemacht haben könnte.

Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung etwa : BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff.

Schon das Vorbringen der Klägerin selbst gibt dafür nichts her. (wird weiter ausgeführt).

Überdies tritt noch hinzu, dass die Klägerin die Ausfuhr für Schlachtgeflügel in den Folgejahren - dies ist dem Senat insbesondere aus anderen Verfahren bekannt - fortgesetzt hat, obwohl von Seiten des Beklagten wie auch von den Behörden anderer Gebietskörperschaften kontinuierlich Kosten für Untersuchungen der streitigen Art ohne Vollziehungsaussetzung erhoben worden sind. Die Klägerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der Untersuchungskosten mittlerweile das Verbringen von Schlachthennen in andere Mitgliedstaaten aufgegeben hätte. Daraus ist herzuleiten, dass eine erdrosselnde Wirkung im oben dargelegten Sinne durch die angefochtene Kostenerhebung gerade nicht eingetreten ist. Angesichts dessen erübrigen sich diesbezügliche weitergehende, auf das Jahr 1993 bezogene Ermittlungen.

Ende der Entscheidung

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